W167 2011253-1•BVwG W167 2011253-1
W167 2011253-1Federal Administrative CourtNov 3, 2015
Pensionsversicherung, Selbstversicherung, Weiterversicherung,<br/>Wohnsitz
W167 2011253-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX, betreffend die Ablehnung der Anträge auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 16a Absatz 1 ASVG und § 17 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle Wien, hat mit zwei Bescheiden vom XXXX, den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG abgelehnt. Begründend führte sie aus, dass die Selbstversicherung nach § 16a Absatz 1 ASVG nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich habe. Die Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer bis 04.04.1975 pflichtversichert gewesen sei und seinen Antrag somit am 30.06.2014 verspätet eingebracht habe; auch habe der Beschwerdeführer weder 60 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben, noch weitere Versicherungszeiten im Ausland, die für das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung heranzuziehen sind.
2. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass ihm die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 03.05.2014 mitgeteilt habe, dass 179 Versicherungsmonate vorliegen würden und ihm ein Versicherungsmonat fehle, welches er durch eine freiwillige Versicherung vervollständigen wolle. Soweit er informiert sei, sei ein Kauf von Versicherungszeiten auch aus dem Ausland möglich. Seit 01.02.2014 sei er Rentner in der Türkei. Er habe zuletzt am 29.01.2014 Beiträge an die Versicherungsanstalt in der Türkei geleistet. Somit habe er auch die Voraussetzungen in den letzten 24 Monaten 12 Versicherungsmonate zurückzulegen, erfüllt.
3. Mit Schreiben vom XXXX legte die PVA die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Die Stellungnahme der PVA wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
5. Mit Schreiben vom XXXXnahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: Einem anderen Versicherten sei eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trotz des Wohnsitzes in der Türkei gewährt worden. Er ersuche diesen Präzedenzfall zu prüfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz in Österreich und lebt in der Türkei.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt 40 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben:
06. 1971 bis 06.1971 Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter, Beitragszeit, Resttagemonat
07. 1971 bis 12.1971 Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter, Beitragszeit
04. 1972 bis 04.1972 Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter, Beitragszeit, Resttagemonat
05. 1972 bis 06.1973 Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter, Beitragszeit
07. 1973 bis 07.1973 Krankengeldbezug - ASVG Dienstverhältnis, Ersatzzeit
08. 1973 bis 08.1974 Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter, Beitragszeit
12. 1974 bis 01.1975 Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter, Beitragszeit
03. 1975 bis 03.1975 Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter, Beitragszeit
04. 1975 bis 04.1975 Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter, Beitragszeit, Resttagemonat
Seit Mai 1975 hat der Beschwerdeführer in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten mehr erworben.
Der fehlende Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Darüber hinaus erfolgte der Schriftverkehr der PVA und des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Adresse in der Türkei.
Die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich sowie die Anzahl der erworbenen Beitragsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung sind aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Verdichteten Versicherungsverlauf ersichtlich.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 414 Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Nach § 9 Absatz 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Absatz 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist. Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine Entscheidung durch einen Senat gestellt hat, liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung:
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Beschwerdegegenstand sind die Abweisungen der Anträge des Beschwerdeführers bei der Pensionsversicherungsanstalt. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe oben II.1.), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt und es sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.5.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG betreffend Freiwillige Versicherung
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 16a. (1) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.
(2) Von der Selbstversicherung sind Personen für die Zeit ausgeschlossen, während der sie
1. zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind oder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 berechtigt wären,
2. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach einem Sozialhilfegesetz der Länder haben oder
3. in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist (§ 6).
(3) Die Selbstversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. War der Antragsteller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
1. bereits versichert, so ist der Antrag bei dem Träger der Pensionsversicherung einzubringen, bei dem er zuletzt versichert war; war er zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz versichert, steht es ihm frei, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet;
2. nicht versichert oder in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz versichert, so ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.
(4) Der Träger der Pensionsversicherung, bei dem nach Abs. 3 der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung einzubringen ist, ist zur Durchführung dieser Versicherung zuständig.
(5) Die Selbstversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
§ 17. (1) Personen, die
1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,
können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren.
(3) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten in Betracht, so ist die Pensionsversicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war, für die Weiterversicherung zuständig. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen:
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a folgenden Monates,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.
In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
(5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
a) um neutrale Zeiten im Sinne des § 234,
b) um Zeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 227a,
c) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
d) um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des Wehrgesetzes 2001,
e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes.
(6) Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.
(7) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
(8) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.
(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Abs. 1 und 6 ist § 231 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt § 119 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt § 105 Bauern-Sozialversicherungsgesetz.
3.5.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht
Gemäß § 16a Absatz 1 ASVG ist der Wohnsitz in Österreich eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Da der Beschwerdeführer unbestritten keinen Wohnsitz in Österreich hat, ist bereits aus diesem Grund keine Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG möglich. Dies hat auch die Pensionsversicherungsanstalt bereits zutreffend dargelegt.
3.5.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht
Gemäß § 17 Absatz 4 Ziffer 1 müssen Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, die Weiterversicherung gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Monates beantragen.
Gemäß § 17 Absatz 6 ASVG können Personen, die 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Zeiten nach § 16a ASVG) erworben haben, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen.
Der Beschwerdeführer hat bis Mai 1975 in der österreichischen Pensionsversicherung 40 Versicherungsmonate erworben. Seitdem hat er in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten mehr erworben.
Die in der Türkei erworbenen Versicherungszeiten sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht heranzuziehen. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, StF BGBl. III Nr. 219/2000, betrifft hinsichtlich der Pensionen die Frage, ob Versicherungszeiten in Österreich und der Türkei betreffend die Feststellung und Berechnung von Leistungsansprüchen zusammen gerechnet werden. Es ist mangels entsprechender Vorschriften nicht auf die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung anwendbar.
Somit sind im Beschwerdefall nur die in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer somit in der österreichischen Pensionsversicherung nicht die für eine jederzeitige Antragstellung erforderlichen 60 Versicherungsmonate erworben hat, hätte er die Weiterversicherung noch im Jahr 1975 beantragen müssen. Somit hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung vom 30.06.2014 verspätet eingebracht, wie bereits die Pensionsversicherungsanstalt in Ihrem Bescheid zutreffend festgestellt hat.
Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass einem anderen Versicherten eine freiwillige Weiterversicherung trotz Wohnsitz im Ausland ermöglicht worden sei, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag verspätet gestellt hat.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG und die Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG im Gesetz klar geregelt.
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