W168 2111199-1•BVwG W168 2111199-1
W168 2111199-1Federal Administrative CourtNov 3, 2015
Außerlandesbringung, familiäre Interessen, Intensität, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W168 2111199-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zahl: 1054515202 / 15036749, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdefüehrnde Partei brachte nach Einreise in Österreich am 25.03.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierbei die oben angeführten Personalien an.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei mit einem litauischen Visum in die EU gereist und wäre in Folge über Polen legal nach Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie mit iher in Österreich lebenden Frau und seinen Sohn zusammenleben wolle. Fluchtgründe würden nicht vorliegen. Das Vorliegen eines litauisches Schengen C Visum wurde im sichergestellten Reisepass festgestellt.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab keinen Treffer.
Das Bundesamt führte aufgrund der vorhandenen Informationen die für eine Zuständigkeit Litauens hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei sprechen, ein begründetes Konsultationsverfahren mit diesem Mitgliedsstaat. Die beschwerdeführende Partei wurden über das Führen von Konsultationen mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 informiert.
Mit Schreiben vom 11.05.2015 wurde seitens Herrn RA Mag. Hubert Wagner, LLM die Bestellung zur gewillkürten Vertretung bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 29.05.2015 stimmte die litauische Dublin Behörde der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO ausdrücklich zu. (AS 99.)
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren gab die beschwerdeführende Partei nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass die bisher zu Protokoll gegebenen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie wäre nicht krank, würde keine Medikamente einnehmen und wäre in der Lage der Einvernahme zu folgen. Befragt zur weiteren Vorgehensweise und der aufgrund der vorliegenden Zustimmung Litauens zur Zuständigkeit aufgrund der gegebenen Zustimmung angenommenen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates, führte die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen die gegen eine Rücküberstellung sprechen würden aus, dass ihre Frau in Österreich leben würde. Sie hätten am 06.04.2014 traditionell in Österreich geheiratet. Sie würde bereits seit 2003 oder 2004 in Österreich leben. Sie hätte einen Pass mit Visum. Sie wäre für einen Monat hierhergekommen und hätte geheiratet. Nach einem Monat wäre sie wieder weggefahren. Nunmehr sei sie wieder mit einem Visum hierhergekommen. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn würde geführt werden. Die Ehefrau würde nicht arbeiten; sie wäre bei dem gemeinsamen Sohn. Die Mutter der Ehefrau und ihr Bruder würden irgendwo arbeiten. Der Schwiegervater wäre schon lange von der Schwiegermutter geschieden. Ein sonstiger Bezug zu Personen im Bundesgebiet würde nicht bestehen. Sie würde bereits seit November 2014 bei ihrer Frau in der Wohnung wohnen. Sie lebe jetzt in einer Pension für allein stehende Mütter. Man hätte gesagt, dass sie nächsten Monat eine Gemeindewohnung erhalten sollten. Nochmals zur Zuständigkeit Litauens befragt, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihre Frau und ihr Kind in Österreich wohnen würden. Wer würde ihr eine Garantie geben, dass sie dort normal leben könne. Sie wisse über Litauen nichts, und wolle auch nichts wissen. Sie hätte in Litauen auch keinen Kontakt mit NGOs oder anderen Behörden gehabt. Die Lage für Asylwerber in Litauen seitens der Behörde vorgehalten, führte diese aus, dass sie hierzu nichts sagen wolle. Ihre Frau würde schon lange in Österreich leben. Die Rechtsberatung beantragte die Zulassung des Verfahrens, da die beschwerdeführende Partei ihren Sohn in Österreich hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen zu Litauen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Die Gesetze der Republik Litauen sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor.
Personen, die sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifizieren, können subsidiären Schutz erhalten. Im Falle von Massenankünften von Fremden kann pauschal temporärer Schutz gewährt werden (USDOS 27.2.2014).
Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt Einreise, Ausreise, Aufenthalt, Asylgewährung, Beschwerde, Integration und andere Fragen betreffend den legalen Status von Fremden in der Republik Litauen. Seine Bestimmungen wurden mit EU-Recht harmonisiert (RoL 28.4.2015).
Asylanträge können an der Staatsgrenze, bei Bezirkspolizeibehörden oder im Registrationszentrum Pabrade gestellt werden. Bei illegaler Einreise ist eine unverzügliche Antragstellung vorgeschrieben (MD 8.10.2014). Nach Antragstellung werden Asylwerber von Spezialisten einem Interview unterzogen. Übersetzer, Rechtsberater oder medizinische Hilfe können in Anspruch genommen werden. Innerhalb von 48 Stunden ab Antragstellung entscheidet das Migrationsamt über die Zulassung zum Asylverfahren. Wer seinen Aufenthalt nicht selbst finanzieren kann oder illegal eingereist bzw. aufhältig ist, wird im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen. Das Migrationsamt muss innerhalb von 3-6 Monaten über den Asylantrag entscheiden (MD 25.1.2014).
Asylwerber haben im Asylverfahren folgende Rechte: Monatliche Zuwendungen für kleinere Ausgaben; Notwendige medizinische Versorgung; Kostenlose Übersetzungen und Notariatsleistungen;
Kostenersatz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
Kostenlose rechtliche Hilfe; Recht auf Unterbringung im Zentrum Pabrade. Dafür müssen AW die Gesetze der Republik Litauen befolgen, verpflichtende medizinische Untersuchungen zulassen; alle verfügbarer Dokumente, wahrheitsgetreue Angaben über Identität und Asylgründe sowie über die Umstände der Einreise nach Litauen bereitstellen und über Ihre Mittel in freier Form Auskunft geben (MD 27.1.2014).
Beschleunigtes Verfahren
Das Migrationsamt entscheidet grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden über die Zulassung zum Asylverfahren. Kommt ein AW aus einem sicheren Herkunftsland, oder ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet, gibt es die Möglichkeit die Zulassungsfrist auf 72 Stunden zu verlängern. Dann wird der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung aus Litauen verfügt. Das beschleunigte Verfahren wird nicht bei unbegleiteten Minderjährigen angewendet (MD 13.3.2015).
Beschwerden
Gegen Nichtzulassung zum Asylverfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Gegen negative Entscheidungen im inhaltlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Ein kostenloser Rechtsbeistand wird für das Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt (MD 25.1.2014).
Die Artikel 136 bis 140 des Gesetzes über den legalen Status von Fremden, beschäftigen sich mit den Beschwerderechten von AW. Alle Entscheidungen, können innerhalb von 14 Tagen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beeinsprucht werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung bei:
1. Beschwerden gegen eine Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung
2. Beschwerden wegen Verweigerung des temporären territorialen Asyls (= Zulassung zum Verfahren)
3. Beschwerden gegen Verweigerung des Asyls
4. Beschwerden gegen die Abschiebung aus Litauen, außer bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit
In allen anderen Fällen kann die aufschiebende Wirkung durch das zuständige Verwaltungsgericht zugesprochen werden. Gegen eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 14 Tagen beim Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. (RoL 28.4.2015)
Quellen:
Nach Art. 72 (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).
Quellen:
Die litauischen Behörden erlauben Asylwerbern, die aus sicheren Transitländern kommen, nicht den Zutritt zum Territorium. Stattdessen werden sie ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens in das Transitland zurückgeschickt. Nach Angaben der Migrationsbehörde, verfügt Litauen über keine Liste sicherer Staaten, sondern definiert sie als solche, in denen das Leben oder die Freiheit einer Person nicht wegen der Konventionsgründe bedroht ist und von denen aus die Person auch nicht in ein anderes Land weitergeschoben wird, wo eine Bedrohung wegen der Konventionsgründe droht (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist bzw. aufhältig sind, werden im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014).
In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden, in Pabrade und Rukla. Das Fremdenregistrierungszentrum in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für illegale Migranten. UMA werden im Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla untergebracht (EMN 2014), ebenso wie anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess (w2eu o.D.).
Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Art. 79). Das Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla ist für die Unterbringung von Schutzberechtigten, sowie von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) während ihres Asylverfahrens gedacht. Es untersteht dem litauischen Arbeits- und Sozialministerium. Das Zentrum besteht aus 5 Abteilungen und verfügt über 29 Mitarbeiter (RPPC o.D.).
UMA werden in einem eigenen Sektor untergebracht. Ein Vormund vertritt ihre Rechte, es gibt Sozialarbeiter und die UMA erhalten soziale, psychologische, medizinische und schulische Hilfe. Die Jugendlichen lernen Litauisch und besuchen Schulen im Bezirk Jonava. Das Zentrum arbeitet mit dem Children's Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen (RPPC o.D.a).
Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Es bietet rechtliche, soziale humanitäre und psychologische Hilfe und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration. In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische Rote Kreuz Programme und Projekte zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen für Asylwerber um. Der Schwerpunkt liegt bei sozialer Hilfe; humanitärer Unterstützung mit Kleidung und Toilettartikeln; Hilfe bei der Arbeitssuche; medizinischer Versorgung; juristische Unterstützung bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten. Asylwerber im Zentrum Pabrade und im Tageszentrum Kulturu Ikalne ebendort werden vom Roten Kreuz unterstützt, ebenso anerkannte Flüchtlinge im Zentrum Rukla. 2010 schlossen das litauische Rote Kreuz, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierungszentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (LRK o.D.).
Der UNHCR unterstützt Asylwerber in Litauen vor allem mit Informationen (RPPC 2013).
Quellen:
Asylwerber haben im Asylverfahren u.a. das Recht auf notwendige medizinische Versorgung (MD 27.1.2014).
Gemäß Gesetz haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Nothilfe und soziale Leistungen in Pabrade und Rukla. Weitere Bestimmungen legen fest, dass in Pabrade Inhaftierte auch außerhalb behandelt werden können, wenn die nötige Behandlung im Zentrum nicht möglich ist. (JRS 21.3.2011)
Quellen:
Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die beschwerdeführende Partei sei ihren eigenen Angaben nach nicht einer Bedrohung ausgesetzt. Der Antrag wäre ausschließlich gestellt worden, um bei seiner Frau und seinem Kind in Österreich zu bleiben. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen wären nicht angeführt worden bzw. sei in Litauen die medizinische Grundversorgung für Asylwerber ausreichend gegeben. Ein gemäß dieser Bestimmung besonders schützenswertes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu sich in Österreich befindlichen Personen wäre weiters nicht zu Protokoll gegeben worden. Dies auch trotz der Ausführungen, wonach sich die Lebensgefährtin, als das Kind der beschwerdeführenden Partei in Österreich aufhalten würden. Die Lebensgemeinschaft sie zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, als die beschwerdeführende Partei sich bewusst sein musst, dass sie keinen dauernden Aufenthatltstitel hatte und aufgrund der Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau auch keinen in Aussicht haben würde. Der gemeinsame Hauhalt würde erst seit Nov. 2014 bestehen. Es stehe der Lebensgefährtin frei ihn in die beschwerdeführende Partei in den betreffenden Mitgliedsstaat zu begleiten und dort einen gemeinsamen Haushalt zu führen. In Durchführung einer Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei dem öffentlichen Interesse sei diesem der Vorzug zu geben, da dieses stärker wirken würde. Auch würde ein Selbsteintritt nicht alleine aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft zu begründen sein. Die beschwerdeführende Partei hätte gegenständliches Asylverfahren missbrauchen wollen, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig zu erschleichen. Litauen sei bereit den Antragsteller einreisen zu lassen bzw. die sonstigen ihnen aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Litauen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Litauen keinesfalls erkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zunächst ausgeführt wird, dass der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten wird. Es wurde geltend gemacht, dass diesem Bescheid erhebliche Verfahrensfehler, als auch eine unrichtige rechtliche Grundlage zugrunde liege würde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zwar einen Asylantrag stellen wollte. Jedoch sie dieser Antrag rechtsirrtümlich erfolgt. Dies wäre der Behörde erster Instanz auch mitgeteilt worden. Der Antragsteller würde ein gültiges Visum von Österreich besitzen und daher würde er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Er hätte jedoch aufgrund rechtsirriger Annahme seiner Situation einen Asylantrag gestellt, anstelle eines Antrages nach dem NAG. Dieser Irrtum wäre zustande gekommen, da er sehr wenig Deutsch sprechen würde. Auch hätte er den Antrag wieder zurückziehen wollen. Dies sei ihm jedoch verwehr geblieben. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei Vater des in Österreich geborenen XXXX wäre. Dieses Kind sei das gemeinsame Kind mit der Lebensgefährtin (bzw. Ehegattin nach religiösen Vorstellungen) des Beschwerdeführers XXXX, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Der Antragsteller lebe mit seiner Familie in Lebensgemeinschaft. Eine Eheschließung wäre beabsichtigt, hätte jedoch aufgrund widriger Umstände noch nicht erfolgen können. Eine gemeinsame, ausreichend große Wohnung wäre vorhanden. Hierzu würden eine Meldebestätigung bzw. eine Geburtsurkunde, PV vorgelegt werden. All dies hätte von der Behörde berücksichtig werden müssen. Die Behörde hätte sich jedoch nur unzureichend mit diesen Punkten auseinandergesetzt, bzw. keine klaren ausreichenden Feststellungen getroffen. Es läge daher ein unvollständig gebliebenes Ermittlungsverfahren vor, wie auch eine Verletzung des Parteiengehörs und ein Begründungsmangel. Dieser läge auch deshalb vor, da die Behörde mit keinem Wort erwähnt, warum nicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht worden wäre. Es läge daher eine Scheinbegründung vor. Der betreffende Bescheid sei aufzuheben. Hinsichtlich des Vorliegens einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass auf Grund der Tatsache, dass der Antragsteller in Lebensgemeinschaft mit seiner Familie und insbesondere seinen Sohn lebt, wäre dies im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher rechtswidrig. Es widerspräche den Menschenrechten und insbesondere Art. 8 EMRK eine Familie auseinander zu reißen. Es würde bei einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei zu einer Trennung der Familie kommen. Dies wäre eine unzulässige rechtliche Konsequenz. Insbesondere wäre in Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013 ein Selbsteintritt vorgesehen, welcher entgegen der Rechtsansicht auszuüben gewesen wäre. Eine Begründung, warum ein Selbsteintritt nicht vollzogen wurde, unterlässt die Behörde. Es wäre lediglich ausgeführt worden, dass kein "zwingender" Anlass hierzu bestanden hätte. Ein solcher wäre jedoch gegeben, da das minderjährige Kind des Antragstellers in Österreich leben würde. Der konkrete Fall sei gerade ein Musterfall für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Es würde somit in Folge die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten, den angefochtenen Bescheid in seinen Punkten I und II ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche inhaltliche Prüfung des Asylantrages aufzutragen, jedenfalls aber der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Familiengemeinschaft und damit die geschützten Menschenrechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid bedroht wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Partei stellte am 25.03.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Einreise in die europäische Union erfolgte mittels eines litauischen Schengen Visums C.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte aufgrund dieser Informationen ein begründetes Konsultationsverfahren mit Litauen.
Die litauischen Behörden stimmten daraufhin ihrer Zuständigkeit gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO ausdrücklich zu.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen, liegen nicht vor.
Glaubhaft konnte die Führung eines grundsätzlich qualifiziert mangelhaften Asylverfahrens in Litauen nicht dargelegt werden, bzw. konnte nicht erkannt werden, dass im litauischen Asyl- und Rechtssystem relevante systemische Mängel existieren würden. Auch nicht konnte glaubhaft dargelegt werden, dass die litauischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Regionen vertreten würden.
Die beschwerdeführende Partei leiden an keinen akuten Erkrankungen die eine Überstellung nach Litauen als reale Gefahr iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde.
Die beschwerdeführende Partei ist Vater des in Österreich geborenen Kindes XXXX. Dieses Kind ist das gemeinsame Kind mit der Lebensgefährtin (bzw. Ehegattin nach religiösen Vorstellungen) des Beschwerdeführers XXXX, die in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Der Antragsteller lebt mit diesen Personen seit seiner Einreise im November 2014 in Lebensgemeinschaft. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Litauen stellt keine unzulässige Gefährdung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, zumal die beschwerdeführende Partei sich stets des unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst war, die Stellung des gegenständlichen Asylantrages ausschließlich dazu diente, seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, es der Lebensgefährtin und ihren Kind zumutbar ist die beschwerdeführende Partei nach Litauen zu begleiten, bzw. sie dort zu besuchen, bzw. stellt letztlich eine zeitlich absehbare und vorübergehende Trennung der Personen bis zur Erlangung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Gewährung eines dauernden Aufenthaltsrechtes ebenso keinen unzumutbaren Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. (weitere Ausführungen auch unten)
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführer und seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen, den im Reisepass vermerkten Visaeintragungen in Zusammenhalt mit dem Antwortschreiben der litauischen Dublin-Behörde.
Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung Litauens zur Zuständigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO ergibt sich aus dem Akteninhalt, sowie aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den litauischen Dublin-Behörden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich vollständig aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A)
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder .
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Dublin-III-VO lautet:
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Litauens aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der litauischen Dublin Behörde gem. Art. 12 Abs. 1 Dublin III VO ergibt.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates gibt es keine Hinweise.
b.) Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in den zuständigen Mitgliedsstaat gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Hierzu sind folgende Ausführungen zu erstatten:
c.) Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Zu den vorgebrachten Gründen die zu dem Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, bzw. zu den Gründen die gegen eine Rücküberstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Litauen sprechen ist auszuführen:
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.6.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richterweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/0170949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 1702.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl 2002/20/0582, VfGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006719/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.1.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
Bezogen auf die gegenständlichen Verfahren ist somit in concreto zunächst festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei anführt, dass keinerlei Bedrohung in Litauen stattgefunden habe, bzw. er keinerlei Kontakt mit den litauischen Behörden gehabt hätte. Er hätte den gegenständlichen Asylantrag gestellt, da er bei seiner Frau und seinem Kind in Österreich bleiben wolle.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B.AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2014; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Vor dem Hintergrund der Feststellung kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Litauen rücküberstellt werden, aufgrund der litauischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedstaates geführt haben, ist somit zusammenfassend auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführende Parteien unmittelbar betreffendes Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung der Beschwerdeführer in Litauen schließen lassen würde.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogene besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
d.) Gesundheitszustand; Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Litauen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.
Festzuhalten ist, dass die litauischen Behörden ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt haben. Hiermit haben sie auch ausdrücklich ihre Verpflichtung zur Gewährung der notwendigen, auch medizinischen, Versorgung hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei anerkannt.
Das Vorliegen von relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Überstellungen immer unter möglichster Schonung der betroffenen Personen stattzufinden haben, wofür das Bundesamt Sorge zu tragen haben wird.
Insgesamt ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung für die beschwerdeführende Parteien in Litauen jedenfalls zur Verfügung steht.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei Bedarf sämtliche notwendigen ärztliche Untersuchungen oder auch Behandlungen auch in Litauen durchführen können.
e.) Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Im vorliegenden Verfahren wurde das Bestehen eines Privat- oder Familienlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich dargelegt.
Es halten sich die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei und dessen minderjähriges Kind in Österreich auf.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Im Fall des Beschwerdeführers ist zunächst auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Asyl in Österreich stellen wollte. Ausführungen hinsichtlich des Bestehens einer möglichen Verfolgung in der Heimat, als auch einer möglichen Gefährdung in Litauen wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht zu Protokoll gegeben. Selbst die Vertretung führt in der Beschwerdeschrift aus, dass gegenständlicher Antrag ursprünglich ausschließlich deshalb gestellt worden ist, um den Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei bei seiner Lebensgefährtin und bei dem gemeinsamen Kind in Österreich zu legalisieren.
Die beschwerdeführende Partei hat sich ganz bewusst eines litauisches Reisevisum bedient, um hiermit nach Österreich zu gelangen und letztlich hier ihren längerfristigen Aufenthalt zu begründen. Das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung fremdenrechtlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Verfahren mit den privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich abzuwägen.
Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin in einem Stadium eingegangen ist, bzw. eine Ehe nach muslimischen Glauben geschlossen hat, in dem ihr jedenfalls bekannt war, dass sie keinen dauernden Aufenthaltstitel für Österreich hatte, bzw. die Erlangung eines solchen für sie schwieriger zu erlangen sein würde, als die Ausstellung eines litauischen Schengen Visums. Die beschwerdeführende Partei hat sich somit ganz bewusst eines litauischen Visums bedient, um in Österreich einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin erst zu ermöglichen und zu begründen. Dem Beschwerdeführer musste bei seiner (neuerlichen) Einreise in das Bundesgebiet bewusst sein, dass aufgrund eines litauischen Visums kein dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen sein wird. Der gemeinsame Haushalt ist jedenfalls erst zu einem Zeitpunkt gegründet worden, als der beschwerdeführenden Partei bekannt war, dass sie keinen Aufenthaltstitel für einen Daueraufenthalt in Österreich besessen hat.
Die beschwerdeführende Partei hat nie ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gehabt, sie ist nicht selbsterhaltungsfähig bzw. war in Österreich nicht erwerbstätig. Ebenso sind besondere integrative Schritte der beschwerdeführenden Partei, insbesondere auch aufgrund der Kürzte seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nicht aktenkundig.
Hinsichtlich der Intensität des Familienlebens ist auszuführen, dass zwar seit der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet eine Haushaltsgemeinschaft seit November 2014 zu Protokoll gegeben wurde, diese jedoch damit noch nicht sehr lange währt und wie bereits oben aufgezeigt, ausschließlich aufgrund einer Einreise mittels der Verwendung eines litauischen Visums begründet worden ist. Ein schützenswertes Vertrauen auf ein sich aus einem solchen Visum ableitbaren Daueraufenthaltes im Bundesgebiet, kann somit nicht angenommen werden.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht die Intensität des Eingriffs in das seit der Einreise in das Bundesgebiet in casu intensivierte Familienleben durch eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei nach Litauen. Es ist aber gleichzeitig auf die tatsächlich bestehende Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen bzw. auch einer Begleitung der Lebensgefährtin und des Kindes nach Litauen zu verweisen, sodass keine gravierende Veränderung der Intensität des Familienlebens eintreten muss. Eine anzunehmend lediglich (vorübergehende) Trennung, die bis zu einer rechtlich zumutbaren Legalisierung der Einreise bzw. der Erlangung eines entsprechenden fremdenrechtlichen Daueraufenthaltstitels dauert, ist somit ebenfalls als zumutbar zu qualifizieren. Besondere Gründe, warum ein entsprechender Kontakt der Lebenspartner mitsamt des gemeinsamen Kindes nicht auch in Litauen für diesen zeitlich beschränkten Zeitraum entsprechend intensiviert möglich sein würde, wurden nicht angegeben. Zudem ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf jeden Fall zumutbar, sich um eine entsprechenden Titel nach dem Fremden bzw. dem NAG zu bemühen, um den intendierten dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren zu können. Eine dieserart bewusst Umgehung sämtlicher fremdenrechtlicher Bestimmung würde zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung sämtlicher Personen führen, die sich auf legalem Wege um die Erlangung eines österreichischen Daueraufenthaltstitel bemühen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Asylrecht nicht dazu dient, Personen die Einreisedokumente anderer EU Staaten verwenden, um letztlich im Bundesgebiet einen Daueraufenthalt zu erlangen, einen entsprechenden Schutz zu gewähren und diese besser zu stellen, als andere Fremde, die sich um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einreise zum Zwecke eines Daueraufenthaltes bemühen. Für die Dauer eines solchen, anzunehmend zeitlich absehbaren, fremdenrechtlichen Verfahrens ist eine Trennung im Verhältnis zu der bewussten Utilisierung des Asylrechtes zur Erlangung fremdenrechtlicher Titel, bzw. von Titeln aus dem NAG, in casu jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen.
In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. auch in Abwägung der wissentlichen Verwendung eines litauischen Visums zur Begründung eines Daueraufenthaltes im Bundesgebiet, sowie des bis zum jetzigen Zeitpunkt kurzen Aufenthaltes, des Nichtvorliegens von integrativen Bemühungen im Bundesgebiet und des durchgehend der beschwerdeführenden Partei bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus ist somit eindeutig dem öffentlichen Interesse an dem geordneten Vollzug des Fremdenrechtes der Vorzug vor den privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet zu geben.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit insgesamt vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst unter Utilisierung eines litauischen Visums begonnenen Aufenthaltes mitsamt eines wissentlich in Folge ohne das Vorliegen asylrechtlicher Gründe gestellten Asylantrages ist in einer solchen Konstellation und im gegenständlichen Einzelfall der Vorzug zu geben.
Somit ist der Eingriff in das Privatleben als gerechtfertigt anzusehen, womit in casu keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.
f.) Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit bei der Untersuchung, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK in den konkreten Verfahren im Einzelfall angezeigt ist zu dem Ergebnis, dass im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 als auch des Art. 8 EMRK es nicht erkennbar ist, bzw. auch nicht behauptet wurde, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.
Spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind wie soeben dargelegt im vorliegenden Verfahren glaubwürdig und hinreichend begründet nicht dargelegt worden, sodass zu Recht kein Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht genommen wurde.
g.) Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, bzw. ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen somit zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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