L503 2116001-1•BVwG L503 2116001-1
L503 2116001-1Federal Administrative CourtOct 29, 2015
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Gefälligkeitsdienst,<br/>Meldeverstoß
L503 2116001-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.09.2015, GZ: 046- § 113(2) BVE 32/15, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.07.2015 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet wird, aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.800 umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Zudem stelle der beigelegte Strafantrag der Finanzpolizei vom 19.6.2015 einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheids dar.
Begründend führte die SGKK im Wesentlichen aus, anlässlich einer Kontrolle im Betrieb des BF am 21.4.2015 um 07:05 Uhr sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von D. Z. und J. Z. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Beweiswürdigendend führte die SGKK aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei mit den einvernommenen Personen, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf unmittelbar festgestellten dienstlichen Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort. Bei den Organen der Finanzpolizei handle es sich um öffentlich Bedienstete, die im Falle vorsätzlicher falscher Protokollierung strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verantwortung unterliegen würden; es würden sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass von den an der Betretung beteiligten Beamten ein Sachverhalt protokolliert worden wäre, der so nicht vorgelegen habe.
Im Übrigen sei dem BF der inkriminierte Sachverhalt schon zum Kontrollzeitpunkt bekannt gewesen, da er bereits im Rahmen der Betretung von der Abgabenbehörde niederschriftlich einvernommen worden sei; diese Stellungnahme sei im Verfahren entsprechend berücksichtigt worden.
Darüber hinaus sei der Sachverhalt auch vom BF selbst außer Streit gestellt worden.
Durch die Niederschriften mit den betroffenen Dienstnehmern sei im Übrigen ebenso der von der Finanzpolizei festgestellte Sachverhalt bestätigt worden.
2.1. Im Akt befindet sich eine Anzeige der Finanzpolizei gemäß § 27 AuslBG an die SGKK vom 19.6.2015. Darin wird ausgeführt, dass bei einer Beschäftigungskontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 21.4.2015 um 07:05 Uhr im Betrieb des BF (Malerei I.) die beiden kroatischen Staatsbürger D. Z. und J. Z. arbeitend (konkret: beim Aufladen des Malergerüstes auf das Firmenfahrzeug der Firma des BF) angetroffen worden seien.
Der BF habe dazu niederschriftlich angegeben, dass die beiden Personen beim Aufladen des Malergerüsts helfen würden; beide seien am 21.4.2015 um 07:00 Uhr in die Firma des BF gekommen und würden für circa eine Stunde arbeiten; Bezahlung sei noch keine ausgemacht worden. Arbeitsanweisungen würden die beiden Personen vom BF erhalten.
Laut Aussage des BF habe ihm Herr D. Z. bereits eine Woche vor der Kontrolle schon einmal geholfen; weiters habe der BF angegeben, dass er Herrn J. Z. zum Arbeiten eine Malerhose gegeben habe.
Für Herrn J. Z. habe der BF eigenen Angaben zufolge einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim AMS Z. gestellt, welcher aber abgelehnt worden sei.
Herr D. Z. und Herr J. Z. seien bei der Kontrolle gebeten worden, Personenblätter in kroatischer Sprache auszufüllen. Auch den Angaben auf den Personenblättern zufolge seien diese beiden Personen für den BF am Kontrolltag zumindest eine Stunde lang tätig gewesen.
Auch wenn seitens des BF angegeben wurde, dass mit den beiden Personen noch keine Bezahlung ausgemacht worden sei, so bestehe dennoch ein gesetzlicher Anspruch der Dienstnehmer auf Entgelt in Höhe des gesetzlichen Kollektivvertrags.
Da die beiden Personen nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, bestehe somit der Verdacht der Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG. Zusätzlich sei festzustellen, dass für die beiden Personen keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien, sodass auch eine unerlaubte Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorliege.
2.2. Im Akt befindet sich weiters das Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF durch die Finanzpolizei am 21.4.2015. Darin gab der BF an, er sei Inhaber der Firma I. Zu Herrn D. Z. befragt gab er an, dass ihm dieser vor circa einer Woche schon einmal geholfen habe, seinen Hof zu reinigen. Heute helfe er dem BF beim Aufladen des Malergerüsts, "sonst macht er nichts". Der BF habe ihn gestern angerufen und mit ihm ausgemacht, dass er ihm heute in der Früh helfen solle, das Gerüst aufzuladen; Herr D. Z. sei dann um circa 07:00 Uhr in die Firma gekommen; er trage Arbeitskleidung und werde dem BF maximal eine Stunde helfen. Bezahlung sei noch keine ausgemacht worden, sie würden jedenfalls "öfters ein Bier zusammen trinken"; "so wie es jetzt ausschaut, wird Herr D. Z. nichts bezahlt bekommen". Seine Arbeitskleidung stamme von ihm selbst.
Zu Herrn J. Z. gab der BF an, dass auch dieser ihm nur helfe, das Gerüst aufzuladen. Herr J. Z. trage eine alte Malerhose, die er vom BF bekommen habe. Auch Herr J. Z. sei um circa 07:00 Uhr gekommen; er fahre nicht auf die Baustelle mit und habe dem BF vorher auch noch nie geholfen. Bezahlung sei keine ausgemacht worden. Für Herrn J. Z. habe der BF einen Antrag beim AMS Z. gestellt, dieser sei leider abgelehnt worden und sei das für den BF somit erledigt.
Der BF habe Herrn J. Z. am Vortag gesagt, dass er ihm heute beim Aufladen des Gerüstes helfen solle.
Arbeitsanweisungen würden die beiden betretenen Personen vom BF erhalten.
Schließlich gab der BF an, er hätte Herrn J. Z. schon angemeldet, dies sei aber nicht möglich gewesen, weil dieser "vom AMS abgelehnt" worden sei, was er auch schriftlich habe.
2.3. Weiters befindet sich im Akt ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung eines weiteren Mitarbeiters des BF durch die Finanzpolizei am 21.4.2015. Dieser Mitarbeiter - Herr Z. C. - gab dabei an, er sei bereits vier Jahre lang beim BF als Maler beschäftigt. Am Tag der Kontrolle seien er, sein Chef sowie die beiden betretenen Personen alle mit dem Beladen des Gerüstes beschäftigt gewesen. Sie alle hätten um 07:00 Uhr damit begonnen. Die beiden betretenen Personen seien nur "zur Hilfe für das Beladen" tätig geworden; sie würden hier nebenan wohnen. Die beiden betretenen Personen sehe er heute zum ersten Mal arbeiten.
2.4. Schließlich befinden sich im Akt die beiden von den Herrn D. Z. und J. Z. ausgefüllten Personenblätter.
3. Mit Schriftsatz vom 30.7.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 23.7.2015. Eingangs wiederholte der BF darin, dass ihm vorgeworfen werde, er hätte Herrn D. Z. und dessen Vater J. Z. am 21.4.2015 um 07:05Uhr Uhr morgens beschäftigt, ohne diese bei der SGKK anzumelden.
Dazu gebe er an, dass Herr D. Z. und dessen Vater J. Z. seine Nachbarn seien und beide ordnungsgemäß an der Adresse K. 37 im Z. gemeldet seien. Am Morgen des 21.4.2015 habe er einen Lieferwagen mit schweren Gerüstteilen beladen müssen, um dann gleich einen Auftrag auswärts zu erledigen. Herr D. Z. und dessen Vater hätten vom Nachbarhaus aus, als sie gerade mit anderweitigen Arbeiten am Haus der Schwester beziehungsweise Tochter beschäftigt gewesen seien, mitbekommen, dass der BF sich alleine mit den Beladen des Lieferwagens plagen müsse und hätten ihm daraufhin angeboten, "rasch und unbürokratisch zu helfen"; "just in diesem Moment" habe er Besuch von der Finanzpolizei erhalten.
Er bestreite vehement, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Herr D. Z. und dessen Vater hätten den BF "aus völlig freien Stücken im Rahmen der Nachbarschaftshilfe" unterstützt; die gesamten Familienmitglieder der Familie Z. seien langjährige, gute Freunde des BF. Herr D. Z. und dessen Vater seien beim BF weder beschäftigt gewesen, noch in irgendeinen betrieblichen Ablauf integriert gewesen, noch hätten sie ein wie immer geartetes Entgelt für die Hilfe erhalten.
Er weise darauf hin, dass er "diesbezüglich gänzlich unbescholten" sei und bis dato noch nie einen Dienstnehmer illegal beschäftigt habe.
Er stelle daher den Antrag, den Bescheid aufzuheben bzw. allenfalls im Rahmen des Gesetzeswortlauts des § 113 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von € 800 zu erlassen oder zumindest auf die Hälfte zu reduzieren.
4. Mit Bescheid vom 16.9.2015 wies die SGKK die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 23.7.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Zum Sachverhalt wurde eingangs ausgeführt, die Herren D. Z. und J. Z. hätten am 21.4.2015 Tätigkeiten für den Betrieb des BF (Malereibetrieb I.) ausgeübt. Herr J. Z. habe eine Malerhose getragen, welche ihm vom BF zur Verfügung gestellt worden sei. Herr D. Z. habe eigene Arbeitskleidung getragen. Beide Herren seien mit dem Beladen des Lieferwagens (Malergerüst) beschäftigt gewesen. Herr D. Z. habe den BF bereits eine Woche zuvor bei Arbeiten unterstützt. Beide Herren seien nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde bestreite der BF den Meldeverstoß. Die Unterstützung sei aus freien Stücken im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und ohne Entgelt erfolgt.
Beweiswürdigendend führte die SGKK aus, der gegenständliche Sachverhalt sei durch Organe der Finanzpolizei am 21.4.2015 um 07:05 Uhr vor Ort erhoben worden. Die Feststellungen würden auf den Wahrnehmungen der Finanzorgane vor Ort, der Abfrage der Versicherungsdaten der betretenen Personen sowie der niederschriftlichen Aussage des BF und von Herrn Z. C., einem Dienstnehmer im Betrieb des BF, am Tag der Betretung beruhen.
Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, die beiden betretenen Personen hätten rasch und unbürokratisch geholfen, da sie vom Nachbarhaus aus beobachtet hätten, wie sich der BF alleine mit dem Beladen des Lieferwagens habe plagen müssen, könne nicht gefolgt werden. So habe der BF am 21.4.2015 selbst ausgesagt, er habe Herrn D. Z. am Vortag angerufen, um die Tätigkeiten zu vereinbaren.
Weiters habe der BF selbst angegeben, dass er Herrn J. Z. eine Malerhose zur Verfügung gestellt und dass er für diesen einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS Z. gestellt hatte, welcher allerdings abgelehnt worden sei. Dass es sich gegenständlich um einen einmaligen, spontanen "Freundschaftsdienst" gehandelt haben soll, entspreche daher keinesfalls der Wahrheit. Der BF habe in seiner Aussage vom 21.4.2015 darüber hinaus selbst ausgeführt, dass Herr D. Z. ihm bereits eine Woche vor der Kontrolle schon einmal geholfen habe.
Rechtlich führte die SGKK aus, bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen könne zwar der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Dennoch würden diese Voraussetzungen gegenständlich nicht vorliegen, da hier nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen sei. Es entspreche nämlich der Judikatur des VwGH, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes dann vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei und seien daher die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen.
5. Mit Schriftsatz vom 29.9.2015 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies der BF zunächst auf das Vorbringen in seiner Beschwerde und betonte sodann, dass Vater und Sohn Z. sehr gute Freunde des BF seien; es handle sich dabei auch um Vater beziehungsweise Bruder der Vermieterin des BF. Wenn die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung ausführe, dass Herr D. Z. den BF "bereits eine Woche zuvor bei Arbeiten unterstützt hat", so habe es sich dabei um Hofreinigungsarbeiten an der gemeinsamen Immobilie der Tochter beziehungsweise Schwester der Herren Z., gleichzeitig Betriebsgelände des BF, gehandelt, nicht jedoch um Tätigkeiten Rahmen des Gewerbebetriebs. Außerdem werde bestritten, dass der Anruf am Vortag des 21.4.2015 durch den BF bei Herrn D. Z. den Zweck der Vereinbarung einer gewerblichen Tätigkeit gehabt habe.
Beantragt wurde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6. Am 19.10.2015 legte die SGKK den Akt dem BVwG zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wiederholte die SGKK den bisherigen Verfahrensgang und stellte die Argumentation des BF kurz dar. Im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des BF im Vorlageantrag, wonach die seitens Z. D. eine Woche vor gegenständlicher Betretung erbrachten Leistungen nicht für den Malereibetrieb des BF erfolgt seien, betonte die SGKK, dass dies mit der Erstaussage des BF übereinstimme und seitens der SGKK somit für wahr gehalten werde. Allerdings ändere diese Tatsache in keiner Weise etwas an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 113 Abs 1 ASVG am 21.4.2015. An diesem Tag seien nämlich D. Z. und J. Z. in Arbeitskleidung bei Tätigkeiten für den Malereibetrieb des BF betreten worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Das ergänzende Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Inhalt der telefonischen Vereinbarung am Vortag der Betretung nicht die gegenständliche Tätigkeit gewesen sei, stehe im Widerspruch zur Erstaussage des BF und stelle nach Ansicht der SGKK folglich eine Schutzbehauptung dar.
§ 113 Abs 1 ASVG sei zu entnehmen, dass lediglich zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands vorliegen müssten: Nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien gegenständlich durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden; der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt.
Im Übrigen verweise die SGKK auf die Ausführungen im Bescheid vom 23.7.2015 sowie insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.9.2015.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den Bescheid beziehungsweise die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vollinhaltlich bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beiden kroatischen Staatsbürger D. Z. und J. Z. - welche vom BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden waren - wurden am 21.04.2015 um 7:05 Uhr im Betrieb des BF (Malerei I.) beim Aufladen des Malergerüstes auf das Firmenfahrzeug des BF angetroffen. Herr J. Z. trug dabei eine vom BF zur Verfügung gestellte Malerhose; Herr D. Z. trug eigene Arbeitskleidung. Mit dem BF hatten D. Z. und J. Z. vereinbart, dass die Arbeiten etwa eine Stunde dauern würden. Entsprechende Arbeitsanweisungen wurden D. Z. und J. Z. durch den BF erteilt.
Ein bestimmtes Entgelt für die Arbeiten war zuvor nicht vereinbart worden.
Für Herrn J. Z. hatte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim AMS Z. gestellt, welcher abgewiesen worden war.
D. Z. und dessen Vater J. Z. wohnen neben der betrieblichen Liegenschaft des BF; sie sind Vater beziehungsweise Bruder der Vermieterin des BF.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, darunter insbesondere auch der im Bescheid der SGKK vom 23.07.2015 erwähnte Strafantrag der Finanzpolizei vom 19.6.2015, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des BF durch die Finanzpolizei am 21.04.2015, die von D. Z. und J. Z. ausgefüllten Personenblätter und das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme eines weiteren Mitarbeiters des BF durch die Finanzpolizei.
2.2. Völlig unbestritten blieb, dass die (nicht zur Sozialversicherung angemeldeten) D. Z. und J. Z. am 21.4.2015 um 07:05 Uhr im Betrieb des BF (Malerei I.) beim Aufladen des Malergerüstes auf das Firmenfahrzeug des BF angetroffen wurden und dass - wie der BF selbst der Finanzpolizei gegenüber angab - Herr J. Z. dabei eine vom BF zur Verfügung gestellte Malerhose und Herr D. Z. eigene Arbeitskleidung trug. Zudem gab der BF der Finanzpolizei gegenüber am 21.4.2015 selbst an, dass die Arbeitsleistungen von D. Z. und J. Z. etwa eine Stunde dauern würden ("Er [gemeint: J. Z.] hilft auch nur eine Stunde mit, das Gerüst aufzuladen"; "Er [gemeint: D. Z.] wird mir maximal eine Stunde helfen"). Weiters gab der BF selbst an, dass die entsprechenden Arbeitsanweisungen von ihm erteilt würden und dass bis dato kein Entgelt vereinbart worden sei ("Bezahlung ist noch keine ausgemacht, wir trinken öfters ein Bier zusammen. So wie es jetzt ausschaut, wird Herr D. Z. nichts bezahlt bekommen"; "Bezahlung haben wir auch keine ausgemacht").
Ebenso gab der BF selbst an, dass er bereits vor der Betretung für J. Z. einen Antrag beim AMS auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hatte, welcher abgewiesen worden war.
Die Feststellung, dass D. Z. und dessen Vater J. Z. neben der betrieblichen Liegenschaft des BF wohnen und Vater beziehungsweise Bruder der Vermieterin des BF sind, beruht ebenso auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF.
Der von der SGKK angenommene Sachverhalt wird vom BF im Vorlageantrag lediglich insofern bestritten, als ein Telefonat des BF mit Herrn D. Z. am Tag vor der Betretung "nicht den Zweck der Vereinbarung einer gewerblichen Tätigkeit" gehabt habe. Was der tatsächliche Inhalt dieses Telefonats war, den der BF vor der Finanzpolizei wörtlich unmissverständlich mit "Ich habe ihn gestern angerufen und habe mit ihm ausgemacht, dass er mir heute in der Früh hilft, das Gerüst aufzuladen" schilderte, kann allerdings - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird (siehe dazu unten) - dahingestellt bleiben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft;
Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.3.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde
[...]
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
[...]
3.3.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
3.3.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von D. Z. und J. Z.:
3.4.1.1. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).
Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103). [VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207]
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101). [VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165]
3.4.1.2. Entscheidungsrelevant ist im gegenständlichen Fall, ob den von D. Z. und J. Z. bei ihrer Betretung durchgeführten Arbeiten - nämlich dem Aufladen des Malergerüsts auf das Firmenfahrzeug des BF - der Charakter eines Dienstverhältnisses zukommt oder ob hier ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, der nicht einer Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt.
Zunächst ist anzumerken, dass es sich nach Ansicht des BVwG bei den Arbeiten, wie sie von D. Z. und J. Z. durchgeführt wurden, unzweifelhaft um solche handelt, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten.
Bei D. Z. und J. Z. handelt es sich um Nachbarn des BF und - den eigenen Angaben des BF in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag zufolge - um "sehr gute Freunde" des BF, wobei hinzu komme, dass die Vermieterin der Liegenschaft des BF die Tochter von J. Z. bzw. Schwester von D. Z. sei.
Über diese (bloßen) Umstände der Nachbarschaft, guten Freundschaft und Vermietereigenschaft einer Angehörigen von D. Z. und J. Z. hinausgehend wurden allerdings keine besonderen Bindungen zwischen dem BF und D. Z. bzw. J. Z. vorgebracht. Dabei trifft die Partei der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge allerdings eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen; es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (z. B. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165), was gegenständlich jedoch nicht erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall wurden somit keine "atypischen Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des VwGH, die einer Deutung als Dienstverhältnis ohne nähere Untersuchung entgegenstehen, dargelegt, sodass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Die Behörde ist in einem solchen Fall auch nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).
3.4.1.3. Unabhängig von diesen Erwägungen sprechen aber auch noch zwei weitere Umstände gegen die Annahme eines Freundschafts- und Gefälligkeitsdienstes. So ist zum einen zu betonen, dass D. Z. und J. Z. dem BF nicht etwa bei privaten Arbeiten "halfen", sondern sie waren bei ihrer Betretung für den Gewerbebetrieb des BF tätig. Von einem Nachbarschafts-, Freundschafts-, oder Gefälligkeitsdienst wird nach Ansicht des BVwG in den meisten Fällen aber wohl nur dann gesprochen werden können, wenn die Tätigkeit nicht für ein Unternehmen, sondern für eine Privatperson geleistet wurde (siehe in diese Richtung auch VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Zum anderen fügt sich in dieses Bild zudem, dass der BF vergeblich versucht hatte, für Herrn J. Z. eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen.
3.4.1.4. Wiederum ungeachtet all dieser Erwägungen ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass bei D. Z. und J. Z. im Einzelnen auch die Kriterien des § 4 Abs 2 ASVG erfüllt sind. Gem. § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. So waren der D. Z. und J. Z. unzweifelhaft an den Arbeitsort - das Betriebsgelände des BF - gebunden und unterlagen bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten den Anordnungen des BF. Auch blieb unbestritten, dass das Malergerüst um 07:00 Uhr auf das Firmenfahrzeug aufzuladen war, sodass auch insofern eine zeitliche Bindung von D. Z. und J. Z. gegeben war. Zudem bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich D. Z. und J. Z. hätten vertreten lassen können; es traf sie somit eine persönliche Arbeitspflicht. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Abhängigkeit von D. Z. und J. Z. ist anzumerken, dass ausschließlich der BF die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel hatte und dass ihm allein der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit zugutekam. Schließlich konnte zwar nicht festgestellt werden, dass für die Tätigkeit von D. Z. und J. Z. ein bestimmtes Entgelt vereinbart worden war, allerdings hatten D. Z. und J. Z. gem. § 1152 ABGB Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw. angemessenen Lohn, sodass insofern Entgeltlichkeit vorliegt.
3.4.1.5. In Anbetracht dieser - wie dargestellt - klaren Sach- und Rechtslage kann der Inhalt des Telefonats des BF mit Herrn D. Z. am Tag vor der Betretung dahingestellt bleiben, wenngleich der BF vor der Finanzpolizei wörtlich zu Protokoll gab (und er selbst das Protokoll mehrfach unterfertigte): "Ich habe ihn gestern angerufen und habe mit ihm ausgemacht, dass er mir heute in der Früh hilft, das Gerüst aufzuladen".
3.4.1.6. Zusammengefasst ist die SGKK somit zu Recht davon ausgegangen, dass D. Z. und J. Z. in einem Dienstverhältnis beim BF standen.
3.4.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:
Der BF hat somit als Dienstgeber am 21.04.2015 D. Z. und J. Z., die gem. § 4 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit insgesamt 1.800 €, wurden daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft und zur Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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