I407 2002683-1•BVwG I407 2002683-1
I407 2002683-1Federal Administrative CourtOct 29, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I407 2002683-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden, den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Edith EGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 01.08.2013, (ohne GZ; im Bescheid angeführte Vers.-Nr. XXXX) betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 15.02.2013 mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, (nunmehr Sozialministeriumservice und im Folgenden: belangte Behörde) unter Verwendung eines Vordruckformulars am 07.02.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.02.2013 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Da dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht zuerkannt wurde, legte die belangte Behörde diesen Antrag als Antrag auf Feststellung zum Kreis der begünstigten Behinderten aus.
2. Mit Bescheid vom 01.08.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten ab. Sie begründete die Abweisung des Antrages damit, dass der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 40 % aufweise, welcher mit Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen vom 16.04.2013 festgestellt wurde.
3. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz an die belangte Behörde vom 22.08.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die im eingeholten Gutachten unter lfd Nr. 4 (rezidivierender Tinnitus rechts) angeführte Funktionsbeeinträchtigung mit 10 % GdB eingestuft, jedoch nicht erhöhend bei der führenden Funktionsbeeinträchtigung berücksichtigt worden sei. Dasselbe gelte auch für die unter lfd. Nr. 2 (Vestibularisausfall links, Schwindel) angeführte Funktionsbeeinträchtigung.
4. Mit Schreiben vom 05.09.2013 der (bis 31.12.2013 für das Berufungsverfahren zuständigen) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde die belangte Behörde mit der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens beauftragt. Das daraufhin erstellte Sachverständigengutachten eines HNO-Facharztes vom 28.11.2013 führte zu den beim Beschwerdeführer festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt aus:
"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 24. April 2013:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Knapp mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links
40
2
Vestibularisausfall links, großteils kompensiert
30
3
Rezidivierender Tinnitus rechts
10
4
Lumbago
10
Begründung der Position
bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr. 1: Einschätzung wie früher, es kam zu keiner Verschlechterung des Gehörs rechts
Pos. Nr. 2: Der Vestibularisausfall wurde bereits in sämtlichen Vorbefunden angegeben, der Schwindel ist aber relativ gut kompensiert.
Pos. Nr. 3: Auch meines Erachtens ist der Tinnitus ungefähr gleich, eine genaue Einschätzung des Schweregrades ist sehr schwierig. Sollte der Tinnitus den Antragsteller aber derart beeinträchtigen, dass die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eingeschränkt ist, wäre ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3
? erhöht um Stufe(n) ? nicht erhöht
Begründung:
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB.:
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2010
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten s.o. [handschriftlich]"
5. In dem zusätzlich vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.05.2015 führte dieser, nach einer in seiner Ordination durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu dessen psychiatrischer Beurteilung im Wesentlichen wie folgt aus:
"Zusammenfassende psychiatrische Beurteilung:
Rein aus psychiatrischer Sicht liegt hier - was im HNO-Gutachten von Dr. N [...] 28.11.2013 allenfalls angedeutet aber nicht als eigene Diagnose aufgelistet worden ist - ein reaktives Erschöpfungssyndrom vor, welches chronifiziert erscheint aber zum Untersuchungszeitpunkt von nur leichtem Schweregrad ist.
Dieses Erschöpfungssyndrom verbunden mit Biorhythmusstörungen und erkennbar bei ihm bestehender Unruhe und Nervosität steht nachvollziehbar in Zusammenhang mit seinen somatischen Leiden, wobei er wegen seiner wiederkehrenden Schwindelzustände und wegen seines Ohrgeräusches rechts in den letzten Jahren schon wiederholt organisch (insbesondere von neurologischer und von HNO- Seite her) abgeklärt worden ist, letztlich gemäß den auch weiter oben auszugsweise angeführten Vorbefunden ohne gesichert wegweisendes organisches Substrat (wobei es allerdings auch bei anderen Schwindelabklärungen trotz interdisziplinärer Abklärung auch oft zu einem ähnlichen, letztlich unbefriedigenden Ergebnis bezüglich Schwindelverursachung kommt). Als eine weitere reaktive Belastungssituation darf daneben laut Eigenschilderung ein für seine Verhältnisse nicht unbeträchtlicher Schuldenstand in Zusammenhang mit einem angegeben getätigten Hauskauf angeführt werden.
In sozialer Hinsicht ist Herr B [...] angegeben seit Ende 2014 arbeitslos, er schildert sich selber als einen grundsätzlich arbeitswilligen Menschen, welcher früher über Jahre auch selbständig und gleichzeitig im Angestelltenverhältnis in angegeben hohem zeitlichen Umfang seiner beruflichen Tätigkeit (Großmaschinensticker mit absolvierter Lehre) nachgegangen ist. Er hat allerdings im Jahre 2011 auch schon den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt, damals allerdings trotz Schiedsgerichtsverfahren in 2. Instanz ohne Zuerkennung.
In therapeutischer Hinsicht war Herr B [...] bisher offenbar noch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die Kontrollen beim Neurologen Dr. W [...] sind wohl überwiegend in Zusammenhang mit seinem Schwindel zu sehen, er nimmt derzeit auch keine Psychopharmaka ein (außer einem ihm vom Namen her nicht genau geläufigen und so bezeichneten "Schlafmittel", welches er nur bei Bedarf einnehme). Dies alles weist auch darauf hin, daß neben diesem Erschöpfungssyndrom ansonsten im Verlauf und aktuell keine weitere ernsthafte psychiatrische Erkrankung hier vorliegt.
Bezüglich GdB (Grad der Behinderung) empfiehlt sich rein für das psychiatrische Fachgebiet hier gemäß EVO die Zuordnung zur Pos. 03.05.01, unter Rahmensatz, und somit eine GdB- Einschätzung von 10 v. H.
Diese psychiatrische Diagnose beeinflußt negativ seine Tinnitus- und Schwindelproblematik, es ist daher gesamthaft eingeschätzt ein Gesamt- GdB 50 v.H. einzuschätzen (Erhöhung um 1 Stufe gegenüber der bisherigen Einschätzung).
Bei diesem an sich noch jungen Mann (Jahrgang 1984) ist aus psychiatrischer Sicht auf eine Besserung seiner psychischen Verfassung zu hoffen, eine konkrete Prognose kann diesbezüglich aber derzeit nicht abgegeben werden. Somit kann die Frage, ob es sich hier aus psychiatrischer Sicht um einen Dauerzustand handelt oder nicht, zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden, es bleibt der weitere Verlauf abzuwarten, empfohlen wird Herrn B. eine erstmalige psychiatrisch¬psychotherapeutische Behandlung, sollte eine Nachuntersuchung vorgesehen sein, sollte diese nicht vor Ablauf von 2 Jahren erfolgen."
5. Das Ergebnis des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt, das Sozialministeriumservice hat mitgeteilt, dass keine Einwände gegen das Sachverständigengutachten des vom Gericht beauftragten Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie erhoben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Eine Besserung ist derzeit nicht absehbar.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 15.02.2013 bei der belangten Behörde eingelangt, er wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus einem aktenkundigen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie den glaubwürdigen Angaben im Antrag.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines HNO-Facharztes sowie dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, die als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden konnten und deren Inhalte im Rahmen des Parteiengehörs im Ergebnis unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurden. Gewürdigt wird im Einzelnen, dass die Einschätzung für das psychiatrische Fachgebiet für sich gesehen gemäß der Einschätzungsverordnung die Zuordnung zur Position 03.05.01, unterer Rahmensatz, und somit eine Einschätzung des Grades der Behinderung von lediglich 10 v.H. ergibt. Wie im Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 weiter ausgeführt, beeinflusst die psychiatrische Diagnose die Tinnitus- und Schwindelproblematik des Beschwerdeführers negativ, weshalb eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. (Erhöhung um 1 Stufe gegenüber der bisherigen Einschätzung) vorzunehmen war. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass die Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünden und legt sie in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und einem bereits früher ergangenen Sachverständigengutachten, aus dem hervorgeht, dass der Grad der Behinderung bereits im Jahr 2011 bestanden hat.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Gerichts- und Verwaltungsakten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG - in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 19 Abs. 1 und 6 des Behinderteneinstellungsgesetzes BEinstG BGBl 1970/22 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
"(1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat."
"(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einer fachkundigen Laienrichterin bestehenden Senat zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes."
"§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
"§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar der Anwendungsbereich unterschiedlich, jedoch der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen grundsätzlich ident ("entsprechend") sind (vgl. VfSlg. 19.632/2012 sowie VfGH vom 29.11.2014, B 413/2013).
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).
In seiner Rechtsprechung (z.B. Erkenntnis vom 08.05.2008, 2004/06/0227), nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt der EGMR bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches den im zuletzt eingeholten (zusammenfassenden der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten) Gutachten attestierten Sachverhalt in Zweifel zöge oder sonst wie eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließe.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Grundsätze der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu A)
3.3. Stattgebung der Beschwerde
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes lauten wie folgt:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
[...]".
"Feststellung der Begünstigung
"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
3.3.2. Der Beschwerdeführer richtete an die Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Da dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht zuerkannt wurde, legte die belangte Behörde diesen Antrag im Rechtsschutzinteresse zutreffend als Antrag auf Feststellung zum Kreis der begünstigten Behinderten aus.
3.3.3. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Es wurde ein Grad der Behinderung von fünfzig Prozent objektiviert. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Gleichzeitig liegen keine Ausschlussgründe (§ 2 Abs. 2 BEinstG) vor.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben und gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG auszusprechen, dass der Beschwerdeführer mit Einlangen des Antrages, somit dem 15.02.2013, mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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