BVwG W131 2003832-1

W131 2003832-1Federal Administrative CourtOct 30, 2015

Regest

Geschäftsführer, Haftung, Insolvenzverfahren

Full text

BVwG W131 2003832-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2003832.1.00

Spruch

W131 2003832-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (= BGKK) vom 23.08.2013, XXXX, Beitragskontonummer XXXX, wegen Ausspruchs einer Geschäftsführerhaftung im Ausmaß von 1.961,50 Euro samt Anhang zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird im Teilbetrag von 1749,40 Euro stattgegeben

und der ursprüngliche Haftungsausspruch des angefochtenen Bescheids vom 23.08.2013 in diesem Teilbetrag aufgehoben. Im Betrag von restlich 212,10 Euro wird die Beschwerde insoweit abgewiesen, als vorerst eine historisch gegebene Haftung des Herrn XXXX in der Höhe von 212,10 Euro, dies allerdings ohne Berücksichtigung der Rechtsfolgen aus der Privatinsolvenz des Beschwerdeführers, festgestellt wird.

Herr XXXX ist in weiterer Folge unter Berücksichtigung der 15 - prozentigen Zahlungsplanquote gemäß seiner Privatinsolvenz schuldig, den oben reduziert festgestellten Haftungsbetrag von 212,10 Euro gemäß § 67 Abs 10 ASVG im Ausmaß der Zahlungsplanquote von 15 Prozent; sohin im Gesamtbetrag in der Höhe von kaufmännisch gerundeten 31,82 Euro an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BGKK erließ mit Datum 23.08.2013 einen insb auf § 67 Abs 10 ASVG gestützten Haftungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer (= Bf) und setzte darin einen Haftungsbetrag iHv 1.961,50 Euro fest.

2. Der anwaltlich vertretene Bf erhob gegen diesen Bescheid unstrittig fristgerecht Einspruch und bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Haftung. Bereits im Einspruch verwies der Bf auf seine Privatinsolvenz und die dortige Zahlungsplanquote iHv 15% als dem Ergebnis des Privatinsolvenzverfahrens.

3. Nach Einspruchsvorlage durch die BGKK an den Landeshauptmann wurde der gegenständliche Akt schließlich im Zuge der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet.

Im Rahmen des sehr detaillierten Aktenvorlageschreibens der BGKK im Umfang von 11 Seiten revidierte die BGKK sachorientiert ihren im angefochtenen Bescheid vertretenen Standpunkt und begehrte selbst die Abänderung des Haftungsbescheids dahin, dass in teilweiser Einspruchsstattgabe die Haftung des Bf im Ausmaß von reduziert 212,10 Euro festgestellt werden möge, weil - nunmehr haftungsbegründend - seitens jener GmbH, deren Geschäftsführer der Bf gewesen wäre, Dienstnehmerbeitragsanteile iHv 212,10 Euro einbehalten worden wären, die nicht an die BGKK abgeführt worden wären.

4. Nach Verhandlungsanberaumung durch das BVwG anerkannte der Bf diesen reduzierten Haftungsbetrag mit einer Eingabe vom 09.10.2015, wobei ausweislich der Eingabe der BGKK an das BVwG vom 22.10.2015 zwischen dem Bf und der BGKK Einvernehmen darüber besteht, dass damit unter Berücksichtigung der Zahlungsplanquote iHv 15% aus der Privatinsolvenz des Bf aktuell nur die Zahlungsplanquote aus dem reduzierten und danach unstrittigen Haftungsbetrag vom Bf an die BGKK zu bezahlen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf war rechtswidrig schuldhaft kausal dafür verantwortlich, dass seitens einer GmbH, deren Co - Geschäftsführer er historisch war, Dienstnehmer - Beitragsteile iHv 212,10 Euro von der GmbH einbehalten, aber nicht an die BGKK abgeführt worden sind.

Der Bf hat eine Privatinsolvenz durchlaufen, die dazu geführt hat, dass die BGKK unter Berücksichtigung der gebotenen insolvenzrechtlichen Gläubigergleichbehandlung den oben ersichtlichen - unstrittigen - Haftungsbetrag von grundsätzlich 212,10 Euro nur mehr im Ausmaß einer Zahlungsplanquote von 15%, also im Betrag von 31,82 Euro für sich beanspruchen kann.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, der ursprünglich zustehende Haftungsbetrag und die sich daraus ergebende Zahlungsverbindlichkeit entsprechend der Zahlungsplanquote ergeben sich - zwischenzeitig unstrittig - aus dem Akteninhalt und den schlüssigen Parteierklärungen des Bf und der BGKK.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter, da insoweit (bereits mangels Senatsentscheidungsantrags) weder über § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen ist.

Bis 31.12.2013 eingebrachte Einsprüche iSd § 412 ASVG idF bis 31.12.2013 sind dabei gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ab 01.01.2014 als Beschwerden iSd § 132 B-VG zu behandeln.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG war gegenständlich mangels evidenten Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

Zu A)

3.2. (Teilweise Stattgabe)

3.2.1. Soweit im Spruch des Erkenntnisses der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde, geht dies rechtlich darauf zurück, dass insoweit keine Tatsachen festgesellt wurden, die einen Haftungsbescheid gemäß § 67 Abs 10 ASVG tragen würden.

3.2. Die Feststellung der Haftung des Bf im Ausmaß von 212,10 Euro ohne Berücksichtigung der Privatinsolvenz geht rechtlich darauf zurück, dass der Bf auf Tatsachenebene unstrittig rechtswidrig schuldhaft kausal dafür verantwortlich ist, dass der BGKK Beiträge in dieser Höhe nicht bezahlt worden sind, die historisch von der (auch) vom Bf vertretenen GmbH einbehalten, aber nicht abgeführt, maW: iSd § 67 Abs 10 ASVG nicht eingebracht worden sind. Ein diesbezüglicher Feststellungsausspruch findet daher seine Deckung in § 110 Abs 3 IO, dies unter entsprechender Berücksichtigung des insolvenzrechtlichen Gläubiger - Gleichbehandlungsgrundsatzes iZm der unstrittig 15 - prozentigen Zahlungsplanquote. Durch den Ausspruch der Zahlungsverbindlichkeit im Ausmaß der Zahlungsplanquote aus der Privatinsolvenz des Bf wurden die Rechte des Bf gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend gewahrt, zumal insoweit Parteienkonsens (auch iSv § 43 Abs 5 AVG) besteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Tatsachenfragen, wie das Vorliegen oder Nichtvorliegen jener Sachverhaltselemente, die danach in rechtlicher Bewertung zu einer Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG in einem bestimmten betragsmäßigen Umfang führen, sind ebenso wenig revisibel wie die Anwendung des insolvenzrechtlichen Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes durch Berechnung einer Insolvenzquote von 15% aus einem bestimmten dem Grunde nach unstrittigen Haftungsbetrag .

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