BVwG W208 2106999-1

W208 2106999-1Federal Administrative CourtOct 29, 2015

Regest

Einhebungsgebühr, Firmenbuchgericht, Gerichtsgebühren,<br/>Nachlassliquidator

Full text

BVwG W208 2106999-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2106999.1.00

Spruch

W208 2106999-1/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den öffentlichen Notar XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 05.03.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die von dem Beschwerdeführer zu zahlende Gebühr gemäß § 32 TP 10 I. lit. a Z 7 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), mit € 32,-, zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr, gem. § 6a GEG (gesamt € 40,-), festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen Rechtsvertreter (den im Spruch genannten öffentlichen Notar) ihn als Abwickler der bereits im Firmenbuch gelöschten XXXX (folgend: GmbH) zu bestellen.

2. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) vom 23.09.2014, XXXX (zugestellt dem Rechtsvertreter am 25.09.2014) wurde der BF zum Nachtragsliquidator für die gelöschte GmbH bestellt.

3. Mit Beschluss des LG vom 15.10.2015 (Abfertigungsdatum 06.11.2015, Zustellungsdatum nicht feststellbar) wurde der BF ersucht den Liquidator im Firmenbuch zur Eintragung anzumelden.

4. Mit Antrag vom 31.10.2014 beantragte der Rechtsvertreter die Enthebung des BF von seiner Funktion als Nachlassliquidator und die Erklärung der Beendigung der Tätigkeit.

5. Mit Beschluss des LG vom 04.11.2015, XXXX (zugestellt dem Rechtsvertreter am 06.11.2014) wurde der BF als Liquidator wieder seiner Funktion enthoben und angeführt, dass es einer Eintragung ins Firmenbuch, wie mit Beschluss vom 15.10.2015 gefordert, nicht bedürfe.

6. Mit an die GmbH gerichteter Lastschriftanzeige der Kostenbeamtin des LG vom 26.11.2014, wurde mitgeteilt, dass im Verfahren "Enthebung des Nachtragsliqidators" Gebühren/Kosten aufgelaufen seien, für die diese zahlungspflichtig sei, wie folgt:

"Pauschalgebühr gem. TP12 lit j) EUR 256,00

Gesamtbetrag EUR 256,00

Abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen EUR - 0,00

Offener Gesamtbetrag EUR 256,00"

Der offene Gesamtbetrag solle binnen 14 Tagen zu Gunsten des LG als Zahlungsempfängerin zur Zahlung gebracht werden.

7. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin vom 23.01.2015 wurde die GmbH aufgefordert, die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,- (gem. § 6a Abs. 1 GEG) sowie die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit j) in Höhe von € 256,-, sohin zusammen € 264,- binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

8. Mit fristgerecht erhobener Vorstellung vom 02.02.2015 (Persönliche Abgabe laut handschriftlichem Vermerk: 02.02.2015 bei der belangten Behörde am 03.02.2015 eingelangt) führte der BF begründend im Wesentlichen aus, dass der Zahlungsauftrag am 29.01.2015 zugestellt worden sei. Er erhebe für den BF und auch im eigenen Namen Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag.

Durch Antrag an das Firmenbuchgericht sei mitgeteilt worden, dass für die gelöschte GmbH ein Abwickler/Nachtragsliquidator zu bestellen sei, da ein Grundstücksanteil im Eigentum der gelöschten GmbH hervorgekommen sei. Dem Antrag sei entsprochen worden. Der gegenständliche Antrag habe nur beim Firmenbuchgericht eingebracht werden können, da ausschließlich das Firmenbuchgericht zur Erledigung zuständig sei. Der Antrag habe zur erwähnten Handlung des Firmenbuchgerichtes geführt. Ein derartiger Antrag unterliege der TP 10 des Gerichtsgebührengesetzes, dort bezeichnet mit "D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen I. Firmenbuch". In der lit. a) seien sodann die unterschiedlichen Eingabengebühren für Eingaben der jeweiligen Rechtsträger aufgelistet. Ein Rechtsträger "früherer Liquidator einer gelöschten GmbH" komme dabei nicht vor. Tatsächlich sei die Eingabe jedoch dem Rechtsträger "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zuzurechnen, da sich der Antrag unmittelbar auf eine gelöschte GmbH beziehe. Die Anmerkungen zu Z I lit. a) würden im Punkt 1. ausführen "Der Eingabegebühr nach Tarifpost 10 I

lit. a unterliegen ... sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf

Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes". Genau dieser Sachverhalt liege vor.

Die Behörde habe jedoch eine Gebühr gemäß TP 12 F. "Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" vorgeschrieben. Bereits aus der jeweiligen Überschrift TP 10 und TP 12 ergäbe sich, dass Anträge an das Firmenbuchgericht nur nach TP 10 zu behandeln seien, da es sich dabei um eine konkret definierte Zuständigkeit handle, wogegen TP 12 "Sonstige Geschäfte...." betreffe, nämlich jene, die im GGG in den vorangehenden Tarifposten nicht erwähnt seien. Der BF beantragte den angefochtenen Zahlungsauftrag aufzuheben und die Gerichtsgebühr mit € 32,- (Eingabe eines Rechtsträgers GmbH) zu bestimmen. Es würden vorweg € 40,- (€ 32,- zuzüglich € 8,-) eingezahlt.

9. Mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 06.02.2015 wurde der verfahrensgegenständliche Akt dem Präsidenten des LG mit dem Ersuchen übermittelt, über die vom BF eingebrachte Vorstellung zu entscheiden. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Einlangen ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

10. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 05.03.2015 (dem Vertreter des BF am 24.03.2015 zugestellt) stellte die belangte Behörde die Gebühren bescheidmäßig wie folgt fest:

"1.) Die Verfahren XXXX werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. ) Im Verfahren XXXX, sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die [...] zahlungspflichtig ist:

Pauschalgebühren gemäß TP 12 lit. j GGG 256,00 EUR

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG 8,00 EUR

Gesamtbetrag 264,00 EUR

abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen 40,00 EUR

offener Gesamtbetrag: 224,00 EUR

[...]

3. Im Verfahren XXXX, sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die [...] zahlungspflichtig ist:

Pauschalgebühren gemäß TP 12 lit. j GGG 256,00 EUR

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG 8,00 EUR

Gesamtbetrag 264,00 EUR

abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen 40,00 EUR

offener Gesamtbetrag: 224,00 EUR

[...]".

Begründend wurde nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften des § 93 Abs. 5 GmbHG sowie TP 10 u. TP 12 GGG im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren XXXXw, 24 Fr 6635/14g vom Gerichtshof erster Instanz gemäß § 93 Abs. 5 GmbHG der BF als Nachtragsliquidator bestellt worden sei. Im Verfahren zu XXXX, sei dieser wieder seiner Funktion enthoben worden. Es handle sich hiebei um keine gebührenrechtlichen Tatbestände, welche der TP 10 GGG zuzuordnen wären, weshalb gebührenrechtlich die Tarifpost 12 lit. j GGG heranzuziehen sei (sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren). In gegenständlicher Angelegenheit handle es sich um keine verfahrensleitenden Anträge, welche unmittelbar eine Eintragung des Firmenbuchgerichtes zur Folge hätten, weshalb diese einen Gebührentatbestand nach TP 12 lit. j GGG auslösen würden.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der ausgewiesene Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 07.04.2015 (Poststempel vom selben Tag) fristgerecht Beschwerde und beantragte nach Wiedergabe der in der Vorstellung erstatteten Vorbringen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Rückzahlung der zwischenzeitig entrichteten Gebühren. Das angerufene Firmenbuchgericht habe die beantragte Amtshandlung (Bestellung/Abberufung eines Nachtragsliquidators) verfügt und sei diese funktionell als Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes zu sehen, darauf weise auch die Firmenbuchnummer der gelöschten GmbH hin. Das Verfahren sei ausschließlich TP 10 zu unterstellen.

12. Mit Schreiben vom 23.04.2015 legte das LG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor (eingelangt am 08.05.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang (I.) angeführte Sachverhalt steht fest und ist unbestritten. Die BF bekämpfen lediglich die Subsumierung der Amtshandlung des Firmenbuchgerichts unter § 32 TP 12 lit j GGG. Sie sind der Meinung, dass die Gebühren richtig nach der TP 10 I. lit a) Z 7 zu verrechnen seien. Auf diese Rechtsfrage wird unten in der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem insofern unbestritten Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der beschwerdegegenständliche Bescheid am 24.03.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 07.04.2015 dem Zustelldienst übergeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten (auszugsweise):

"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

a) bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

[...]

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

2.

bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b);

[...]

F. EINBRINGUNG

§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

Tarifpost 10 I. lit. a GGG lautet auszugsweise:

[...]

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

I. Firmenbuch

a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

[...]

7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

32 Euro

Anmerkung 1 bis 4 zu TP

10 Z I. lit. a GGG lauten:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.

4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

[...]

Tarif-post

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

[...]

j) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen).

256 Euro"

Der

Verwaltungsgerichtshof hat dazu folgende einschlägige Aussage getroffen:

"Der Gesetzgeber hat dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd § 1 Abs 2 FBG, sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch im § 22 Abs. 1 RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst. Nach § 22 Abs. 2 Z 3 lit b leg. cit. bleibt dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfern vorbehalten. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung von Prüfern in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichts fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, 2002/16/0211). Daraus folgt, dass es sich beim Antrag um Bestellung eines Restvermögensprüfers iSd § 3 Abs. 4 SpaltG um einen den Gerichtsgebühren iS der TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts (Anmerkung 1 zu TP 10 GGG) handelt. Es bleibt daher für die Bestellung eines Prüfers im Sinne des § 3 Abs. 4 SpaltG iVm § 25 Abs. 4 AktG kein Raum für den Auffangtatbestand der TP 12 lit j GGG für sonstige Anträge des außerstreitigen Verfahrens (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0225).

Die Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterwirft nicht jegliche Eingabe, sondern nur Eingaben mit bestimmten Anträgen der Eingabengebühr nach TP 10 I lit. a. Ob es sich um einen Antrag im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, ist nicht nach der gewählten Überschrift einer Urkunde oder im elektronischen Rechtsverkehr nach der Eingabe in eine "Maske" zu beurteilen, sondern danach, ob ein auf eine Amtshandlung des Gerichtes abzielendes Begehren gestellt wird (VwGH 22.02.2012, 2009/16/0138)"

§ 120 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm - JN), RGBl. Nr. 111/1895 idgF, mit der Überschrift "Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten" lautet:

"§ 120 (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

[...]

1. zur Führung des Firmenbuches;

2. für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 183 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten; [...]"

Die relevante Bestimmung des § 146 Abs. 2 des Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB) dRGBl. S 219/1897 idgF, lautet:

Bestellung der Liquidatoren

"§ 146. (1) [...]

(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist.

[...]."

Die wesentliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz - RpflG), StF: BGBl. Nr. 560/1985 idgF, lautet:

"Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

[...]

3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von

[...]

b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;

[...]".

Die relevante Bestimmung des Gesetzes vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), StF:

RGBl. Nr. 58/1906 idgF, lautet:

"§ 93.

[...]

(5) Stellt sich nachträglich noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat das Handelsgericht der Hauptniederlassung auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 32 TP 10 (Firmenbuch- und Schiffsregistersachen) I (Firmenbuch) lit. a Z 7 GGG ist für Eingaben von Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Eingabegebühr in der Höhe von 32 EUR zu entrichteten.

Anmerkung 1 zu TP 10 GGG lautet:

"Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen."

TP 12 (Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens) GGG sieht in lit. a bis lit. i Pauschalgebühren für im Einzelnen aufgezählte Verfahren vor und legt in lit. j für "sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen)" eine Gerichtsgebühr in Höhe von 256 EUR fest. Eine Bemerkung oder Anmerkung 16 zur TP 12 lit j GGG - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

§ 93 Abs. 5 GmbHG bestimmt: Stellt sich nachträglich noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat das Handelsgericht der Hauptniederlassung auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen.

Wie der Verwaltungsgerichthof zu einer ähnlich gelagerten Rechtsfrage in seinem Erkenntnis vom 26.02.2015, 2013/16/0225, bereits ausgesprochen hat, ist aus den obig zitierten Bestimmungen zu ersehen, dass der Gesetzgeber dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd § 1 Abs 2 FBG, sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen habe. Insbesondere gehe der Gesetzgeber im § 22 Abs. 1 RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasse. Nach § 22 Abs. 2 Z 3 lit b leg. cit. bleibe dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- Abschlussprüfern vorbehalten. Damit habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung von Prüfern in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichts falle (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 20.02.2003, 2002/16/0211).

Nichts anderes gilt nach Ansicht des BVwG im vorliegenden Fall für die Bestellung und Abberufung eines Nachtragsliquidators iSd § 22 Abs. 2 Z 3 lit b RpflG. Daraus folgt, dass es sich beim Antrag um Bestellung eines Nachtragsliquidators iSd § 93 Abs. 5 GmbHG um einen den Gerichtsgebühren iSd TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts (Anmerkung 1 zu TP 10 GGG) handelt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bleibt daher im Beschwerdefall kein Raum für den Auffangtatbestand der TP 12 lit j GGG (sonstige Anträge des außerstreitigen Verfahrens).

Da der Antrag des BF - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt - nur beim Firmenbuchgericht eingebracht werden konnte und der Antrag zu einer Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts führte, war die Höhe der Eingabengebühr nach TP 10 I lit. a Z 7 GGG mit €

32,- zuzüglich € 8,- Eihebungsgebühr gem. § 6a GEG für den verfahrenseinleitenden Antrag festzusetzen.

Der Antrag auf Aufhebung der Bestellung (Wiederabberufung) steht im Zusammenhang mit der Verfahrenseinleitung und ist dafür keine gesonderte Gebühr mehr festzusetzen. Erst damit ist das durch den Bestellungsantrag eingeleitete Verfahren abgeschlossen und sieht die Anmerkung 1 zu TP 10 ausdrücklich nur für verfahrenseinleitende Anträge eine Gebührenpflicht vor. Eine ausdehnende Interpretation auch auf verfahrensabschließende Anträge ist nicht zulässig. Gem. Anmerkung 2 zu TP 10 sind die Eingabegebühren nur einmal zu entrichten und gem. Anmerkung 4 auch dann wenn es zu keiner Eintragung ins Firmenbuch kommt (wie hier).

Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG zu beheben und die Gebühr neu festzusetzen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Nichtanwendbarkeit der TP 12 im Verhältnis zur TP 10 liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0225) vor, die problemlos auf die hier vorliegende Rechtsfrage übertragbar ist.

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