L501 2111989-1•BVwG L501 2111989-1
L501 2111989-1Federal Administrative CourtOct 29, 2015
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
L501 2111989-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.07.2015, VN XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit dem am 25.03.2015 eingebrachten Schreiben vom 17.03.2015 stellte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden beigelegt:
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Prostataektomie wegen Carcinom, laufende antiandrogene Therapie
50 vH
02
degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Einschätzung entsprechend der pathomorphologischen Veränderungen mehrerer Segmente der Lendenwirbelsäule, kein neurologisches Defizit
30 vH
03
Diabetes mellitus 2 (nicht insulinpflichtig) Einschätzung entsprechend der medikamentösen Therapie
20 vH
04
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke, mäßige funktionelle Einschränkung
20 vH
05
verminderte Belastbarkeit der Fingergelenke geringe Bewegungseinschränkung
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Das Leiden unter lfd. Nr.1 wird durch die restlichen Leiden um insgesamt eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird.
Mit Bescheid vom 09.07.2015, OB XXXX , gab die belangte Behörde dem am 25.03.2015 eingebrachten Antrag statt und stellte fest, dass der Grad der Behinderung ab 25.03.2015 mit 60 vH neu festgesetzt wird und erklärte die wesentlichen Ergebnisse des beigelegten ärztlichen Sachverständigengutachtens zum Bestandteil der Begründung. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 20.07.2015 fristgerecht Beschwerde, in der sie einen höheren Grad der Behinderung als gegeben monierte sowie insbesondere die Auswirkungen ihrer Erkrankung schilderte; so habe sie Angst vor einem Neuauftreten von Krebszellen, leide unter Erschöpfungszuständen, nehme psychologische Beratung in Anspruch, besuche eine Selbsthilfegruppe für krebskranke Personen und gehe zwecks Erhaltung der Beweglichkeit ihrer Hände wöchentlich zur Therapie.
Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen wurde Dris. XXXX um eine Gutachtensergänzung ersucht. Mit Schreiben vom 11.09.2015 teilte er mit, dass die im Vorgutachten von Herrn Dr. XXXX (07/2013) vorgenommene Einschätzung der unter lfd. Nr. 1 angeführten Funktionseinschränkung mit 50 vH übernommen worden sei, da es durch die Hormonblockertherapie - vor allem nach der monatlich verabreichten Spritze - zu wiederkehrender Müdigkeit komme; während beim Letztgutachten noch eine erektile Dysfunktion und eine diskrete Harninkontinenz beschrieben worden seien, habe die bP bei der aktuellen Untersuchung keine funktionellen Ausfälle durch die Prostataektomie angegeben. Selbst im Falle eines Fortbestehens dieser Ausfälle, würde sich allerdings eine Erhöhung des Einschätzungsgrades nicht ergeben. Bis dato seien kein Rezidiv und keine Metastasen beschrieben worden. Auch die in der Beschwerde angeführten Angstzustände könnten unter lfd .Nr. 1 subsumiert werden. Die bP habe bei der Untersuchung keine Angstzustände angegeben, habe keinen psychiatrischen Befund vorgelegt und sei die Stimmung der bP bei der Untersuchung indifferent gewesen. Hinsichtlich der Beweglichkeit der Hände wurde angeführt, dass die Finger bei der Untersuchung mäßig geschwollen gewirkt hätten, die Gelenke von der Form her unauffällig gewesen seien, der Faustschluss rechts komplett, links nicht ganz komplett durchführbar gewesen sei. Die grobe Kraft sei unauffällig gewesen, ebenso die Feinmotorik. Nacken-, Kreuz- und Pinzettengriff seien frei. Eine Änderung der Einschätzung wäre nicht gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 24.09.2015 wurden die bP und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert; es langten keine Einwendungen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am 13.07.1956 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 25.03.2015 im Sozialministeriumservice eingelangt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass sowie dem mit Stichtag 20.10.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.05.2015 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktions-einschränkungen. Die bP hatte im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten oder der Vorlage von Befunden, zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die in der Beschwerde angeführten Erschöpfungszustände wurden vom Sachverständigen bereits während der Untersuchung erhoben (vgl. ‚Beschwerden') und flossen - wie in der seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachtensergänzung vom 11.09.2015 betont wird - in die Einschätzung der unter lfd. Nr. 1 angeführten Funktionseinschränkung ein. Zum Vorbringen der bP, sie lebe in ständiger Angst, es könnten wieder Krebszellen festgestellt werden, ist auf die Ausführungen in der Gutachtensergänzung zu verweisen, wonach diese Angstzustände gleichfalls unter lfd. Nr. 1 subsumiert werden könnten, zumal die Stimmung bei der Untersuchung indifferent gewesen sei, keine Angstzustände angegeben und kein psychiatrischer Befund vorgelegt worden sei. Auf die vorgebrachte eingeschränkte Beweglichkeit der Finger wurde von Dr. XXXX bereits in dem von der Verwaltungsbehörde eingeholten Gutachten eingegangen. Es wurde - wie in der Ergänzung beschreiben - der klinische Status erhoben (Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke unauffällig, die Finger wirken mäßig geschwollen, die Gelenke von der Form her unauffällig; Faustschluss rechts nahezu komplett, links gering inkomplett; grobe Kraft unauffällig, Feinmotorik unauffällig, Nacken- und Kreuzgriff frei, Pinzettengriff frei) und eine entsprechende Einschätzung (lfd. Nr. 5) vorgenommen.
Das Beschwerdevorbringen war daher - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften bzw. eine weitergehende Beweisaufnahme zu bedingen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird samt eingeholter Ergänzung in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Da ab 25.03.2015 ein Grad der Behinderung von sechzig (60) von Hundert (vH) festgestellt wurde und die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hiezu von der belangten Behörde eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht bestritten, ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
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