BVwG W209 2002527-1

W209 2002527-1Federal Administrative CourtNov 3, 2015

Regest

Geltendmachung, Krankheit, Notstandshilfe, VwGH

Full text

BVwG W209 2002527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2002527.1.01

Spruch

W209 2002527-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 13.11.2013, GZ VSNR XXXX, betreffend Weitergewährung der Notstandshilfe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 26.06.2013 und am 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) darüber informiert, dass seine Notstandshilfe am 17.10.2013 auslaufe und er bis spätestens 18.10.2013 einen neuen Antrag stellen müsse.

2. Am 07.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe.

3. Mit Bescheid vom 13.11.2013, GZ VSNR XXXX, stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt fest, dass dem Beschwerdeführer ab 07.11.2013 Notstandshilfe gebühre, weil er den Anspruch erst mit Antrag von diesem Tag geltend gemacht habe.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2013 fristgerecht die gegenständliche (nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende) Berufung und brachte darin vor, dass es ihm leider nicht möglich gewesen sei, einen neuen Antrag zu stellen, der seine Bezüge ab dem 17.10.2013 [richtig: 18.10.2014] sichere, weil er aufgrund seiner Erkrankung (zervikale Dystonie) und starker akuter Schmerzen nicht im Stande gewesen sei, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen und den Antrag zu verlängern. Er ersuche daher um Nachzahlung seiner Bezüge vom 17.10.2013 [richtig:

18.10. 2014] bis 07.11.2013 [richtig: 06.11.2014]. Der Berufung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe, dass er am 10.10.2013 in ambulanter Betreuung gewesen sei, und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes für die Zeit vom 10.10.2013 bis 10.11.2013 vor.

5. Am 05.02.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 03.02.2015 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

6. Mit Erkenntnis vom 12.03.2015, GZ W209 2002527-1/5E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, indem es die Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß (bereits) ab dem 18.10.2013 gewährte.

7. Dagegen erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 09.09.2015, GZ Ra 2015/08/0052-6, der außerordentlichen Revision Folge gab und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt ab dem 19.10.2011 für 52 Wochen Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt. Er bezog diese Leistung mit Unterbrechungen und erreichte am 17.10.2013 das Höchstausmaß. Mit Schreiben vom 26.06.2013 und 10.10.2013 wurde er seitens der belangten Behörde über das Höchstausmaß informiert und auf die erforderliche neue Antragstellung bis spätestens 18.10.2013 hingewiesen.

In der Zeit vom 10.10.2013 bis 06.11.2013 war der Beschwerdeführer infolge einer zervikalen Dystonie mit torticollis spasmodicus, einer Skoliose mit Zervikalsyndrom, chronischer Cluster-Kopfschmerzen und einer Zwerchfellhernie arbeitsunfähig.

Selbst wenn ihm eine persönliche Vorsprache beim AMS nicht möglich gewesen wäre, hätte er den Anspruch anderweitig (z.B. durch einen bevollmächtigten Vertreter) fristwahrend geltend machen können.

Am 07.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig, zumal sich auch für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auch anderweitig geltend machen hätte können, ohne persönlich beim AMS vorsprechen zu müssen, aus den Verwaltungsakten keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 46 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 63/2010 lautet:

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer brachte vor, in der Zeit vom 10.10.2013 bis 06.11.2013 infolge einer zervikalen Dystonie mit torticollis spasmodicus, einer Skoliose mit Zervikalsyndrom, chronischer Cluster-Kopfschmerzen und einer Zwerchfellhernie als arbeitsunfähig gemeldet und daran gehindert gewesen zu sein, zwecks Antragstellung rechtzeitig bei der belangten Behörde vorzusprechen.

Mit Erkenntnis vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellung darstellt. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die (vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015 angenommene) Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 ASVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage.

Das Gesetz sieht zwar im § 17 Abs. 1 und vor allem im § 46 AlVG Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen keines dieser Tatbestände gegeben.

Der Beschwerdeführer machte den Anspruch - obwohl ihn die belangte Behörde in zwei Schreiben auf die notwendige erneute Antragstellung bis 18.10.2013 hinwies - erst am 07.11.2013 geltend. Dabei war er an einer rechtzeitigen Antragstellung auch durch die bescheinigte Erkrankung nicht gehindert, hätte er doch - selbst wenn ihm eine persönliche Vorsprache nicht möglich gewesen wäre (ärztlich bestätigt wurde freilich nur "Arbeitsunfähigkeit") - den Anspruch jedenfalls auch anderweitig (z.B. durch einen bevollmächtigten Vertreter) fristwahrend geltend machen können. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde jedenfalls nicht behauptet und auch nicht festgestellt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen aber nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt dem in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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