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L513 2016551-2•BVwG L513 2016551-2
L513 2016551-2Federal Administrative CourtNov 3, 2015
Wiederaufnahme
L513 2016547-2/7E
L513 2016551-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. F. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Antrag des XXXX vom 17.06.2015 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18.09.2014 und vom 21.10.2014 durch das Arbeitsmarktservice abgeschlossenen Verfahrens betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in der Zeit vom 08.09.2014 bis 19.10.2014 bzw. 20.10.2014 bis 14.12.2014 beschlossen:
A)
Dem Wiederaufnahmeantrag wird § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):
1.1. Herr XXXX , bezieht mit einer Unterbrechung seit dem 01.04.2011 beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Arbeitslosengeld wurde von ihm vom 03.09.2010 bis 31.03.2011 bezogen. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Ried (AMS) und der Antragspartei am 28.08.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das AMS den Arbeitssuchenden bei der Suche nach einer Stelle als Bürokaufmann bzw. EDV-Techniker unterstützen werde. Auch Hilfs- bzw. Anlernstellen, die den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen, sind bis zur Vollzeit zumutbar. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Antragsteller auf Stellenangebote, die das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Von der Antragspartei wurde ergänzend angefügt, dass ihn "Teamfähigkeit, Flexibilität ....." auszeichne. Auch wurde er dahingehend informiert, dass es in absehbarer Zeit bei der XXXX ein Arbeitsangebot als Hilfskraft, das seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtige, geben werde. Über den genauen Arbeitsbeginn werde er noch informiert.
1.2. Am 10.07.2014 wurde der Antragsteller im BBRZ einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, wobei auf die von ihm vorgebrachten Beschwerden eingegangen wurde.
1.3. Dem Antragsteller wurde seitens des AMS am 28.08.2014 eine Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX in Ried zugewiesen. Als möglicher Arbeitsantritt wurde der 08.09.2014 vermerkt. Die Fa. XXXX hat den Bewerber mit Mail vom 02.09.2014 über den anstehenden Beschäftigungsbeginn informiert und für 03.09.2014 zu einer Vorsprache in die Firma zwecks Aufnahme der Daten eingeladen. Dieser teilte daraufhin mittels Mailverkehr am 03.09.2014 der Fa. XXXX mit, dass noch wichtige Informationen, wie zB um welche Art von Arbeit es sich handle, welcher Bereich vorgesehen ist und welche Tätigkeiten auszuüben seien, fehlen würden. Zu diesem Zweck solle ihm am besten noch vorher eine Kopie des Arbeitsvertrages zugesandt werden, damit er auch genügend Zeit habe, diesen in Ruhe durchzulesen. Die Fa. XXXX teilte ihm am 04.09.2014 mit, dass er zur Besprechung des Arbeitsvertrages am 08.09.2014 um 14:00 Uhr in die Firma kommen solle. Mittels Mail vom 08.09.2014 teilte der Antragsteller der Fa. XXXX mit, dass der Termin zu verschieben wäre, da er eine Verkühlung hätte. Aber vermutlich sei ein neuer Termin ohnehin nicht notwendig, da er sich in den letzten Tagen die Zeit genommen hätte, der Firma zu verdeutlichen, wieso er das Stellenangebot vorerst dankend ablehnen müsse. Er befürchte nämlich, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht imstande sei, die von ihm erwarteten Aufgaben wahrzunehmen. Auch wenn der Facharzt attestiert hätte, er wäre für mittelschwere und leichte Arbeiten uneingeschränkt einsetzbar, wäre dies nach seiner Ansicht nicht haltbar, da dies lediglich eine persönliche Einschätzung des Facharztes wäre. Für ihn wären daher Tätigkeiten, wo man zum Teil schwer heben müsse, nicht möglich. Auch wäre er handwerklich sehr unbegabt, weshalb er sich nicht imstande sehe, beim Holzzuschnitt, bei der Palettenproduktion, bei der Fahrradreparatur und Fahrradzerlegung mitzuwirken. Verkaufstätigkeiten würden in dem Zusammenhang auch nicht in sein ruhiges Wesen passen. Nach Kenntnisstand des Antragstellers würde der künftige Arbeitgeber auch über keinerlei ausgebildetes Facharztpersonal verfügen, das in der Lage wäre, mit Menschen, die eine körperliche Beeinträchtigung vorweisen, entsprechend umzugehen. Zudem würden Schmerzen in gewissen Gegenden des Rückenbereiches oft sehr intensiv in der Nacht auftreten und machen sich erst nach einem schweren körperlichen Arbeitstag bemerkbar. Neben diesen Leiden würde er auch an immer wiederkehrenden Kopfschmerzen leiden. Vor allem die Wetterfühligkeit mache ihm zu schaffen. Die Fa. XXXX erklärte im Mail vom 8.9.2014, dass es ihr leid täte, dass er das Angebot nicht angenommen habe. Sie wäre auch bereit gewesen, den Antragsteller auf Teilzeitbeschäftigungsbasis anzustellen. Mit Mail vom 9.9.2014 wurde vom Antragsteller auch auf das Teilzeitangebot verzichtet, da die Gesundheit vorgehe.
1.4. Am 16.09.2014 gab der Antragsteller befragt nach den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung an, dass die angebotene berufliche Verwendung aus den angeführten Gründen nicht angenommen wurde.
1.5. Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2014 wurde ihm für den Zeitraum 08.09.2014 bis 19.10.2014 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass er die zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 08.10.2014 Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass
es lapidar formuliert wäre, wenn in der Niederschrift angeführt wäre, dass er konkret gegen grundlegende Bundesgesetze oder AMS-interne Regeln verstoßen hätte. Auch wäre ihm vorgekommen, den Betreuer hätte es bei den Kontrollterminen auch in keinster Weise interessiert, ob die Stelle aus persönlichen und/oder sittlichen/gesundheitlichen Gründen überhaupt zumutbar gewesen wäre (es wird auf einschlägige Bestimmungen sowie auf Kommentare zum AlVG verwiesen),
auch Einwendungen gegen Niederschriften wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit gemacht werden (wiederum werden gesundheitlichen Einschränkungen iZm der vorgesehenen Tätigkeit bei der Fa. XXXX vorgebracht) ,
die Sittlichkeit gefährdet wäre, da ohnehin allgemein bekannt wäre, dass derartige Tätigkeiten am zweiten Arbeitsmarkt u.a. von Personen mit Vorstrafen ausgeübt werden. Es herrsche ein Umgangston, der nicht seinen moralischen Wertvorstellungen entspreche,
er vom AMS an das BBRZ zu Untersuchung zugewiesen wurde und dort lediglich zu einem Orthopäden geschickt wurde,
das AMS hätte bei der Sperre der Notstandshilfe nicht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgehen dürfen (es wird auf VwGH Erk. verwiesen),
die ärztliche Untersuchung im BBRZ nicht vorgenommen hätte werden dürfen und
eine aufschiebende Wirkung allein bereits aus dem Grunde zu gewähren sei, da die Berufung keineswegs aussichtslos erscheine.
1.6. Am 20.10.2014 wurde ihm durch das AMS wiederum die Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Fa. XXXX in Ried ab 20.10.2014 angeboten. In der Niederschrift mit dem Antragsteller erklärte er, dass er gegen die angebotene berufliche Verwendung gesundheitliche und sittliche Einwendungen habe und verweise diesbezüglich auf seine Beschwerde zum Bescheid vom 18.9.2014.
1.7. Mit Bescheid des AMS vom 21.10.2014 wurde ihm für den Zeitraum 20.10.2014 bis 14.12.2014 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass er die zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 03.11.2014 Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass
es lapidar formuliert wäre, wenn in der Niederschrift angeführt wäre, dass er konkret gegen grundlegende Bundesgesetze oder AMS-interne Regeln verstoßen hätte. Auch wäre ihm vorgekommen, den Betreuer hätte es bei den Kontrollterminen auch in keinster Weise interessiert, ob die Stelle aus persönlichen und/oder sittlichen/gesundheitlichen Gründen überhaupt zumutbar gewesen wäre (es wird auf einschlägige Bestimmungen sowie auf Kommentare zum AlVG verwiesen),
auch Einwendungen gegen Niederschriften wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit gemacht werden (wiederum werden gesundheitlichen Einschränkungen iZm der vorgesehenen Tätigkeit bei der Fa. XXXX vorgebracht) ,
die Sittlichkeit gefährdet wäre, da ohnehin allgemein bekannt wäre, dass derartige Tätigkeiten am zweiten Arbeitsmarkt u.a. von Personen mit Vorstrafen ausgeübt werden. Es herrsche ein Umgangston, der nicht seinen moralischen Wertvorstellungen entspreche,
er vom AMS an das BBRZ zu Untersuchung zugewiesen wurde und dort lediglich zu einem Orthopäden geschickt wurde,
das AMS hätte bei der Sperre der Notstandshilfe nicht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgehen dürfen (es wird auf VwGH Erk. verwiesen),
die ärztliche Untersuchung im BBRZ nicht vorgenommen hätte werden dürfen und
eine aufschiebende Wirkung allein bereits aus dem Grunde zu gewähren sei, da die Berufung keineswegs aussichtslos erscheine.
1.8. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde er vom AMS im Wesentlichen über die Bestimmungen betreffend den Berufs- und/oder Entgeltschutz informiert und nochmals eine Chronologie der bisher von ihm getätigten Aktivitäten vorgenommen. Weiters wurde auf das medizinische Gutachten verwiesen. In der Folge wird auf den Betreuungsplan verwiesen, wonach er ein Arbeitsangebot bei der Fa. XXXX , das die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtige, erhalten habe. Da er dieses Angebot jedoch nicht angenommen habe, wurden vom AMS vorliegende ärztliche Gutachten, Bestätigungen ärztlicher Behandlungen oder laufender Therapien sowie ärztliche Bestätigungen über Erkrankungen gefordert.
In seiner Stellungnahme vom 23.11.2014 bringt er vor, dass die Vorbringen des AMS leider sehr mangelhaft und mit groben Fehlbeurteilungen behaftet wären. So hätte er niemals gesagt, dass er sich auch Hilfstätigkeiten bei der Fa. XXXX vorstellen könne. Auch wird das ärztliche Gutachten wiederum angezweifelt, da es sich dabei nur um allgemeine Schätzungen handelt, die der vom BBRZ zugewiesene Arzt festgestellt habe. Das einzige Stellenangebot, das er sich bei der XXXX vorstellen könne, wäre die Stelle im Übungshotel (Büro oder Handel). Es wird von ihm wiederum auf die gesundheitlichen Probleme verwiesen, die bei der Fa. XXXX gegeben wären. Wiederum wird von ihm auf die mit der Fa. XXXX getätigten Mails hingewiesen. Zu den vom AMS geforderten ärztlichen Gutachten wird vorgebracht, dass er das nicht nachvollziehen könne, warum noch weitere ärztliche Gutachten notwendig wären. Das AMS und BBRZ hätte es verabsäumt, seine weiteren Beschwerden hinreichend ernst zu nehmen.
1.9. Im Verfahren über die Beschwerden erließ das AMS als belangte Behörde am 09.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG Beschwerdevorentscheidungen, mit der die Beschwerde vom 08.10.2014 (eingelangt 17.10.2014) und vom 03.11.2014 abgewiesen und aufschiebende Wirkung nicht gewährt wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die zugewiesene Beschäftigung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und das AMS die Bestimmung des § 56 Abs. 3 AlVG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als lex specialis anzuwenden hätte.
1.10. Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 12.12.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, in dem auf das bisherige Vorbringen verwiesen wird.
1.11. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2015, GZ. L513 2016551-1/4E und L513 2016547-1/7E, wurden die Beschwerden der antragstellenden Partei gegen ihre Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe in der Zeit vom 08.09.2014 bis 19.10.2014 bzw. 20.10.2014 bis 14.12.2014 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit §§ 38, 10 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht in oben angeführten Erkenntnissen vom 09.02.2015 (auszugsweise) im Wesentlichen Folgendes fest:
"Wenn die bP vorbringt, sie fühle sich bei dieser angebotenen Tätigkeit in höchstem Maße bloß gestellt und diskriminiert, da sie von Familienmitgliedern, Freunden oder sonstigen Bekannten angetroffen werden könnte, ist dem AMS beizupflichten, dass eine derartige Beschäftigung keinesfalls eine Diskriminierung oder Bloßstellung gleich komme. Gerade derartige Dienstleistungsberufe erfahren in der Bevölkerung immer mehr Anerkennung und Respekt. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der bP, die Sittlichkeit wäre gefährdet, da auch Personen mit Vorstrafen diese Tätigkeit ausüben würden, nicht nachvollziehbar, wird von der bP doch im gleichen Atemzug von einer Diskriminierung ihrer Person gesprochen, gleichzeitig diskriminiert sie diese Personen. Auch diese Personengruppen sind wertvolle Mitglieder der Gesellschaft und verdienen sich wie jeder andere den notwendigen Respekt.
Zu den gesundheitlichen Einschränkungen der bP ist Folgendes festzustellen:
Am 10.7.2014 wurde durch einen Arzt des BBRZ eine von der bP gewünschte fachärztliche Untersuchung vorgenommen und ein arbeitsmedizinisches Gutachten erstellt.
Da die bP das ärztliche Gutachten anzweifelte, wurde sie vom AMS (Hr. Moser) aufgefordert, ein anderes ärztliches Gutachten beizubringen, das bis dato nicht vorgelegt wurde.
Mit Schreiben des AMS vom 13.11.2014 wurde die bP nochmals aufgefordert, bis 27.11.2014 fachärztliche Gutachten oder ärztliche Bestätigungen vorzulegen. Auch diese Frist wurde von der bP nicht wahrgenommen.
Für das erkennende Gericht ist somit vom vorliegenden ärztlichen Gutachten vom 10.7.2014 über die gegebene Arbeitsfähigkeit der bP sowie von der Stellenbeschreibung des angebotenen Arbeitsplatzes bei der Fa. XXXX auszugehen. Nach Ansicht des Senates sind die in der Arbeitsplatzbeschreibung geforderten Tätigkeiten mit den im ärztlichen Gutachten genannten Einschränkungen vereinbar und die Stelle somit für die bP zumutbar. In diesem Zusammenhang darf auch auf den mit der bP vereinbarten Betreuungsplan verwiesen werden, worin festgehalten wurde, dass es von der Fa. XXXX für die bP ein Arbeitsangebot als Hilfsarbeiter, das die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtige, geben werde. Auch wurde festgehalten, dass die bP mit der Übersendung des Abschlussberichtes von Zukunftschancen an die XXXX einverstanden wäre. Da dies nunmehr von der bP bestritten wird, ist auf ihre Unterschriftsleistung an der Betreuungsvereinbarung am 28.8.2014 zu verweisen.
Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass es der bP zumutbar gewesen wäre, die angebotene Stelle anzunehmen und das Verhalten der bP für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. IdZ ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Fall des § 10 AlVG auch dadurch verwirklicht wird, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244). Dies ist im vorliegenden Fall darin gelegen, dass die bP die Tätigkeit von vornherein ablehnte. Der wiederum vorgebrachte Hinweis auf ihre gesundheitlichen Probleme konnte auch im neuerlichen Fall durch die bP weder nachgewiesen noch anderweitig bewiesen werden. Von der bP wurden Prognosen vorgezeichnet, die durch keinerlei fachspezifische Einrichtungen, wie Fachärzte, Krankenanstalten etc. belegbar sind und sich nur auf Mutmaßungen beziehen. Auch werden von der bP gesundheitliche Einschränkungen vorgebracht, wie zB Wetterfühligkeit, die den Großteil der erwerbstätigen Personen auch betreffen und diese trotzdem ihren Verpflichtungen nachkommen."
1.12. Die angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2015 wurden der antragstellenden Partei am 19.02.2015 rechtswirksam zugestellt.
1.13. Mit Schreiben vom 17.06.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2015 eingelangt, beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme der angeführten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und begründete dies im Wesentlichen mit dem nachträglichen Hervorkommen neuer Beweismittel. So wäre ihm beim persönlichen Vorstellungsgespräch von der Fachbetreuerin erklärt worden, dass sein Aufgabenbereich auch darin bestehen werde, dass er auf private Kunden, die zum Altstoffzentrum kommen würden, um dort ihre Altstoffe abzugeben, zuzugehen hätte und ihnen beim Ausladen und Sortieren helfen solle. Dies widerspreche jedoch den psychologischen Zumutbarkeitsbestimmungen des ausführlichen Befundes von Dr. XXXX , nach der es ihm nicht zumutbar wäre, bei Sperrmüllfahrten oder Räumungen mitzuhelfen, da hier ein gewisser sozialer Kontakt unvermeidbar wäre.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der gemäß § 69 AVG vor dem 1.1.2014 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nunmehr als Wiederaufnahmeverfahren unter Anwendung der Bestimmungen des § 32 VwGVG einer Erledigung zuzuführen.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages
4.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
4.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes 09.02.2015 in Hinblick auf Nichtgewährung von Notstandshilfe rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der antragstellenden Partei aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).
4.3. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2015, mit denen die vorangegangenen Verfahren der antragstellenden Partei hinsichtlich Nichtgewährung von Notstandshilfe jeweils rechtskräftig abgeschlossen worden waren, wurden dem Antragsteller am 19.02.2015 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber der antragstellenden Partei erlassen. Gegenständlich wurde zur Begründung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegesuches geltend gemacht, dass dem Erstantragsteller erst am 17.06.2015 zur Kenntnis gelangt sei, dass es ihm aufgrund eines ärztlichen Befundes nicht zumutbar wäre, bei Sperrmüllfahrten oder Räumungen mitzuhelfen, da hier gewisse soziale Kontakte unvermeidbar wären.
Der Befund wäre am 10.06.2015 erstellt und von ihm am 17.06.2015 an das AMS weitergeleitet worden. Daraus wäre ersichtlich, dass er an Mutismus leide, deren Grundsymptomatik bereits ab Geburt bestehe und daher das genannte Beweismittel zum Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden gewesen sei.
Auch das Erfordernis, wonach eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sein darf, ist gegeben, zumal die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme bereits verstrichen war.
Mit Einlangen des Antrages beim AMS am 17.06.2015 sind daher sowohl die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte objektive Frist von drei Jahren, als auch - ausgehend von der Behauptung, die Diagnose sei dem Antragsteller erst am 10.06.2015 bekannt geworden - die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes, erfüllt.
Die formalen Voraussetzungen zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher im gegenständlichen Verfahren insofern als erfüllt anzusehen.
4.4. Im Übrigen genügt das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein aber nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195).
Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).
4.5. Verfahrensgegenständlich hätten die vorgelegten Beweismittel jedoch weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
Der Erstantragsteller machte im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrages zum Beweis seiner Nichtannahme des vom AMS zugewiesenen Arbeitsplatzes geltend, dass aufgrund eines ärztlichen Befundes fest stehe, dass dieser Arbeitsplatz den Zumutbarkeitsbestimmungen seiner Person entgegen stehen würde. So wären bei dieser Tätigkeit soziale Kontakte unvermeidbar, die laut Befund nicht zumutbar wären.
Dazu ist vorerst anzuführen, dass dem nunmehr vorgelegten Befund zu entnehmen ist, dass bei lediglich 50% der Untersuchten der unter Mutismus leidenden Personen eine berufliche Tätigkeit im Büro geeignet sei, wo mit Sicherheit kein Kundenkontakt bestehe. Diese Prognose stelle jedoch eine allgemeine Aussage dar und ist nicht in concreto auf den Antragsteller bezogen. Es ist aber auch nicht erkennbar, inwieweit sich die diagnostizierte Einschränkung auf den angebotenen Arbeitsplatz ausgewirkt hätte. So war der Antragsteller vor dieser angebotenen Tätigkeit Jahre als Hausmeister und als Küchenhilfe bei McDonalds tätig. Gerade diese Tätigkeiten bedingen einen weitaus intensiveren sozialen Kontakt als die der angebotenen Stelle. Aber auch seine bisherigen Weiterbildungsmaßnahmen waren notwendigerweise mit sozialen Kontakten verbunden, hätte er doch sonst niemals den Schulabschluss positiv bewältigen können. Wie vom Antragsteller selbst erklärt, wäre die nunmehr angebotene Tätigkeit mit Sortieren (Trennung) im Altstoffsammelzentrum verbunden gewesen. Auch eine Mithilfe bei Sperrmüllfahrten wäre vorgesehen gewesen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit bei diesen Tätigkeiten ein größerer (umfangreicherer) sozialer Kontakt durch den Antragsteller nötig gewesen wäre, als bei seinen bisherigen ausgeübten Tätigkeiten. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass sich der Antragsteller bisher immer auf phyisische Beschwerden bei Ablehnung der angebotenen Tätigkeiten beschränkte, nunmehr jedoch eine psychische Beschränkung vorbringt. Dieses Vorbringen ist auch dahingehend nicht einsichtig, da der Antragsteller vor dem AMS erklärte, über große "Teamfähigkeit", welche zweifelslos soziale Kontakte beinhalte, verfüge.
Es liegen somit keine neuen Anhaltspunkte vor, die ein anders lautendes Verfahrensergebnis im Fall einer Wiederaufnahme herbeiführen würde.
Das durch den Antragsteller geltend gemachte neu hervorgekommene Beweismittel ist daher nicht geeignet, eine Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung von Notstandshilfe zu begründen, zumal dieses als nicht relevant für die Ablehnung des in concreto zugewiesenen Arbeitsplatzes ist und keine Entkräftung der für die Qualifizierung des angebotenen Arbeitsplatzes an den Antragsteller darstellt.
Das neu hervorgekommene Beweismittel ist fallgegenständlich sohin nicht geeignet, alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Ergebnis herbeizuführen.
4.6. Die Anträge auf Wiederaufnahme der am 09.02.2015 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Vorverfahren des Antragstellers waren sohin spruchgemäß abzuweisen.
4.7. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wurde von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage des Entgelt- und Berufsschutzes bei Bezug von Notstandshilfe, nicht abgegangen, weshalb keine Zulassung der Revision erfolgte.
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