BVwG W179 2012020-2

W179 2012020-2Federal Administrative CourtOct 30, 2015

Regest

Behinderung, Familienbeihilfe, Gesetzesaufhebung, Nettoeinkommen,<br/>Pflegegeld, Prüfungsumfang, Rezeptgebühr, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>VfGH, Volljährigkeit

Full text

BVwG W179 2012020-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2012020.2.00

Spruch

W179 2012020-2/ 10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, GZ XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Befreiung von Rundfunkgebühren

In Stattgabe der Beschwerde wird der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen, jeweils bis einschließlich zum 29. Februar 2016, befreit.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein.

2. Mit Schreiben vom XXXXverständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das "Ergebnis der Beweisaufnahme".

3. Daraufhin übermittelte der BF ein mit XXXX datiertes Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er darauf hinwies, dass er nicht erwerbsfähig und der Grad seiner Behinderung vom Bundessozialamt

XXXX festgestellt worden sei. Zudem führte er aus, dass er nur von der seinen Eltern gewährten Familienbeihilfe und deren finanziellen Unterstützungen lebe. Ferner hätten sich seine Einkommensverhältnisse seit der letzten Gebührenbefreiung sogar verschlechtert, weil er nicht einmal mehr ein geringfügiges Einkommen beziehe. Dem Schreiben beigelegt waren der entsprechende Bescheid des Bundessozialamtes vomXXXX sowie eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe vom XXXX.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte die belangte Behörde "lediglich kurz" aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)."

5. Gegen den zitierten Bescheid erhob der BF (durch seinen Rechtsvertreter) mit bei der belangten Behörde am XXXXeingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde. Der BF brachte vor, im angefochtenen Bescheid seien keine Ermittlungen zu seinen im Zuge der Stellungnahme vom XXXX erwähnten Umstände und keine Ausführungen dazu getroffen worden, warum die bislang gewährte Gebührenbefreiung nicht aufrechterhalten werden könne.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hob am XXXX diesen (ersten) Bescheid vom XXXX nach § 28 Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 58 Abs 2 und § 60 AVG auf, weil dieser keine Sachverhaltsfeststellungen, noch eine zugehörige Beweiswürdigung aufwies, sowie sich nicht mit den vom Beschwerdeführer geäußerten Einwänden auseinandersetze, sondern vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung enthielt und sich somit einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht entzog.

7. Im fortgesetzten Verfahren verständigte die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom XXXX erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Es sei festgestellt worden, der BF sei nicht anspruchsberechtigt, weil er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Nach Wiedergabe der Anspruchsgrundlagen des § 47 Abs Z 1 bis Z 7 Fernmeldegebührenordnung hielt die belangte Behörde dem BF begründend vor, weder der vorgelegte Bescheid des Bundessozialamtes über die festgestellte Behinderung im Ausmaß XXXX, noch die Mitteilung des Finanzamtes an den Vater des BF über den Bezug der Familienbeihilfe für den BF, und auch nicht die finanzielle Unterstützung des BF durch seine Eltern seien ein geeigneter Nachweis über den Bezug einer der im § 47 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen. Insbesondere genüge es nicht, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung vorliegen würden, vielmehr müsse der BF selbst (also ad personam) diese Leistung beziehen und in weiterer Folge dies der Behörde auch nachweisen.

8. Mit E-Mail vom XXXXund Telefax desselben Tages erstattete der Rechtsvertreter des BF zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme. Der BF monierte, die Voraussetzungen für eine Befreiung würden sehr wohl in Form des § 47 Abs 1 Ziffern 1, 3 u 7 Fernmeldegebührenordnung vorliegen, zumal die Behörde auf die vormalige Stellungnahme vom XXXX(samt der dieser beigeschlossenen Unterlagen), wonach der BF unverschuldet über kein eigenes Einkommen verfüge, krankheitsbedingt erwerbsunfähig sei, der Vater für den BF Familienbeihilfe beziehe und dessen Lebensunterhalt finanziere, und der BF die Voraussetzungen zum Bezug einer Mindestsicherung erfülle, wiederum nicht eingehe. Auch der beantragten Einvernahme seines Vaters als Zeugen zum Beweis des Vorliegens der Befreiungstatbestände des § 47 Fernmeldegebührenordnung und der Einholung eines medizinischen Sachbefunds sei nicht nachgekommen worden. Die Aufnahme dieser Beweise werde ausdrücklich beantragt.

9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Befreiung von den Rundfunkgebühren erneut abgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe sei schon deshalb nicht als Nachweis einer Leistung iSd § 47 Abs 1 Ziffer 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung zu werten, weil im konkreten Falle nicht der BF als Antragsteller, sondern sein Vater der Anspruchs- und Bezugsberechtigte sei.

Auch die anderen vorgelegten Unterlagen würden aus näher ausgeführten Gründen keine Befreiung vermitteln. Da es nicht Aufgabe der Behörde sei, festzustellen, ob der BF die Voraussetzungen erfülle, sondern der BF diese der Behörde nachweisen müsse, sei den Beweisanträgen nicht näherzutreten gewesen, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt, das Nichtvorliegen eines Befreiungsgrundes, bereits geklärt gewesen sei.

10. Dieser Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des BF am XXXX persönlich übernommen.

11. Gegen die Vorschreibung der Rundfunkgebühren von XXXX erhob der Rechtsvertreter des BF mit bei der belangten Behörde am XXXX sowohl per E-Mail als auch per Telefax eingelangtem Schreiben folgende "Einwendungen": Da der angefochtene Bescheid nicht rechtskräftig und die Rechtsmittelfrist von vier Wochen noch offen sei, seien die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt.

12. Gegen jenen Bescheid vom XXXX wendet sich die vorliegende, rechtzeitigt am XXXXeingebrachte und zulässige Beschwerde, die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, mit dem Begehren, 1.) das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und durch Entscheidung in der Sache selbst dahingehend abändern, dass dem Befreiungsantrag Folge gegeben werde, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie 3.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründet bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, weil 1.) die beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien, die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers allerdings ergeben hätte, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen würden, sowie 2.) die entscheidungswesentliche Frage, welche Bezugsberechtigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 47 Fernmeldegebührenordnung bestehe, im angefochtenen Bescheid nicht geklärt worden sei. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes liege vor, weil im Verständnis des § 47 leg cit nicht darauf abzustellen sei, dass die Bezieher von Leistungen gemäß § 47 Abs 1 Z 1 bis 6 leg cit solche auch tatsächlich beziehen würden, sondern darauf, dass die Voraussetzungen für einen Bezug vorliegen würden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre davon auszugehen gewesen, dass sich die Bezugsberechtigung des Beschwerdeführers nicht nur aus § 47 Abs 1 Z 1 bis 6 Fernmeldegebührenordnung, sondern jedenfalls aus § 47 Abs 1 Z 7 leg cit ergeben würde und die Befragung antragsgemäß zu gewähren gewesen wäre.

13. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

14. Mit Schreiben vom XXXX räumt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gehör ein zur Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Person des Empfängers der erhöhten Familienbeihilfe.

15. Mit Stellungnahme vom XXXX gibt der Beschwerdeführer ua bekannt, dass seinem Vater zwar die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt worden sei, der Beschwerdeführer jedoch selbst diese laufend vom Finanzamt auf sein Konto überwiesen bekomme, zudem sei der Beschwerdeführer nicht besachwaltert und jedenfalls volljährig.

Beigeschlossen sind eine Mitteilung des zuständigen Finanzamtes über den aufrechten Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe, ein Bescheid des Bundessozialamtes zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers im Ausmaß XXXX, ein fachärztliches Sachverständigengutachten zur Anamnese des Beschwerdeführers sowie die erste Seite eines früheren Bescheides der belangten Behörde vom XXXX, mit dem der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bis einschließlich XXXX befreit worden war.

16. Mit Schreiben vom XXXXräumt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde Parteiengehör zu dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und trägt ihr auf, zu erklären, welche Sachverhaltselemente sich geändert hätten, so dass die frühere Befreiung jetzt nicht mehr zum Tragen komme, sowie zu erklären, auf welche Anspruchsgrundlage sich die damalige Befreiung stützte. Zugleich trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, einen Nachweis zur behaupteten direkte Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe auf ein Konto des Beschwerdeführers zu erbringen.

17. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde den damaligen Antrag des Beschwerdeführers, der zur früheren Befreiung geführt hatte, samt Unterlagen vor und führt aus, die damalige Befreiung beruhe auf einer seinerzeit vorgelegten Rezeptgebührenbefreiung.

18. Mit E-Mail vom XXXX legt der Beschwerdeführer einen Auszug seines Kontos vom XXXX vor, der eine Auszahlung der Familienbeihilfe auf dieses ausweist und führt er zugleich aus, die zugehörige Kontonummer sei deckungsgleich mit der Kontonummer der bereits vorgelegten Mitteilung des zuständigen Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe.

19. Mit Telefax desselben Tages legt der Beschwerdeführer nochmals denselben Kontoauszug und das genannte E-Mail vor, diesmal allerdings nochmals unter Beischluss der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe.

20. Am XXXX bringt der Beschwerdeführer den genannten Kontoauszug nochmals zweifach elektronisch über ein "upload" auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht besachwaltert und hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgtXXXX.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde für den Beschwerdeführer eine erhöhte Familienbeihilfe bis einschließlich XXXX zuerkannt.

Jedenfalls bereits seit XXXX, somit vor dem Ausfertigungsdatum XXXX des angefochtenen Bescheides, zahlt das zuständige Finanzamt die zuerkannte erhöhte Familienbeihilfe direkt an ein Konto des Beschwerdeführers aus.

2. Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst XXXX.

3. Der Beschwerdeführer erhält von seinen Eltern monatlichXXXX.

4. Abzugsfähige Kosten wie Mietkosten oder außergewöhnlich Belastungen macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und diese Feststellungen ergeben sich gs aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des behördlichen Verfahrensaktes und des hiergerichtlichen Akts sowie der darin enthaltenen Unterlagen.

Weiters ist im Detail zu würdigen:

Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde erschließen sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2).

Dass die erhöhte Familienbeihilfe vom zuständigen Finanzamt direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt wird, erschließt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug, der den Beschwerdeführer als alleinigen Kontoinhaber ausweist. Der hier früheste Buchungswert ist mit XXXX belegt, so dass auch nur dieses Datum als früheste Direktzahlung an den Beschwerdeführer gewertet werden konnte.

Denn wenngleich die Mitteilung des zuständigen Finanzamtes über den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vom XXXX dieselben Kontodaten ausweist, ist damit noch nicht nachgewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt XXXX auch bereits der Beschwerdeführer Kontoinhaber war. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass bereits ab dem XXXX die erhöhte Familienbeihilfe direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde, sondern musste sich dies auf den XXXX beschränken, der jedenfalls unzweifelhaft vor dem Ausfertigungsdatum XXXX des angefochtenen Bescheides liegt.

Der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe und deren Höhe wurden vom Beschwerdeführer nachgewiesen.

Die monatliche Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Eltern in Höhe von XXXX Euro beruht auf den gleichbleibenden und schriftlich bestätigten Angaben des Vaters des Beschwerdeführers.

Aufgrund der Beendigung seiner Tätigkeit als Reinigungskraft erhält der Beschwerdeführer die zu Beginn des Verfahrens noch geltend gemachten € XXXX nicht mehr. Wären diese zumindest für einen bestimmten Teil des Antragszeitraums zum Einkommen hinzuzurechnen, würde dies dennoch, wie weiter unten zu zeigen ist, zu keiner Richtsatzüberschreitung führen.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu diesen drei Posten (erhöhte Familienbeihilfe, elterliche Unterstützung in Höhe von XXXX,-- Euro, Bezug aus XXXX in Höhe von XXXX,-- Euro) wurden von der belangten Bürde nicht bestritten oder in Zweifel gezogen.

Mögliche Abzugsposten macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Da in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, dass bereits ohne Abzugsposten eine Richtsatzunterschreitung vorliegt, waren zum möglichen Vorliegen solcher Abzugspost keine Ermittlungshandlungen zu tätigen (arg e contrario § 48 Abs 5 FGO).

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten und Prüfungsumfang:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd § 9 Abs 3 VwGVG gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).

Soweit sich im Behördenakt ein Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zur Frage, ob die Rundfunkgebühren bereits vor Rechtskraft dieses Beschwerdeverfahrens fällig werden, befindet, dies jedoch in der Beschwerde nicht thematisiert und dazu auch keine Anträge gestellt werden, war darüber nicht abzusprechen.

Im Folgenden beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die Überprüfung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren:

3. 2 Rechtslage:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

§ 24 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (...) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen"

b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Kundmachung der oben in Pkt. I.10 wiedergegebenen Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes - die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:

"I.

Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die

a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit

oder

b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit

unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter

a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:

...

Zu § 48

...

Abs. 5 Z 1

(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.

(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.

(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)

..."

Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3. 3 Zu A) Befreiung von den Rundfunkgebühren:

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

2. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgewiesen, weil dieser als Abgabenpflichtige für die Rundfunkgebühren nicht selbst (ad personam) die erhöhte Familienbeihilfe bezieht.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, wie festgestellt, dass das zuständige Finanzamt an den Beschwerdeführer selbst jedenfalls bereits seit XXXX die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt.

Volljährige Kinder, die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 FLAG selbst (§ 14 FLAG) beziehen, sind unter § 47 Abs 1 Z 1 FGO ("Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung") aus nachstehenden Gründen zu subsumieren:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376, lautet idF BGBl. I Nr. 53/2014 auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

...

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ...

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. ...

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

1. ab 1. Juli 2014 um 150 €; ...

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

...

§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4."

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 idF BGBl I Nr. 12/2015, lautet auszugsweise:

"§ 7. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen."

Der Beschwerdeführer bezieht als behindertes Kind erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 FLAG, wobei diese dem Beschwerdeführer als volljährigem Kind selbst ausbezahlt wird (vgl § 14 FLAG). § 7 BPGG ordnet einerseits allgemein an, dass Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach dem BPGG anzurechnen sind. Andererseits gebietet diese Bestimmung speziell die Anrechnung von 60,- € von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs 4 FLAG (diese Erhöhung beträgt derzeit insgesamt 150,- €, vgl § 8 Abs 4 Z 1 FLAG). Damit bringt § 7 BPGG insgesamt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck, dass der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder im Umfang von 60,-€

als eine Geldleistung, die wegen Pflegebedürftigkeit gewährt wird, gilt. Somit handelt es sich bei einem Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 iVm § 14 FLAG auch um einen Bezieher einer Leistung, die dem Pflegegeld vergleichbar ist, iSd § 47 Abs 1 Z 1 FGO und des gleichlautenden § 3 Abs 2 Z 7 FeZG.

Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer somit als "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" iSd § 47 Abs 1 Z 1 FGO zu werten.

3. Um weitere Entscheidungskaskaden hintanzuhalten, hat sich das Bundesverwaltungsgericht entschlossen, den angefochtenen Bescheid nicht zur Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens zurückzuverweisen, sondern diese gleich selbst vorzunehmen:

3.1. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt - maximal - monatlich:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX

XXXX

SUMME: Max. XXXX Da zu Beginn des Antragsverfahrens noch der Bezug aus der Tätigkeit als Reinigungskraft geltend gemacht wurde und eine Überschneidung dieses Bezuges mit Teilen des Antragszeitraumes nicht ausgeschlossen werden kann, wurde dieses vorsorglich zum Haushaltseinkommen hinzugerechnet, also ein maximales Haushaltseinkommen berechnet, welches im Ergebnis immer noch unter den gesetzlich normierten Richtsätzen liegt, um eine Befreiung aussprechen zu können.

Der festgestellte direkte Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe war ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung in das Nettoeinkommen - nicht - einzurechnen.

3.2. Vom Beschwerdeführer wurden keine Abzugsposten geltend gemacht. Wie nachstehend zu zeigen ist, liegt im vorliegenden Fall jedenfalls eine Richtsatzunterschreitung vor, sodass weitere Ermittlungen zu etwaigen Abzugsposten ausweislich § 48 Abs 5 FGO (arg: e contrario) unterbleiben konnten. (In diesem Zusammenhang ist auf das jüngere Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, hinzuweisen, in dem dieser A) in § 48 Abs 5 FGO die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2."' als verfassungswidrig aufhob, dies mit der Maßgabe, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, und B) begründend aussprach, dass das Bundesverwaltungsgericht die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen) des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Anlage zu GZ 120179/III-25/89" als nicht ordentlich kundgemachte Rechtsverordnung von vorneherein nicht anzuwenden hat.)

Die monatlichen Abzüge betragen somit:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX

SUMME: XXXX 3.3. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit - maximal - (in Euro): XXXX

3.4. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglied im Jahre XXXX beträgt monatlich (in Euro): XXXX.

3.5. Es liegt somit eine monatliche Richtsatzunterschreitung von - mindestens - (in Euro) XXXX vor.

4. Da der Beschwerdeführer direkter Empfänger einer gesetzlich vorausgesetzten sozialen Transferleistung ist, eine Richtsatzunterschreitung vorliegt, sowie die übrigen normierten Voraussetzungen, insbesondere des § 49 Fernmeldegebührenordnung, erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer von den Rundfunkgebühren zu befreien.

4.1. Gemäß § 51 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung ist bei Festsetzen der Befristung insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art, die Dauer und Überprüfungszeitraum der in § 47 leg cit genannten Anspruchsberechtigung.

Da der Beschwerdeführer den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe bis Februar 2016 nachwies, war die Befreiung bis einschließlich 29. Februar 2016 zu gewähren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (direkte Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe an den Beschwerdeführer;

Richtsatzunterschreitung) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zudem wurde das Parteiengehör im Schriftwege gewahrt. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Es konnte somit ausweislich § 24 Abs 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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