W128 2116014-1•BVwG W128 2116014-1
W128 2116014-1Federal Administrative CourtNov 2, 2015
Aufsteigen, Bescheidbegründung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Lehrplan, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, negative<br/>Beurteilung, Pflichtgegenstand, Prüfungsprotokoll, Schulstufe,<br/>Wiederholungsprüfung
W128 2116014-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien (SSR) vom 02.10.2015, Zl. 200.002/0423-AHS/2015, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 die siebte Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums, 1150 Wien, Diefenbachgasse 19. Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers enthielt in den Pflichtgegenständen Italienisch und "CAD. Design. Darstellende Geometrie" (CDG) jeweils die Note "Nicht genügend". Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24.06.2015, wonach der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, erhob dieser Widerspruch. Der SSR wies mit Bescheid vom 13.07.2015 den Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24.06.2015 ab, änderte jedoch die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Italienisch auf "Genügend". In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik ein knapp abgesichertes "Genügend" aufweise und er aufgrund des Mangels an hinreichenden Lern-und Arbeitskapazitäten gemäß § 25 Abs. 1 und 2 SchUG nicht zum Aufsteigen mit einem Nicht genügend berechtigt sei. Der Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
2. Am 08.09.2015 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand CDG an. Die Wiederholungsprüfung wurde mit Nicht genügend beurteilt. Aus dem Prüfungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der schriftlichen Prüfung 9 von 48 Punkten erreicht habe, wobei eine Aufgliederung anhand der einzelnen Beispiele erfolgte. Die Beurteilung der schriftlichen Prüfung wurde mit "Nicht genügend" festgesetzt. In Bezug auf die mündliche Prüfung enthält das Prüfungsprotokolles keinerlei Beschreibungen der Leistungen und ihrer Beurteilungen, sondern enthält nur die Beurteilung mit "Nicht genügend".
3. Die nach der Ablegung der Wiederholungsprüfung getroffene Entscheidung der Klassenkonferenz vom 08.09.2015, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2015 zugestellt.
4. Einlangend mit 16.09.2015 und somit rechtzeitig, erhob der Beschwerdeführer durch seine Erziehungsberechtigten Widerspruch gegen diese Entscheidung. In der Begründung wird ausgeführt, dass einerseits bezweifelt werde, dass eine entsprechende Klassenkonferenz stattgefunden habe, andererseits sei die Wiederholungsprüfung unverhältnismäßig schwer gewesen. Der Beschwerdeführer sei dadurch in unzulässiger Weise behindert gewesen, dass im schriftlichen Teil der Prüfung das Computerprogramm nicht einwandfrei funktioniert habe. Bei der Lösung sei unzulässiger Weise auf bestimmte Methoden bestanden worden. Das Beispiel Satellitenjustierung sei im Unterricht wenig behandelt worden und jedenfalls ohne Berechnung der Sendereichweite. Des Weiteren seien auch weitere geprüfte Stoffgebiete im Unterricht nicht bzw. unzureichend durchgenommen worden.
5. Am 25.09.2015 fand im SSR eine Parteienanhörung statt, bei der der Beschwerdeführer, bzw. seine Erziehungsberechtigten, Gelegenheit hatten Einsicht in die entscheidungsrelevanten Unterlagen zu nehmen. Zu diesen Unterlagen gehörte eine "Stellungnahme zum Widerspruch im speziellen zur Wiederholungsprüfung aus CDG am 08.09.2015" samt Beilagen, welche vom Prüfer und Beisitzer der Wiederholungsprüfung verfasst wurde, eine Übersicht über die Zeugnisnoten des Beschwerdeführers seit der 2. Klasse sowie das Prüfungsprotokoll.
Die Stellungnahme lautet wie folgt:
"Fachliche Stellungnahme:
Schriftliche Prüfung:
Die Korrektur der schriftlichen Prüfung befindet sich im Anhang (siehe Anlage). Die Lösungen für die schriftliche Prüfung inklusive Punkteverteilung befindet sich im Anhang (siehe Beilage A)
Beispiel 1a: 0/2 Punkte
Aufgabenstellung: Beschreibe den Abbildungsvorgang für die Parallelprojektion mit Hilfe einer Freihandskizze!
Lehrplanbezug: Bildungs- und Lehraufgabe: ? Anfertigen von geometrisch richtigen Handskizzen räumlicher Objekte
Welche beiden grundlegenden Eigenschaften der Parallelprojektion sind durch die unten stehenden Figuren visualisiert?
? die Geometrie als Mittel zur eindeutigen Beschreibung von Raumsituationen ist das adäquate Instrument zur Analyse und Lösung räumlicher Probleme
Lösung des Schülers: Keine Lösung des Beispiels vorhanden.
Geforderte Lösung: Freihandskizze, die Vorgang sinnvoll darstellt (vorhanden sein muss: Bildebene, Projektionsrichtung p, Abbildung eines Punktes P - PP) Ein Objekt wird auf eine Bildebene projiziert; dies geschieht mit projizierenden Geraden. Die projizierende Gerade durch einen Punkt schneidet die Bildebene im sogenannten Bildpunkt. Alle Bildpunkte des Objekts bilden das sogenannte Bild (den Riss) des Objektes. Sind die Geraden, mit denen ein Objekt auf eine Bildebene projiziert wird, untereinander parallel, so sprechen wir von einer Parallelprojektion. (Beschreibung des Abbildungsvorgangs muss logisch und klar verständlich sein!)
Keine Lösung des Schülers vorhanden.
Beispiel 1b: (0/2 Punkte)
Aufgabenstellung: Erkläre anhand der Skizze die zwei wichtigen Eigenschaften, die man beim Konstruieren von Schnittaufgaben ausnützt!
Lehrplanbezug: Bildungs- und Lehraufgabe ? die Geometrie als Mittel zur eindeutigen Beschreibung von Raumsituationen ist das adäquate Instrument zur Analyse und Lösung räumlicher Probleme
Lösung des Schülers: Die gesuchten Eigenschaften sind nicht erklärt.
Geforderte Lösung: 1) Schneidet eine Ebene e zwei zueinander parallele Ebenen a und ß, so sind die Schnittgeraden AD (ane) und BC (ßne) mit e zueinander parallel. 2) Schneidet eine Ebene zwei nicht parallele Ebenen d und µ, so gehen die beiden Schnittgeraden CD (dne) und AB (µne) durch einen gemeinsamen Punkt S, der auf der Schnittgeraden der Ebenen und liegt.
Beispiel 1c: (1/1 Punkte)
Aufgabenstellung: Erkläre die Begriffe Eigenschatten und Schlagschatten eines Objekts bei Parallelprojektion!
Lehrplanbezug: Bildungs- und Lehraufgabe: ? Erfassen, Analysieren und sprachlich angemessenes Beschreiben geometrischer Formen und Strukturen
Lösung des Schülers: Begriffe wurden erklärt.
Geforderte Lösung: Bereiche, die dem Licht abgewandt sind (also nicht beleuchtet werden), bilden den sogenannten Eigenschatten. Unter Schlagschatten versteht man den Schatten, den ein Objekt auf sich selbst und den Boden, die Wand,... wirft.
Die Anforderungen wurden bei Beispiel 1 nicht
einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Beispiel 2: (0/8 Punkte)
Aufgabenstellung: Ermittle den Schnitt des Hauses mit dem Turm! Ergänze die Sichtbarkeit! Nicht sichtbare Kanten sind strichliert einzuzeichnen!
Lehrplanbezug: Bildungs- und Lehraufgabe: ? Die Schülerinnen und Schüler sollen durch den Einsatz klassischer konstruktiver Methoden und zeitgemäßer CAD-Technologien befähigt werden, folgende Ziele zu erreichen: ? Weiterentwicklung der Raumvorstellung und des konstruktiven Raumdenkens S Lösen räumlicher Aufgaben unter Verwendung adäquater geometrischer Methoden und geeignete Dokumentation der Ergebnisse
Lösung des Schülers: Von den zwei zu konstruierenden Schnittkanten auf der rechten Hauswand wurde nur eine konstruiert. Um einen Punkt zu erhalten hätten aber beide konstruiert werden müssen. Die restlichen Schnitte sind nicht ermittelt
Geforderte Lösung: Schnittkanten auf der rechten Haus wand Schnittkanten auf der rechten Dachfläche Schnittpunkte auf dem Dachfirst/ zweite Schnittrichtung auf der rechten Dachfläche Schnittkanten auf der linken Dachfläche VOLLSTÄNDIGE Sichtbarkeit
Die Anforderungen wurden bei Beispiel 2 nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Beispiel 3: (3/10 Punkte)
Aufgabenstellung: Ermittle auf dem Arbeitsblatt "Schatten" die bei Parallelbeleuchtung (Lichtrichtung 1) auftretenden Eigen- und Schlagschatten des gegebenen Objektes! Schraffiere Eigen- und Schlagschatten geeignet (unterschiedliche Farben)! Achte darauf, dass alle Konstruktionslinien erkennbar sind und von der Schattenschattierung deutlich unterscheidbar sind!
Lehrplanbezug: Bildungs- und Lehraufgabe: ? das händische Konstruieren einerseits und die Verwendung zeitgemäßer 3D-CAD-Software andererseits fördern das Erkennen bzw. die Kenntnis der geometrischen Zusammenhänge ? Die Schülerinnen und Schüler sollen durch den Einsatz klassischer konstruktiver Methoden und zeitgemäßer CAD-Technologien befähigt werden, folgende Ziele zu erreichen: ? Weiterentwicklung der Raumvorstellung und des konstruktiven Raumdenkens ? Lösen räumlicher Aufgaben unter Verwendung adäquater geometrischer Methoden und geeignete Dokumentation der Ergebnisse
Lösung des Schülers: Eigenschaften und Schlagschatten wurden richtig gekennzeichnet. Schatten des Handlaufs: Dieser Teil der Aufgabe ist fehlerhaft, bzw. der Schatten, den der
Geforderte Lösung: Unterschiedliche, richtige Kennzeichnung: Eigenschaften, Schlagschatten Schatten des Handlaufs auf die "Stiege"
Handlauf auf den Boden wirft, gar nicht konstruiert.
Schatten des Handlaufs auf den Boden
Schatten der "Stiege": Sowohl der Schatten der schrägen Ebene, als auch der, der oberen Stufe sind falsch
Schatten der "Stiege" auf den Boden
Die Anforderungen wurden bei Beispiel 3 nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Beispiel 4: (3/14 Punkte)
Aufgabenstellung: Modelliere das in Grund-, Auf- und Schrägriss gegebene technische Objekt mit MicroStation! Nutze hierfür Extrusionskörper, Grundkörper, Boolesche Operationen und Profilschnitte. Hilfskonstruktionen sind in der Ebene "Hilfskonstruktionen" zu speichern, Profile sind bei Extrusionen beizubehalten! Belege das Objekt mit realistischem Material und erzeuge eine geeignete Beleuchtung mit MicroStation! Erzeuge ein geändertes Bild (JPG)! Verwende die MicroStation-SEED-Datei, WH- Pruefung_Bsp4'! Speichern: Originaldatei + Bild (Nachname_Bsp4)
Lehrplanbezug: Bildungs- und Lehraufgabe: ? das Arbeiten mit virtuellen Objekten erfordert ein hohes Maß an räumlichem Vorstellungsvermögen ? Die Schülerinnen und Schüler sollen durch den Einsatz klassischer konstruktiver Methoden und zeitgemäßer CAD-Technologien befähigt werden, folgende Ziele zu erreichen: ? Weiterentwicklung der Raumvorstellung und des konstruktiven Raumdenkens ? Erfassen, Analysieren und sprachlich angemessenes Beschreiben geometrischer Formen und Strukturen ? Erkennen der zur Festlegung eines Objekts notwendigen geometrischen Parameter ? Lösen räumlicher Aufgaben unter Verwendung adäquater geometrischer Methoden und geeignete Dokumentation der Ergebnisse ? Lesen und Herstellen von Rissen räumlicher Gebilde ? Befähigung zum sinnvollen Einsatz geeigneter 3D-CAD-Software
Lösung des Schülers: Anstelle eines Objekts sind fünf nicht zusammenhängende Teilobjekte erzeugt. Das sechsseitige Prisma für die Bohrung ist weder in richtiger Lage erzeugt, noch ist die Differenz gebildet. Der bearbeitete Zylinder ist sowohl was die Ausrichtung, als auch was die Bearbeitung betrifft falsch. Es ist keine Beleuchtung erzeugt.
Geforderte Lösung: Richtige Positionierung in Bezug auf GR-AR Profil des "geknickten" Mittelteils "durchbohrter" Kugelteil "zylindrischer" Aufsatz Profil und Hilfskonstruktionen wurden in eigener Ebene erzeugt (gespeichert) Sinnvolles Material zugewiesen Parallellicht (eine Lichtquelle) sinnvoll platziert Sinnvolles Bild gespeichert (Koordinatenachsen, Hilfswürfel und Hilfskonstruktionen ausgeblendet, Objekt zentriert und groß)
Die Anforderungen wurden bei Beispiel 4 nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Beispiel 5ab: (2/11 Punkte)
Aufgabenstellung: Im Raum Venedig ist an einem Ort A (12,3° öL; 45,2° nB) eine Parabolantenne so einzurichten, dass ihre Achse p zum ortsfesten Satelliten TV- SAT2 (19° wL) zeigt. a) Zum Justieren von p lässt sich die Antenne um eine lotrechte und um eine waagrechte Achse drehen. Ermittle die nötigen Einstellwinkel a, ß gemäß der Figur auf der nächsten Seite! b) Konstruiere den maximalen Sendebereich des Fernsehsatelliten! Verwende zur Lösung jeweils eine Ansichtsebene mit sinnvoll gewählten Namen und speichere das verwendete Hilfskoordinatensystem unter einem "sprechenden Namen" ab. Gib deine Messergebnisse an! Einstellwinkel (Runde auf eine Dezimale!) Radius des Kreises, der die Grenze des theoretischen Sendebereichs bildet (Runde auf km) Hinweis 1: Der Radius der Erdkugel beträgt 6 370 km. (Nutze für die Konstruktion mit Micro Station einen sinnvollen Maßstab!) Hinweis 2: Geostationäre Satelliten wie TV- SAT2 müssen sich aus physikalischen Gründen 35 800 km über dem Äquator befinden. Verwende die MicroStation-SEED-Datei, WH- Pruefung_Bsp5'! Speichern: Originaldatei (Nachname_Bsp5)
Lehrplanbezug: Bildungs- und Lehraufgabe: ? Die Schülerinnen und Schüler sollen durch den Einsatz klassischer konstruktiver Methoden und zeitgemäßer CAD-Technologien befähigt werden, folgende Ziele zu erreichen: ? Weiterentwicklung der Raumvorstellung und des konstruktiven Raumdenkens ? Erfassen, Analysieren und sprachlich angemessenes Beschreiben geometrischer Formen und Strukturen ? Erkennen der zur Festlegung eines Objekts notwendigen geometrischen Parameter ? Modellierung abstrakter und angewandter Objekte aus der Umwelt der Schülerinnen und Schüler ? Lösen räumlicher Aufgaben unter Verwendung adäquater geometrischer Methoden und geeignete Dokumentation der Ergebnisse ? Förderung der algorithmischen Denkfähigkeit durch die Beschäftigung mit raumgeometrischen Problemen ? Befähigung zum sinnvollen Einsatz geeigneter 3D-CAD-Software
Lösung des Schülers: Kugel mit Radius 63,7 und Mittelpunkt im Ursprung wurde erzeugt. Aufstellungsort A wurde eingemessen. Die Position des Satelliten ist falsch. Das Benutzerkoordinatensystem ist falsch ausgerichtet. Die übrigen Konstruktionsschritte fehlen. Der Kreisradius des Sendebereichs ist falsch.
Geforderte Lösung: Kugel mit Radius 63,7, Kugelmittelpunkt im Ursprung. Einmessen des Aufstellungsortes A: Position des Satelliten: Entfernung vom Kugelmittelpunkt = 358 + 63,7 = 421,7 Drehwinkel 19° wL Benutzerkoordinatensystem (BKS) anlegen: Ursprung ist A, x-Achse liegt auf der Kugelnormalen n = AM, y-Achse schneidet die Drehachse der Erde Tangentialebene in A an die Kugel (mit Hilfe des BKS) aufstellen. Normalprojektion Pn des Punktes P auf die Tangentialebene ermitteln. Strecken AP, APn und Nord-Süd-Richtung in A einzeichnen und Winkel ablesen: a=40,6° und ß=29,5° Thaleskreis über PM zeichnen und mit Kugelfläche schneiden. Schnittpunkt um Drehachse PM rotieren lassen. Der so entstandene Kreis bildet die Grenze des theoretischen Sendebereichs. Kreisradius messen: r = 6 297 km
Die Anforderungen wurden bei Beispiel 5 nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Anforderungen bei der schriftlichen Prüfung nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden und somit mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.
Mündliche Prüfung:
Die Lösungen für die mündliche Prüfung inklusive Punkteverteilung befindet sich im Anhang (siehe Beilage B)
Beispiel 1: (0/3 Punkte)
Aufgabenstellung: In den folgenden drei Abbildungen sind unterschiedliche axonometrische Risse desselben Objektes zu erkennen. Gib an, welche drei dies sind und woran du das erkennst! Beschreibe anschließend den in A dargestellten Riss näher! Gehe hierbei auf seine Entstehung und seine Eigenschaften ein!
Lehrplanbezug: Bildungs- und Lehraufgabe: ? die Geometrie als Mittel zur eindeutigen Beschreibung von Raumsituationen ist das adäquate Instrument zur Analyse und Lösung räumlicher Probleme ? Erfassen, Analysieren und sprachlich angemessenes Beschreiben geometrischer Formen und Strukturen ? Lesen und Herstellen von Rissen räumlicher Gebilde
Lösung des Schülers: Frontalriss wurde zwar erkannt aber nicht begründet Die anderen Risse wurden nicht erkannt. Der Horizontalriss konnte nicht näher beschrieben werden.
Geforderte Lösung: 1) Horizontalriss (Militärriss): Die x-Achse und y-Achse stehen zueinander im rechten Winkel 2) Isometrie: Die Verzerrungen der drei Achsen sind gleich groß 3) Frontalriss (Kavalierriss): Die y-Achse und z-Achse stehen zueinander im rechten Winkel Der Horizontalriss ist ein spezieller axonometrischer Riss, der durch eine Schrägprojektion auf die xy-Ebene (oder eine zu ihr parallele Ebene) entsteht. Der rechte Winkel zwischen der x-Achse und der y-Achse erscheint auch im Bild als rechter Winkel. Die Verzerrungen längs der x-Achse und längs der y-Achse sind gleich. Figuren, die zur xy-Ebene parallel hegen erscheinen unverzerrt. z.B.: Die Bilder von Kreisen in der xy-Ebene sind wieder Kreise. - vx = vy = 1 und xs-?s benötigte Angaben: ax und vx
Die Anforderungen wurden bei Beispiel 1 nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Beispiel 2: (5/9 Punkte)
Aufgabenstellung: Zur Konstruktion von Schnitten ebenflächig begrenzter Körper kommen zwei Konstruktionsmethoden zur Anwendung. Welche Methoden sind das? Eine Garage soll so verlängert werden, dass sie mit dem Wohnhaus einen Gebäudekomplex bildet. Führe die Konstruktion mit einer der beiden Methoden durch und erkläre dein Vorgehen! Verdeckte Kanten sind zu strichlieren! Hinweis: Das Wohnhaus und die Garage befinden sich auf einer waagrechten Ebene.
Lehrplanbezug: Bildungs- und Lehraufgabe: ? das händische Konstruieren einerseits und die Verwendung zeitgemäßer 3D-CAD-Software andererseits fördern das Erkennen bzw. die Kenntnis der geometrischen Zusammenhänge ? das Arbeiten mit virtuellen Objekten erfordert ein hohes Maß an räumlichem Vorstellungsvermögen ? Die Schülerinnen und Schüler sollen durch den Einsatz klassischer konstruktiver Methoden und zeitgemäßer CAD-Technologien befähigt werden, folgende Ziele zu erreichen: ? Weiterentwicklung der Raumvorstellung und des konstruktiven Raumdenkens ? Erfassen, Analysieren und sprachlich angemessenes Beschreiben geometrischer Formen und Strukturen ? Lösen räumlicher Aufgaben unter Verwendung adäquater geometrischer Methoden und geeignete Dokumentation der Ergebnisse
Lösung des Schülers: Methoden wurden genannt. Was man unter einer Spur verstanden wird, wurde erklärt. Sinnvolle Hilfsebenen konnten nicht genannt werden. Schnittkanten der beiden Hauswände und Schnittkante Garagendach mit Hauswand wurden ermittelt. Der Schnitt Garagenfirst mit Hausdach ist falsch. Die vollständige Sichtbarkeit wurde nicht konstruiert.
Geforderte Lösung: 1) Hilfsebenenprinzip (sinnvoll: lotrechte oder waagrechte Hilfsebenen nutzen) 2) Spurmethode: Spurpunkt einer Geraden: Der Schnittpunkt G1 der Geraden g mit der Ebene p1 heißt erster Spurpunkt der Geraden g. (analog: 2. und 3. Spurpunkt) Spurgeraden/Spur einer Ebene: Die Schnittgerade a1 der Ebene a mit der Ebene p1 heißt erster Spurgerade (erste Spur) der Ebene a. Methoden müssen genannt werden und es soll gewusst werden, welche Hilfsebenen sinnvoll wären und was man unter einer Spur versteht (Erklärungen siehe unten) Schnittkanten der beiden Hauswände Schnittkanten Garagendach mit Hauswand Schnitt Garagenfirst mit Hausdach Vollständige Sichtbarkeit Schneidet eine Ebene e zwei zueinander parallele Ebenen a und ß, so sind die Schnittgeraden AD (ane) und BC (ßne) mit e zueinander parallel. Schneidet eine Ebene e zwei nicht parallele Ebenen d und µ, so gehen die beiden Schnittgeraden CD (dne) und AB (µne) durch einen gemeinsamen Punkt S, der auf der Schnittgeraden der Ebenen d und µ liegt.
Beispiel 3: (2/10 Punkte)
Aufgabenstellung: In folgender Aufgabe ist ein Spiegel im Aufhängepunkt P so auszurichten, dass eine Aufsichtsperson von Position A aus das in B positionierte wertvolle Ausstellungsstück beobachten kann. Verwende die MicroStation-Datei, WH- XXXX und ermittle die ideale Ausrichtung eines rechteckigen Spiegels! Erstelle auch ein geändertes Bild, das uns die Szene aus dem Blickwinkel der Aufsichtsperson sehen lässt. Wähle hierfür für den Spiegel das Material "Mirror"! Erkläre deine Vorgehensweise, nutze die Regeln der Reflexion!
Lehrplanbezug: Bildungs- und Lehraufgabe: ? die Grundsätze der Geometrie sind die Basis für zeitlose, unveränderliche und in vielen Gebieten anwendbare Denkstrukturen und haben daher den Charakter einer Schlüsselqualifikation ? das händische Konstruieren einerseits und die Verwendung zeitgemäßer 3D-CAD-Software andererseits fördern das Erkennen bzw. die Kenntnis der geometrischen Zusammenhänge ? das Arbeiten mit virtuellen Objekten erfordert ein hohes Maß an räumlichem Vorstellungsvermögen ? Die Schülerinnen und Schüler sollen durch den Einsatz klassischer konstruktiver Methoden und zeitgemäßer CAD-Technologien befähigt werden, folgende Ziele zu erreichen: ? Weiterentwicklung der Raumvorstellung und des konstruktiven Raumdenkens ? Erfassen, Analysieren und sprachlich angemessenes Beschreiben geometrischer Formen und Strukturen ? Erkennen der zur Festlegung eines Objekts notwendigen geometrischen Parameter ? Lösen räumlicher Aufgaben unter Verwendung adäquater geometrischer Methoden und geeignete Dokumentation der Ergebnisse ? Förderung der algorithmischen Denkfähigkeit durch die Beschäftigung mit raumgeometrischen Problemen ? Befähigung zum sinnvollen Einsatz geeigneter 3D-CAD-Software
Lösung des Schülers: Material wurde zugeordnet Wie ein Bild erzeugt wird konnte erklärt werden, jedoch nicht aus dem Blickwinkel der Aufsichtsperson erstellt werden. Sonst sind keine weiteren Lösungen vorhanden
Geforderte Lösung: Blickverlauf und Winkelsymmetrale Benutzerkoordinatensystem BKS (ACS) -inkl. speichern des BKS Spiegel mittig platzieren - richtige Manövrierung in einem BKS Perspektive einstellen (wo?, wie? Blickpyramide Spitze im Auge, Hauptpunkt (=Mittelpunkt des Basisquadrates im Spiegelmittelpunkt) Festansicht einstellen, Material zuordnen und Bild erzeugen
Die Anforderungen wurden bei Beispiel 3 nicht
einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Anforderungen bei der mündlichen Prüfung nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden und somit mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.
Stellungnahme zu den Vorwürfen im Widerspruch:
Zum Vorwurf des fehlerhaften Programms:
Sowohl Prüfungs-PC als auch das Prüfungsprogramm wurden vor der schriftlichen und mündlichen Prüfung von Kol. XXXX geprüft und als voll funktionstüchtig bewertet. Auch während der Prüfung hat das Programm einwandfrei gearbeitet. Vielmehr wurden in einer Aufgabe die geforderten Objekte vom Schüler nicht richtig konstruiert. Dieser Konstruktionsfehler kann in den Unterlagen der schriftlichen Prüfung nachvollzogen werden. Das Beispiel 4 (schriftliche Prüfung) wurde vom Schüler so konstruiert, dass es aus einer bestimmten Ansicht so ausschaut, als ob es ein zusammenhängendes Objekt wäre, was es aber aufgrund eines Konstruktionsfehlers des Schülers nicht ist. Wird nämlich die Ansicht verändert, wird eine sehr große Lücke zwischen zwei Teilstücken erkennbar, bzw. ist ein Teil der Konstruktion nicht mehr auf dem Bildschirm zu sehen. Das Verschwinden dieses Objektes ist also kein Fehler des Programms, sondern das Resultat welches sich aus dem erwähnten Konstruktionsfehlers ergibt.
Zum Vorwurf es wurde auf bestimmten Methoden bestanden:
Zusätzlich war es Teil der Aufgabe, die zwei möglichen Konstruktionsmethoden zu nennen. Die Spurmethode konnte er nennen und beschreiben. Das Hilfsebenenprinzip nur nennen aber nicht erklären.
Zum Vorwurf die Prüfung wurde von Kol. XXXX und nicht von Kol. XXXX abgenommen:
Die Aussage, Prof. XXXX habe die Prüfung abgenommen, ist falsch. Die Prüfung wurde vom Prüfer Kol. XXXX (seit 07.09.2015 Lehrer an dieser Schule) und Kol. XXXX, als beisitzenden Prüfer unvoreingenommen und sachlich abgenommen. Beide haben XXXX nicht in CDG unterrichtet. Die unterrichtende Lehrerin Kol. XXXX ist zur Zeit in Karenz. Die Prüfung wurde von Kol. XXXX geleitet. Kol. XXXX hat während der Prüfung nur ergänzende Fragen gestellt, um so dem Schüler neue Denkanstöße zu geben. Wenn Felix eine falsche Antwort gegeben hat, wurde er vom Prüfer auf den Fehler hingewiesen.
Zum Vorwurf der Prüfer schwieg und war bei der schriftlichen Prüfung nicht anwesend:
Während der schriftlichen Prüfung war Kol. XXXX anwesend. Er machte den Schüler auch auf darauf Aufmerksam, dass es sich bei dem vermeintlichen Programmfehler um einen Konstruktionsfehler handelt.
Nach der Prüfung suchte Fr. XXXX mit dem Prüfer Kol. XXXX und dem Besitzer Kol. XXXX ein Gespräch. Zu Fragen den Inhalt der Prüfungsfragen und des Prüfungsstoffs betreffend, verwiesen wir auf Kol. XXXX, die den Schüler in CDG unterrichtete und auch die Prüfung erstellte. Zum Verlauf der Prüfung und Leistung des Schülers nahmen die Kollegen XXXX und XXXX Stellung. Kol. XXXX berichtete vom Ablauf der Prüfung und gab einen Überblick über die Leistungen ihres Sohnes. Kol. XXXX erklärte Fr. XXXX im Detail die Fehler, die Ihr Sohn im zweiten Beispiel gemacht hat und weshalb dieses Beispiel deshalb ebenso negativ beurteilt wurde.
Auch haben sich die Kollegen XXXX und XXXX nicht in ihren Aussagen widersprochen. Frau XXXX hatte in diesem Punkt anscheinend eine sehr "selektive" Wahrnehmung. Die von Fr. XXXX erwähnten Zitate wurden so nicht gesagt.
Zum Vorwurf Prüfer und Beisitzer haben "von langer Hand geplant":
Kol. XXXX trat seinen Dienst im SSR Wien erst einen Tag vor der Prüfung an. Weitere Argumente siehe vorheriger Punkt.
Zum Vorwurf die Beispiele waren zu schwer und wurden im Unterricht nicht behandelt:
Die Prüfung wurde von Kol. XXXX zusammengestellt. Kol. XXXX hat Fr. XXXX im persönlichen Gespräch nach der Prüfung wiederholt auf diesen Umstand hingewiesen. Dass die von Fr. XXXX kritisierten Beispiele kein Prüfungsstoff waren oder im Unterricht nicht behandelt wurden stimmt nicht. Dies lässt sich anhand des am 3.7.2015 dem Schüler ausgehändigten "Stoff für die Wiederholungsprüfung in CDG 7ABC September 2015" (siehe Beilage C) sowie den Arbeitsblättern (siehe Beilage D und Beilage E) leicht nachvollziehen. Die Arbeitsblätter erhielten die Schülerinnen und Schüler im Unterricht und enthalten Schritt für Schritt Anleitungen für äquivalente Beispiele. Es wurden also im Unterricht fast die gleichen Fragestellungen geübt.
Zum Vorwurf der Prüfer Kol. XXXX sei in den Ferien nicht erreichbar gewesen:
Kol. XXXX trat seinen Dienst im SSR Wien erst einen Tag vor der Prüfung an."
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.10.2015 wies die belangte Behörde den Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 15.09.2015 ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass die zuständige Schulaufsicht festgestellt habe, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand TDG die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrplanes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden seien. In der Folge wurde die oa. Stellungnahme in den Bescheid kopiert. Abschließend wird ausgeführt, dass der Prüfungsstoff für die Wiederholungsprüfung dem Beschwerdeführer am 03.07.2015 ausgehändigt worden sei. Die im Widerspruch eingebrachten Einwendungen seien daher unzutreffend da die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 SchUG im vorliegenden Fall nicht vorlegen, und selbige bereits im Bescheid des SSR vom 13.07.2015 Berücksichtigung fanden und entschieden worden sei, dass diese bestünden sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2015 zugestellt.
7. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 08.10.2015 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass die Klassenkonferenz am 08.09.2015 niemals stattgefunden habe.
In der fachlichen Stellungnahme sei lediglich auf den Lehrplanbezug der Aufgabenstellung eingegangen worden, jedoch nicht festgestellt worden, ob diese auch entsprechend unterrichtet worden seien, was durch eine Einsicht in das elektronische Klassenbuch erfolgen hätte können. Ein Beispiel habe den Stoff der sechsten Klasse betroffen und nicht der siebten Klasse, die für die Wiederholungsprüfung gegenständlich gewesen sei. Einige geforderte Begriffe seien ebenfalls im Unterricht niemals erwähnt worden. Das Niveau der meisten Wiederholungsprüfungsbeispiele habe jenes der beiden Schularbeiten bei Weitem überstiegen. Das verwendete Computerprogramm sei dafür bekannt, dass es während dem Gebrauch hängen bliebe. Auf die späte Bekanntgabe des Prüfungsstoffes sei im bekämpften Bescheid nicht eingegangen worden. Des Weiteren sei auf den beabsichtigten Modulwechsel nicht eingegangen worden. Beim Parteiengehör am vom 20.09.2015 habe es sich lediglich um eine Vorankündigung des abweisenden Bescheides gehandelt.
8. Am 19.10.2014 legte der SSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.2.1. Gemäß § 73 Abs. 5 SchuG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c leg. cit. beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c leg. cit. hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25 leg. cit.) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c leg. cit. ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 leg. cit. außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
2.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hierbei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder praktisch abzulegen ist.
Gemäß § 23 Abs. 6 SchUG hat die Beurteilung der Leistung des Schülers bei der Wiederholungsprüfung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. [...] Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. [...]
Nach § 77 lit. c SchUG letzter Satz sind in den Prüfungsprotokollen die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
§ 22 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 472/1986 i. d.g.F. lautet auszugsweise:
"Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht [...]
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind, [...]
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.
[...]
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig."
2.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Der SSR hat einerseits wesentliche entscheidungsrelevante Beweise nicht eingeholt und andererseits die ihm zur Verfügung stehenden Beweise in rechtlicher Hinsicht nicht gewürdigt.
So hat er es unterlassen, das entsprechende Klassenbuch einzuholen, obwohl der jeweilige Stand des Unterrichts entscheidungsrelevant ist. Damit ist auch nicht geklärt, ob die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 Abs. 12 LBVO erfüllt sind (vgl. dazu zusätzlich VwGH 20.12.1999, 97/10/0111 m.w.N.). Denn Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Lehrplananforderungen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts. Bei der Überprüfung einer Leistungsbeurteilung mit "Nicht genügend" wird den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheides erst dann entsprochen, wenn eine Darstellung der an den Schüler einer bestimmten Klasse der von ihm besuchten Schulart im betreffenden Pflichtgegenstand gestellten Lehrplananforderungen gegeben wird. Ein Hinweis darauf, dass die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Fassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurden, ohne die konkreten Lehrplananforderungen aufzuzeigen, genügt nicht (siehe Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 272, samt zitierter Judikatur des VwGH). Obwohl sich aus dem Akteninhalt divergierende Angaben bezüglich des durchgemachten Stoffes ergeben hat der SSR weder die erforderlichen Unterlagen eingeholt noch ist er in der Bescheidbegründung darauf eingegangen, welchen Stand der Unterricht im Gegenstand CDG erreicht hat, bzw. aus welchen Gründen er den Ausführungen in der Stellungnahme der die Wiederholungsprüfung durchführenden Lehrer folgt.
Die bloße wörtliche Wiedergabe der Stellungnahmen stellt keine für eine Bescheidbegründung notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt dar. Die wörtliche Zitierung der Stellungnahme kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen des SSR über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen (vgl. statt vieler VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0335). Der lapidare Hinweis, die zuständige Schulaufsicht habe auf Grund der vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass [...] die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden seien, reicht keinesfalls aus, um von einem ordentlichen Ermittlungsverfahren ausgehen zu können.
Der SSR hat es auch unterlassen, sich mit der Funktionsweise des benützen Programms auseinanderzusetzen. Da sich hier die Aussagen des Beschwerdeführers und des Prüfers widersprechen, wäre entsprechend zu erheben gewesen, ob (wie vom Beschwerdeführer behauptet) bei diesem Programm bekannter Weise Fehlfunktionen auftreten und ob diese Einfluss auf die Leistungsbeurteilung haben können.
Der SSR hat keinerlei Erhebungen getätigt, ob die Aufgaben neben der Lehrplankonformität auch dem Stand des Unterrichtes entsprochen haben. Der Hinweis in der Stellungnahme der Prüfer, dass entsprechende Arbeitsblätter verteilt worden seien, wird vom SSR nicht gewürdigt. Es lässt sich aus den Arbeitsblättern alleine auch nicht ableiten, ob und wann der entsprechende Stoff durchgemacht wurde. Auf die Anregung des Beschwerdeführers das Klassenbuch beizuschaffen wurde nicht eingegangen.
Aufgrund des groben Mangels bei der Durchführung der mündlichen Prüfung in Form des mangelhaften Prüfungsprotokolles tritt die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beispielen der schriftlichen Wiederholungsprüfung in den Hintergrund. Der SSR hat übersehen, dass Aufzeichnungen über die mündliche Prüfung faktisch nicht vorhanden sind, wodurch ein Mangel bei der Durchführung des mündlichen Teils der Wiederholungsprüfung vorliegt.
Das Prüfungsprotokoll erfüllt im Hinblick auf die mündliche Prüfung in keiner Weise die Anforderungen an ein Protokoll gemäß § 23 Abs. 6 iVm § 77 lit. c SchUG, wo die Anforderungen an ein Prüfungsprotokoll normiert sind. Dem Protokoll ist weder der Ablauf der mündlichen Prüfung noch die Beurteilung der drei Prüfungsaufgaben zu entnehmen. Im Gegensatz zur späteren Stellungnahme enthält das Protokoll weder Angaben über die Punkteverteilung noch Aufzeichnungen über die Antworten des Beschwerdeführers. Somit liegt entgegen § 23 Abs. 6 SchUG keine schriftliche Aufzeichnung, die eindeutig Aufschluss über den Verlauf der Prüfung gibt, vor, was einen groben Mangel in den zur Verfügung stehenden Unterlagen darstellt, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers mit jenen in der Stellungnahme der Prüfer nicht im Einklang sind.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird aufgrund des mangelhaften Prüfungsprotokolles das Verfahren jedenfalls zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen sein. Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen der Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des §§ 71 Abs. 4 SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen (siehe Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 707, samt zitierter Judikatur des VwGH). Eine Rekonstruktion des Verlaufes der mündlichen Wiederholungsprüfung durch andere zur Verfügung stehende Beweismittel ist daher nicht geboten (vgl. BVwG vom 06.11.2014 Zl. W128 2013140-1/2E).
2.5. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal der Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 4 SchUG nach Unterbrechung des Verfahrens zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen sein wird. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückzuverweisen.
2.6. In den Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Überprüfung der Möglichkeit eines Modulwechsels" vermag das Bundesverwaltungsgericht mangels Konkretisierung keinen Antrag bzw. Widerspruch gegen eine entsprechende Entscheidung der Schule zu erblicken. Ein solcher wäre vor der Erlassung einer entsprechenden Entscheidung gemäß § 70 Abs. 1 lit. c SchUG auch mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass eine solche Entscheidung ergangen und ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
Verfahrensgegenstand der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 08.09.2015 war ausschließlich die Nichtberechtigung zum Aufsteigen. Der SSR ist daher im bekämpften Bescheid zu Recht nicht näher auf den "Modulwechsel" eingegangen.
3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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