BVwG I409 1317951-2

I409 1317951-2Federal Administrative CourtOct 31, 2015

Regest

Ausweisung, Festnahme, Ladungsbescheid, rechtliche Grundlage,<br/>Rechtskraft, Zustellung

Full text

BVwG I409 1317951-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I409.1317951.2.00

Spruch

I409 1317951-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Oktober 2015, Zl. 770866407-14532592, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 19 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Ladungsbescheid vom 4. Oktober 2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG auf, am 23. Oktober 2015 um 09:45 Uhr "als Beteiligter persönlich" zum Zweck der "Einvernahme hinsichtlich Aufenthalt und Ausreise; Identitätsprüfung" an einer näher bezeichneten Adresse zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 22. Oktober 2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Vorführung von abgelehnten Asylwerbern und Fremden zur Delegation der nigerianischen Botschaft die österreichische Rechtsordnung nicht eingehalten werde. Die durch die Verfassung und die Gesetze garantierten Rechte würden bei diesem Anlässen nicht eingehalten werden. Die Delegation verweigere regelmäßig Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zutritt zu dem Amtsraum "der früheren LPD und jetzigen RD Wien", in dem die Befragungen durchgeführt werden würden. Die Vorgeführten seien der Delegation und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Es gebe für die Vorgeführten und allenfalls für die Begleiter und Rechtsvertreter keine Rechtssicherheit. Die Repräsentanten Nigerias beharrten bei den Vorführungen darauf, dass in diesen Amtsräumen (der österreichischen Republik) die österreichischen und europäischen Gesetze nichts gelten würden und nur das nigerianische Gesetz anzuwenden wäre. Die Vorgeführten würden seitens der nigerianischen Delegationsmitglieder mit der Inhaftierung in Nigeria bedroht. Die Befragung der nigerianischen Delegation würde sich nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gestalten, die im bekämpften Bescheid als Rechtsgrundlage herangezogen werden würden. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung vor die nigerianische Delegation ablaufe, da keine Protokolle existierten und niemand kontrolliere, welche Handlungen die nigerianische Delegation durchführe. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, habe er begründete Furcht, sich den unkontrollierten Fragen der nigerianischen Botschaft zu stellen. Der Beschwerdeführer sei durch die Vorführung zu dieser Delegation daher erheblich gefährdet. Da ein Rechtsvertreter seitens der Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zur Befragung zugelassen werde und sich die belangte Behörde diesem rechtswidrigen Vorgehen der Delegation beuge, könne der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnehmen. Die nigerianische Delegation gehe soweit, dass sie Personen, bei denen die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, die Abschiebung androhe und völlig uneinsichtig gegenüber rechtlichen Erklärungen sei. Am selben Tag sei ein Asylwerber im offenen Verfahren (mit Abschiebeschutz) von der nigerianischen Delegation völlig eingeschüchtert worden; es sei ihm die Abschiebung angedroht worden, da er mit einem Rechtsbeistand erschienen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Ladungsbescheid:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, aus dem er mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Juni 2008 rechtskräftig ausgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides:

1.1. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

1.2. Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).

Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind, wird übrigens auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sodass das Beschwerdevorbringen zur Gänze an der Sache vorbeigeht.

2. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Ladungsbescheid bildet daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.