I407 2007173-1•BVwG I407 2007173-1
I407 2007173-1Federal Administrative CourtOct 29, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I407 2007173-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden, den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Edith EGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 20.02.2014, (ohne GZ; im Bescheid angeführte Vers.-Nr. 3592 120869) betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, (nunmehr Sozialministeriumservice und im Folgenden: belangte Behörde) unter Verwendung eines Vordruckformulars am 19.09.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.09.2013 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 BEinstG. In der Spalte Gesundheitsschädigungen wurde wie folgt angegeben (orthografische Unschärfen beruhen auf dem Originalwortlaut): "ASTMA BRONCHIALE, FRUCTOSEINTOLERANZ, HIATUS
HERNIE STEATOSIS HEPATIS, SD-UNTERFUNKTION, HYPERLIPYDAMIE, MÄSSIGE
SPONDYLOSE LORDOSE, CERVINKALSYNDROM, TINNITUS, PLICASYNDROM;
DERESSIVE STÖRUNG, ANGST, PANIKATTACKEN, MITRALINSUFFIZENZ,
TRIKUSKLAPPENINSUFFIZIENZ, ERHÖHTER EISENGEHALT IM BLUT". Beigelegt war dem Antrag ein Konvolut an Unterlagen und ärztlichen Befunden.
2. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 09.12.2013 eingeholt, in welchem, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18.11.2013, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 18. November 2013:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Tinnitus beidseits
20
2
Schwerhörigkeit
20
3
depressive Störung
20
4
Schilddrüsenunterfunktion
10
5
Wirbelsäulenfehlhaltung
10
6
Leberverfettung
10
7
Asthma bronchiale
10
8
Kniegelenksleiden links
10
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad 1. oberer unterer Rahmensatz bei kompensierten Tinnitus bds.
Ad 2. Tonaudiogramm klinische Untersuchung geringgradige Schwerhörigkeit bds., oberer Rahmensatz in Kombination mit dem Tinnitus angewendet.
Ad 3. Depressiver Verstimmung unterer oberer Rahmensatz, unter Medikation stabil bei bestehender sozialer Integration.
Ad 4. Unterer Rahmensatz bei stabilem Stoffwechsel läge unter Substitutionstherapie.
Ad 5. Unterer Rahmensatz bei freier Beweglichkeit trotz Schmerzen.
Ad 6. Unterer Rahmensatz bei sonographisch nachgewiesenem Krankheitsbild ohne Komplikationen.
Ad 7. Unterer Rahmensatz bei stabilem Krankheitsbild.
Ad 8. Unterer Rahmensatz bei freier Beweglichkeit.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3
? erhöht um 2 Stufe(n) ? nicht erhöht
Begründung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wechselseitig negativ beeinflusst, dadurch kommt es zu einer Erhöhung um 2 Stufen. Die Restleiden erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB.: Herzklappensymptomatik
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: dem Gutachten
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Seit dem Vorgutachten ist es zu keinen grundlegenden Veränderungen gekommen. Die depressive Verstimmung ist hinzugekommen und aufgrund der wechselseitig negativen Beeinflussung mit dem Tinnitus und dem Hörschaden ist eine Erhöhung um eine Stufe zu rechtfertigen.
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung, weil
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet"
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens vom 09.12.2013 mit Schreiben vom 16.12.2013 zum Parteiengehör und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. In ihrer Stellungnahme vom 02.01.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Herzklappensymptomatik als dauerhafte Erkrankung und die daraus resultierenden medikamentösen Behandlungen eine "krasse Einschränkung" für sie darstellten, dieser Umstand jedoch mit keinem Grad der Behinderung gewertet worden sei.
4. Die belangte Behörde beauftragte am 27.01.2014 eine aktenmäßige Stellungnahme durch ihren ärztlichen Dienst. Die begutachtende Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2014 wie folgt aus:
"Korrekturblatt zum Sachverständigengutachten vom 18.11.2013
(diesem Gutachten wurde nicht zugestimmt und wird durch den/die Oberbegutachter/in wie folgt abgeändert)
Name: M[...] A[...], VNr: [......]
Der GdB % des Leidens mit der lfd. Nr. wird abgeändert: %
Die Pos. Nr. des Leidens mit der lfd. Nr. wird abgeändert:
Das Leiden "Herzklappenschwäche" wird als lfd. Nr. 9 mit der Pos.
Nr. analog 05.07.05 und dem GdB von 10 % hinzugefügt. Begründung:
untere Rahmensatz, bei Grad 1, normale Belastbarkeit, medikamentöse Dauertherapie
Gesamtgrad der Behinderung %
Die Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird abgeändert:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 6 (gemeint wohl Nr. 9) ? erhöht um Stufe(n), ? nicht erhöht
da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden besteht.
Keine weitere Erhöhung, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden besteht.
Keine Erhöhung, da Leiden 6 (gemeint wohl Leiden 9) von zu geringer funktioneller Relevanz ist/sind.
Weitere Änderungen:
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB.:
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit:
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung, weil
Bemerkungen:"
5. Mit Bescheid vom 20.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten ab. Der Grad der Behinderung nach § 3 BEinstG wurde mit 40 % (vierzig von hundert) festgestellt. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages damit, dass die Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von 40 % aufweise, welcher mit Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen festgestellt worden sei. Auch die nach dem von ihr erhobenen Einwand vom 08.01.2014 erneut durchgeführte Überprüfung durch den ärztlichen Dienst habe ergeben, dass sich die Einstufung des bisher festgestellten Gesamtgrades der Behinderung nicht ändere.
6. Mit Schriftsatz vom 09.04.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die Fülle der Erkrankungen und auch die neuen Beschwerden einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % ergeben müssten, da sie auf keinen Fall mehr arbeitsfähig sei. Die Depressions- und Angstsymptomatik mache ihr enorm zu schaffen und sie sei laufend in psychiatrischer Behandlung. Weiters habe sie seit mehreren Monaten enorme Probleme mit ihrem linken Fuß, jedoch liege hierfür noch kein ärztlicher Befund vor.
7. Mit Schreiben vom 28.01.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Zugleich wurde die Sachverständige auf die Berücksichtigung der depressiven Störung der Beschwerdeführerin sowie die von ihr geltend gemachte Depressions- und Angstsymptomatik hingewiesen. Die Sachverständige führte, nach einer in ihrer Ordination durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30.04.2015, in ihrem Sachverständigengutachten vom 26.05.2015 im Wesentlichen wie folgt aus:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Tinnitus bds
120202
20
2
Schwerhörigkeit
120201
20
3
Depressive Störung
030501
20
4
Schilddrüsenunterfunktion
090101
10
5
Wirbelsäulenfehlhaltung
020101
10
6
Leberverfettung
070503
10
7
Asthma bronchiale
060501
10
8
Kniegelenksleiden links
020518
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Ad.1: erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen bei uneingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, großteils kompensiert
Ad.2: Übernommen vom Vorgutachten
Ad.3: es handelt wie auch von der behandelnden FÄ diagnostiziert um eine länger dauernde
depressive Reaktion gemischt mit Angststörung, es ist eine neurotische Störung und
erfordert eine andere Positionsnr. der Schweregrad ist gleich, intermittierende oder schon
dauerhafte affektive oder somatische Störungen treten auf
Ad.4: wie im Vorgutachten
Ad.5: wie im Vorgutachten
Ad.6: wie im Vorgutachten
Ad.7: wie im Vorgutachten
Ad.8: wie im Vorgutachten
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung laufende Nr. 2 und 3 erhöht um 2 Stufen. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wechselseitig neg beeinflusst. Die Restleiden erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Herzklappensymptomatik
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Gutachterin kann sich dem Vorgutachten anschließen. Die depressive Störung bzw Depression und Angst gemischt sind leichtgradig, passen dazu auch eine niederdosierte antidepressive Therapie. Auf Grund der neurotischen Grundstörung wird jede Ablehnung bzw andere Einschätzung des Schweregrades des Leidens der Betroffenen von dieser als Kränkung erlebt und weiter bekämpft werden. Die depressive Erkrankung ist im Vorgutachten ausreichend gewürdigt, gemeinsam mit Tinnitus und Hörschädigung.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung, Begründung:
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
? ja ? nein"
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis des in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens vom 26.05.2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 % (vierzig von hundert).
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 09.12.2013, der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 27.01.2014 sowie dem im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie vom 26.05.2015, die als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden konnten. Im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Sachverständigengutachten vom 09.12.2013. Der Inhalt des vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen (aktuellsten und die vorherigen Gutachten zusammenfassenden) Sachverständigengutachtens vom 26.05.2015 wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs im Ergebnis unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Gewürdigt wird vom erkennenden Senat im Speziellen, dass sich die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie als Sachverständige des Gutachtens vom 26.05.2015 dem Vorgutachten im Ergebnis anschließt. Die depressive Störung bzw. die Depression und Angst sind gemischt leichtgradig und passen auch zu einer niederdosierten antidepressiven Therapie. Gewertet wird auch die Ausführung der Sachverständigen, wonach auf Grund der neurotischen Grundstörung der Beschwerdeführerin jede Ablehnung bzw. andere Einschätzung des Schweregrades des Leidens der Beschwerdeführerin von dieser als Kränkung erlebt und weiter bekämpft wird. Zudem wurde die depressive Erkrankung gemeinsam mit dem Tinnitus und der Hörschädigung im Vorgutachten ausreichend gewürdigt. Wie im Sachverständigengutachten vom 26.05.2015 weiter ausgeführt, wird die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung laufende Nr. 2 und 3 um zwei Stufen erhöht. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wechselseitig negativ beeinflusst. Die Restleiden führen aufgrund ihrer Geringfügigkeit zu keiner Erhöhung. Zudem führe die Herzklappensymptomatik zu keinem Grad der Behinderung, weshalb von der Gutachterin eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % (vierzig von hundert) - übereinstimmend mit dem vom Vorgutachten eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung - vorzunehmen war. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass die Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünden und legt sie in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 19 Abs. 1 und 6 des Behinderteneinstellungsgesetzes BEinstG BGBl 1970/22 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
"(1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat."
"(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes."
"§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
"§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar der Anwendungsbereich unterschiedlich, jedoch der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen grundsätzlich ident ("entsprechend") sind (vgl. VfSlg. 19.632/2012 sowie VfGH vom 29.11.2014, B413/2013).
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).
In seiner Rechtsprechung (z.B. Erkenntnis vom 08.05.2008, 2004/06/0227), nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt der EGMR bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson).
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 26.05.2015 (und im Besonderen: den Schlussfolgerungen des zuletzt eingeholten, vom Gericht als entscheidungsrelevant herangezogenen Gutachtens) nicht entgegengetreten.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt geklärt erscheint und dem Bundesverwaltungsgericht kein Beschwerdevorbringen vorliegt, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, sah der erkennende Senat im Hinblick auf obige Überlegungen und unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes lauten wie folgt:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
[...]".
"Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
"Feststellung der Begünstigung
"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 40 % (vierzig von hundert) und ergibt sich - wie unter Punkt II. ausführlich dargestellt - aus einem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass die Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünden. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).
Die Beschwerde war somit mit der soeben genannten Maßgabe abzuweisen, da die Beschwerdeführerin nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft erfüllt.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.