W176 2015478-1•BVwG W176 2015478-1
W176 2015478-1Federal Administrative CourtNov 3, 2015
Antragsrecht, Beschwerdelegimitation, besondere Härte,<br/>Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,<br/>Gebührennachlass, Grundbuchsgesuch, Lastschriftanzeige,<br/>Miteigentumsanteile, öffentliches Interesse, Pfandrechtseintragung,<br/>sachliche Unbilligkeit, Simultanhypotherk - Nichtvorliegen,<br/>Zahlungsauftrag, Zurückweisung
W176 2015478-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.10.2014, GZ Jv 55795-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Erstbeschwerdeführerin erwarb von verschiedenen Verkäufern (mit Wohnungseigentum an bestimmten Wohnungen verbundene) Mindestanteile an der Liegenschaft XXXX, wobei mit jedem der Verkäufer (darunter XXXX, von dem zwei solche Mindestanteile erworben wurden) ein gesonderter Kaufvertrag geschlossen wurde. Zum Zwecke der Finanzierung dieser Ankäufe wurde der Erstbeschwerdeführerin von der Zweitbeschwerdeführerin ein Darlehen gewährt. Der Beschwerdevertreter hat die Treuhand übernommen, ein Höchstbetragspfand an sämtlichen erworbenen Anteilen im ersten Rang einzutragen.
2. Der daraufhin vom Beschwerdevertreter namens der Erstbeschwerdeführerin gestellte Antrag, deren Eigentumsrecht an den von ihr erworbenen Mindestanteilen sowie ein Pfandrecht idHv EUR 1,400.000,-- für die Zweitbeschwerdeführerin auf den genannten Mindestanteilen einzuverleiben, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.06.2014, Zl. TZ 1441/2014, mit der Begründung abgewiesen, dass eine gemäß § 86 Grundbuchgesetz, BGBl. Nr. 39/1955 (GBG), nicht zulässige Kumulierung vorliege.
Dieser Beschluss wurde nicht bekämpft.
3. In der Folge teilte die zuständigen Rechtspflegerin des Bezirksgerichtes XXXX dem Beschwerdevertreter auf dessen Anfrage hin mit, es sei notwendig, fünf verschiedene Grundbuchgesuche einzubringen, was dieser dann auch tat.
4. Mit (fünf) Beschlüssen jeweils vom 04.07.2014, Zlen. TZ 1551/2014 bis TZ 1555/2014, bewilligte das Bezirksgericht XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeschwerdeführerin an den von ihr erworbenen Mindestanteilen sowie eines Pfandrechtes idHv EUR 1,400.000,-- für die Zweitbeschwerdeführerin auf diesen Mindestanteilen (unter Anmerkung des Kautionsbandes), darunter - mit Beschluss vom zu TZ 1554/2014 - die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeschwerdeführerin an den beiden von XXXX erworbenen Mindestanteilen sowie des Pfandrechtes in der genannten Höhe auf diesen beiden Mindestanteilen.
5. Mit Lastschriftanzeigen vom 08.07.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand für die mit den zuvor genannten Beschlüssen bewilligten Eintragungen jeweils eine "Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z. 4 Pfandrecht für Sparkasse XXXX AG (1.400.000,-)" idHv EUR 16.800,-- vor, u.a. hinsichtlich des Beschlusses Zl. TZ 1554/2014.
6. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 beantragte der Beschwerdevertreter - im Namen der Erstbeschwerdeführerin sowie im eigenen Namen - den Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren in der Form, dass diese zu den Aktenzeichen TZ 1551/2014 - TZ 1555/2014 nur einmal fällig würden, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Da die Rechtspflegerin des Bezirksgerichtes XXXX erklärt habe, dass es notwendig sei, fünf verschiedene Grundbuchsgesuche einzubringen, seien in der Folge fünf Anträge eingebracht und fünf Beschlüsse gefasst worden, mit denen jeweils die Eintragung des Eigentumsrechtes und eines Pfandrechtes idHv jeweils EUR 1,400.000,-- bewilligt worden seien. Auch die Eintragungsgebühr idHv 1,2 Prozent (EUR 16.800,--) sei fünfmal vorgeschrieben worden. Von den insgesamt EUR 84.000,-- seien daher EUR 67.200,-- zu viel vorgeschrieben worden.
Aus folgende Gründen liege eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG vor:
Der Beschwerdevertreter sei einerseits als Treuhänder verpflichtet, die erstrangige Eintragung des Pfandrechtes zu erwirken. Andererseits habe ihm das Grundbuchsgericht die Einbringung von fünf separaten Gesuchen vorgeschrieben.
Die Erstbeschwerdeführerin würde bei einer Vorschreibung wahrscheinlich zu Recht einwenden, dass der Beschwerdevertreter das Risiko auf sich hätte nehmen können, weil die Gefahr von Zwischeneintragungen nicht übermäßig hoch gewesen sei.
Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass der Antragsteller entweder Gefahr laufe, die Treuhandbedingungen nicht erfüllen zu können, oder eine mehrmalige Vorschreibung der Eintragungsgebühr anfalle. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Änderungen von TP 9 Z (gemeint: Anmerkung) 8 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) laut Erläuterungen (BlgNR 21. GP 31 f) in zeitlicher Hinsicht deutliche Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung der TP 9 Z (gemeint: Anmerkung) 7 GGG vorsehen würden. Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass die Eintragung von Pfandrechten auf mehreren Miteigentumsanteilen nicht begünstigt sei, wenn alle Pfandrechte nicht gleichzeitig eingetragen würden. Ein Verhandeln mit der Zweitbeschwerdeführerin, dass diese auf den ersten Rang verzichte, wäre jedenfalls unrealistisch gewesen.
Zahlungspflichtige Partei sei jedenfalls die Erstbeschwerdeführerin; es sei aber anzunehmen, dass die Zahlung im Endeffekt den Beschwerdevertreter treffen werde, weil wohl Regressansprüche gestellt würden. Die aufgezeigten Umstände würden auch für sämtliche Zahlungspflichtige und daher auch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin vorliegen.
Es sei auch fraglich, ob die Abweisung des Grundbuchsgesuches, mit dem aufgrund von fünf Kaufverträgen die einmalige Eintragung des Eigentums- und des Pfandrechtes in einem beantragt worden sei, zu Recht erfolgt sei. Zu Beweis dafür werde ein Beschluss von Dezember 2010 vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass einem Gesuch auf Einverleibung von zwei Kaufverträgen und von Pfandurkunden entsprochen worden sei. Es liege eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der Normunterworfene dadurch, dass er nicht auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung vertrauen habe können, bestraft werde und die Eintragungsgebühr mehrfach vorgeschrieben werde.
Das Einbringen eines Rekurses gegen den Abweisungsbeschluss sei nicht möglich gewesen, da die Verkäufer auf die rasche Auszahlung des Kaufpreises bestanden hätten. Die Auszahlung als Treuhänder habe aber nur durchgeführt werden können, nachdem die Eigentumseintragung im Grundbuch erfolgt sei.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien "dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX" auf Nachlass der "im
Grundverfahren ... TZ 1551/2014 ... geschuldeten Gerichtsgebühren
(Gerichtskosten) im Betrage von EUR 16.800,-- " gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt, wobei er in der Begründung im Wesentlichen Folgendes festhielt:
Die "Antragstellerin" habe es verabsäumt, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere ihre Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Wenn sich der "Antragsteller" darauf berufe, dass die Gebühren daraus resultierten, dass er sich an die Anweisungen des Gerichts gehalten habe, könne die besondere Härte nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise unbillig erscheinen lassen würden; denn § 9 Abs. 2 GEG stelle nicht darauf ab, wieso es zu Gebührenvorschreibungen gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht einmal gesagt werden, dass selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen habe zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehaltes eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsse. Die Umstände, aus denen es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien daher für das Nachlassverfahren ohne Relevanz, zumal nicht einmal ein Vorbringen, die Gebühren seien durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG zu überprüfen sei.
Dem Vorbringen, dass der Beschwerdevertreter aufgrund der Begründung des Beschlusses des Grundbuchgerichtes gezwungen gewesen sei, fünf verschiedene Grundbuchgesuche einzubringen, sei entgegenzuhalten, dass zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens jedenfalls auch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehöre. Es könne in diesem Zusammenhang nicht gesagt werden, dass die Einbringung einer Gebühr, die, wenngleich rechtkräftig, so doch materiell betrachtet zu Unrecht vorgeschrieben worden sei, schon deshalb eine besondere Härte für den Gebührenschuldner bedeuten müsse. Diese Ansicht hätte zur Folge, dass das Prinzip der Rechtskraft durch die Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG eine generelle Durchbrechung erfahren würde, was keineswegs im Sinne dieser Gesetzesstelle gelegen sei.
Hinsichtlich der - zur ungeteilten Hand zahlungspflichtigen - Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass nicht im Sinne einer Antragsstattgebung entschieden werden könne, da weder ein Nachlassantrag noch Informationen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vorlägen.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - fristgerecht erhobene - Beschwerde (wobei gegen die Nichtgewährung von Nachlässen betreffend die anderen vier unter Punkt 5. erwähnten Lastschriftanzeigen gleichlautende Beschwerden eingebracht wurden, die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zlen. W214 2015472-1, W101 2015475-1, W108 2015476-1 sowie W208 2015479-1 protokolliert wurden), die das im Nachlassgesuch erstattete Vorbringen wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Nachlass nur dann möglich sei, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen vorlägen, könne sich nur auf Fälle besonderer Härte beziehen, in denen sich der Betroffene in finanziellen Schwierigkeiten befinde.
Dem Gesetzgeber sei sicherlich nicht bewusst gewesen, dass das GBG im Zusammenhang mit einer durchaus üblichen Treuhandschaft dazu führe, dass es zu einer Mehrvorschreibung an Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 67.200,-- kommen werde. Um diesen Betrag innerhalb eines Jahres aufzubringen, müsse ein monatliches Bruttogehalt von EUR 8035,79 verdient und ausschließlich für die Bezahlung der Gebühr verwenden werden. Mit einer solchen Gebühr habe der Gesetzgeber sicherlich niemanden belasten wollen, der bemüht gewesen sei, eine Treuhandschaft ohne Gefahr für seine Treugeber zu erfüllen.
Entscheidend sei, dass es "nahezu schicksalshaft" zu der fünffachen Gebührenvorschreibungen gekommen sei, weil nach jeder schriftlichen oder mündlichen Äußerung des Gerichtes (Abweisung des ersten Grundbuchsantrages, Gespräch mit Grundbuchsführerin) dem Treuhänder bei rechtskonformem Verhalten keine andere Möglichkeit offen gestanden sei, als fünf Anträge einzubringen und damit die Gebührenschuld auszulösen.
Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass aufgrund der vergleichbaren Interessenslage für das Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG die Rechtsprechung zum Nachsichtverfahren nach § 236 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), anwendbar sei. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine sachliche Unbilligkeit dann anzunehmen sei, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetztes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff, komme. Genau diese sachliche Unbilligkeit sei durch den außergewöhnlichen Geschehnisablauf im Gegenstand gegeben und diese sei weder durch den Treuhänder (der aufgrund der Treuhandbedingungen im Zugzwang gewesen sei und kein Alternativverhalten gehabt habe) noch durch die Beschwerdeführer beeinflussbar gewesen (Zl. 2009/16/0039).
6. Mit Schreiben vom 02.12.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.12.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 beantragten die Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme des Beschwerdevertreters als Zeugen und legten die zu den Zlen. 5 Ob 176/08f, 5 Ob 252/04a und 5 Ob 116/14s ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zum Kumulierungsverbotes des § 86 GBG vor. Aus diesen Entscheidungen ergebe sich, dass das (erste) Eintragungsgesuch, für das für die Eintragung nur eine einmalige Pfandrechtsgebühr vorgeschrieben worden wäre, zu Unrecht abgewiesen worden sei. Der Rat der Rechtspflegerin, separate Grundbuchsbesuche einzubringen, habe die "fatale Konsequenz" gehabt, dass die Eintragungsgebühr fünfmal statt einmal vorgeschrieben worden sei. Der Gesetzgeber könne nicht zulassen, dass durch eine unrichtige Entscheidung eines Organs der Republik diese in der Folge EUR 67.200,-- lukrieren könne. Ein solches Vorgehen sei wohl sittenwidrig. Zwar könne formal eingewendet werden, dass nicht Rekurs erhoben worden sei. Ein Rekurs sei aber nicht möglich gewesen, da die Verkäufer aufgrund der durchaus üblichen Bestimmungen des Kaufvertrages ihr Geld erst bekommen hätten, wenn das Eigentumsrecht der Käufer eingetragen sei. Ein Rekursverfahren dauere durchschnittliche ein halbes Jahr und die Verkäufer wären nicht damit einverstanden gewesen bzw. hätten es sich nicht leisten können, den Kaufpreis erst nach einem halben Jahr zu erhalten. Die einzige Möglichkeit habe daher darin bestanden zu versuchen, die betreffende Rechtspflegerin zu bewegen, das Gesuch zu bewilligen, wozu diese aber - in Verkennung der Rechtslage - nicht bereit gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem verfahrensleitenden Antrag, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, sowie aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2.1. Zu Spruchpunkt A)I.:
3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, 85/17/0147, 0148).
3.2.1.2. Gemäß Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
Gemäß § 15 Abs. GBG liegt eine Simultanhypothek dann vor, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer Simultanhypothek das Pfandrecht für dieselbe Forderung zwar auf zwei oder mehreren Liegenschaften bzw. auch auf Liegenschaftsanteilen bestehen, bei Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann aber nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden (vgl. VwGH 13.06.2004, Zl. 2003/16/0469, mwN; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht (2007) § 15 GBG Rz. 9 mwN).
3.2.1.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann nicht angenommen werden, dass fallbezogen eine "besonderen Härte" iSd § 9 Abs. 2 GEG vorliegen würde:
Denn die Prämisse der Argumentation der Beschwerde, es sei durch die Einbringung von fünf Grundbuchsgesuchen statt bloß einem zur Vorschreibung einer um EUR 67.000,-- höheren Gebühr gekommen, trifft aus folgenden Gründen nicht zu:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228) kann - auch im Verständnis des GGG - bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft seit Inkrafttreten der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001 (EGN), nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden, bei nach der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG für die Einverleibung nur einmal zu bezahlen ist, wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Auf diese Einschränkung der Begünstigung nach TP 9 Anmerkung 7 GGG (gegenüber der vor dem Inkrafttreten der EGN geltenden Rechtslage) wurde im Nachlassantrag im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen.
Dass die Gebühr für die Eintragung des Pfandrechtes nicht nur einmal vorschreiben ist, findet seinen Grund somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darin, dass mehrere Gesuche eingebracht wurden; denn dies würde nach Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG (die es auch ausreichen lässt, dass die Eintragung - wie in der gegenständlichen Konstellation vorliegend - "für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird") nicht schaden.
Vielmehr fällt die mehrfache Eintragungsgebühr deshalb an, weil im gegenständlichen Fall nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden kann, wobei es keinen Unterschied macht, ob die die Eintragungen in Form eines einzigen Gesuchs vom Grundbuchgericht bewilligt worden wären.
Überdies ist dem Beschwerdevorbringen klar zu entnehmen, dass die "besondere Härte" nicht in der Höhe der vorgeschriebenen Gebühren im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer gesehen wird.
Da in der Vorschreibung von Gerichtsgebühren in der gegenständlichen Höhe somit keine "besondere Härte" im dargestellten Sinn gesehen werden und sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen wäre (die Beschwerde behauptet dies gerade nicht), war die Beschwerde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, spruchgemäß abzuweisen.
3.2.2.1. Der angefochtene Bescheid richtet sich - wie sich aus dessen Spruch ergibt - nicht an die Zweitbeschwerdeführerin, die selbst keinen Nachlassantrag gestellt hat, und wurde dieser (zu Recht) auch nicht zugestellt.
3.2.2.2. Da der angefochtene Bescheid gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht ergangen ist, kommt dieser keine Beschwerdelegitimation zu (vgl. dazu etwa BVwG 31.10.2014, W224 2013538-1).
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.3. Der Vollständigkeit halber sie noch Folgendes angemerkt:
Obwohl der Beschwerdevertreter den Nachlassantrag ausdrücklich nicht nur für die Erstbeschwerdeführerin, sondern auch im eigenen Namen gestellt hat, wurde mit dem angefochtenen Bescheid nur über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen. Daher wurde der Antrag, soweit er vom Beschwerdeführer im eigenen Namen eingebracht wurde, noch nicht erledigt; vielmehr ist das betreffende Verfahren weiterhin bei der belangten Behörde anhängig. Dabei wird sie darauf Bedacht zu nehmen haben, dass im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG nur der Zahlungspflichtige sowie der gemäß § 7 sowie § 31 Abs. 2 GEG Haftende antragsberechtigt sind (vgl. VwGH 24.10, 1973/73 noch zur Haftung nach § 6 und § 7 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289/1962 [GJGebGes 1962]; vgl. überdies VwGH 16.06.1986, 86/16/0089, wonach die behauptete zivilrechtliche Regresspflicht einer Partei diese zu einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimierte).
3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3.3.1.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.1.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. In der Begründung wurde unter Punkt 3.2. unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin nicht berechtigt und jene der Zweitbeschwerdeführerin unzulässig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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