W108 2114910-1•BVwG W108 2114910-1
W108 2114910-1Federal Administrative CourtOct 30, 2015
Außerkrafttreten, Einhebungsgebühr, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Geldstrafe, Unzuständigkeit, Vorstellungsbescheid,<br/>Zahlungsauftrag
W108 2114910-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 14.08.2015, Zl. Jv 1596/15y-33 (458 Rev 4805/15f), betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss vom 02.07.2015, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Unterlassungsexekution gemäß § 355 der Exekutionsordnung (EO) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,--.
2. Im Verfahren zur Einbringung der Geldstrafe wurde die Beschwerdeführerin mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom Kostenbeamten erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 24.07.2015 aufgefordert, die mit dem oben genannten bezirksgerichtlichen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von EUR 60.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.07.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 31.07.2015 beim genannten Bezirksgericht einlangte und die im Wesentlichen vorbrachte, der ergangene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid sei aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens (die Geldstrafe sei zu hoch bemessen worden bzw. sei aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen gar nicht zu verhängen gewesen) ebenfalls rechtswidrig und deshalb ersatzlos zu beheben.
4. Mit Verfügung vom 31.07.2015 legte das Bezirksgericht XXXX die Vorstellung und den Teilakt der Präsidentin des Landesgerichtes Linz zur Entscheidung vor, wo sie am 04.08.2015 einlangte.
Mit Amtsvermerk des Revisors vom 10.08.2015 wurde von der belangten Behörde ein Formular mit der Bezeichnung "Vorstellung" ausgefüllt, wobei u.a. die Daten betreffend den Vorstellungswerber und die Dienststelle des Grundverfahrens vermerkt wurden. Das Formularfeld "Das Ermittlungsverfahren § 57 Abs. 3 AVG wird eingeleitet / fortgesetzt (Frist 2 Wochen). Nachfolgende Ermittlungsschritte werden /wurden gesetzt):" wurde nicht ausgefüllt.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 14.08.2015, der am 19.08.2015 zur Abfertigung abgegeben und der Beschwerdeführerin am 25.08.2015 zugestellt wurde, wurde der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 24.07.2015 über die bezirksgerichtlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,-- sowie über die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- nicht stattgegeben (und damit der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid betreffend die Vorschreibung von Geldstrafe und Einhebungsgebühr im Betrag von insgesamt EUR 60.008,- bestätigt).
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid in Bindung der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX ergangen sei. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Verfahrensfehler der belangten Behörde lägen vor: Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" (gemeint: des Mandatsbescheides) aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei.
7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, der Vorstellung, auf der der Eingangsstempel des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.07.2015 angebracht ist, dem Formular "Vorstellung" und dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid), auf dessen Urschrift der Abfertigungsvermerk angebracht ist, dem zu entnehmen ist, dass der Vorstellungsbescheid am 19.08.2015 zur Ausfertigung abgegeben wurde. Dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Ermittlungsschritte gesetzt hätte, ergibt sich fallbezogen anhand des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht [siehe unten Punkt 3.2.2.].
Im vorliegenden Fall steht der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2.2. Sie ist auch begründet.
Zutreffend wird in der Beschwerde - der Sache nach - die Unzuständigkeit der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides wegen Außerkrafttretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages gemäß § 57 Abs. 3 AVG aufgezeigt.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag inhaltlich bestätigt. Die belangte Behörde hat damit nicht bloß zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete.
Es wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:
Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet, tritt der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).
Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese nach Einlangen der Vorstellung am 31.07.2015 innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hat. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht keine derartige Tätigkeit der Behörde hervor. Die Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde durch die Dienststelle des Grundverfahrens kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Das aus dem Amtsvermerk des Revisors vom 10.08.2015 hervorgehende Ausfüllen eines Formulars mit den Daten der Vorstellung (des Vorstellungswerbers) ist als bloße aktenmäßige Behandlung der Vorstellung anzusehen, die nicht der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes dient, wobei schon aus dem Formular selbst hervorgeht, dass keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden (da das bezughabende Feld im Formular unausgefüllt blieb). Mit - wie im vorliegenden Fall - aufgrund des Akteninhaltes getroffenen Entscheidungen, die gerade nicht in Ermittlungsschritten münden, wird kein Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet (vgl. VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002). Fallbezogen fand die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG daher nicht statt.
Das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides wurde im vorliegenden Fall aber auch nicht durch Erlassung des Vorstellungsbescheides innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG normierten zweiwöchigen Frist hintangehalten (vgl. etwa VwGH 21.01.1007, 95/11/0396, wonach ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht in Betracht kommt, wenn die Behörde innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid erlässt). Hierbei ist bei Mandatsbescheiden gemäß § 6 Abs. 2 GEG zwar nicht auf die Zustellung des Bescheides abzustellen, sondern darauf, wann der Bescheid im Sinne des § 6b Abs. 2 GEG "zur Ausfertigung abgegeben" wurde, da die belangte Behörde mit diesem Zeitpunkt - ungeachtet der Zustellung und allfälliger Zustellmängel - von Gesetzes wegen an den Bescheid gebunden war. Ausgehend vom Einlangen der Vorstellung am 31.07.2015 ist das Ende der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG im vorliegenden Fall der 14.08.2015. Der gegenständliche Vorstellungsbescheid wurde nicht innerhalb dieser Frist im Sinne des § 6b Abs. 2 GEG "zur Ausfertigung abgegeben" (sondern erst am 19.08.2015). Dem Genehmigungsdatum des Bescheides kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Die Unterlassung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bzw. der fristgerechten Erlassung des Bescheides hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 24.07.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "als Vorstellungsbehörde" bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr die einzubringenden Beträge im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar im Übrigen auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Da dem angefochtenen (Vorstellungs)Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG zu beheben.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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