BVwG W127 2000831-1

W127 2000831-1Federal Administrative CourtOct 29, 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrollbericht, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W127 2000831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2000831.1.00

Spruch

W127 2000831-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111275544, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.12.2006, Az. II/7-EBP/06-60593979, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 1.031,34 für eine ermittelte Fläche von 37,28 ha, davon 18,44 ha Almfläche, gewährt.

Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2011 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.12.2006 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 732,63 für eine ermittelte Fläche von 33,68 ha, davon 18,44 ha Almfläche, gewährt wurde; ein Betrag von Euro 298,80 wurde rückgefordert, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 23.09.2010 Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha festgestellt worden seien (festgestellte Differenzfläche: 3,60 ha).

Hiegegen wurde ein Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle im September 2010 zwei Feldstücke (FS 11 und FS 14) in Almfläche umgewandelt worden seien, da die Fläche laut Sicht der Kontrollorgane der Alm der beschwerdeführenden Partei zuzuordnen sei. Im angefochtenen Bescheid sei diese Fläche als nicht genutzt gewertet und der betroffene Förderungsbetrag rückgefordert worden. Die beschwerdeführende Partei sei jedoch der Meinung, dass dies nicht gerechtfertigt sei, da sie alleiniger Nutzer und Auftreiber auf diese Alm sei. Die Fläche sei seitens der Kontrolle vorgefunden und nur nutzungsmäßig ihrem Teilbetrieb zugeteilt worden. Dass diese betroffene Fläche (1,80 ha) nun nicht als beantragt gelte, stelle nach Meinung der beschwerdeführenden Partei eine unbillige Härte dar. Es werde daher eine nochmalige Prüfung der Förderungsgrundlage, die Einbeziehung der als "Almfläche" eingestuften Fläche und die Aufhebung der ausgesprochenen Rückforderung beantragt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015 wurde die Agrarmarkt Austria aufgefordert, zu den Ausführungen im Rechtsmittel Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 21.07.2015 verwies die Agrarmarkt Austria auf das Ergänzungsblatt zum Prüfbericht vom 22.-23.09.2010, dessen Inhalt dem Landwirt vor Ort zur Kenntnis gebracht worden sei und der Prüfbericht auch von diesem unterschrieben worden sei. Die besagten Teilflächen seien im Jahr 2011 bei der Almprüfung neuerlich überprüft worden (vom Landwirt als Almfutterflächen beantragt). Die Ermittlung des Jahres 2011 sei vom Antragsteller für 2012 übernommen worden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2010 hinsichtlich der Feldstücke 11 und 14 als landwirtschaftliche Nutzflächen festgestellten Flächen im Ausmaß von 1,31 ha bzw. 0,49 ha seien vom Antragsteller in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2006 mit der Schlagnutzung Hutweide beantragt worden. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2010 sei vom Prüfer in dem für das Antragsjahr 2006 erstellten historischen Flächennutzungsprüfbericht jedoch festgestellt worden, dass es sich bei den betroffenen Flächen in diesem Antragsjahr um Almfutterflächen gehandelt habe. Somit ergebe sich für das Antragsjahr 2006 in Bezug auf die betroffenen Flächen eine Abweichung zwischen der vom Antragsteller beantragten und der vom Prüfer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche. Bewirtschaftet - wie im vorliegenden Fall - ein Antragsteller zusätzlich zu seinem Heimbetrieb - im Anlassfall der Hauptbetrieb mit der Betriebsnummer XXXX - auch einen Teilbetrieb als Alm - im Anlassfall den Teilbetrieb mit der Teilbetriebsnummer XXXX -, so könnten vom Antragsteller beantragten Flächen, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle als Almfutterflächen ermittelt würden, nur dann im Rahmen der Einheitliche Betriebsprämie als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn diese Flächen beim Teilbetrieb Alm ermittelt worden seien. Almfutterflächen seien Teil der Bewirtschaftungseinheit Alm und müssten somit bei der Alm beantragt werden.

Dieses Schreiben der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme übermittelt. Bis dato ist weder eine Stellungnahme eingelangt noch hat die beschwerdeführende Partei Kontakt mit dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei hat mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2006 insgesamt 37,28 ha Fläche, davon 18,44 ha Almfläche beantragt. Beim Feldstück 11 wurden 2,78 ha mit Nutzung Hutweide und Prämienstatus F (Einheitliche Betriebsprämie und Futterfläche) und beim Feldstück 14 0,71 ha mit Nutzung Hutweide und Prämienstatus F (Einheitliche Betriebsprämie und Futterfläche) beantragt. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 23.09.2010 wurde zu Feldstück 11 festgestellt, dass 1,31 ha mit Nutzung "Alm" und 1,47 ha mit keiner landwirtschaftlichen Nutzung vorgefunden wurden. Zu Feldstück 14 wurde festgestellt, dass 0,49 ha mit Nutzung "Alm" und 0,22 ha mit keiner landwirtschaftlichen Nutzung vorgefunden wurden.

Von der beschwerdeführenden Partei wurden lediglich jene 1,80 ha beanstandet, die als Alm gewertet wurde. Auf die 1,69 ha, die als "KLN" (= keine landwirtschaftliche Nutzung) festgestellt wurden, war daher nicht näher einzugehen, zumal sich weder aus dem Prüfbericht noch aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass diese Wertung nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht.

Auch hinsichtlich jener 1,80 ha, welche als Alm gewertet wurden, haben sich hinsichtlich des zahlenmäßigen Umfanges keine Zweifel ergeben und wurden hiezu auch von der beschwerdeführenden Partei keine Äußerungen getätigt. Sie hat sich lediglich dagegen ausgesprochen, dass diese Flächen als Alm und sohin als nicht beihilfenfähig für die Einheitliche Betriebsprämie angesehen wurden.

Aber auch der Nutzung der Flächen als "Alm" ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich als unbillig Härte angesehen, dass diese Flächen für den Hauptbetrieb als nicht beantragt gewertet wurden.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem fand zu demselben Sachverhalt (es war lediglich ein anderes Antragsjahr betroffen) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2015 statt.

Zu A)

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [...], ABl. L 270 vom 31.10.2003, S. 1, idF Verordnung (EG) Nr. 2013/2006, - insbesondere Artikel 43 und 44 (betreffend Zahlungsansprüche), in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates [...], ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 1, idF Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 - vor allem in Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates [...], ABl. L 141 vom 30.04.2004, S.18, idF Verordnung (EG) Nr. 659/2006 - insbesondere Artikel 2 (Definitionen), Artikel 11 und 12 (betreffend Sammelantrag) und Artikel 50, 51 und 68 (betreffend Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen, Kürzungen und Ausschlüsse sowie Ausnahmen hievon), der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 474, und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004.

Rechtliche Würdigung:

Neben den materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen einer beihilfefähigen Fläche - es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die verfahrensgegenständlich beantragten Flächen keine beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Einheitliche Betriebsprämie darstellen - müssen auch die formellen Voraussetzungen einer korrekten Antragstellung vorliegen, um als ermittelte Fläche im Sinne des Artikel 2 Z 22 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten zu können.

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit.d) der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.

Die Beantragung der Flächen erfolgt in Österreich gemäß § 2 in Verbindung mit § 3 INVEKOS-GIS-Verordnung auf Basis von Feldstücken und Schlägen, wobei Feldstücke als eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheiten mit nur einer Nutzungsart definiert werden.

Im vorliegenden Fall entsprachen die beantragten Flächen nicht der angeführten Definition des Feldstücks, da die Flächen in der Natur nicht abgegrenzt waren. Somit konnte die Agrarmarkt Austria mit Recht davon ausgehen, dass diese Flächen nicht als ermittelte Flächen zu werten waren.

Ferner waren diese Flächen auch nicht als Hutweide-Flächen im Sinne der Definitionen von Hutweiden in den Sonderrichtlinien ÖPUL und Ausgleichszulage zu betrachten, da auf Basis der Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Flächen (in Abgrenzung von Almflächen) vom Heimbetrieb aus bewirtschaftet wurden. Ein einmaliger Auftrieb von Tieren kann nicht als solche Bewirtschaftung betrachtet werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob Definitionen, die dem ÖPUL oder der Ausgleichszulage entlehnt sind, auch auf die Einheitliche Betriebsprämie durchschlagen. Im Sinne einer einheitlichen Flächenbasis im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) erscheint im vorliegenden Zusammenhang eine solche Ausweitung gerechtfertigt.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei die ihr eingeräumte Möglichkeit, zu der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung Stellung zu nehmen, ungenützt gelassen hat. Des Weiteren wurden die Ermittlungen des Jahres 2011 von der beschwerdeführenden Partei für die Folgejahre übernommen.

Da eine Flächenabweichung über 3 % festgestellt wurde, war gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen ebenso nicht vor. Auch die Verhältnismäßigkeit der Kürzungsbestimmungen des INVEKOS wurde seitens des EuGH bereits mehrfach bestätigt (siehe u. a. EuGH 05.06.2012, C-489/10, Bonda).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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