BVwG W118 2113247-1

W118 2113247-1Federal Administrative CourtOct 30, 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, Doppelbestrafung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>INVEKOS, Kontrollbericht, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Pflanzenschutzmittel, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W118 2113247-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2113247.1.00

Spruch

W118 2113247-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120751818, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm Art. 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 16 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit elektronisch gestelltem Mehrfachantrag-Flächen vom 21.04.2013 für das Antragsjahr 2013 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Datum vom 06.08.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der anderweitigen Verpflichtungen ("Cross Compliance") statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Beanstandungen im Bereich Pflanzenschutzmittel (PSM), konkret bei der Anforderung "Verwendung zugelassener/identischer PSM" festgestellt. Auf dem Prüfbericht wurde vermerkt:

"Auffälligkeit(en):

  • Es wurden nicht zugelassene bzw. nicht identische Pflanzenschutzmittel angewendet bzw. gelagert.

Anmerkungen des Kontrollorgans:

Am Betrieb wurden folgende nicht zugelassene PSM gefunden: IPFLO SC (Isoproturon) 10 l noch original verpackt. Der Aufdruck ist französisch. Keine Reg. Nr. zu finden. (Nur N°de lot

971/99 05 und N° de agrement: L886-64). / GLIFUNEX (lt Betriebsinhaber Round Up) 20l noch original verpackt. Der Aufdruck ist französisch. Keine Reg. Nr. zu finden. (Nur L1251-92) /ROVRAL TS

Reg.Nr.: 2224 ca 0,5kg (sehr verstaubt). / BROMOTRIL P Reg.Nr.:

004340-00/002; ca 2 Liter (sehr verstaubt)."

Der Vertreter der BF, Herr XXXX, führte dazu laut Prüfbericht aus:

"Ich kaufte die Mittel als sie noch erlaubt waren. Sie wurden jedoch nicht vollständig aufgebraucht. Im PSM-Schrank lagern die Mittel nur noch und wurden auch schon sehr lange

nicht mehr eingesetzt."

Auch lt. Anmerkung am Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle seien die PSM laut Herrn XXXX nur gelagert, nicht angewendet worden.

3. Im Rahmen einer Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle brachte die BF im Wesentlichen vor, die Pflanzenschutzmittel seien dem Betrieb des XXXX, BNr. XXXX, zuzuordnen und nur zum Zweck der Entsorgung gelagert worden. Die Pflanzenschutzmittel seien inzwischen entsorgt worden.

4. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120751818, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 17.939,42 gewährt. Dabei wurde eine Cross Compliance-Kürzung im Ausmaß von 1 % vorgenommen. Diesbezüglich wurde auf den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.11.2013)" verwiesen. Aus diesem geht hervor, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 06.08.2013 ein Verstoß bei der Anforderung "Verwendung zugelassener/identischer PSM" festgestellt worden sei.

5. Mit Schreiben vom 24.01.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, die Pflanzenschutzmittel seien in einem Schrank gefunden worden, der dem Betrieb des XXXX, BNr. XXXX, gehöre. Alle Pflanzenschutzmaßnahmen seien aufgezeichnet, vom Kontrollorgan kontrolliert und abgestempelt und keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die BF ersuche deshalb, eventuelle Beanstandungen demjenigen anzulasten, bei dem sie aufgetreten seien.

Der Beschwerde ist eine Stellungnahme des XXXX als Betriebsinhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX angeschlossen. Darin führt dieser im Wesentlichen aus, die vorgefundenen PSM, die vor langer Zeit rechtmäßig erworben worden seien, seien seit diesem Zeitpunkt nur mehr zum Zweck der Entsorgung gelagert worden. Dies werde dadurch dokumentiert, dass der zuständige Prüfer festgestellt hätte, dass die PSM schon sehr verstaubt gewesen seien. Die PSM seien am 14.08.2013 entsorgt worden. In der Folge bezieht sich der BF auf das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz und bringt vor, in diesem keinen Hinweis gefunden zu haben, wonach die Lagerung zum Zweck der Entsorgung verboten sei.

6. Mit Datum vom 27.08.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.

7. Mit Datum vom 18.09.2015 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme, gegen welche pflanzenschutzrechtliche Bestimmung die BF aus Warte der AMA konkret verstoßen habe, sowie um Stellungnahme zum Vorbringender BF.

8. Mittels E-Mail vom 30.09.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, weder dem Kontrollbericht noch dem Kurzbericht sei zu entnehmen, dass im Zuge der Kontrolle vorgebracht worden sei, dass die vorgefundenen Pflanzenschutzmittel nicht dem kontrollierten Betrieb, sondern dem Betrieb XXXX, BNr. XXXX gehörten.

Aus Sicht der AMA handle es sich bei der Argumentation des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung. Es sei einerseits nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht bereits bei der Kontrolle festgehalten habe, dass die gelagerten Pflanzenschutzmittel nicht im Eigentum des kontrollierten Betriebes stünden, obwohl der Bewirtschafter, Herr XXXX, bereits bei der Kontrolle eine Stellungnahme abgegeben habe und auch am Kurzbericht ein handschriftlicher Vermerk erfasst worden sei. Andererseits scheine beim Betrieb XXXX, BNr. XXXX, der noch nie einen Mehrfachantrag abgegeben habe und somit auch keine finanziellen Auswirkungen aufgrund des festgestellten Verstoßes zu befürchten hätte, die Betriebsadresse "XXXX" auf, beim kontrollierten Betrieb handle es sich jedoch um die Betriebsadresse "XXXX". Allein aufgrund dieser unterschiedlichen Örtlichkeiten schienen die behaupteten Eigentumsverhältnisse der am Betrieb XXXX XXXX, kontrollierten Pflanzenschutzmittel fraglich.

Die AMA lege den § 4 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz so aus, dass die Verwendung einerseits das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern und Vorrätighalten umfasse und andererseits das innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. Aus Sicht der AMA werde mit diesem Zusatz bei der innerbetrieblichen Beförderung klargestellt, dass das innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmittel nur dann von der Verwendung umfasst ist, wenn es zum Zwecke der Anwendung erfolgt. Es würde wenig Sinn machen, den Teil "zum Zwecke der Anwendung" zu jeder Form der Verwendung zu lesen, da sich das Erfordernis der Anwendung grundsätzlich bereits aus der jeweiligen Verwendungsform ergebe. Darüber hinaus sei es aus Sicht der AMA auch nicht schlüssig, das Lagern nur dann in die "Verwendung" aufzunehmen und somit unter anderem vom Vorliegen eines Sachkundenachweises abhängig zu machen, wenn das Pflanzenschutzmittel noch verwendet wird. Der Zweck hinter den Pflanzenschutzbestimmungen könne nur jener sein, auch die Lagerung sicherer zu machen, unabhängig davon, ob die Pflanzenschutzmittel noch zum Zwecke der Anwendung oder "nur" mehr zum Zwecke der Entsorgung gelagert werden.

9. Mit Datum vom 29.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Bereits einleitend wurde seitens des Richters festgehalten, dass der Fall im Wesentlichen um zwei Fragestellungen kreist: zum einen um die Interpretation des § 4 NÖ PflanzenschutzG; zum anderen um die Zurechnung des Schrankes, in dem die nicht zugelassenen PSM gefunden wurden.

Zur ersten Frage führte die AMA aus, der Passus im Merkblatt der AMA Cross Compliance 2013 "Unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist und jener Pflanzenschutzmittel, welche nachweislich nur zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, dürfen nur die im Pflanzenschutzmittelregister eingetragenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden." beruhe auf § 3 Abs. 2 Z 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011. Demgemäß seien Pflanzenschutzmittel, die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise seien durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen. Außer Streit gestellt, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorgefunden wurden, bei denen auch die Aufbrauchfrist bereits abgelaufen war.

Zur zweiten Frage sollten insbesondere die zuständigen Prüfer befragt werden. Die Befragung der beiden Prüfer ergab im Wesentlichen, dass diese keine konkreten Erinnerungen mehr an die Örtlichkeiten hatten. Befragt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die vorgefundenen PSM dem Betrieb der BF zuzurechnen seien, gab Herr Strobl an, weil er nicht gewusst hätte, dass es einen zweiten Betrieb gab. Für ihn sei klar gewesen, dass es sich aufgrund der Örtlichkeiten (vierseitiger, geschlossener Gebäudekomplex) in XXXX um einen Betrieb handelte.

Im Folgenden konnte der Sachverhalt dahingehend geklärt werden, dass sich die Betriebsstätte des Betriebes der BF im Wesentlichen an der Adresse XXXX befindet. Herr XXXX selbst bewirtschaftet als natürliche Person unter der BNr. XXXX einen weiteren Betrieb an der Betriebsadresse XXXX Der Schrank mit den nicht zugelassenen PSM wurde an der Wohnadresse des Herrn XXXX, XXXX, vorgefunden. Das Areal XXXX steht nach den Angaben des Herrn XXXX in seinem Eigentum. Teile des Areals wurden jedoch dem Betrieb der BF überlassen. So etwa Putzanlagen und Siloanlagen für die Getreidelagerung, ein Schuppen zum Unterstellen von Anhängern der Maschinen.

Auf den Vorhalt, weshalb er nicht bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle darauf hingewiesen hätte, dass die PSM nicht dem Betrieb der BF, sondern seinem eigenen Betrieb zuzurechnen seien, gab der BF wiederholt an, es sei ihm im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht bewusst gewesen, dass nur der Betrieb der BF geprüft wurde. Er habe angenommen, beide Betriebe würden geprüft.

Seitens der AMA wurde in der Folge bestätigt, dass in der Vergangenheit (bis 2012) auch Förderungen für den Betrieb des Herrn XXXX gewährt wurden.

Befragt nach dem Zustandekommen dieser Betriebs-Konstellation führte Herr XXXX im Wesentlichen aus, vor ca. 8 Jahren habe er die landwirtschaftliche Nutzung seines Betriebes der BF überlassen und zu diesem Zweck auch die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte bzw. Traktoren. Der PSM-Schrank sei nicht übertragen worden. Der Betrieb der BF bestehe aus ihm und einer Arbeitsgesellschafterin. Sein eigener Betrieb sei hauptsächlich ein Forstbetrieb und mache 90 % der Flächen aus. Bei Gründung der GesbR seien sämtliche Maschinen und Geräte, die der GesbR übertragen worden seien, in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen worden. Die Maschinen seien ins Eigentum der Gesellschaft übergegangen. Die landwirtschaftlichen Flächen seien nur zur Nutzung übergegangen, nicht ins Eigentum.

Der Schrank befinde sich auf dem Teil des Forstbetriebes und er gehöre auch zum Forstbetrieb. Für den Schrank gebe es eine Rechnung für den Forstbetrieb.

Eine sichtbare räumliche Abtrennung zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb der BF und dem Forstbetrieb des Herrn XXXX habe es in XXXX nicht gegeben. Im PSM-Schrank seien auch PSM der GesbR gelagert gewesen, da die GesbR selbst keinen geeigneten Schrank besitze. Auch im Schrank hätte es keine Abgrenzung gegeben. Der BF könne aber Rechnungen zu den PSM nachreichen. Die PSM hätte Herr XXXX noch vor Gründung der GesbR, also vor dem 30.09.2006, für die landwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen gekauft. Diese seien aber nicht in die GesbR eingebracht worden. Außer Streit gestellt wurde, dass die beanstandeten PSM in der Vergangenheit nur eine Zulassung für Getreide hatten.

Auf den Vorhalt des Richters, auf dem Kurzbericht zur Vor-Ort Kontrolle Cross Compliance sei ausschließlich die BNr. der BF (XXXX) vermerkt, gab Herr XXXX an, die PSM seien dort gefunden worden, aber dieser Teil des Betriebes gehöre nicht zur BF.

Abschließend legte der BF eine Strafverfügung und ein Straferkenntnis der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vor. Mit letzterem wurde der BF als natürliche Person zu einer Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 250,00 verurteilt. Grundlage für die Verurteilung war eine Anzeige der AMA im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle. Die AMA hielt dazu fest, dass eine GesbR nicht Adressat einer Verwaltungsstrafe sein könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit elektronisch gestelltem Mehrfachantrag-Flächen vom 21.04.2013 für das Antragsjahr 2013 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Datum vom 06.08.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Beanstandungen im Bereich Pflanzenschutzmittel (PSM), konkret bei der Anforderung "Verwendung zugelassener/identischer PSM" festgestellt.

Tatsächlich wurden folgende PSM vorgefunden, die seit geraumer Zeit in einem Schrank auf dem Betriebs-Areal XXXX lagerten:

IPFLO SC (Isoproturon), 10 l, original verpackt, Etikette französisch

GLIFUNEX, 20l, noch original verpackt, Etikette französisch

ROVRAL TS, ca. 0,5 kg

BROMOTRIL P, ca. 2 Liter

Bei den angeführten Pflanzenschutzmitteln handelte es sich - auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Aufbrauchfrist - um zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht zugelassene PSM. Die PSM waren lediglich für Getreide-Kulturen zugelassen.

Im Merkblatt der AMA "Cross Compliance 2013", dessen Inhalt die BF nach den Angaben in der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 zur Kenntnis genommen hat, finden sich in Pkt. 2.8.1 zum Thema Pflanzenschutz auszugsweise folgende Hinweise:

"Es dürfen nur nach VO (EG) Nr. 1107/2009 und dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zugelassene und/oder identische Pflanzenschutzmittel und diese nur gemäß den Zulassungsbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) verwendet werden.

Unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist und jener Pflanzenschutzmittel, welche nachweislich nur zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, dürfen nur die im Pflanzenschutzmittelregister eingetragenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Zubereiten, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und das innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. In Österreich zugelassene/genehmigte Pflanzenschutzmittel sind im Pflanzenschutzmittelregister jeweils mit einer Pflanzenschutzmittel-Registriernummer eingetragen."

"In Niederösterreich und Tirol hat die Lagerung und Aufbewahrung von verwendeten Pflanzenschutzmitteln in verschlossenen, unbeschädigten Originalpackungen zu erfolgen. Allfällige Beipacktexte sind mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Ein Umfüllen in andere Behältnisse ist nicht gestattet. Der Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und die auf den Originalpackungen und in den Beipacktexten angegebenen Sicherheitshinweise jedenfalls zu befolgen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt. Unbefugten, insbesondere Kindern, muss der Zugang verwehrt werden."

Beim Vertretungsbefugten der BF, Herrn XXXX, handelt es sich zugleich um den Betriebsinhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX. Dieser ist zugleich zu 90 % an der BF beteiligt. Der Betrieb der BF sowie der Betrieb des Herrn XXXX verfügen über Betriebsstätten an den Adressen XXXX und XXXX. Herr XXXX wohnt an der Adresse XXXX. An dieser Adresse befindet sich auch ein Betriebs-Areal. Das Betriebs-Areal XXXX steht im Eigentum des Herrn XXXX. Teile des Areals XXXX sind der BF zur Nutzung überlassen. Eine sichtbare räumliche Abgrenzung der Betriebs-Sphären lag zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht vor. Der Betrieb der BF wurde im Jahr 2006 gegründet, indem die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Herrn XXXX zusammen mit Maschinen und Geräten in die BF eingebracht wurden. Herr XXXX hat als natürliche Person in der Folge die Forstflächen bewirtschaftet. Die beanstandeten PSM wurden noch vor dem Zeitpunkt der Gründung der BF erworben. Der Schrank mit den PSM befand sich auf dem Areal XXXX. In diesem lagerten PSM der BF und PSM des Betriebes des Herrn XXXX, da Herr XXXX nur über einen Giftschrank verfügt.

Herr XXXX wurde als natürliche Person für das Lagern der angeführten PSM zu einer Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 250,00 verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus den Angaben der Parteien in der Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass im Hinblick auf die wesentlichen Sachverhaltselemente Übereinstimmung herrschte bzw. die jeweiligen Angaben von der Gegenseite nicht bestritten wurden.

Herr XXXX hat die Verhältnisse vor Ort sowie die Entstehung der betrieblichen Konstellation nachvollziehbar und glaubwürdig dargestellt. Die AMA ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten und konnte deshalb der Darstellung des Herrn XXXX im Wesentlichen gefolgt werden.

Dasselbe gilt für den Erwerb und die Lagerung der PSM.

Unstimmigkeit bestand im Wesentlichen hinsichtlich der Frage, ob Herrn XXXX bewusst sein musste, dass nur der Betrieb der BF geprüft werden sollte. Die AMA wirft Herrn XXXX vor, nicht bereits im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle darauf hingewiesen zu haben, dass die PSM seinem eigenen Betrieb zuzurechnen seien. Herr XXXX gibt demgegenüber an, in dem Glauben gehandelt zu haben, beide Betriebe würden geprüft. Beide Parteien konnten in diesem Zusammenhang nicht überzeugen. In diesem Zusammenhang erscheint letztlich entscheidend, dass sich der von Herrn XXXX unterfertigte Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle ausdrücklich auf die BNr. der BF bezieht. Allerdings kann diese Frage letztlich dahingestellt bleiben, zumal sie für die Frage der Zurechnung der PSM - wie unten zu zeigen sein wird - im vorliegenden Fall nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene

Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Einheitliche Betriebsprämie:

Gemäß Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.

Grundanforderungen an die Betriebsführung:

Art. 2 VO (EG) 73/2009 definiert den "Betriebsinhaber" als eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; den "Betrieb" als die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; die "landwirtschaftliche Tätigkeit" als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance). Die in UAbs. 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 teilt die zuständige Behörde dem Betriebsinhaber - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

In Anhang II Z 9 der angeführten VO wird auf Art. 55, Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/ EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. Nach diesen Bestimmungen müssen Pflanzenschutzmittel im Wesentlichen sachgemäß angewendet werden. Die sachgemäße Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der gemäß Art. 31 festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen.

In Ausführung der o.a. Grundsätze bestimmt § 4 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBL. 13/90 idF LGBl. 67/12:

"Verwendung

(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung."

§ 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, verweist auf das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister, in das alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel einzutragen sind.

Kürzungen bei Verstößen gegen die Grundanforderungen:

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen (bei Vorliegen eines Ermessensspielraumes) überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:

"(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist die AMA für die Kontrolle der Grundanforderungen im Bereich Pflanzenschutz zuständig.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass im Antragsjahr 2013 in einem Schrank auf dem Betriebsareal XXXXnicht zugelassene Pflanzenschutzmittel gelagert wurden. Dies stellt gemäß Art. 5 iVm Anhang II Z 9 VO (EG) 73/2009 und § 4 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung dar, weshalb die Einheitliche Betriebsprämie im Antragsjahr 2013 gemäß Art. 23 f. VO (EG) 73/2009 zu kürzen war.

Als Pflanzenschutzmittel dürfen gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung

Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz erscheint diesbezüglich eindeutig. Der Argumentation der BF kann nicht gefolgt werden. Die Wendung "zum Zwecke der Anwendung" bezieht sich nach dem Sinnzusammenhang lediglich auf die Fallkategorie "innerbetriebliches Befördern". Andernfalls würde der Zweck der Norm unterlaufen. Dieser besteht unzweifelhaft darin, nicht mehr zugelassene PSM zeitnah aus dem Verkehr zu ziehen, um Gefährdungen von Mensch und Natur möglichst hintanzuhalten, aber auch um Problemen bei der Nachweisführung entgegenzutreten. Nicht anders ist auch der Passus im oben zitierten Merkblatt der AMA Cross Compliance 2013 zu verstehen. Wenn hier unter Bezugnahme auf das PflanzenschutzmittelG 2011 solche PSM, die nachweislich nur zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, ausgenommen werden, ändert dies nichts an der Beurteilung, da im vorliegenden Fall die beanstandeten PSM über viele Jahre gelagert wurden, sodass schon aus diesem Grund von einer Lagerung zur Entsorgung nicht (mehr) gesprochen werden kann.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf die PSM mit französischer Verpackung von einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz (Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt) auszugehen, worauf es im Ergebnis jedoch nicht ankommt.

Was nun die Zurechnung der beanstandeten PSM zum Betrieb der BF betrifft, ist zum einen auf die Definition des Betriebs im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS), auf dessen Basis die Einheitliche Betriebsprämie abgewickelt wird, und zum anderen auf die Zurechnungsregeln im Hinblick auf Verstöße im Rahmen der Cross Compliance zu rekurrieren.

Art. 2 VO (EG) 73/2009 definiert den "Betriebsinhaber" als eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der "Betrieb" wird definiert als die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; die "landwirtschaftliche Tätigkeit" als die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance). Die in UAbs. 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.

Der EuGH ist frühzeitig zu der Erkenntnis gelangt, dass dem Vertrag und dem abgeleiteten Unionsrecht eine allgemeine Definition des "landwirtschaftlichen Betriebes", die im gesamten Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Erzeugung anwendbar wäre, nicht entnommen werden kann. Es obliege dementsprechend den Unionsorganen, gegebenenfalls für die Zwecke einer aus dem Vertrag abgeleiteten Regelung eine solche Definition des landwirtschaftlichen Betriebes zu erarbeiten. Die jeweiligen Definitionen seien vor dem Hintergrund der Zielsetzung der jeweiligen Beihilferegelung zu interpretieren; vgl. EuGH Urt. v. 28.02.1978, Rs. 85/77, Société Azienda avicola Sant¿Anna.

Kommt es zur Überschneidung betrieblicher Sphären, stellt sich - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Zurechnung der jeweiligen Flächen bzw. Betriebsmittel. In diesem Zusammenhang kann auf den leading case zum landwirtschaftlichen Betriebsbegriff auf unionsrechtlicher Ebene schlechthin, die Rs. Ballmann, verwiesen werden. Der EuGH gelangte in diesem Fall im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Nutzung eines einzigen Betriebsgebäudes durch mehrere Betriebsinhaber unter der Voraussetzung zulässig ist, dass die vom Pächter erzeugten Milchmengen eindeutig von den vom Verpächter erzeugten Milchmengen zu unterscheiden sind; dass sie insbesondere getrennt gelagert und abgeliefert werden. Konkret führte der EuGH aus, dass die Anrechnung auf die Referenzmenge des Pächters mit Rücksicht auf eine wirksame administrative Kontrolle der Anwendung der Regelung voraussetze, dass dieser die Einheiten, für deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt. In einer Lage, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben sei, wo der Pächter und der Verpächter bestimmte Anlagen gemeinsam nutzten, müsse die Anrechnung auf die Referenzmenge des Pächters davon abhängig gemacht werden, dass die von ihm erzeugten Milchmengen eindeutig von den vom Verpächter erzeugten Milchmengen zu unterscheiden seien und dass sie insbesondere getrennt gelagert und abgeliefert würden; vgl. EuGH Urt. v. 15. Januar 1991, Rs. C-341/89, Ballmann, Rz. 15.

Nach den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems werden die Verwaltungskontrollen und die Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden; vgl. Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009. Damit korrespondiert aber die Verantwortung des Antragstellers, alles in seiner Macht stehende vorzukehren, um eine wirkungsvolle Kontrolle zu ermöglichen. Diese Verantwortung des Antragstellers für die Überprüfbarkeit seiner Angaben wurde vom EuGH in der jüngsten Vergangenheit in Zusammenhang mit der Verweigerung einer Vor-Ort-Kontrolle betont. Zum Anlassfall führte der EuGH aus, dass eine Vor-Ort-Kontrolle dann als verweigert gewertet werden kann, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann; vgl. EuGH Urt. v. 16. Juni 2011, Rs. C-536/09, Omejc, Rz. 30.

Die angeführten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die BF hätte aufgrund der Überschneidung der betrieblichen Sphären diese nachvollziehbar so abgrenzen müssen, dass der Prüfzweck in Zusammenhang mit der Cross Compliance nicht unterlaufen wird. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Cross Compliance kommt es nicht nur auf die Kontrolle der Flächen, sondern gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 auch auf die landwirtschaftliche Tätigkeit als solche, mithin auf die Verwendung von Betriebsmitteln etc. an. Die Kontrolle der Bestimmungen der Cross Compliance setzt damit voraus, dass gerade bei betrieblichen Überschneidungen vom Antragsteller eine nachvollziehbare Abgrenzung der betrieblichen Sphären gewährleistet wird.

Da im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Lagerung der PSM keinerlei nachvollziehbare Abgrenzung der Betriebssphären gegeben war, muss sich die BF gefallen lassen, dass ihr der Verstoß aufgrund der Lagerung der nicht zugelassenen PSM angelastet wird.

Gemäß Art. 71 VO (EG) 1122/2009 beläuft sich die Kürzung im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen. Im vorliegenden Fall fungierte die AMA zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz mit 1 % fest. Damit wurde bereits die geringstmögliche Kürzung verhängt und offensichtlich berücksichtigt, dass keine Verwendung der PSM festgestellt wurde. Gründe für eine vollständige Abstandnahme von einer Kürzung sind nicht ersichtlich.

Eine allfällige Bindung durch das Straferkenntnis der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde liegt schon deshalb nicht vor, da eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht als Adressat einer Verwaltungsstrafe ausscheidet.

Umgekehrt braucht nicht hinterfragt zu werden, ob im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vorliegt, wie er in der Literatur für den Fall des Zusammentreffens von Cross Compliance-Kürzungen und Verwaltungsstrafen behauptet wurde; vgl. die Nachweise bei Zauner u.a., Marktordnungsrecht2, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts, 142 f.. Schon, da es sich im vorliegenden Fall um unterschiedliche Adressaten für die ausgesprochenen Sanktionen handelt, kann kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vorliegen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zu einer Fallgestaltung wie der vorliegenden keine einschlägige Rechtsprechung des VwGH vor. Allerdings ergibt sich aus den angeführten Urteilen des EuGH, insbesondere aus der Rs. Ballmann, auf die der VwGH bereits selbst verschiedentlich Bezug genommen hat, mit hinreichender Deutlichkeit, wie im Fall von Überschneidungen der betrieblichen Sphären im Fall von Cross Compliance-Verstößen vorzugehen ist. Im Hinblick auf die Auslegung von § 4 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz erscheint bereits die Rechtslage so klar, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann.

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