BVwG W127 2001071-1

W127 2001071-1Federal Administrative CourtNov 3, 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W127 2001071-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001071.1.00

Spruch

W127 2001071-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/07-112265476, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 sowie AZ II/7-EBP/09-112357519, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl, I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Antragsjahr 2007:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69585187, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 182,74 für eine ermittelte Fläche von 0,79 ha gewährt.

Mit verfahrensgegenständlichem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011 wurde der Bescheid vom 28.12.2007 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 110,75 gewährt wurde; ein Betrag von EUR 71,99 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.01.2011 Flächenabweichungen von über 3% (ermittelte Fläche 0,66 ha) festgestellt und somit der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (0,13 ha) gekürzt worden sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die beschwerdeführende Partei Folgendes aus:

"Am 17.01.2011 wurde auf unserem Betrieb eine Ama-Kontrolle durchgeführt bei der festgestellt wurde, daß das Feldstück 4 laut Kontrollor in der Natur nicht zusammenhängen soll. Im jetzigem Bescheid wird uns mitgeteilt, das ein Teil der Betriebsprämie rückgefordert wird weil durch die Feldstücksteilung die Mindestschlaggröße von 0,10ha nicht erreicht wird. Dazu möchten wir folgendes festhalten: Das betroffene Feldstück wird immer schon durchgehend über eine 1 Meter breite Strassenböschung in einem Stück bewirtschaftet. Da ich zum Zeitpunkt der Kontrolle mich im Krankenhaus befunden habe und meine Frau vom Konrollor darauf hingewiesen wurde das sie bei der Flächenkontrolle nicht anwesend sein muss, konnte der Kontrollor auch nicht darauf hingewiesen werden wie das Feldstück bewirtschaftet wird. Da uns zum Zeitpunkt der Übergabe des Prüfberichtes nicht bewusst war welche Auswirkungen diese Teilung des Feldstückes für uns haben könnte wurde dieser auch ohne Stellungnahme von mir unterschrieben. Wir ersuchen hiermit um Richtigstellung und Neuberechnung unserer Bescheide oder um eine neuerliche Kontrolle vor Ort.

Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe stelle ich den Antrag, die oben angeführte Mittelung/den obenangeführten Bescheid richtig zu stellen."

Antragsjahr 2009:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104576982, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 192,36 für eine ermittelte Fläche von 0,78 ha gewährt.

Mit verfahrensgegenständlichem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011 wurde der Bescheid vom 30.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 146,20 für eine ermittelte Fläche von 0,66 ha gewährt wurde; ein Betrag von EUR 46,16 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.01.2011 Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden seien und somit der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (0,12 ha) gekürzt worden sei.

Hiegegen wurde eine wortidente Berufung wie jene zum Antragsjahr 2007 eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 03.07.2015 wurde die Agrarmarkt Austria aufgefordert, zu den Ausführungen in den Berufungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24.07.2015 nahm die Agrarmarkt Austria Stellung.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der Agrarmarkt Austria mit der Aufforderung, hiezu unter Angabe konkreter Gründe, welche Feststellungen nicht den Tatsachen entsprechen, ihrerseits Stellung zu nehmen, übermittelt.

Eine Stellungnahme ist bis dato nicht erfolgt und wurde auch nicht mit dem Bundesverwaltungsgericht Kontakt aufgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte in den Antragsjahren 2007 und 2009 jeweils die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 0,79 ha. In beiden Antragsjahren stand der beschwerdeführenden Partei jeweils 1,0 Zahlungsanspruch zur Verfügung.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 24.01.2011 wurden für die gegenständlichen Antragsjahre Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 0,13 ha (2007) bzw. 0,12 ha (2009) festgestellt. In beiden Antragsjahren wurden Sanktionen verhängt.

Anhand der Vor-Ort-Kontrolle steht fest, dass das Feldstück 4 aus zwei Feldstücken verbunden über eine ein-Meter-breite Böschung besteht. Diese Böschung war verbuscht und nicht mähbar. Dadurch ergab sich, dass die beiden Feldstücke jeweils kleiner als 0,10 ha waren.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist die beschwerdeführende Partei diesen auch nicht entgegengetreten, zumal sie die ihr dazu gebotene Möglichkeit nicht genutzt hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3).

Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz).

Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 2184/2005, ABl L 347 vom 30.12.2005, S. 61, alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihr Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihr Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Artikel 50 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:

"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1792/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebenen Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet."

Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 474/2004, muss jede einzelne beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBL. II Nr. 335/2004, sein.

Im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBL. II Nr. 335/2004, ist ein Feldstück eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart (§3 Z 1).

Gemäß § 5 Abs. 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Gebüsch auf einer 1 m breiten Böschung - nicht beihilfefähig. Dadurch war aber auch nicht von einer Bewirtschaftungseinheit auszugehen und hat die Agrarmarkt Austria zu Recht eine Feldstückteilung vorgenommen, was letztlich auch von der beschwerdeführenden Partei in den folgenden Antragsjahren übernommen wurde. Die betreffenden Feldstücksteile wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen im Jahr der Antragstellung festzustellen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe; Unregelmäßigkeiten werden möglicherweise erst mehrere Jahre nach der Einreichung des ersten Antrags erkannt.

Die Verwaltungsbehörden waren somit berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden waren, abzuändern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216,mwN).

Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:

"Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt."

Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

3. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]"

Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung nicht vorgebracht, aus welchem - überprüfbaren und nachvollziehbaren - Grund die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.01.2011 nicht den Gegebenheiten entsprechen. Ebenso hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen, konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen aufzuzeigen (siehe in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2013, Zl. 2011/17/0216).

In den vorliegenden Fällen waren im Hinblick daher auf die Antragsjahre 2007 und 2009 die Auszahlungsbeträge auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen, da Abweichungen von über 3 % festgestellt worden sind.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind nicht ersichtlich. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen ebenso nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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