BVwG W198 1418151-1

W198 1418151-1Federal Administrative CourtOct 30, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W198 1418151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.1418151.1.00

Spruch

W198 1418151-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2011, Zahl 10 09.409-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.10.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Rahmen des Dubliner Übereinkommens legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am 11.10.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan im Jahr 2002 verlassen habe und über den Iran und die Türkei kommend bis nach Österreich gereist sei. Nach einer Woche in Österreich sei er weiter nach Frankreich gefahren, wo er sich fünf bis sechs Monate lang aufgehalten habe; danach sei er nach England gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2004 sei er nach Österreich abgeschoben worden. Zehn Tage später sei er wieder nach England gefahren. Am 08.10.2010 sei er nach Österreich zurückgeschoben worden. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass sein Großvater und sein Vater Kommandanten der Hezbe Islami gewesen seien und sich den Taliban angeschlossen hätten. Sie hätten gegen die Karzai Regierung gekämpft und seien dabei getötet worden. Der Bruder des BF namens XXXX sei Kommandant der Taliban und sei ca. vor einem Jahr von den Amerikanern festgenommen worden. Ein anderer Bruder des BF habe sich als Selbstmordattentäter für die Taliban in die Luft gesprengt. XXXX habe vom BF verlangt, dass er auch einen Anschlag verübe. Da er dies nicht gewollt habe, sei er geflüchtet. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor der Regierung hätte, da seine Familie die Taliban unterstütze. Außerdem hätte er Angst vor seiner Familie.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (im Folgenden: BAG), am 06.12.2010 führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Provinz Logar stamme. Sein Vater sei bereits gestorben, seine Mutter und sein Onkel würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt, führte der BF aus, dass seine Familie mit den Taliban zusammengearbeitet und dies auch vom BF verlangt habe. Er habe das aber nicht gewollt und habe deshalb flüchten müssen. Befragt, ob dem BF konkret etwas passiert sei, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei. Er habe seine Heimat verlassen, bevor etwas hätte passieren können. Auf Vorhalt, dass der BF seit 2001 nicht mehr in Afghanistan gewesen sei und sich die Lage in der Zwischenzeit geändert habe, gab der BF an, dass er dort nicht mehr leben könnte; er habe niemanden dort. Nachgefragt, vor wem sich der BF konkret gefürchtet habe, führte er aus, dass sein Bruder XXXX ein Taliban gewesen sei und gewollt habe, dass sich der BF ebenfalls den Taliban anschließe. Ein anderer Bruder des BF habe sich 2002 bei einem Selbstmordattentat in die Luft gesprengt. Er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Verwandtschaft, zumal diese - da sich der BF nicht den Taliban anschließen habe wollen - nicht mehr mit ihm rede. Im Jahr 2001 habe der BF seine Angehörigen zuletzt gesehen. Nachgefragt, wie die Bedrohungen konkret erfolgt seien, führte der BF aus, dass seine Angehörigen ihn immer wieder aufgefordert hätten, sich den Taliban anzuschließen. Wann das genau gewesen sei, könne der BF nicht angeben. Der BF wolle auch ausführen, dass er hier in Österreich einer Arbeit nachgehen wolle. Auf Vorhalt, dass der BF im Jahr 2002 von dem Problem mit seiner Familie überhaupt nichts erzählt habe, sondern lediglich angegeben habe, seine Heimat aufgrund des Krieges verlassen zu haben, führte er aus, dass es richtig sei, dass er damals nichts gesagt habe, weil er nach England weiterreisen habe wollen. Auf die Frage, was dem BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat passieren würde, antwortete er, dass er wiederum Bedrohungen seitens seiner Familie, welche den Taliban angehöre, zu erwarten hätte. Befragt, ob der BF beispielsweise in Kabul leben könnte, gab er an, dass er das nicht wolle.

Am 06.12.2010 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Am 11.02.2011 langte beim Bundessasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein.

In der Einvernahme vor dem BAS am 22.02.2011 wurde dem BF das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihm vorgehalten, dass er niemandem im Dorf XXXX bekannt gewesen sei. Seine Identität habe nicht verifiziert werden können. Auch die Namen seiner Brüder seien im Dorf XXXX nicht bekannt gewesen. Der BF gab dazu an, dass er selbst nichts beweisen könne. Auf Vorhalt, dass auch über jenen Vorfall, bei welchem sich sein Bruder als Selbstmordattentäter in die Luft gesprengt habe, nichts bekannt sei, gab der BF an, dass er mit seiner Familie keinen Kontakt habe. Auf Vorhalt, dass die Einwohner des Dorfes bestätigt hätten, dass ihres Wissens nach niemand aus ihrem Dorf bei einer Bombenexplosion oder einem Selbstmordattentat getötet worden sei und sich alle Leute sehr gut kennen würden, da es ein sehr kleines Dorf sei, gab der BF an, dass er dazu nichts sagen könne.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 24.02.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. Seine Herkunft aus XXXX, Provinz Logar habe nicht festgestellt werden können. Die Angaben des BF seien derart widersprüchlich, vage und auf keinerlei Beweismittel gestützt gewesen, dass von keinem glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden könne. So habe der BF bei seiner ersten Einvernahme in einem früheren Asylverfahren am 17.10.2002 behauptet, dass er lediglich wegen des Kriegszustandes sein Heimatland verlassen habe. Er habe in weiterer Folge das österreichische Staatsgebiet verlassen und sei sein Asylverfahren eingestellt worden. Dann sei er aus England rückübernommen worden und habe am 11.10.2010, zu seinen Fluchtgründen befragt, behauptet, dass seine Familie den Taliban angehöre und der BF von seiner Familie bedroht worden sei. Seine Angaben dazu seien derart vage gewesen; er habe weder nähere Hinweise zu dem angeblichen Selbstmordattentat seines Bruders noch zu den angeblichen Bedrohungen gegen seine Person machen können. Zudem ergebe sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, dass das Vorbringen des BF nicht verifiziert werden habe können. Insgesamt betrachtet habe nur die Feststellung erfolgen können, dass die vom BF präsentierte Fluchtgeschichte nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern nur der Asylerlangung dienen sollte. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF habe in der Heimat noch zahlreiche Verwandte und könnte somit auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Er selbst habe seine wirtschaftliche Lage in der Heimat als mittelmäßig bezeichnet. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.

3. Mit dem am 04.03.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 03.03.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die belangte Behörde stütze sich bei ihrer Entscheidungsfindung bezüglich der Glaubwürdigkeit des BF fast ausschließlich auf die personenbezogene Recherche durch einen Vertrauensanwalt. Es sei rechtswidrig, das gesamte Vorbringen des BF aufgrund der Ergebnisse der Recherche als falsch zu belegen. Die belangte Behörde habe nämlich außer Acht gelassen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwalts sich weitgehend der Kontrolle entziehen würden. Es seien keine Informanten namentlich genannt worden und sei das Ergebnis der Anfrage nicht wirklich nachvollziehbar und auf keine Quellen gestützt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Verbindungsbeamte zu diesen Informationen gekommen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF in seinem ersten Verfahren im Jahr 2002 deshalb nichts über die Probleme mit seiner Familie angegeben habe, da er nicht sehr ausführlich befragt worden sei. Er habe seit 2002 keinen Kontakt zu seiner Familie und sei es ihm daher auch nicht möglich, Beweismittel über den Selbstmordanschlag seines Bruders zu beschaffen. In der Folge tätigte der BF diverse allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und führte aus, dass die belangte Behörde zwar umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen habe, es jedoch vollkommen unterlassen habe, diese zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan ihn einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK aussetzen würde.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.03.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

5. Am 04.03.2011 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Am 14.03.2011 widerrief er den Antrag auf freiwillige Rückkehr.

6. Am 06.07.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Meldung der Stadtpolizeikommandos XXXX vom 19.06.2011 ein.

7. Am 31.10.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Berichterstattung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 26.10.2011 ein.

8. Am 05.03.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Kurzbrief der Polizei, Landesverkehrsabteilung Steiermark, vom 29.02.2012 ein.

9. Am 19.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Berichterstattung des SPK XXXX vom 14.03.2012 ein.

10. Am 11.04.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX Sonderdienste vom 05.04.2012 ein.

11. Am 16.05.2012 langte beim Bundesasylamt ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 03.05.2012 ein.

12. Am 10.01.2013 langte beim Bundesasylamt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.01.2013 ein.

13. Am 14.11.2013 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht über die rechtswidrige Einreise eines Asylanten vom 06.11.2013 ein.

14. Am 19.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.03.2014 ein.

15. Am 21.03.2014 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Am 04.04.2014 wurde das freiwillige Rückkehrverfahren abgebrochen.

16. Am 09.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anzeige des SPK XXXX Fachbereich 3 - Suchtmitteldelikte vom 24.03.2014 ein.

17. Am 16.05.2014 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Am 25.06.2014 wurde das freiwillige Rückkehrverfahren abgebrochen.

18. Am 02.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, ein Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX sowie ein Urteil des Bezirksgerichts XXXX XXXX vom XXXX ein.

19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2014, Zl. W198 1418151-1/23E, wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt ist.

20. Mit Email des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 03.07.2014 wurde mitgeteilt, dass der BF seit 01.07.2014 in der Justizanstalt XXXX-XXXX inhaftiert ist.

21. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.07.2014, Zl. W198 1418151-1/26Z, das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fortgesetzt.

22. Am 05.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX ein.

23. Am 22.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Justizanstalt XXXX-XXXX vom 21.10.2014 ein.

24. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung führte der BF im Wesentlichen aus:

RI: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie einen Rechtsberater (Anmerkung des RI: Sie wurden ja vom Verein für Menschenrechte betreut; das geht aus Ihren Anträgen auf freiwillige Rückkehr ersichtlich, dass FrauXXXX vom VMÖ ihre Beraterin war) und haben Sie Frau XXXXoder jemand anderen vom VMÖ ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?

BF: Ich verzichte auf die Teilnahme eines Rechtsberaters. Ich kann mich selber gut vertreten und brauche keine Rechtsberatung.

[...]

RI verweist auch darauf, dass der BF bereits im Jahr 2004 zum ersten Mal von England nach Österreich rücküberstellt wurde. (siehe AS 15).Die zweite Rücküberstellung erfolgte im Jahr 2010.

RI verweist insbesondere auch auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu Aktenzahl XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX zu XXXX.

[...]

RI: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Afghanistan.

RI: Wo und wann sind Sie geboren? (siehe AS 187)

BF: Ich bin am XXXX in der Provinz Logar geboren.

RI hält dem BF die beiden LAISSEZ-PASSER der UK Border Agency vom 27.05. 2004 und von 29.10.2010, den der BF jeweils für die Rückreise mit dem Flugzeug von England nach Österreich von den englischen Behörden ausgestellt bekommen hat, vor. Dort ist jeweils als Geburtsdatum der XXXX (siehe AS 31 des allerersten Asylantrages aus dem Jahr 2002) genannt. Ich frage Sie, haben Sie in England ein anderes Geburtsdatum angegeben? Haben Sie eine Erklärung zu diesen unterschiedlichen Geburtsdaten?

BF: Ja, ich habe in England ein anderes Geburtsdatum angegeben.

RI: Ich frage Sie, was der Grund war, dass Sie in England ein anderes Geburtsdatum angegeben haben?

BF: Viele Leute haben mir gesagt, ich muss andere Angaben in England geben, damit sie mich nicht abschieben. Als ich nach Österreich zurückkam -ich wollte da bleiben -habe ich die Wahrheit gesagt. Viele Leute geben falsche Daten an. Wenn sie dorthin kommen, wo sie bleiben möchten, sagen sie die Wahrheit.

RI: Auch im Asylantrag vor dem Bundesasylamt im Jahr 2002 (auf AS 33 des allerersten Asylantrages aus dem Jahr 2002) ist als Geburtsdatum der XXXX genannt. Wann sind Sie jetzt wirklich geboren? Haben Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr genaues Geburtsdatum?

BF: Das ist richtig, auch damals im Jahre 2002 habe ich nicht die Wahrheit gesagt. Als ich 2010 nach Österreich zurückkam, habe ich die Wahrheit gesagt. Mein richtiges Geburtsdatum ist XXXX. Eine Tazkira oder ein sonstiges Beweismittel für mein genaues Geburtsdatum habe ich nicht. In England habe ich eine Mitgliedskarte einer Partei (Hezbe Islami) abgegeben, dort stand mein genaues Geburtsdatum.

RI: Sie hätten ja genügend Zeit gehabt, dass Sie sich ein Dokument über Ihr Geburtsdatum schicken lassen hätten? Warum haben Sie das nicht gemacht?

BF: Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie, seit 7 oder 8 Jahren. Meine Familie wollte nichts mit mir reden.

RI: Einmal haben Sie ausgesagt, sie seien in Logar (RI verweist auf Aussage des BF vom 06.12.2010, AS 55) geboren. Wie passt das zur Aussage, dass Sie in Jalalabad (RI verweist auf Aussage des BF vom 11.10.2010, AS 1) geboren seien?

BF: Im Jahre 2002 habe ich gesagt, dass ich aus Jalalabad stamme. Ich wollte nicht hier bleiben, daher habe ich nicht die Wahrheit gesagt.

RI: Aber diese Aussage, dass Sie in Jalalabad geboren sind, stammt aus dem Jahr 2010. Richter hält auch fest, dass dem BF seine diesbezügliche Aussage am 11.10.2010 rückübersetzt wurde und der BF dies durch seine Unterschrift bestätigt hat.

BF: Ich habe im Jahr 2002 gesagt, dass ich in Jalalabad geboren bin, aber im Jahre 2010 habe ich das nicht gesagt. Sie haben das vom Jahr 2002 übernommen.

RI hält fest: Aus der Niederschrift vom Jahr 2002 lässt sich die Aussage des BF, wonach er angegeben hätte, in Jalalabad geboren zu sein, nicht ableiten.

BF sagt: Vielleicht habe ich es dann 2004 gesagt. Aber 2010 habe ich die Wahrheit gesagt, weil ich hier bleiben wollte.

RI: Die Österreichische Botschaft Islamabad hat Nachforschungen in Ihrem XXXX gemacht. In der entsprechenden Auskunft vom 11.02.2011 wurde mitgeteilt, dass "detaillierte Nachforschungen bei den Dorfbewohnern ergeben hätten, dass Sie niemand im Dorf bekannt seien". Wie können Sie mir das das erklären?

BF: Die Familie hat mich schon längst verlassen. Ich bin als Kind noch weggegangen, deshalb kennt mich dort niemand, aber in der Moschee kennen sie mich schon.

RI: Im Jahr 2002 waren Sie entweder 20 oder 22 Jahre. Ein Kind ist bei uns jemand mit 20 oder 22 Jahren nicht mehr.

BF: In Afghanistan ist alles anders, es gibt keine Schule dort, man ist nur Schafhirte. Mit 20 Jahren ist man in Afghanistan noch nicht so reif und wird man als Schafhirte noch wie ein Kind genommen. Deshalb hat mich in dem Dorf niemand gekannt. Ich war nur ein Schafhirte und bin nicht zur Schule gegangen.

RI: Kennen Sie die Herren XXXX? (siehe AS177) Ist Ihnen einer davon bekannt?

BF: Ich kenne den XXXX. Die beiden anderen kenne ich nicht.

RI: Wer ist XXXX?

BF: Er ist aus unserem Dorf.

RI: Welche Funktion hat XXXX?

BF: Er ist Dorfvorsteher.

RI: Dieser XXXX, der Dorfvorsteher ist, ist der auch ein Taleb?

BF: Damals war er ein Mujjahed. Taliban und Mujjahed sind das gleiche. Das heißt, der Dorfvorsteher sei auch ein Taleb. Mein Großvater war zuerst ein Mujjahed und dann ist er ein Taleb geworden. Seit 8 Jahren habe ich keine Informationen mehr aus dem Dorf. Ich weiß nicht, ob er ein Taleb ist oder nicht.

RI: Aber dieserXXXX sagt, dass er Sie nicht kenne?

BF: Er fürchtet sich wahrscheinlich und hat Angst.

RI: Was ist jetzt richtig? Vorher sagten Sie, dass niemand Sie deswegen in diesem Dorf kannte, weil Sie als Kind eingestuft wurden, Hirte waren und nicht zur Schule gingen. Jetzt sagen Sie, dass XXXX Angst hatte zu sagen, dass er Sie kennt. Das sind zwei verschiedene Begründungen. Was sagen Sie dazu?

BF: Den Dorfvorsteher kennt jeder, aber der Dorfvorsteher kennt nicht jeden im Dorf. Wenn ein Fremder ins Dorf kommt, dann hat der Dorfvorsteher Angst um sich selbst. Deswegen hat er gesagt, dass er mich nicht kennt.

RI: Aber es sind zwei Erklärungen, die Sie mir liefern. Wie erklären Sie sich den Widerspruch?

BF: Ich habe von zwei Varianten gesprochen. Ich wollte damit sagen, dass es so oder so gewesen sein könnte.

RI: Laut Auskunft der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.02.2001 hat eine Ermittlungsperson in dem DorfXXXX viele Menschen befragt, unter anderem die Herren XXXX ob jemand Ihre Brüder KXXXX kennt. (auf AS 179 des Aktes). Niemand kannte Ihre Brüder. Wie ist das für Sie erklärbar?

BF: Ich weiß es nicht.

RI: Ihre Familie, so behaupten Sie, seien wichtige Leute bei den Taliban gewesen. Ihr Großvater sei Kommandant gewesen. Der Vater und der Bruder seien auch Taliban gewesen. Die Recherchen haben ergeben, dass der Dorfvorsteher (XXXX) eines kleinen Dorfes (Anmerkung: Auf Frage des RI antwortet der BF, dass er keinerlei Angaben zur Größe seines Dorfes machen könne), niemand aus Ihrer Familie kannte. Das scheint mir nicht nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu?

BF: Alle Afghanen in XXXX kennen meinen Großvater. Auch in England kennen ihn die Afghanen. Ich habe keine Erklärung, warum man ihn nicht in Logar kennt. Als ich in England war, habe ich erfahren, dass meine Familie aus Logar weggegangen ist, das war im Jahr 2003, als die Amerikaner gekommen sind. Danach war mein Bruder zwei Jahrelang in Haft in der Stadt XXXX, die Amerikaner haben ihn verhaftet.

RI: Ich möchte Sie noch einmal zur Größe Ihres Dorfes fragen. Wenn jemand 20 Jahre in einem Dorf lebt, muss er sagen können, ob das Dorf 50 Häuser oder 200 Häuser hat oder ob es 300 oder 800 Einwohner hat. Sie können heute nicht ansatzweise sagen, wie groß Ihr Dorf ist. Das scheint mir nicht nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu?

BF: Damals, als ich dort gewohnt habe, gab es ca. 500 bis 600 Häuser in XXXX. Ich bin mir nicht sicher, wie viele Häuser es tatsächlich damals dort gab.

RI: Wie viele Brüder haben (hatten) Sie? (RI hält dem BF seine diesbezüglich unterschiedlichen Angaben vor und verweist auf Aussage des BF vom 11.10.2010 auf AS 5 -"4 Brüder" -und vom 06.12.2010 auf AS 61, -"5 Brüder")

BF: Ich habe 4 Brüder, wir waren fünf. In Afghanistan zählt man sich auch immer zu den Brüdern und daher erklärt sich diese unterschiedliche Anzahl an Brüdern.

RI: Wie viele leben noch?

BF: Drei leben noch und einer ist gestorben.

RI: Wie alt sind (oder wären) Ihre Brüder heute?

BF: In Afghanistan weiß niemand, wann er geboren ist. Keiner schreibt es auf. Ein Bruder von mir ist älter als ich und einer ist jünger als ich.

RI: Wie alt ist der dritte Bruder?

BF: Es gibt einen älteren Bruder und zwei jüngere Brüder und einer ist ums Leben gekommen.

RI: Zählen Sie Ihre Brüder dem Alter und Namen (siehe insbesondere

AS 61: XXXX?) nach auf. Beginnen Sie mit dem jüngsten Bruder.

BF: In meiner letzten Einvernahme habe ich nicht gesagt, wie alt meine Brüder sind. Der Dolmetscher hat gesagt: "dann sag das irgendwie so und so", wenn ich heute etwas angebe, dann ist es wieder falsch. Daher will ich jetzt nichts sagen. Was soll ich sagen? Wenn ich es genau wüsste, würde ich es Ihnen sagen.

R hält fest, dass der BF in Zusammenarbeit mit dem Dolmetscher versucht, die, Namen seiner Brüder in der richtigen Altersreihenfolge anzugeben.

BF: Der jüngste Bruder heißt XXXX, er ist ca. 27 Jahre alt. Der zweitjüngste Bruder heißt XXXX, er ist ca. 29 Jahre alt. Der drittjüngste Bruder heißt XXXX, er ist ca. 31 Jahre alt. Mein ältester Bruder heißt XXXX, er ist ca. 36 Jahre alt.

RI: Sie haben ausgesagt, dass ihr Bruder XXXX von den Amerikanern im Jahr 2009 (genau haben Sie gesagt: "vor ca. einem Jahr") von den Amerikanern festgenommen worden wäre und "derzeit" (im Zeitpunkt Ihrer Aussage im Jahr 2010) im Gefängnis in XXXX lebt. Die Österreichische Botschaft konnte das nicht feststellen. Was sagen Sie dazu?

BF: In Afghanistan haben alle Leute Angst vor den Taliban und können daher nichts reden.

RI: Sie haben ausgesagt, dass Ihr Großvater XXXX im Dorf XXXX als Kommandant der Taliban im ganzen Dorf bekannt sei. Er wäre früher Kommandant der Hezbe Islami gewesen und hätte gegen die Truppen von Karzai gekämpft. Die Österreichische Botschaft konnte das nicht feststellen. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich kann mir das nicht erklären. Vielleicht haben Sie die Hazara gefragt und nicht die Paschtunen.

RI: Wissen Sie, ob der Dorfvorsteher Herr XXXXoder Paschtune war?

BF: Er war Paschtune.

RI hält fest, dass die Ermittler einen Paschtunen zu seinen familiären Hintergrund befragt haben.

BF: Vielleicht hat sich der Dorfvorsteher gefürchtet.

RI: Ich halte Ihnen weiters ein Ermittlungsergebnis der Österreichischen Botschaft vor: "Es hätte früher ein gewissenXXXX in dem Dorf XXXX gelebt. Er lebe jetzt in der Gegend von XXXXin Kabul. XXXX sei in Kabul befragt worden und sagte dieser, dass er nichts über diese Aussagen noch über Sie wüsste. Was sagen Sie zu dazu?

BF: Ich habe nicht gesagt, dass mein Opa in XXXX lebt.

RI hält fest, dass nicht behauptet wurde, dass der BF das gesagt hätte. Der RI hat das Ermittlungsergebnis der Österreichischen Botschaft zitiert.

BF: Die Familie hat mich hinausgeworfen, ich bin tot für die Familie, deshalb hat er gesagt, dass er mich nicht kennt.

RI verweist auf AS 181): Die Österreichische Botschaft hat in dem Dorf XXXX Einwohner danach befragen lassen, ob sich ein Bruder von Ihnen mit Namen XXXX als Sprengstoffattentäter selbst getötet hätte. Die Einwohnen hätten gesagt, dass im Dorf niemand bei einer Bombenexplosion oder einem Selbstmordattentat getötet worden sei. Alle Leute im Dorf kennen sich gut, weil es ein sehr kleines Dorf sei. Was sagen Sie dazu?

BF: Das Selbstmordattentat hat mein Bruder XXXX nicht in Logar gemacht, sondern in einem anderen Ort in Afghanistan.

RI: Wissen Sie wo dies war?

BF: Nein. Ich habe es erfahren, ich war in England.

RI: Ich komme noch einmal auf die Größe Ihres Dorfes zurück. Die Ermittlungsergebnisse der Österreichischen Botschaft sprechen von einem sehr kleinen Dorf. Sie haben heute angegeben, dass Ihr Dorf ca. 500 bis 600 Häuser gehabt hätte. Es kann also keinesfalls stimmten, was Sie heute gesagt haben, weil ein sehr kleines Dorf hat keine 500 bis 600 Häuser. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich weiß nicht wirklich wie viele Häuser dort sind.

RI: Können Sie heute Dokumente, insbesondere Identitätsausweise aus Ihrem Herkunftsstaat, vorlegen?

BF: Nein.

Auf Frage des RI nach seinem heutigen Familienstand gibt der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder hätte.

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Paschtune.

RI: Bei Ihrer erstmaligen Einvernahme in Österreich am 17.10.2002 (auf AS 9 des allerersten Asylantrages aus dem Jahr 2002) haben Sie angegeben, dass Sie der Volksgruppe der Tadschiken angehören. Wie können Sie mir diese unterschiedlichen Angaben erklären?

BF: Ich entschuldige mich für diese unterschiedlichen Angaben. Ich habe seit der Zeit viel gelernt.

RI: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF1: Ich gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem/Sunnit) an.

Die Verhandlung wird für ca. 10 Minuten unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 12:14 Uhr fortgesetzt.

III. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

RI: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

Provinz: Logar, Distrikt: Mohamad Agha, Dorf: XXXX

BF: Provinz: Logar, Distrikt: Mohamad Agha, Dorf: XXXX

RI: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Seit 7 Jahren habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Aber wir haben dort Grundstücke.

RI: Woher wissen Sie, dass Sie dort noch Grundstücke haben, wenn es keinen Kontakt gibt?

BF: Die Grundstücke haben wir ja geerbt von den Urgroßeltern.

RI: Die Grundstücke könnten ja mittlerweile jemand anderem gehören?

BF: In Afghanistan verkauft man die Grundstücke nicht.

RI: Das heißt, Sie gehen davon aus, dass Ihre Familie noch in diesem Dorf lebt?

BF: Keine Ahnung. Aber ich gehe davon aus, dass sie noch dort leben.

RI hält dem BF seinen Antrag auf freiwillige Ausreise vom 16.05.2014 in OZ 19 vor. Dort haben Sie als Grund für Ihre Entscheidung zur Rückkehr nach Afghanistan angegeben, dass "ihre Eltern in Afghanistan seien" genannt. Heißt das, dass Ihr Vater noch am Leben ist? Anmerkung: Bisher hat der BF immer ausgesagt, dass sein Vater schon verstorben sei.

BF: Ich habe das nicht gesagt. Der Grund, warum ich aus Österreich damals weg wollte war, dass ich eine Geldstrafe zu zahlen hatte. Ich bin zu der Dame gegangen und habe sie gefragt, ob sie meine Geldstrafe zahlt und ich gehe nach Afghanistan zurück.

RI hält fest, dass der Antrag in OZ19 vom BF unterschrieben wurde.

RI: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo?

BF: Alle leben in XXXX. Das vermute ich.

RI: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: Nein. Auf der Flucht habe ich bei meinem Onkel in XXXX gelebt.

RI: Wie lange haben Sie bei ihm gelebt?

BF: Circa 2 Monate lang.

RI: Nachdem Ihr Onkel Ihnen bei der Flucht geholfen hat und Ihre Flucht finanziert hat, hatten Sie sicher eine besondere Beziehung zu ihm. Haben Sie nicht versucht seit Ihrer Ausreise irgendwann mit Ihrem Onkel Kontakt aufzunehmen?

BF: Ich habe eine besondere Beziehung zu ihm. Er ist der Bruder von meiner Mutter. Als mein Onkel hat er mich unterstützt. Als ich in England war, habe ich schon zwei Mal mit ihm gesprochen.

RI: Warum versuchen Sie nicht jetzt mit ihm in Kontakt zu treten, damit er Sie unterstützt?

BF: Ich bin jetzt in Europa, ich muss mir selber helfen.

RI: Leben Verwandte von Ihnen außerhalb Afghanistans? Wenn ja, wo?

BF: Nein.

RI: Haben Sie gegenwärtig Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Nein. Ich habe eine Freundin in Österreich. Sie ist in Österreich geboren. Ihre Eltern stammen aus Indien.

IV. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei BF (siehe AS 7, 55ff, siehe auch auf den AS 1ff des "Uraktes" = erster Asylantrag des BF im Jahr 2002):

RI: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen (aus welchem Grund?) Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: Damals gab es Probleme mit den Taliban. Es war Talibanszeit. Meine Familie ist Anhänger der Taliban. Meine Familie wollte, dass ich die Taliban unterstütze und dass ich Selbstmordattentate durchführe. Meine Mutter hat mit meinem Onkel mütterlicherseits gesprochen und der hat mich nach Europa geschickt. Ich wollte nicht wie die Taliban leben.

RI: Das heißt, Ihre Mutter und Ihr Onkel waren nicht dafür, dass Sie für die Taliban arbeiten?

BF: Ja.

RI: Bei Ihrer ersten Einvernahme in ihrem ersten Asylverfahren im Jahr 2002 (Antrag vom 17.02.2002) haben Sie ausgesagt, dass Sie wegen des "Kriegszustandes" in ihrem Heimatland um Asyl ansuchen würden. Im gegenständlichen Asylverfahren geben Sie an, dass Sie Ihr Heimatland aus Furcht vor Ihrer Familie, insbesondere vor Ihrem ältesten Bruder, die Sie zum Kämpfen für die Taliban zwingen wollten, geflüchtet seien. Wieso erzählten Sie davon nichts im Jahr 2002?

BF: Ich wollte in Österreich keinen Asylantrag stellen und deswegen habe ich falsche Angaben gemacht. Mein Onkel hat dem Schlepper Geld für meine Flucht nach England gegeben. Ich habe in allen Ländern (z.B. in Bulgarien, in Rumänien, Ungarn, Tschechien und in Österreich) daher falsche Angaben gemacht, weil ich dort nicht bleiben wollte.

RI: Das heißt, Sie sind in Bulgarien auch schon einvernommen worden?

BF: Ja.

RI: Wann war das?

BF: ich glaube, das war im Jahr 2001. Auch in den anderen Ländern wurde ich einvernommen. Das war allerdings vor 2002.

RI: Wieso haben Sie 2002 nicht den Ausgang Ihres Verfahrens abgewartet und sind gleich über Frankreich nach England (siehe AS 5) weiter gereist?

BF: Mein Onkel hat dem Schlepper Geld für meine Flucht nach England gegeben. Ich glaube der Grund war, dass mein Onkel geglaubt hat, dass es in England viel Arbeit gibt und ich dort ein gutes Leben leben könne.

RI: Ging es Ihrem Onkel darum, dass Sie ein gutes Leben haben oder, dass Sie ein sicheres Leben haben?

BF: Mein Onkel hat gesagt, dass ich dort ein sicheres Leben habe und gut verdiene.

RI hält dem BF vor, dass es normalerweise so ist, dass Leute, die aus Angst/Furcht ihr Land verlassen, in dem Land, wo sie das erste Mal sicher sind, ihren Asylantrag stellen. Das heißt, es geht den meisten Flüchtlingen darum in Sicherheit zu leben und erst in zweiter Linie darum, dorthin zu reisen wo es ihnen wirtschaftlich am besten geht.

RI: Wie bereits erörtert, konnte der Taliban-Hintergrund Ihrer Familie durch die Ermittlungstätigkeit der Österreichischen Botschaft nicht, auch nicht ansatzweise, bestätigt werden. Können Sie heute Beweise (Zeitungsartikel, Berichte,...) anbieten, dass Ihre Familie für die Taliban aktiv war und dies noch immer sind?

BF: Ich kann keine Beweise anbieten, habe ich auch nicht versucht, solche Beweise zu organisieren. Ich habe in England meinen Vater angerufen und ihn gebeten, dass er mir Belege schickt.

RI: Ich halte Ihnen vor, dass Sie angegeben hätten, dass Ihr Vater verstorben sei. Wann ist Ihr Vater gestorben?

BF: Mein Vater ist schon vor meiner Ausreise (Anmerkung des RI: im Jahr 2002) verstorben.

RI: Sie waren von 2002 bis 2004 und von 2004 bis 2010 in England und behaupten heute, dass Sie in England Ihren Vater angerufen hätten, obwohl dieser schon vor Ihrer Ausreise im Jahr 2002 verstorben sei. Wie können Sie mir das erklären?

BF: Ich habe meinen Großvater gemeint.

RI: Können Sie heute Beweise (Zeitungsartikel, Berichte,...) anbieten, dass Ihre Familie für die Taliban aktiv war und dies noch immer sind? Haben Sie eventuell andere Mitglieder der Hezbe Islami zu erreichen, die hier in Europa leben und bestätigen können, dass Ihre Familie Talibanhintergrund hat, Ihr Großvater Kommandant der Hezbe Islami gewesen sei? Oder haben Sie nicht versucht, im Internet Recherchen zu machen, die das alles belegen können?

BF: Ich habe nichts an Beweisen vorzulegen.

RI: Bisher haben Sie überhaupt keine Angaben (Beschreibung) hinsichtlich der konkreten Bedrohungshandlung durch Ihre Familie gemacht. Sie haben ganz im Gegenteil auf die Frage, ob Ihnen konkret irgendetwas passiert ist, geantwortet: "Nein". "Mir ist nichts passiert." Anmerkung: RI hält dem BF seine diesbezügliche Aussage vor dem BFA am 06.12.2010 auf AS 61 vor.

Daher frage ich Sie noch einmal: Bleiben Sie bei dieser Aussage?

BF: Ich bleibe bei meiner Aussage. Bevor etwas passieren konnte, haben mich meine Mutter und mein Onkel gerettet.

RI: Warum hatten Ihre Mutter und Ihr Onkel nur Sie und nicht die anderen jüngeren Brüder (Anmerkung des RI: der ältere war für die Taliban aktiv) von Afghanistan weggeschickt?

BF: Mein Onkel konnte es sich nicht leisten.

RI: Sie haben auf AS 9 ausgesagt, dass ihr Bruder XXXX von Ihnen verlangt hätte, dass auch Sie einen Anschlag verüben sollten und dass Sie danach geflüchtet seien, da Sie das nicht wollten. Eine Beschreibung, wie dieses "Verlangen" des Bruders ausgesehen hat, ob er Sie unter Druck gesetzt hat, wenn ja, wie oder womit haben Sie im gesamten Verfahren bisher nicht vorgebracht. Liefern Sie mir eine Beschreibung dieses "Verlangens".

BF: Mein Bruder hat immer vom Jihad gesprochen, dass es das Paradies gibt und das und jenes. Meine Mutter hat das dann erfahren und gesagt, nein das geht nicht so. Meine Mutter hat mich zu meinem Onkel geschickt und mein Onkel hat mich dann nach Europa weitergeschickt.

RI: Alle Familienmitglieder, außer der Mutter sind also für die Taliban aktiv gewesen. Warum der Onkel nicht?

BF: In Afghanistan ist jeder ein Parteimitglied und der Onkel wollte es nicht. Er ist in keiner Partei.

RI: Wie erklären Sie sich, dass Sie vorher sagten, jeder in Afghanistan ist ein Parteimitglied, aber Ihr Onkel war kein Parteimitglied?

BF: Mein Onkel will das nicht. Er will ein Leben ohne Waffen und ohne Krieg. Mein Onkel war kein Parteimitglied.

RI verweist auf die zahlreichen Anträge auf freiwillige Rückkehr (OZ, 2,3 15 16,18, 19,22, die dann allesamt vom BF widerrufen wurden.

RI: Wissen Sie noch, wie viele Anträge auf freiwillige Rückkehr Sie gestellt haben? Anmerkung: RI listet dem BF die aktenmäßig belegten Anträge und Widerrufe (Abbruch der freiwilligen Rückkehr) auf.

BF: Zwei, Dreimal.

RI: Wieso haben Sie diese Anträge immer widerrufen? Gab es dafür immer denselben Grund, oder was war der jeweilige Grund?

BF: Es gibt keinen Grund, weil ich eigentlich nicht zurückgehen wollte.

RI: So schlimm oder so groß kann Ihre Furcht vor Ihrer Familie nicht sein, wenn Sie mindestens fünf Anträge auf freiwillige Rückkehr gestellt haben, oder?

BF: Das ist richtig.

RI: Für mich sind Ihre zahlreichen Anträge auf freiwillige Rückkehr nach Afghanistan eine deutliches Zeichen, dass Sie keine Furcht mehr vor einer Rückkehr und daher auch nicht vor Ihrer Familie haben. Sehe ich das falsch?

BF: Aber ich will nicht zurückgehen, ich will hier bleiben.

RI: Ist Ihre Angst vor Ihrer Familie und Ihrem Bruder noch aktuell?

BF: Doch. Seit mehreren Jahren reden wir nicht miteinander. Ich bin gestorben für sie.

R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?

BF: Mein Onkel hat mir geholfen.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich habe in Europa gewohnt und habe Angst vor jedem. Mein ganzes Leben ist hier, ich will nicht zurückkehren.

R: Würden Sie, im Falle, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren sollten, von der Polizei Schutz gegen Ihre Familie erwarten? Glauben Sie, die Polizei könnte Sie schützen?

BF: Nicht einmal ein Kommando kann mich beschützen.

V. Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

RI: Sie sprechen Deutsch. Wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben? Können Sie auch schreiben und verstehen Sie alles, was ich sage. BF: Ich kann nicht gut Deutsch schreiben, aber ich probiere es. Ich verstehe alles was Sie sagen.

R hält fest nach Rücksprache mit dem Dolmetscher, dass der BF alles gut auf Deutsch versteht.

RI: Es ergibt sich zwar aus dem Akt, ich möchte trotzdem von Ihnen wissen, warum Sie im Gefängnis gesessen sind.

BF: Ja, wegen meiner Agressivität.

RI hält dem BF die aktenmäßig belegten Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung vor (Anzeige wegen versuchtem Raub, Verurteilung wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, Verstoß gegen Suchtmittelgesetz, Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beleidigung, Sachbeschädigung) vor und fragt, ob der BF Gründe nennen könne, warum solche oder andere strafbare Handlungen in der Zukunft nicht mehr vorkommen werden, dass er zukünftig ein Leben führen will, bei dem er nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gerät.

BF: Ich lebe seit 15 Jahren in Europa, ich habe keine Arbeitsbewilligung und auch keine Dokumente. Ich will ein normales Leben haben, ich will arbeiten. Ich habe in England in einer Pizzeria gearbeitet. Ich kenne mich sehr gut aus, ich kann sehr viele Sprachen. Es tut mir Leid, dass das alles passiert ist und es kommt nicht mehr vor. Jeder macht Fehler. Ich habe diese Kultur kennengelernt. Jetzt habe ich auch die Sprache gelernt, ich kann mich mit jedem unterhalten; früher habe ich nicht verstanden, ob jemand gut oder schlecht über mich spricht -und ich bin nicht mehr so jung. Auch wegen meiner Freundin, ich will sie heiraten, eine Familie gründen und deshalb will ich mich auch verändern.

RI: Nennen Sie mir den Namen Ihrer Freundin und wie lange sind Sie schon mit ihr befreundet?

BF: Ich kenne sie seit 4 Jahren, sie heißt XXXX (Anmerkung des RI: der BF schreibt den Namen seiner Freundin auf einen Zettel auf).

RI: Wie alt ist Ihre Freundin, wo wohnt sie, was macht sie?

BF: Sie ist 24 Jahre, sie hat ein eigenes Restaurant in XXXX am XXXX. Sie arbeitet dort mit ihrem Vater. Das Restaurant heißt XXXX (Anmerkung des RI: BF schreibt den Namen auf ein Blatt Papier). RI:

Sie hatten in Haft genug Zeit über Ihr vergangenes und zukünftiges Leben nachzudenken. Was sind Ihre Pläne für Ihre Zukunft?

BF: Ich will eine Familie gründen und arbeiten.

RI: Was haben Sie in der Haft gemacht? Gab es für Sie Möglichkeiten zur Arbeit in der Haft, konnten Sie eine Ausbildung machen?

BF: Ich habe einen Deutschkurs gemacht. Ich wollte arbeiten, aber ich habe keine Arbeit bekommen.

RI: Welche Arbeit wollen Sie machen?

BF: Ich bin Koch, aber ich kann jede Arbeit machen.

RI: Was haben Sie seit Ihrer Haftentlassung am 17.09.2015 gemacht? Wie schaut Ihr gegenwärtiger Wochentag aus? Wie ist Ihr Tagesablauf?

BF: Um ca. 09:30 Uhr treffe ich meine Freundin, dann gehe ich nach Hause. Um 15:30 Uhr treffe ich sie wieder und am Abend gehe ich nach Hause. Außerdem gehe ich spazieren. Seit der Haftentlassung habe ich immer dasselbe gemacht.

RI: Seit ihrer Haftentlassung am 17.09.2015 sind Sie ohne aufrechte Meldeadresse in Österreich. Sie wissen, dass es in Österreich Pflicht ist, sich binnen drei Tagen nach Aufgabe einer Meldeadresse und Begründung eines neuen Wohnsitzes bei der Meldebehörde anzumelden, oder?

BF: Mir ist das Melderegister bekannt.

RI: Warum sind Sie dann ohne gültige Meldeadresse? Wo wohnen Sie gegenwärtig?

BF legt vor eine Bestätigung der Caritas, XXXX XXXX vom 12.10.2015. Bestätigt wird, dass der BF in XXXX aufhältig ist und eine Hauptwohnsitzbestätigung beantragt hätte (diese Bestätigung wird in Kopie als Beilage A der heutigen Niederschrift angeschlossen). Ich wohne zurzeit bei einem Kollegen in XXXX in derXXXX.

RI: Wie und wo haben Sie das letzte Wochenende verbracht?

BF: Zwei Mal war ich in einer Diskothek mit Freunden, sonst habe ich nichts gemacht. Meine Freundin war nicht mit, sie geht nicht in die Disko.

RI: Wie stellen Sie sich vor, dass Ihr zukünftiges Leben in Österreich aussehen könnte?

BF: Es wird sehr gut sein mit Gottes Wille.

RI: Planen Sie Arbeiten zugehen und wie sehen Ihre konkreten Pläne aus, damit Sie dieses Ziel erreichen können?

BF: Ich muss einmal die Sprache verbessern und einen Job finden, dann eine Wohnung finden, Arbeit finden und dann heiraten. Ich bin in einem Alter, indem ich arbeiten muss.

RI: Haben Sie vor Ihrer Verhaftung und vor Ihrem Gefängnisaufenthalt Deutschkurse oder sonstige Kurse in Österreich besucht?

BF: Einen Monat lang in XXXX habe ich einen Deutschkurs besucht, aber in XXXX habe ich keine Arbeit bekommen.

RI: Haben Sie irgendwann freiwillig in einer Organisation mitgearbeitet?

BF: Dort wo ich wohne, ist ein Park und ich freiwillig mitgeholfen, diesen Park zu reinigen.

RI: Waren Sie vor Ihrer Verhaftung und vor Ihrem Gefängnisaufenthalt aktives Mitglied in einem Verein in Österreich?

BF: Nein. Ich muss noch schauen was ich möchte.

RI: Haben Sie eine Freundes-oder Bekanntenkreis in Österreich? Wenn ja, können Sie mit einige Namen nennen?

BF: XXXXund einer heißt XXXX.

RI: Was machen Ihre von Ihnen genannten Freunde beruflich, wie sieht deren familiäre Situation aus?

BF: Vier meiner Freunde arbeiten und einer geht in die Schule. XXXX arbeitet im Museum in XXXX, einer arbeitet bei Mac Donald und XXXX arbeitet in irgendeiner Firma, ich glaube es ist eine Autofirma (BF sagt es ist irgendetwas mit "Miniauto").

RI: Haben Sie eine (andere) besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

BF: Ich mag Österreich, weil meine Liebe hier ist. Meine Freundin ist in Österreich geboren und kennt das Land ihrer Eltern überhaupt nicht; daher will sie auch in Österreich leben.

RI: Wovon leben Sie zurzeit?

BF: Meine Freundin hat ein Restaurant und sie hilft mir, manchmal helfen mir auch Kollegen.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in der Provinz Logar (Afghanistan) geboren. Nicht festgestellt werden konnte, aus welchem Distrikt und welchem Dorf der BF stammt. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wuchs in seiner Heimatprovinz Logar auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2002. Der BF hat in Afghanistan keine Schule besucht und als Schafhirte gearbeitet. Seit sieben Jahren hat der BF keinen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Jahr 2002, reiste in der Folge im selben Jahr unrechtmäßig und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Asylantrag bevor er schließlich nach England weitereiste. Im Jahr 2004 wurde der BF von England nach Österreich rücküberstellt, reiste allerdings zehn Tage später wieder zurück nach England und wurde schließlich am 08.10.2010 abermals von England nach Österreich rücküberstellt.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, welche dem BF gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung geschickt und somit rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurde, wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 14.10.2015 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2015.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat in ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der widersprüchlichen, vagen und unsubstanziierten Angaben sowie der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit des BF die Glaubhaftigkeit zu versagen.

So war zunächst zu berücksichtigen, dass die vom BF im Verfahren vor der belangten Behörde aufgestellten Behauptungen im Zuge der vor Ort im Auftrag der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen (siehe die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2011) nicht bestätigt werden konnten und der BF nach Vorhalt der Rechercheergebnisse diesen nicht substanziiert entgegengetreten ist. So geht aus der Anfragebeantwortung hervor, dass der BF und auch seine Familie niemandem im Dorf XXXX bekannt war. Auch konnte der angeblichen Vorfall, bei welchem der Bruder des BF ein Selbstmordattentat verübt habe, nicht bestätigt werden, genauso wenig wie die Angabe des BF, wonach einer seiner Brüder von den Amerikanern gefangen genommen worden sei und nunmehr im Gefängnis sitze. Sämtliche Angaben des BF zu den Gründen seiner Flucht konnten somit durch die Recherchen vor Ort nicht verifiziert werden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach in der Anfragebeantwortung keine Informanten namentlich genannt seien, ist entgegenzuhalten, dass die Personen, welche vom Ermittler im Heimatdorf des BF befragt wurden, sehr wohl namentlich angeführt sind. Wenn vom BF eingewendet wird, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwalts weitgehend der Kontrolle entziehen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass kein Grund hervorgekommen ist, die Ausführungen der Staatendokumentation in Zweifel zu ziehen und geht auch aus der Anfragebeantwortung hervor, dass sehr detaillierte Nachforschungen durchgeführt wurden.

Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht des Weiteren der Umstand, dass der BF bei seiner ersten Einvernahme im Zuge seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2002 ausgesagt hat, dass er ausschließlich wegen des Kriegszustandes in seinem Heimatland Afghanistan verlassen habe. Im gegenständlichen Verfahren führte der BF hingegen widersprüchlich dazu aus, dass er Afghanistan aus Furcht vor seiner Familie, welche ihn zwingen habe wollen, sich den Taliban anzuschließen, verlassen habe. Wenn der BF in der Beschwerde rechtfertigend dazu ausführt, dass er bei seiner Einvernahme im Jahr 2002 nicht ausführlich befragt worden sei und deshalb nichts von den Problemen mit seiner Familie erzählt habe, so ist diese Angabe als Schutzbehauptung zu werten.

Weiters ist festzuhalten, dass der BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen seitens seiner Familie vorgebracht hat. Zudem tätigte der BF widersprüchliche Angaben zum Todeszeitpunkt seines Vaters. So führte er stets an, dass sein Vater schon vor der Ausreise des BF aus Afghanistan im Jahr 2002 verstorben sei, gab dann allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er, als er in England gewesen sei, seinen Vater angerufen habe. Dem entsprechenden Vorhalt konnte der BF nicht entgegentreten, sondern antwortete er lediglich unsubstanziiert, dass er seinen Großvater gemeint habe.

Gegen eine dem BF im Herkunftsstaat aktuell drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan spricht zudem insbesondere und massiv der Umstand, dass der BF insgesamt viermal einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte. Diese Anträge, welche zwar vom BF immer wieder widerrufen wurden, stellen jedoch ein klares und eindeutiges Indiz dafür dass, dass dem BF im Heimatland aktuell keine Verfolgung droht und er keine Furcht vor einer Rückkehr hat. Dem diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach seine Furcht vor seiner Familie nicht so schlimm sein könne, zumal er zahlreiche Anträge auf freiwillige Rückkehr gestellt habe, trat der BF auch nicht entgegen, sondern antwortete er wörtlich: " Das ist richtig".

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten und dem BF bereits mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme.

Insgesamt sind die Verfahrensparteien weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber zunächst maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz Logar stammt und er sich bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausschließlich in dieser Provinz aufgehalten hat.

Die Heimatprovinz Logar ist für den BF als Zivilperson so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Logar als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seine Heimatprovinz Logar zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Logar als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz kann dem BF sohin nicht zugemutet werden.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass der BF Afghanistan vor ca. 13 Jahren verlassen hat, sich seitdem nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat, sondern diese Zeit ausschließlich in Europa gelebt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF über keine ausreichenden Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan verfügt um sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass gerade Heimkehrern, die nach einem jahrelangen (im gegenständlichen Fall: 13 Jahre!) Aufenthalt im westlich geprägten Ausland nach Afghanistan zurückkehren, auf große Schwierigkeiten stoßen und sich in ihrem Herkunftsstaat nicht mehr zurechtfinden. Weiters muss berücksichtigt werden, dass der BF seit sieben Jahren keinen Kontakt zu seinen Angehörigen mehr hat und kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese willens bzw. in der Lage wären, den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausreichend zu unterstützen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne ausreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF niemals in Kabul gelebt hat, sondern sich in Afghanistan stets in seiner Heimatprovinz Logar aufgehalten hat und daher mit den Gegebenheiten in Kabul keineswegs vertraut ist. Es kann dem BF daher nicht zugemutet werde, sich in Kabul niederzulassen und dort eine Lebensgrundlage aufzubauen.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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