W108 2115818-1•BVwG W108 2115818-1
W108 2115818-1Federal Administrative CourtOct 30, 2015
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit,<br/>Gewaltentrennung, Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag
W108 2115818-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried vom 04.09.2015, Zl. Jv 1191/15x-33 (469 Rev 1036/15x), betreffend Einbringung von Geldstrafen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss vom 01.12.2014, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Unterlassungsexekution gemäß § 355 der Exekutionsordnung (EO) wegen Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,--.
Mit Beschluss vom 10.12.2014, Zl. XXXX, verhängte das genannte Bezirksgericht über die Beschwerdeführerin wegen Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot eine weitere Geldstrafe in der Höhe von EUR 15.000,--.
Mit Beschluss vom Beschluss vom 22.06.2015, Zl. XXXX, verhängte das genannte Bezirksgericht über die Beschwerdeführerin wegen Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot eine weitere Geldstrafe in der Höhe von EUR 17.000,--.
Mit richterlicher Verfügung vom 18.08.2015 wurde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der genannten Beschlüsse vermerkt und die Einhebung der Geldstrafen angeordnet.
2. Im Verfahren zur Einbringung der Geldstrafen wurde die Beschwerdeführerin mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis von der Kostenbeamtin erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 20.08.2015 aufgefordert, die mit den oben genannten bezirksgerichtlichen Beschlüssen verhängten Geldstrafen in der Höhe von EUR 10.000,--, EUR 15.000,-- und EUR 17.000,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von EUR 42.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.08.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am selben Tag beim genannten Bezirksgericht einlangte und die im Wesentlichen vorbrachte, der ergangene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid sei aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren (die Geldstrafe sei zu hoch bemessen worden bzw. sei aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen gar nicht zu verhängen gewesen) ebenfalls rechtswidrig und deshalb ersatzlos zu beheben.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 04.09.2015, der am 07.09.2015 zur Abfertigung abgegeben und der Beschwerdeführerin am 09.09.2015 zugestellt wurde, wurde der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 20.08.2015 über bezirksgerichtlich verhängte Geldstrafen in der Gesamthöhe von EUR 42.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- nicht Folge gegeben und damit der Ausspruch dieses Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides betreffend die Vorschreibung von Geldstrafen und Einhebungsgebühr im Betrag von insgesamt EUR 42.008,-bestätigt.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid in Bindung der rechtskräftigen Entscheidungen des Bezirksgerichtes XXXX ergangen sei. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Verfahrensfehler der belangten Behörde lägen vor: Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" (gemeint: des Mandatsbescheides) aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei.
Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.
6. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafen verpflichtet ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.12.2014, Zl.XXXX, vom 10.12.2014, Zl. XXXX, und vom 22.06.2015, Zl. XXXX über Geldstrafen in der Höhe von EUR 10.000,--, EUR 15.000,-- und EUR 17.000,--) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass die genannten gerichtlichen Beschlüsse nicht in Rechtskraft erwachsen wären bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würden, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weisen die aktenkundigen Rechtskraftbestätigungen keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (öffentliche Urkunden darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigungen und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus den vorliegenden Urkunden ergebende Vermutung der Rechtskraft zu widerlegen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2.2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet:
3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag inhaltlich bestätigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides wegen Außerkrafttretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages nicht vor. Gemäß - der auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) Bestimmung des - § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Im vorliegenden Fall erfolgte ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages nicht, zumal die belangte Behörde binnen der darin normierten zweiwöchigen Frist über die Vorstellung entschieden hat (vgl. etwa VwGH 21.01.1007, 95/11/0396, wonach ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht in Betracht kommt, wenn die Behörde innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG normierten zweiwöchigen Frist den Vorstellungsbescheid erlassen hat). Somit blieb der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Überdies kann auch keine Unzuständigkeit bei Erlassung des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides erkannt werden.
3.2.2.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Bei einer (wie im vorliegenden Fall) im Rahmen eines Verfahrens nach § 355 EO verhängten Geldstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe in diesem Sinn (vgl. jüngst VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 zu einer Geldstrafe nach § 355 EO). Das GEG geht von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus, darunter fallen etwa auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261).
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Die Verhängung der Geldstrafe obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß § § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB jüngst 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Gerichtsgebührenfestsetzung eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden - unbestritten - rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Die vorliegenden Beträge wurden in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen. Dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden wäre oder der Zahlungsauftrag den Entscheidungen des Gerichtes nicht entspräche, wird in der Beschwerde weder behauptet noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände. Der Kern des Beschwerdevorbringens lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafen als Ergebnis rechtswidriger, nicht dem Unionsrecht entsprechender gerichtlicher Verfahren verhängt worden seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen richten sich gegen die die Geldstrafen verhängenden gerichtlichen Entscheidungen, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass die Geldstrafen bereits entrichtet worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund bindender richterlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. In der Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG kann in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Auch die in der Beschwerde behaupteten weiteren Verfahrensmängel treffen - wie sich aus den Feststellungen bzw. Ausführungen ergibt - nicht zu.
Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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