BVwG W117 2116148-1

W117 2116148-1Federal Administrative CourtOct 29, 2015

Regest

Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Full text

BVwG W117 2116148-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2116148.1.00

Spruch

W117 2116148-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, Zl. 751903607/151559831/BMI-BFA, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 15.10.2015 bis zum 27.10.2015 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6a, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 15.10.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

LA: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass Frankreich für die Prüfung Ihres Antrages zuständig ist. Warum wurden Sie heute in Wien festgenommen?

VP: Ich will nicht nach Frankreich. Ich wurde nicht einmal interviewt in Frankreich. Ich will hier in Österreich bleiben. Ich werde bald ein Visum für Österreich erhalten. Ich habe bereits eine Arbeit in Aussicht.

LA: Sie halten sich unrechtmäßig in Österreich auf. Sie waren seit September 2014 untergetaucht. Wie stellen Sie sich das vor?

VP: Meine Rechtsanwältin sammelt alle Papiere zusammen und wird dann ein Visum für mich beantragen.

[...]

LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

VP: Die Verständigung passt. Ich verstehe den Dolmetscher gut.

LA: Wann sind Sie letztmalig in Österreich eingereist?

VP: Ende August 2014.

LA: Haben Sie Österreich seitdem verlassen?

VP: Nein.

LA: Was war der Zweck der Einreise?

VP: Ich reiste im Jänner oder Februar 2012 freiwillig nach Frankreich, um einer Abschiebung nach Russland zu entgehen.

LA: Warum reisten Sie gerade nach Frankreich?

VP: Ich habe damals gehört, dass aus Paris Leute nicht abgeschoben werden. Ich habe einen Asylantrag in Frankreich gestellt. Mir ist nichts anderes übriggeblieben.

LA: Warum haben Sie den Ausgang Ihres Asylverfahrens in Frankreich nicht abgewartet?

VP: Ich wollte in Frankreich nicht leben. Dort herrscht viel Kriminalität (Drogen, Bandenwesen). Ich hatte Angst dort zu leben, deshalb bin ich nach Österreich zurückgekommen.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Ich hatte nie einen Reisepass.

LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

VP: Ich bin bei Ute Bock behördlich gemeldet. Ich habe jedoch keine feste Unterkunft. Im letzten Jahr habe ich in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt und habe dort einige Zeit gewohnt. Dann hätte ich nach Linz verbracht werden sollen. Das wollte ich nicht. Ich wollte in Niederösterreich bleiben. Ich habe dann die Betreuungsstelle verlassen und mich bei Ute Bock gemeldet.

LA: Dabei handelt es sich um eine Obdachlosenmeldung.

VP: Mir wurde bei Ute Bock gesagt, dass dort kein Platz ist.

LA: Wo genau wohnen Sie nun?

VP: Ich wohne einmal bei diesem Freund und einmal bei einem anderen. Ich kann keine Adressen nennen. Ich kenne nur die Adresse von Ute Bock.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich werde von meinen Freunden finanzielle unterstützt.

LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.

VP: Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige in Frankreich?

VP: Mein Cousin lebt in Frankreich. Meine Schwester lebt in Deutschland.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass gegen mich eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Es wurde festgestellt, dass Frankreich für meinen Asylantrag zuständig ist und wurde einer Übernahme durch Frankreich bereits zugestimmt. Da ich im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht greifbar bin, wird über mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wird mir im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Ich verbleibe bis zu meiner Überstellung im PAZ HG.

VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und gebe an, dass ich auf keinen Fall nach Frankreich möchte. Ich benötige keine Ausführung.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Mangels geeigneter Dokumente steht Ihre Person nicht fest."

[...]

Sie hielten sich mehr als 9 Monate illegal in Österreich auf. Sie sind nach Österreich illegal eingereist. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich dem Verfahren entzogen und untertauchten. Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich aus der Betreuungsstelle Ost entfernten und behördlich nicht meldeten. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang im Verborgenen auf. Sie verfügen seit 12.06.2015 lediglich über eine Obdachlosenmeldung. Es bestehen keine sprachlichen, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Sie konnten oder wollten keine Adresse angeben, an welcher Sie sich aufhalten und somit im fremdenpolizeilichen Verfahren greifbar wären. [...]

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie stellten am 16.03.2012 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie entzogen sich dem dortigen Verfahren und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 31.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2014 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Frankreich für die Prüfung Ihres Antrages zuständig ist. Zudem wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 04.12.2014 in Rechtskraft. Sie tauchten unter, indem Sie sich aus der Betreuungsstelle Ost entfernten und sich behördlich nicht gemeldet haben. Sie waren seit 06.09.2014 unbekannten Aufenthaltes. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2015 konnten oder wollten Sie keine Adresse angeben, an welcher Sie Unterkunft genommen haben und an welcher Sie im fremdenpolizeilichen Verfahren greifbar wären. Sie gaben niederschriftlich an, dass Sie auf keinen Fall nach Frankreich zurückmöchten.

Sie haben den Ausgang Ihres Asylverfahrens in Frankreich nicht abgewartet. Sie entzogen sich dem Verfahren, indem Sie nach Österreich weiterreisten und hier einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellten. Hier tauchten Sie noch vor der Beendigung Ihres Asylverfahrens unter. Ihr bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass Sie nicht gewillt waren, sich dem nunmehr beendeten Asylverfahren zustellen und dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sein werden, sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu stellen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. [...]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.

"[...]

Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1/2E, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1/ 2E). Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch aus Art 8 Abs 2 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL).

Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen besondere Umstände gegenständlich nicht vor, die

eine derartige Ausnahmesituation begründen würden:

Der BF stellte am 31.08.2014 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit 12.06.2015 verfügt der BF über eine aufrechte Meldung an der Adresse Zohmanngasse 28, 1100 Wien. Einer anfälligen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion wäre der BF jederzeit nachgekommen.

Mit dem entsprechenden Vorbringen des BF im Rahmen der Einvernahme am 30.09.2015 hat sich die belangte Behörde - in Missachtung des Grundsatzes, dass die Inhaftierung nach Art 28 Abs 1 der Dublin lll-VO stets eine Einzelfallprüfung verlangt - nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, von sich aus Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der BF sich bei einem seiner Freunde behördlich melden könne.

Nach telefonischer Rücksprache erhielt der BF von seinem Bekannten, [...], geb. [...], StA:[...], wohnhaft in [...], [...] Wien, die Zusage, dass er sich bei ihm behördlich melden und auch bei ihm wohnen könne. Angesichts dieses Umstandes erscheint die Befürchtung, der BF würde im Fall seiner Entlassung seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen, als unbegründet.

Auch der Umstand, dass der BF nicht über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist im vorliegenden Fall für die Begründung einer Fluchtgefahr ungeeignet. Es ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0498 hinzuweisen, wonach bei Personen, die noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältig sind, die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet keinen Sicherungsbedarf begründet.

Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet keine besonderen Umstände um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Demgegenüber wäre wesentlich zu berücksichtigen gewesen, dass die Fremden zu ihrer Identität und Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet haben (vgl. E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E 17. Juli 2008, 2008/21/0346; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093).

Die fehlende soziale Verankerung stellt - ebenso wie die mangelnde Ausreisewilligkeit und mangelnde finanzielle Mittel - außerdem einen Umstand dar, der als solcher geradezu typischerweise in einem "Dublin-Fall" gegeben ist, der als solcher die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen kann. Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen:

"Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr" indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fiuchtgefahr (noch) nicht gegeben."

Die Ausführungen gelten sinngemäß für den Umstand, dass der BF über keine feste Unterkunft verfügt und den Umstand, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch diese Umstände liegen in "Dublin-Fällen" geradezu typischerweise vor.

In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2008/21/0498) hätte die belangte Behörde außerdem berücksichtigen müssen, dass der BF offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute getätigt und so zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beigetragen hat. Die diesbezüglichen Angaben wurden von der belangten Behörde jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, lediglich Umstände zum Nachteil des BF berücksichtigt und die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit unterlassen zu haben.

[...]

Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird) - hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen.

Auch in dieser Hinsicht gilt das bereits Gesagte - die belangte Behörde hat es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Der BF verfügte vor seiner Festnahme über eine Obdachlosenmeldung. Seine Kooperationsbereitschaft ist daraus ableitbar, dass er stets gleichlautende Angaben zu Identität und Fluchtroute getätigt hat

Die belangte Behörde legt nicht dar, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer

  • allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Allenfalls hätte die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit, wie etwa im gelinderen Mittel in der Zinnergasse, wo eigens für diesen Zweck eingerichtete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Unterkunft zu nehmen.

Der BF wäre jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten und

den behördlichen Anordnungen nachzukommen. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme

des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das BVwG möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF, insbesondere von dessen Kooperationsbereitschaft verschaffen.

Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Diese Ansicht entspricht auch der Rechtsansicht des BVwG, das im Erkenntnis vom 14.11.2014 zur Zahl W119 2014061-1/4E ausführte:

"Weiters lässt das BFA eine Begründung dafür vermissen, warum beim Beschwerdeführer die Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage komme. Es begründete seinen Bescheid lediglich damit, dass mit einer Anordnung gelinderer Mittel beim Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden könne, da aufgrund seiner Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Das BFA hat es unterlassen, die diesbezüglich getätigten Angaben des Beschwerdeführers einer individuellen Beurteilung zu unterziehen

Auch daher ist die fortdauernde Anhaltung des BF als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Art 6 EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des § 40 VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7/2015 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei:

[...]

Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.

Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art 47 GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art 6 Abs 1 EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 14.3.2012, U466/11ua).

Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).

Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Abs 2 BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen.

[...]

In der Frage der Kosten begehrte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Obsiegen der Verwaltungsbehörde, das BVwG möge zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden seien:

Der Vollständigkeit halber wird zu den Anträgen auf Befreiung von der Eingabegebühr und auf Befreiung des etwaigen Aufwandersatzes bei Obsiegen der Behörde, folgendes vorgebracht:

Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich. Gern Art 5 Abs 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Art 6 Rz 26).

Würde man zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar sind, würde dies ein erhebliches Kostenrisiko, zu Lasten der angehaltenen Person, mit sich bringen. Konkret hätte dies zur Folge, dass Personen die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft iSd Art 6 GRC Gebrauch machen möchten, ein Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro aufgebürdet werden würde (gern § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ergibt sich: Vorlageaufwand iHv 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand iHv 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand iHv 461,00 Euro; vgl § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung). Darüber hinaus ist Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr des § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit einer finanziellen Belastung iHv 30 Euro verbunden.

Das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko führt, hinsichtlich der Kostenstellen der VwG-Aufwandersatzverordnung, somit für Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und der Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Dabei wird das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK ~ in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher ist die BVwG-EGebV und § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebots des effet utile des Art 4 Abs 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art 6 GRC nicht zu unterlaufen.

Daher möge das BVwG zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des $ 35 VwGVG

iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht

anzuwenden sind."

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete folgende Stellungnahme und beantragte Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß:

"Herr [...] (BF) wurde am 15.10.2015 von Beamten des SPK 20 in Wien 20 [...] einer Personenkontrolle unterzogen. Es stellte sich heraus, dass der BF illegal im Bundesgebiet aufhältig ist. Es wurde eine durchsetzbare und rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich festgestellt. Es wurde die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG durchgeführt und erfolgte die Einlieferung in das PAZ HG.

Am gleichen Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Es stellte sich heraus, dass der BF über keine feste Unterkunft verfügt. Überdies war der BF nicht bereit an eine Betreuungsstelle nach Linz verbracht zu werden und entschied sich eigene Wege zu gehen. Es wurden weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der BF der drohenden Rückführung nach Frankreich entzogen hat, da der BF nur über eine Obdachlosenadresse verfügte und nicht bereit war, den tatsächlichen Unterkunftsort zu nennen, mussten zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.

Am 15.10.2015 um 16:10 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Aufgrund eines Hungerstreikes wurde am 16.10.2015 um Zustimmung zur Heilbehandlung angesucht. Am gleichen Tag wurde die Zustimmung erteilt.

Am 19.10.2015 erfolgte ein Abschiebeversuch nach Frankreich. Der BF weigerte sich jedoch bei der Abschiebung mitzuwirken, so dass aufgrund des passiven Widerstandes die Abschiebung am 19.10.2015 abgebrochen wurde.

Ein weiterer Abschiebeversuch wird am 27.10.2015 stattfinden. In diesem Fall wird der BF von besonders geschulten Organen der Sicherheitswache eskortiert werden.

Am 21.10.2015 um 13:46 Uhr wurde die Schubhaftbeschwerde des Bf eingebracht durch die Vertretung der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmbh an den BVwG übermittelt.

In der Beschwerde wird gerügt, dass der Schubhaftbescheid rechtswidrig ist, da im Fall des BF eine Ausnahmesituation vorliegt. Der BF gibt an, dass eine Unterkunftsmöglichkeit bei einem Bekannten besteht und hat die Behörde dies unterlassen zu überprüfen. Der BF teilt auch mit, dass die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit unterlassen hat. Aus Sicht des BF wurde auch nicht geprüft, ob ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen wäre.

Der Beschwerde des BF muss entgegengehalten werden, dass der BF sich bereits 2014 geweigert hat eine Betreuungsstelle zu wechseln, da der BF der Meinung war, dass der Aufenthalt in NÖ vorzuziehen wäre gegenüber einer Überstellung nach Linz/OÖ. Vielmehr entschied sich der BF für eine Obdachlosenadresse, um die Behörde über den tatsächlichen Unterkunftsort im Unklaren zu lassen. Dieses Verhalten ist ein typische Handlung eines Fremden, welcher nur ein Ziel verfolgt, dass der Aufenthalt solange wie möglich in Österreich andauert und eine mögliche Abschiebung erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Der Beschwerde muss weiter entgegengehalten werden, dass sich die Behörde niederschriftlich mit der Unterkunftnahme des BF auseinandergesetzt hat und der BF keine Angaben zu einer möglichen Unterkunftnahme bei einem Bekannten gemacht hat. Vielmehr gab der BF an, dass der BF einmal bei einem Freund und einmal bei einem anderen Freund wohnt. Eine Adresse konnte nicht genannt werden.

Im Schubbescheid wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall begründet und wurde auch darauf eingegangen, warum eine freiheitsentziehende Maßnahme im Fall des BF notwendig war. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der BF keinen sozialen Bezug zum Bundesgebiet hat und das bisherige Verhalten keinen anderen Schluss zulässt, dass der BF alles unternommen hat, um sich einen behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein gelinderes Mittel konnte nicht angewandt werden, da der BF jede Möglichkeit nutzen wird, um sofort wieder unterzutauchen. Bezüglich des Hungerstreikes befindet sich der BF in regelmäßiger medizinischen Kontrolle und wurde einer notwendigen Heilbehandlung gem. § 78Abs. 6 FPG bereits zugestimmt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der Bf untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung nach Frankreich zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF stellte erstmals am 08.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, ZI.: 05 19.036-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus Österreich in die Russische Föderation ausgewiesen. Seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D14 305790-1/2008/12E, vom 12.12.2011 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

Im Jänner oder Februar 2012 begab sich der Beschwerdeführer nach Frankreich, um einer Abschiebung nach Russland zu entgehen und weil er damals gehört habe, dass aus Paris Leute nicht abgeschoben wurden. Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2012 in Frankreich einen Asylantrag, wartete aber den Ausgang seines Asylverfahrens in Frankreich nicht ab.

Ende August 2014 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück, da er in Frankreich nicht leben wollte, weil "Dort herrscht viel Kriminalität (Drogen, Bandenwesen)". Er stellte am 31.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde, Zahl: IFA 751903607, Verf. Zl. 14927503, vom 15.11.2014, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Frankreich für die Prüfung seines Antrages zuständig ist. Zudem wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 04.12.2014 in Rechtskraft. Am 31.10.2014 hatte sich Frankreich bereit erklärt, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer war vom 31.08.2014 bis 06.09.2014 in der EAST Ost Traiskirchen untergebracht. Er verweigerte am 06.09.2014 die Überstellung in die BS-Nord in Linz, da er "in Niederösterreich bleiben wollte", verließ die Betreuungsstelle und meldete sich bei Ute Bock (=Obdachlosenmeldung) an.

Der Beschwerdeführer wohnte bis zu seinem Aufgriff am 15.10.2015 durch Organe der öffentlichen Sicherheit "einmal bei diesem Freund und einmal bei einem anderen. Ich kann keine Adressen nennen. Ich kenne nur die Adresse von Ute Bock".

Ein in Wien lebender Bekannter, (in der Beschwerde namentlich genannt), ist damit einverstanden, dass sich der Beschwerdeführer "bei ihm behördlich melden und auch bei ihm wohnen könne".

Der Beschwerdeführer ist mittellos und geht keiner Arbeit nach; er bestreitet seinen Lebensunterhalt mittels finanzieller Unterstützung seitens seiner Freunde.

Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich; sein Cousin lebt in Frankreich. Er "möchte auf keinen Fall nach Frankreich".

Am 15.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des SPK 20 in Wien 20 [...] einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in das PAZ HG gebracht.

Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft am selben Tag angeordnet. Anlässlich der Aushändigung des Schubhaftbescheides gab der Beschwerdeführer an, dass "er sich weigert, nach Frankreich abgeschoben zu werden", dass er "lieber im PAZ im Gefängnis sitzt und stirbt, als nach Frankreich abgeschoben zu werden".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde - am 19.10.2015 wurde das Vollmachtsverhältnis begründet.

Der BF befand sich zunächst in der Zeit vom 15.10.2015 17:03 bis 19.10.2015 05:20 in Hungerstreik.

Aufgrund dieses Hungerstreikes wurde am 16.10.2015 im Hinblick auf den feststehenden Abschiebetermin des 19.10.2015 um Zustimmung zur Heilbehandlung angesucht. Diese wurde "das noch stattzufindende ärztl. Konsilium zwischen dem Amtsarzt und Anstaltsarzt in der JA vorausgesetzt" von der Verwaltungsbehörde am gleichen Tag erteilt.

Am 19.10.2015 erfolgte ein Abschiebeversuch nach Frankreich. Der BF weigerte sich jedoch bei der Abschiebung mitzuwirken, so dass aufgrund des passiven Widerstandes die Abschiebung am 19.10.2015 abgebrochen wurde.

Am 19.10.2015 um 11.40 Uhr setzte der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik fort, beendete diesen aber am 26.10.2015 um 14:54 Uhr.

Die Schubhaft endete am 27.10.2015, 07.27 Uhr; der Beschwerdeführer wurde in der Folge, von besonders geschulten Organen der Sicherheitswache eskortiert, zum Flughafen Wien Schwechat gebracht und auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt.

Die Abschiebung nach Frankreich 27.10.2015 bedurfte der Sicherung mittels Schubhaft; sie war rechtlich und faktisch möglich.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den unrechtmäßigen Einreisen im Bundesgebiet im Jahre 2005 und 2014, den Asylantragstellungen in Österreich - zwei Mal - und Frankreich - nach Verlassen in Österreichs infolge der ersten negativen Asylentscheidung -, den beiden in Österreich durchgeführten Asylverfahren, der Wiederaufnahmebereitschaft Frankreichs, der Aufgriff des Beschwerdeführers am 15.10.2015 in Wien und die Überstellung nach Frankreich am 27.10.2015 sind unzweideutig schriftlich dokumentiert; ebenso aber auch der Umstand des in der Schubhaft begonnenen und beendeten Hungerstreiks. Hinsichtlich letzteren Faktums ist ausdrücklich auf die im Akt aufliegende schriftliche Zustimmung der Verwaltungsbehörde zu einer erforderlich werdenden Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG in der JA Wien-Josefstadt - "das noch stattzufindende ärztl. Konsilium zwischen dem Amtsarzt und Anstaltsarzt in der JA vorausgesetzt" - hinzuweisen.

Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses ist (gleichermaßen) unstrittig.

In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, also des Fehlens ausreichender sozialer Anknüpfungspunkte - der Beschwerdeführer nannte im Zusammenhang mit der geplanten Überstellung nach Frankreich lediglich einen in Frankreich(!) lebenden Cousin, der bestehenden Mittellosigkeit, dem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Frankreich, seiner völligen Weigerung, in Frankreich den Ausgang des mit Antrag vom 16.03.2012 initiierten Asylverfahrens abzuwarten, ist auf die Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen.

Der Beschwerdeführer ist nicht bloß ausreiseunwillig, sondern hat bereits massive Handlungen gesetzt, um sich dem Zugriff der Verwaltungsbehörde zu entziehen - hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nicht nur auf

  • die im Rahmen der Schubhafteinvernahme getätigte Äußerung, dass er "auf keinen Fall nach Frankreich möchte";

  • seine Bemerkung anlässlich der Ausfolgung des Schubhaftbescheides, dass "er sich weigert, nach Frankreich abgeschoben zu werden", dass er "lieber im PAZ im Gefängnis sitzt und stirbt, als nach Frankreich abgeschoben zu werden";

sondern auch auf

  • den bereits angeführten Hungerstreik;

und schließlich auf

  • die Verhinderung der Abschiebung am 19.10.2015, welche die Notwendigkeit eines zweiten Abschiebungsversuches - in Begleitung speziell ausgebildeter Beamter - notwendig machten.

Mit dem Hinweis auf die Bereitschaft eines in der Beschwerde namentlich genannten Bekannten, der bereit wäre, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen und anzumelden, ist im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer bereits gesetzte Verhalten nichts gewonnen, zeigt doch die Beschwerde damit eben nur die Bereitschaft des Bekannten auf, nicht aber jene des Beschwerdeführers, bei diesem Bekannten tatsächlich auch zu wohnen und den Behörden zur Verfügung zu stehen. Diesbezüglich geht auch das Begehren auf Durchführung einer Verhandlung, um sich von diesem Bekannten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, ins Leere.

Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer sozialen Verankerung ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst: etwa in Österreich keiner Arbeit nachzugehen, die tatsächlichen Wohnorte, wo er sich während der Obdachlosenmeldung aufgehalten hat, bekanntzugeben - er wohnte "einmal bei diesem Freund und einmal bei einem anderen. Ich kann keine Adressen nennen. Ich kenne nur die Adresse von Ute Bock" - und wie bereits ausgeführt, über keine familiären und sonstigen Anknüpfungspunkte zu verfügen. Die Äußerung in der Schubhafteinvernahme "Ich will hier in Österreich bleiben. Ich werde bald ein Visum für Österreich erhalten. Ich habe bereits eine Arbeit in Aussicht" entbehrt offensichtlich der Grundlage, worauf der einvernehmende Leiter der Amtshandlung zu Recht darauf hinwies: "Sie halten sich unrechtmäßig in Österreich auf. Sie waren seit September 2014 untergetaucht. Wie stellen Sie sich das vor?"

Hinsichtlich des nachfolgenden Rechtfertigungsversuches "Meine Rechtsanwältin sammelt alle Papiere zusammen und wird dann ein Visum für mich beantragen" finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen mehr.

Unter Berücksichtigung aller aktenmäßig erfassten und vom Beschwerdeführer entweder im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme sowie seiner Beschwerdeschrift erstatteten Vorbringens muss daher aus dem Gesamtverhalten der Schluss gezogen werden, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht und leitet sich daraus die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Frankreich der Sicherung mittels Schubhaft bedurfte.

Die Feststellung, dass "die Abschiebung nach Frankreich rechtlich und faktisch möglich ist", ergibt sich einerseits aus der in der Beschwerde nicht gerügten bzw. problematisierten Aufnahmebereitschaft Frankreichs. Mit der in der Schubhafteinvernahme getätigten Äußerung zur Situation in Frankreich "Dort herrscht viel Kriminalität (Drogen, Bandenwesen)", welche in der Beschwerde keine Problematisierung mehr erfuhr, vermag der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert die für Frankreich geltende Sicherheitsvermutung in Zweifel zu ziehen - es ist nicht ersichtlich. inwiefern der Beschwerdeführer diesbezüglich involviert wäre.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Frankreich - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer die "Abschiebung" am 19.10.2015 aufgrund der im (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde verfügten Außerlandesbringung nicht bloß "umging" oder "behinderte", sondern überhaupt vereitelte.

Sie ist aber auch gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF anzunehmen, da bereits in Form der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D14 305790-1/2008/12E, vom 12.12.2011 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation verfügten Ausweisung "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht", sich der Beschwerdeführer Im Jänner oder Februar 2012 nach Frankreich begab, um einer Abschiebung nach Russland zu entgehen.

Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", nämlich Frankreich, und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", nämlich zwei in Österreich und einen in Frankreich, ist auch §76 Abs. 3 Z 6a leg. cit als erfüllt anzunehmen.

Zwar weist die Beschwerde unter Zitierung entsprechender Judikatur zu Recht daraufhin, dass mangelnde soziale Verankerung, Mittellosigkeit etc. für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen vermögen, es kommt diesen persönlichen Umständen aber insofern Bedeutung zu, als sie (gegenständlich) nicht nur nicht in der Lage sind, die anzunehmende Fluchtgefahr zu relativieren, sondern im Zusammenhalt mit dem übrigen vertrauensunwürdigen Verhalten - (illegales) Verlassen Österreichs nach der ersten negativen Asylentscheidung, Nichtabwarten des in Frankreich initiierten Asylverfahrens, Rückkehr nach Österreich und Betreibung eines weiteren Asylverfahrens, Hungerstreik, Verhinderung der Abschiebung nach Frankreich - eine solche indizieren:

"Insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen", also gegenständlich das Fehlen derselben, "das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit", hier: die Nichtausübung, "beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel" - der Beschwerdeführer ist mittellos - "sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" - der Beschwerdeführer konnte nicht einmal die Adressen, wo er tatsächlich wohnte, benennen, lassen auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF als erfüllt erscheinen.

Da im Gegenzug keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer nicht bloß, wie bereits ausgeführt, ausreiseunwillig ist/war, sondern durch den während der Anhaltung durchgeführten Hungerstreik und die Verhinderung der Abschiebung nach Frankreich am 19.10.2015 hinreichend zum Ausdruck brachte, jedenfalls nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Da der Beschwerdeführer nach Verlassen der Betreuungsstelle der Verwaltungsbehörde keinen neuen Aufenthaltsort, an dem er der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen konnte, bekanntgab - es lag lediglich eine Obdachlosenmeldung vor - drängte sich nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Letztlich kann aber auch aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens über die Nichtbereitschaft zur (freiwilligen) Ausreise nach Frankreich - nochmals sei auf den Hungerstreik und die Vereitelung der Abschiebung am 19.10.2015 hingewiesen - nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte.

Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde - unter Hinweis aus Art 6 GRC und Art 5 Abs. 4 EMRK - zielen, überzeugen nicht:

Artikel 5 Abs. 4 EMRK

(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

Artikel 6 GRC

Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Aus letzterer Bestimmung ist für die Frage konkreten Rechtsschutzes schon vom Wortlaut her nichts zu gewinnen - dem Artikel 5 Abs. 4 EMRK eher entsprechend

Artikel 47 Abs. 1 und Abs. 3

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(3) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Diesbezüglich ist zunächst einmal festzuhalten, dass den angeführten Bestimmungen nichts zur Kostentragung, im speziellen zum Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist.

Darüber hinaus erwiese sich die Argumentation in Richtung effektiver Rechtsschutz nur dann als stichhältig, wenn man die Kostentragungsregelung als Zugangsvoraussetzung ansehen würde, was aber offensichtlich nicht in § 35 VwGVG vorgesehen ist:

Denn jeder Beschwerdeführer hat unabhängig von der Frage der Kostentragung das Recht auf Überprüfung der Haft durch ein Gericht.

Die Regelung des § 35 VwGVG ist daher weder EMRKwidrig noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie in der Beschwerde behauptet.

Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos (einseitig) zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit auch unter diesem Aspekt nicht erkannt werden.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt IV. (Verfahrenshelfer):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

§ 40 (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Da der Beschwerdeführer am 19.10.2015 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt - Beschwerdeerhebung am 21.10.2015 - war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.

Zu Spruchpunkt V. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt VI. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Vorliegen einer gewillkürten Rechtsvertretung aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 Abs. 5 VwGVG kein kostenloser Verfahrenshelfer zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließenden Rechtslücke vorliegen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

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