BVwG L510 2116141-1

L510 2116141-1Federal Administrative CourtNov 3, 2015

Regest

Beschwerdelegimitation, Beschwerdevorentscheidung, Parteistellung

Full text

BVwG L510 2116141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2116141.1.00

Spruch

L510 2116141-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun vom 05.10.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000724-8, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 10.09.2015, VNR: XXXX , festgestellt, dass dem Antrag von Frau XXXX , geb. am XXXX , vom 01.09.2015 auf Gewährung von Notstandshilfe gem. § 33 AlVG und § 2 NH-VO mangels Notlage keine Folge gegeben werde.

2. Ein Zustelldatum dieses Bescheides geht aus dem Akteninhalt nicht hervor.

3. Mit Schreiben vom 30.09.2015 wurde seitens des Gatten von Frau

XXXX , Herrn XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.09.2015 eingebracht. Die Beschwerde wurde eigenhändig ausschließlich von Herrn XXXX unterzeichnet.

Aus der Beschwerdevorlage des AMS geht hervor, dass durch eine Mitarbeiterin des AMS telefonisch Kontakt zu Frau XXXX hergestellt und diese ersucht wurde, die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und dem AMS retour zu übermitteln. Daraufhin teilte Frau XXXX mit, dass sie die Beschwerde keinesfalls unterschreiben werde, da sie keine Beschwerde habe einbringen wollen, sondern dies ihr stark verwirrter Gatte ohne ihr Zutun veranlasst habe.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 05.10.2015 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Herrn XXXX mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen der Verfahrensverlauf dargestellt und wurde auf das Telefonat mit Frau XXXX verwiesen.

Rechtlich wurde unter Erörterung des § 8 AVG dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht Partei in diesem Verfahren sei, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen werde.

5. Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 08.10.2015 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

6. Mit Schreiben des Herrn XXXX vom 17.10.2015, beim AMS eingelangt am 20.10.2015, beantragte dieser fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Am 22.10.2015 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensgang.

Herrn XXXX kommt im gegenständlichen Verfahren mangels Parteistellung keine Beschwerdelegitimation zu.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei ergibt.

Das Frau XXXX gegenständlich keine Beschwerde erheben wollte, geht aus dem Telefonat mit der Mitarbeiterin des AMS hervor, welches seitens der AMS-Mitarbeiterin schriftlich festgehalten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

Gem. § 8 AVG sind Personen die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Entscheidend für das Vorliegen der Parteistellung einer Person in einem bestimmten Verfahren ist, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung haben kann.

Gegenständlich beantragte Frau XXXX am 01.09.2015 einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gem. § 33 AlVG und § 2 NH-VO. Mangels Notlage wurde diesem Antrag durch Bescheid des AMS vom 10.09.2015 keine Folge gegeben.

Obwohl der Notstandshilfe in gewisser Weise Versorgungs- und Fürsorgecharakter zukommt und bei der Bemessung der Leistung die soziale und wirtschaftliche Situation des Leistungswerbers Berücksichtigung findet, handelt es sich trotzdem um eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung, auf die der Leistungswerber bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Anspruch hat (AlVG, Kurzkommentar Pfeil, 3., neu bearbeitete Auflage, § 33 AlVG, 1. Rechtsnatur der Notstandshilfe). Gem. § 33 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist diesen Personen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren.

Daraus ergibt sich zwingend, dass der Bescheid des AMS rechtsrichtig ausschließlich nur gegenüber Frau XXXX erlassen werden konnte. Eine Bescheiderlassung gegenüber dem Gatten ist nicht möglich gewesen.

Da Bescheidadressat ausschließlich Frau XXXX war, konnte der Bescheid des AMS somit keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung ihres Gatten, Herrn XXXX , haben.

Unstrittig ist, dass Frau XXXX als Bescheidadressat persönlich beschwerdelegitimiert gewesen wäre, jedoch von ihrer Seite keine Beschwerde eingebracht wurde, sondern ausschließlich von Herrn XXXX , dem jedoch mangels Parteistellung im Verfahren keine Beschwerdelegitimation zukommt.

Somit wurde die Beschwerde vom AMS zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Kontaktaufnahme zur Bescheidadressatin und führte diese aus, keine Beschwerde einbringen zu wollen. Gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

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