L501 2005488-2•BVwG L501 2005488-2
L501 2005488-2Federal Administrative CourtNov 3, 2015
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
L501 2005488-1/21E
L501 2005488-2/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung von Herrn XXXX , VSNR XXXX , für den Zeitraum vom 02.12.2011 bis 13.01.2012, und von Herrn XXXX , VSNR XXXX , für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 15.01.2012, jeweils vom 09.07.2012, zu DG-Kontonummer XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Im Gefolge von Ermittlungen der Finanzpolizei kam es zu einem Briefwechsel zwischen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) und der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) im Hinblick auf eine allfällige Pflichtversicherung von für sie tätige Zusteller. Die der belangten Behörde in diesem Zusammenhang übermittelte (eingelangt am 15.06.2012), auf Frau Mag. XXXX (in der Folge Frau Mag. H.D.), Unternehmensberaterin und Bilanzbuchhalterin, lautende Vollmacht wurde ohne weitere Veranlassung archiviert.
Die im Spruch angeführten Bescheide, mit denen festgestellt wurde, dass der kirgisische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Herr V.S.), VSNR XXXX , für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 15.01.2012 und der bulgarische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Herr N.K.), VSNR XXXX , für den Zeitraum vom 02.12.2011 bis 13.01.2012 aufgrund ihrer für die bP ausgeübten Zustelltätigkeit als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegen, wurden unmittelbar der bP zugestellt. Herrn N.K. wurde der ihn betreffende Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung, Herrn V.S. durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diese Bescheide erhob die bP durch ihre Vertreterin fristgerecht Einspruch, in welchem sie im Wesentlichen die Selbstständigkeit sowohl des kirgisischen als auch des bulgarischen Staatsangehörigen behauptete. Der Beschwerde beigelegt war eine von der bP unterzeichnete Vollmacht.
Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 17.09.2012 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, welche der bP zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. Eine Äußerung langte nicht ein.
Nach Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht fand in der Beschwerdeangelegenheit der bP eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die mangelnde Vereinbarkeit der gegenständlichen Vertretungstätigkeit von Frau Mag. H.D. mit § 10 Abs. 3 AVG erörtert wurde. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2015, Zl. XXXX und XXXX , wurde Frau Mag. H.D. sodann gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreterin der bP in den zu den Zahlen XXXX und XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zugelassen.
Mit Schreiben vom 06.10.2015 wurde die bP von der Nichtzulassung ihrer Vertreterin in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die in Kopie beiliegende Beschwerde (vormals Einspruch) entweder selbst zu unterfertigen oder sich hierfür eines im Sinne der Rechtsvorschriften befugten Vertreters zu bedienen. Sie wurde informiert, dass die in diesem Sinne verbesserte Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens im Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, andernfalls die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen ist. Dieses Schreiben vom Bundesverwaltungsgericht wurde der bP nachweislich durch persönliche Übernahme am 07.10.2015 zugestellt, die Frist zur Entsprechung des Verbesserungsauftrages endete sohin am 21.10.2015. Ein Antwort der bP langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse sowie des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die verfahrensgegenständlichen Bescheide wurden trotz Vorlage einer auf Frau Mag. H.D. lautenden Vollmacht der bP zugestellt. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können jedoch im Mehrparteienverfahren, wenn der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde, alle übrigen dagegen Berufung erheben (vgl. VwGH vom 19.12.1996, Zl. 96/06/0014).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0181 mwN) ist im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugte Person, sondern an die Partei selbst zu richten; diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter im Sinne des § 13 Abs. § AVG anzusehen.
Die gegen die gegenständlichen Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse erhobene Beschwerde vom 28.07.2012 wurde unter Beilegung einer von der bP unterzeichneten Vollmacht von Frau Mag. H.D. unterfertigt und weist im Briefkopf deren Namen samt Geschäftsadresse auf. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2015, Zl. XXXX und XXXX , wurde Frau Mag. H.D. gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreterin in den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren zugelassen. Es wäre sohin der bP oblegen, die Beschwerde entweder selbst zu unterfertigen oder sich eines im Sinne der Rechtsvorschriften befugten Vertreters zu bedienen. Das diesen Auftrag enthaltende Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2015 wurde gemäß der ständigen Rechtsprechung an die bP gerichtet. Die bP hat von der Möglichkeit, ihre Beschwerde entsprechend dem an sie gestellten Mängelbehebungsauftrag zu verbessern, nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die aktuelle Verfahrensrechtslage - insbesondere auch im Bereich des § 13 AVG - erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht anknüpft.
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