BVwG I403 1409124-2

I403 1409124-2Federal Administrative CourtOct 29, 2015

Regest

Antragsbegehren, Bescheidqualität, ersatzlose Behebung, rechtliche<br/>Verhinderung

Full text

BVwG I403 1409124-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1409124.2.00

Spruch

I403 1409124-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2015, Zl. 790196502/150819720/BMI-BFA, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, reiste am 15.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009 abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erklärt.

2. Nach Versäumung der Rechtsmittelfrist stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt am 03.08.2009 einen Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 07.07.2009 und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Anträge auf neuerliche Zustellung des Bescheides sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009 abgewiesen.

3. Gegen die Abweisung der neuerlichen Zustellung des Bescheides und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht.

4. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG waren alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015, Zl. W158 1409124 wurde die Beschwerde auf neuerliche Zustellung des Bescheides abgewiesen [Spruchpunkt A) I.)]. Der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wurde behoben [Spruchpunkt A) II.].

Im Spruchpunkt B) I. des bezeichneten Erkenntnisses wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und im Spruchpunkt B) II. wurde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt und in einem wurde sie im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015 unter Hinweis auf die im § 58 Abs. 11 AsylG normierte Mitwirkungspflicht aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist einen gültigen Reisepass, eine Geburtsurkunde sowie zwei Lichtbilder vorzulegen.

7. Mit dem auf den 15.09.2015 datierten und am 17.09.2015 beim BFA eingelangten Schreiben gab Rechtsanwalt Edward W. Daigneault seine Vollmacht bekannt und führte in seinem mit "Stellungnahme/Aufforderung vom 31.08.2015" und "Antrag auf Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV" titulierten Schriftsatz aus, dass mit Aufforderung vom 31.08.2015 das BFA um Vorlage eines Reisedokumentes, der Geburtsurkunde und Lichtbilder ersucht habe und nunmehr zwei Passbilder übermittelt werden.

Bedauerlicherweise besitze die Beschwerdeführerin weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde und im Augenblick sei es für nigerianische Staatsangehörige sehr schwierig, in Wien einen Reisepass zu bekommen, zumal die Reisepässe auf Anforderung hin in Abuja ausgestellt werden würden. Es sei aber nicht sicher, ob die Pässe dann auch nach Wien geschickt würden. Manchmal würden solche Anträge auch nicht erledigt. Das Passwesen in Nigeria funktioniere nicht.

Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit in Wien eine Geburtsurkunde ausgestellt zu erhalten, diese müsste über die Heimatbehörde bezogen werden. Dazu wäre eine persönliche Ausreise der Beschwerdeführerin nach Nigeria erforderlich. Die Ausreise sei ohne Aufenthaltstitel nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin dann nicht mehr zurückkehren dürfe.

Sie stelle daher den Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV die Heilung des Mangels zuzulassen, wobei anzumerken sei, dass der beigebrachte und mit einem Lichtbild versehene "Staatsbürgerschaftsnachweis" der nigerianischen Botschaft ohnehin die Identität der Beschwerdeführerin bescheinige. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen zu sein.

8. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2015, Zl. 790196502/150819720/BMI-BFA wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.09.2015 gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.

8. 1 Auf das Wesentliche zusammengefasst begründet die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel zum Nachweis ihrer Identität zur Vorlage gebracht habe. Der vorgelegte Staatsbürgerschaftsnachweis sei nicht geeignet, die Identität zweifelsfrei nachzuweisen. In der rechtlichen Beurteilung referierte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV mit der Begründung gestellt habe, keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde zu besitzen. Die Beschwerdeführerin habe bis dato ihre Identität nicht nachgewiesen, obwohl sie zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei.

Da es der Beschwerdeführerin sowohl möglich als auch zumutbar sei die geforderten Dokumente vorzulegen, könne von der Vorlage dieser Dokumente nicht abgesehen werden und deshalb sei der Antrag vom 17.09.2015 abzuweisen gewesen.

9. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 24.09.2015 zugestellt und mit dem am 08.10.2015 per Fax eingebrachten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

9.1. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015 festgestellte, auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung nicht unwesentlich auf die Existenz der Tochter der Beschwerdeführerin XXXX und deren Aufenthaltstitel als Kind eines Österreichers zurückzuführen sei.

Die unzulässige Abweisung des Antrags auf Mängelheilung basiere offensichtlich darauf, dass das Bundesamt den von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellten, mit einem Foto und Amtsstempel versehenen "Staatsbürgerschaftsnachweis" als Identitätsnachweis nicht akzeptiere.

Bei Nigeria handle es sich um einen "failed state", bei dem die Dokumentausstellung unsicher sei und welche auch nicht mit den Gepflogenheiten von entwickelnden Ländern übereinstimme, sodass das Beibringen eines Reisepasses nicht vorgesetzt werden dürfe.

Der Staatsbürgerschaftsnachweis belegte die Identität und es erhebe sich die Frage, was die Behörde mehr wolle.

Es sei darauf zu verweisen, dass die Heilung von Mängeln dann zuzulassen sei, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK erforderlich sei oder im Fall der Nichtvorlage der geforderten Dokumente oder Nachweise, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin verfüge im Hinblick auf die für auf Dauer als unzulässig festgestellte Rückkehrentscheidung und vor dem Hintergrund ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter über einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK.

Durch die Verweigerung der Zulassung der Mängelheilung werde die positive Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht eingehalten und das Recht der Beschwerdeführerin werde mit Füßen getreten. Es ergehe somit der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, die Heilung zuzulassen und dem BFA aufzutragen, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel plus nach § 55 AsylG auszustellen.

10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch die erkennende Richterin anhand des vorliegenden, seinem Inhalt nach unstrittigen Verwaltungsaktes.

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

1.5. Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.6. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

1.7. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

1.8. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.9. § 4 AsylG-DV idgF lautet:

"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Zu A) Behebung:

2.1. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. In § 4 Abs. 2 Asylg-DV ist vorgesehen, dass eine Abweisung des Antrages auf Heilung eines Mangels im verfahrensabschließenden Bescheid zu erfolgen hat. Verfahrensabschließender Bescheid ist jener, mit welchem das (amtswegige) Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeschlossen wird. Das Gesetz sieht explizit keinen Bescheid vor, mit dem der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 abgewiesen oder zurückgewiesen wird. Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 4 Abs. 2 Asylg-DV aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.

2.2. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall auch eine Verkennung des Parteienantrages durch die belangte Behörde vorliegen würde: Wie sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.09.2015 unzweifelhaft ergibt, wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gestellt, nicht jedoch einen Antrag § 4 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. Dass auch die belangte Behörde von diesem Parteiantrag ausging, spiegelt sich auf Seite 5 des bekämpften Bescheides wider, wo die Behörde selbst ausführte:

"[...] Sie stellten einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV [...]" Die beantragte Heilung, betraf sohin die Heilung eines Mangels im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohl (§ 4 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) bzw. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 4 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Die belangte Behörde hat jedoch ihren gesamten Bescheid und sohin ihr gesamtes Ermittlungsverfahren auf die Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, die der Beschaffung der Beschwerdeführerin nachweislich möglich oder zumutbar gewesen sei (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV), abgestellt und dabei den eigentlichen Antrag und somit den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist sohin zu konstatieren, dass der bekämpfte Bescheid von der belangten Behörde erlassen wurde, ohne dass ein Antrag dazu gestellt worden war, während der eigentliche Antrag, nämlich die Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV (weiterhin) unerledigt geblieben ist, sodass der bekämpfte Bescheid auch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben gewesen wäre.

2.3. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, warum der mit einem Lichtbild versehene Staatsbürgerschaftsnachweis aus Sicht der belangten Behörde nicht geeignet ist, die Identität der Beschwerdeführerin nachzuweisen, da entsprechende Ausführungen im Bescheid fehlen. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht dahingehend nachgekommen ist, dass sie zumindest einen Antrag auf Ausstellung eines Passes bei der nigerianischen Botschaft eingebracht hatte. Dies wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels festzustellen sein.

2.4. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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