L513 2111617-1•BVwG L513 2111617-1
L513 2111617-1Federal Administrative CourtNov 3, 2015
Krankenstand, Meldeverstoß, Notstandshilfe, Unterbrechung
L513 2111617-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden sowie der fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2015, GZ.:
LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000472-11, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm §§ 17 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.06.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 2 und gemäß § 58 iVm den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab dem 10.06.2015 gebühre.
Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer erst am 10.06.2015 (nach Krankengeldbezug) wiedergemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt er darin aus, dass er sich telefonisch gesund gemeldet hätte, aber aus einem Grund wurde das nicht durchgeführt. Er habe den Einzelgesprächsnachweis von seiner Telefongesellschaft angefordert und darauf wäre ersichtlich, dass er am 11.5.2015 angerufen habe. Mit wem er gesprochen habe, falle ihm leider nicht mehr ein.
Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2015 die Sach- und Rechtslage erläutert und ihm die Gelegenheit geboten, sich in Wahrung des Parteiengehörs hierzu zu äußern.
In der Stellungnahme vom 26.06.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 11.5.2015 zu einem Mitarbeiter durchgestellt worden wäre und dieser hätte ihn nach der Sozialversicherungsnummer gefragt und erklärt, dass er es eintragen werde. Kurz und bündig und in 20 Sekunden machbar. Es hätte seitens der belangten Behörde menschliches Versagen vorgelegen. Er wäre nach 14 Sekunden in der Warteschleife durchgestellt worden und in 20 Sekunden hätte er das Gespräch vorgenommen. Es wird um Überweisung des Notstandes gebeten.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 01.07.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 22.06.2015 abgewiesen wurde.
Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass der Beschwerdeführer ab 28.04.2015 arbeitsunfähig erkrankte. Die belangte Behörde hätte am 30.04.2015 im Wege der OÖ. Gebietskrankenkasse davon erfahren. Die belangte Behörde habe den Bezug der Notstandshilfe ab 1.5.2015 unterbrochen, wobei das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war. Am 10.6.2015 habe sich der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde gemeldet.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ab 28.04.2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Von diesem Umstand habe das Arbeitsmarktservice am 30.04.2015 durch eine Mitteilung der OÖGKK erfahren. Der Bezug von Krankengeld führe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG zum Ruhen der Notstandshilfe. Das Arbeitsmarktservice habe den Bezug der Notstandshilfe ab 1.5.2015 unterbrochen, wobei das Ende des Unterbrechungszeitraumes dem Arbeitsmarktservice im Vorhinein (im Zeitpunkt der Unterbrechung) nicht bekannt gewesen sei. Am 10.6.2015 habe der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. Die belangte Behörde habe ab 10.6.2015 wiederum die Notstandshilfe gewährt. In der Beschwerde habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass nach dem vorgelegten Einzelgesprächsnachweis seines Telefonanbieters ersichtlich wäre, dass er am 11.5.2015 ein Telefonat um 10:49:46 in der Dauer von 0:34 Minuten geführt hätte. Die angegebene Telefonnummer, deren letzte drei Ziffern anonymisiert sind, lässt es nicht für unmöglich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angerufen habe. Bei einer Dauer der Anrufzeit von 34 Sekunden (Dauer gibt nur die Zeit an, in der eine Verbindung zwischen den beiden Anschlüssen bestanden hat, nicht aber, ob auch tatsächlich kommuniziert wurde) sei es allerdings unwahrscheinlich, dass tatsächlich ein Gespräch geführt wurde, indem er das Ende des Krankenstandes mit 8.5.2015 gemeldet hätte. Dazu wurde von der Serviceline bekannt gegeben, dass es mindestens 12 Sekunden dauert, bis ein Mitarbeiter dem Anrufer angeboten wird (zusätzlich ca. 2,5 Sekunden Ring Time). Bei Wiedermeldung nach Krankenstand wäre die Gesprächszeit mindestens 1 Minute. Der Kunde hätte Sozialversicherungsnummer und den Krankenstand bekannt zu geben. Durchschnittlich dauert ein Telefonat - Wiedermeldung nach Krankenstand - wesentlich länger als 1 Minute. Es wäre daher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach 34 Sekunden wirder aufgelegt habe und kein Gespräch führte. Am 11.5.2015 wäre nicht auf seinen PST zugegriffen worden (Zugriff am 8.5.2015 und am 13.5.2015). Der Zugriff auf einen Datensatz bedeute nicht, dass dies nur im Falle einer Kontaktnahme durch die Partei erfolgen könne. Auch wären im Kommunikationssegment, noch im Feld Dokumente, noch im TVS-Kontaktprotokoll am 11.5.2015 keine Eintragungen vorgenommen worden. Aufgrund dieser Ermittlungen wird davon ausgegangen, dass eine tatsächliche und erfolgreiche Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde am 11.5.2015 nicht stattgefunden habe. Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers ist erst am 11.6.2015 dokumentiert. Der Beschwerdeführer erklärt, dass sich ein Gespräch zur Wiedermeldung im günstigsten Fall innerhalb der verbliebenen 20 Sekunden ausgegangen wäre. Dies wäre jedoch nicht der Fall, da mindestens 1 Minute anzusetzen wäre. Der Zeitaufwand für das Bedienen der Tastatur um in die verschiedenen Segmente des Datensatzes einzusteigen und die Reaktionszeiten der EDV nehmen diesfalls schon 20 Sekunden in Anspruch, die tatsächlichen Eintragungen noch nicht eingerechnet. Die Gesprächsführung nehme weitere Zeit in Anspruch. Wäre ein Gespräch zustande gekommen, wäre jedenfalls der Datensatz zumindest geöffnet worden. Dies wäre automatisch dokumentiert worden.
Das Arbeitsmarktservice habe die Notstandshilfe daher zu Recht erst ab 10.6.2015 wieder gewährt.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag (bei der Behörde am 9.7.2015 eingelangt).
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 04.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 10.06.2015 neuerlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe).
Seit 3.3.2014 bezieht der Beschwerdeführer mit kurzfristigen Unterbrechungen Notstandshilfe und bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular, dass er über seine Pflichten als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (u.a. auch über die Modalitäten für die Weitergewährung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges) informiert wurde.
Am 30.04.2015 hat die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung der OÖGKK von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erfahren und deshalb den Leistungsbezug ab 1.5.2015 unterbrochen.
Die Dauer oder voraussichtliche Beendigung des Krankenstandes wurde der belangten Behörde im Vorhinein nicht bekannt gegeben.
Der Krankengeldbezug dauerte vom 28.04.2015 bis zum 08.05.2015.
Der Beschwerdeführer nahm nach Beendigung des Krankengeldbezuges mit 08.05.2015 erst wieder am 10.06.2015 persönlich Kontakt mit der belangten Behörde auf.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes bei der belangten Behörde wiedergemeldet hat. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab dem Tag der Wiedermeldung, dem 10.06.2015, die Notstandshilfe wieder angewiesen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer bei Beantragung der Notstandshilfe am Antragsformular mit seiner Unterschrift bekundet, dass er - sollte der Leistungsbezug durch z.B. Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen werden - die Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes vornehmen müsse. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (und eine solche wurde dem Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge nicht vorgeschrieben), kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, über diese ihn treffenden Verpflichtungen belehrt worden zu sein. Er bestreitet jedoch, dass er sich nicht vor dem 10.6.2015 (persönliche Vorsprache) bei der belangten Behörde gemeldet hätte. So führt er aus, dass er sich am 11.5.2015 telefonisch gesund gemeldet hätte. Als Nachweis legte er der belangten Behörde einen Einzelgesprächsnachweis seines Telefonanbieters vor. Aus diesem ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer am 11.5.2015 um 10:49:46 Uhr einen Linzer Festnetzanschluss mit der Rufnummer 6xxx (die letzten 3 Ziffern sind anonymisiert) in der Dauer von 00:34 Minuten angerufen hat. Es ist der Behörde beizupflichten, dass es nicht unmöglich erscheint, dass dies die Rufnummer der belangten Behörde ist. Jedoch ein nicht widerlegbares Vorbringen ist dadurch nicht gegeben, gibt es doch eine Unzahl an weiteren Linzer Rufnummern mit der Anfangsziffer 6. Aber auch wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt wird, ist festzustellen, dass eine 34 Sekunden dauernde Gesprächszeit, in der der Behörde die Sozialversicherungsnummer und die Dauer des Krankenstandes bekannt zu geben ist, es nicht für glaubwürdig erscheinen lässt, dass eine Wiedermeldung in dieser kurzen Zeit vorgenommen wurde. So ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses bekannt, dass zumindest 14 Sekunden bis zur Gesprächsmöglichkeit mit einem Mitarbeiter der Behörde einzurechnen sind. In den verbleibenden 20 Sekunden müsste der Angerufene die Sozialversicherungsnummer und den Krankenstand des Anrufenden abfragen sowie in die verschiedenen Segmente des Datensatzes einsteigen und die Eintragungen vornehmen. Da jedoch schon alleine die Reaktionszeit der EDV diesfalls schon ca. 20 Sekunden in Anspruch nehmen würde, ist der Behörde dahingehend beizupflichten, dass es schon alleine aufgrund dieser Gegebenheiten unwahrscheinlich ist, dass eine telefonische Wiedermeldung am 11.5.2015 erfolgte. Aufgrund der insgesamt 34 Sekunden bestehenden Verbindung kann daher schon aus diesem Grunde die behauptete Benachrichtigung der Behörde bewiesen werden. Dies wird auch noch dadurch untermauert, dass auf den PST des Beschwerdeführers an diesem Tage nicht zugegriffen wurde. Eine Eintragung in den Datensatz zwischen Behörde und Kunde ist im Zuge des Gespräches und nicht im Anschluss vorzunehmen. Wäre hier eine Manipulation erfolgt, wäre dies automatisch dokumentiert worden.
Dem Beschwerdeführer ist aber auch der Vorwurf dahingehend zu machen, dass er hinsichtlich des Anrufes weder einen Namen noch Auskunft geben kann, ob es sich um einen männlichen oder eine weibliche MitarbeiterIn bei der Behörde handelte. Nach ho. Ansicht ist einem Leistungsempfänger zuzumuten, dass er bei einer Wiederanspruchsmeldung bei einer Behörde zumindest den Namen des Gesprächspartners aufzeichnet, um bei Leistungsverweigerung einen entsprechenden Nachweis vorweisen zu können.
Es ist, der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer schon aufgrund der Hinweise in den von ihm eigenhändig unterzeichneten bundesweiten Antragsformularen für die Beantragung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter Anführung der rechtlichen Konsequenzen und den Belehrungen ("WICHTIGE HINWEISE!") in den mehrfach an ihn übermittelten Mitteilungen über den Leistungsanspruch klar sein musste, dass eine Meldung nach Ende des Krankenstandes zu erfolgen hat. Dies bestreitet der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - ohnedies nicht.
Der Nachweis einer Wiedermeldung bei der belangten Behörde vor dem 10.6.2015 ist dem Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen nicht gelungen.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) - (4) (...)"
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (4) (...)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 normiert (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I Nr. 77/2004 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen, wobei im gegenständlichen Fall Abs. 5 leg. cit. zur Anwendung gelangt.
§ 46 Abs. 5 AlVG ist auf Fallkonstellationen anzuwenden, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und der tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhezeitraum 62 Tage nicht übersteigt. Im gegenständlichen Fall wurde die belangte Behörde zwar - wie bereits ausgeführt - der Beginn der Unterbrechung (Krankenstand ab 28.04.2015) durch Überlagerungsmeldung der OÖGKK am 30.04.2015 bekannt gegeben. Das Ende der Unterbrechung war im Vorhinein aber nicht bekannt. Die Unterbrechung hat 62 Tage nicht überschritten. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist daher der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, § 46 Rz 803). Dem Beschwerdeführer wurde - der Aktenlage zufolge - seitens der regionalen Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben, insofern wäre eine telefonische Wiedermeldung ausreichend gewesen, welche jedoch nicht bewiesen werden konnte.
Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I Nr. 77/2004, VwGH 17.11.2004, 2002/08/0070). Im gegenständlichen Fall endete der Krankenstand und somit der Unterbrechungszeitraum am 08.05.2015, die persönliche Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte jedoch erst am 10.06.2015 und somit mehr als eine Woche nach Ende der Unterbrechung. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gebührt daher ab dem 10.06.2015, dem Tag der Wiedermeldung.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar.
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