BVwG W215 1437954-3

W215 1437954-3Federal Administrative CourtOct 30, 2015

Regest

Abschiebungsschutz, ersatzlose Behebung, mangelnde Beschwer,<br/>rechtliche Verhinderung, Rechtswidrigkeit, VwGH

Full text

BVwG W215 1437954-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1437954.3.00

Spruch

W215 1437954-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zahl 830152408-151001504, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012

(BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren

I.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.02.2013 beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zahl 13 01.524-BAE, wurde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde gemäß

§ 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zahl 13 01.524-BAE, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage langte am 24.09.2013 beim Asylgerichthof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung D/10 zugewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013, Zahl D10 437954-1/2013/3E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos behoben.

I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens der Gerichtsabteilung W218 zugewiesen.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014, Zahl W218 1437954-1/11E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen, bezüglich Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014, Zahl

W218 1437954-1/11E, wurde fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.

2. Asylverfahren

I.4. Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zahl 830152408-140235402, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen den des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zahl 830152408-140235402, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Verwaltungsakt gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W196 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2014, Zahl W196 1437954-2/3Z, wurde der Beschwerde gegen den des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zahl 830152408-140235402, gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die Beschwerde gegen den des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zahl 830152408-140235402, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2015, Zahl W196 1437954-2/4E, gemäß

§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3. Asylverfahren

I.5. Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2015 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 24.08.2015 und 25.09.2015 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich, jeweils in Gegenwart von Dolmetschern, zu den Gründen für seine dritte Asylantragstellung in Österreich befragt. Anlässlich der Befragung am 25.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Bescheid mündlich verkündet, wonach der faktische Abschiebeschutz "gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG" (Anmerkung: wörtliches Zitat) aufgehoben werde. Begründend wurde zusammengefasst in der Niederschrift ausgeführt, dass die Behörde zu dem zwingenden Schluss komme, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem letzten inhaltlichen, rechtskräftigen ersten Asylverfahren unverändert sei und sohin entschiedene Sache gemäß

§ 68 AVG vorliege. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im dritten Asylverfahren weise keinen glaubhaften Kern auf und werde voraussichtlich zu einer Zurückweisung des Folgeantrages führen.

I.6. Bezüglich des mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zahl 830152408-151001504, langte eine Beschwerdevorlage vom 25.09.2015 am 01.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 05.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2015, Ra 2014/20/0142-10, ein, wonach das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014, Zahl W218 1437954-1/11E, im ersten Asylverfahren wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Am 06.10.2015 langte eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Beschwerde vom 02.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 12a Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013, ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen (§ 22 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 22 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.

Am 05.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2015, Ra 2014/20/0142-10, ein, wonach das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014, Zahl W218 1437954-1/11E, im ersten Asylverfahren wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Da somit das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers derzeit wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, sind die Grundlagen für die Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zahl 830152408-151001504, im gegenständlichen dritten Asylverfahren nachträglich weggefallen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Sacherhalt ist auf Grund der Aktenlage geklärt; gemäß

§ 22 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, war im Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass auf Grund eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Asylverfahren nachträglich die rechtliche Grundlage für die Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im dritten Asylverfahren weggefallen ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen

§ 12a Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 22 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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