I402 2010803-1•BVwG I402 2010803-1
I402 2010803-1Federal Administrative CourtOct 29, 2015
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
I402 2010803-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER und Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef PFURTSCHELLER und RA Dr. Markus ORGLER, Adolf-Pichler-Platz 4/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 30.05.2014, mit dem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 14.03.2014 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und bisheriger Ermittlungsstand:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2014 entschied die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde), dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 14.03.2014 "gemäß § 7 Abs. 1 Z.1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung keine Folge" zu geben. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde - nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen - darauf, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit 05.08.2013 bei der Firma [MS] in einem Dienstverhältnis stehe. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde diese Annahme (nur) aus einem Auszug der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten abgeleitet hat.
2. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen (bei der belangten Behörde per Fax am 04.07.2014 eingebrachten) Beschwerde, in der sie anführt, dass ihr der Bescheid am 30.06.2014 zugestellt worden sei, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Dienstverhältnis am 11.02.2014 geendet habe. Sie habe keine Endabrechnung erhalten und sei von ihrem ehemaligen Dienstgeber offenbar auch nicht von der Sozialversicherung abgemeldet worden. Sie sei seit 11.02.2014 bis zum Antritt einer neuen Stelle in einem näher genannten Hotel am 05.04.2014 arbeitslos gewesen und habe für den genannten Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe. Sie verweise auf eine beim Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage gegen ihren ehemaligen Dienstgeber. Mit der der Beschwerde beigelegten Klage fordert die Beschwerdeführerin von ihrem Dienstgeber, bei dem sie bis zum 11.02.2014 beschäftigt gewesen sei, die Zuerkennung von "brutto € 2.458,70, abzgl. Netto € 676,07" samt Anhang sowie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Die Klagsforderung setzt sich zusammen aus restlichem Lohn für Februar (01.02. bis 11.02.2014) in Höhe von brutto € 363,00, Kündigungsentschädigung für 14 Tage (12.02. bis 25.02.2015) in Höhe von brutto € 462,00, sowie offenen Sonderzahlungen.
Die Klage wurde beim Landesgericht Innsbruck eingebracht. Da der Beklagte nicht auffindbar war, wurde ihm vom Gericht ein Abwesenheitskurator bestellt. Am 15.09.2015 fand vor dem Landesgericht Innsbruck eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin nach Belehrung gemäß §§ 376 ff ZPO wie folgt aussagte (Anonymisierungen in eckigen Klammern durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Hinsichtlich meiner Tätigkeit im Cafe [G] hat mich [MS] eingestellt. Er hat mit mir eine 30-Stundenwoche vereinbart für EUR 990,- brutto und waren die Dienstzeiten 16.00 Uhr bis 2.00 Uhr in der Früh und war vereinbart, dass ich 4 Tage pro Woche arbeite. Der Dienstbeginn erstmals war am 5.8.2013. Meinen Lohn habe ich bis zum 11.2.2014 überwiesen erhalten. An diesem 11.2.2014, einem Dienstag, hat er mich angerufen, ich soll vorbeikommen und hat das schon etwas merkwürdig geklungen und hat er zu mir gesagt, ich bräuchte in Hinkunft nicht mehr bei ihm arbeiten, da er bis zum Donnerstag das Lokal ausräumen müsste und da habe ich ihm auch noch geholfen zum ausräumen. Dies bedeutet, dass ich als letztes den Jännerlohn 2014 überwiesen erhalten habe. Seitdem habe ich kein Geld mehr bekommen. In der Zeit ab 5.8.2013 habe ich 3 Urlaubstage konsumiert".
4. Das Bundesverwaltungsgericht gab der belangten Behörde Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Diese äußerte sich dazu wie folgt: "Aus unserer Sicht sind die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Arbeits- und Sozialgericht nicht unschlüssig. Wenn das Lokal wirklich geräumt worden ist, dann hatte sie ja keinen Arbeitsplatz mehr. Fraglich erscheint mir nur die Tatsache, weshalb sie erst mit 14.3.14 einen ALG-Antrag gestellt hat, obwohl sie bereits mit 11.2.14 von ihrem Dienstgeber die Auskunft erhalten hat, dass er keine Arbeit mehr für sie hat. Vielleicht könnte die Wirtschaftskammer noch nähere Details über das Datum der Schließung des Lokals bzw die Ruhendmeldung des Gewerbes durch den Dienstgeber bekannt geben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis zugestellt, dieser datiert vom 30.05.2014 (einem Freitag). Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin hat klargestellt, dass sich nach Recherche ergeben habe, dass das in der Beschwerde angegebene Zustelldatum (30.06.2014) nicht korrekt war. Vielmehr sei der Bescheid der Beschwerdeführerin am 12. oder 13.06.2014 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen ihrem Vertreter am gleichen oder am Folgetag übermittelt. Die Beschwerde sei am 04.07.2014 abgefertigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Zweifel - von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus. Ausgehend vom Tag der Eibringung der Beschwerde (nachweislich am Freitag, 04.07.2014) wäre die Beschwerde rechtzeitig, wenn der Bescheid frühestens am Freitag, 06.06.2014 zugestellt wurde. Dies erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ausgehend davon, dass der Bescheid automatisiert erstellt und versendet wurde und vom Freitag 30.05.2014 datiert, nicht unmöglich. Auch ein noch späteres Zustelldatum, wie es von der Beschwerdeführerin behauptet wird, ist nicht ausgeschlossen.
Zu A)
3. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.
Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
4. Der angefochtene Bescheid stützt sich ausschließlich auf beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Versicherungszeiten. Zur Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung sind diese Daten aber nur als Indiz geeignet. Die Beschwerdeführerin hat ein Beschäftigungsverhältnis im strittigen Zeitraum substantiiert bestritten. Im weiteren Verfahren haben sich gewichtige Indizien gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Annahme, dass die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, für den sie Arbeitslosengeld beantragt hat, in einem Dienstverhältnis stand, ergeben. Ermittlungen diesbezüglich hat die belangte Behörde jedoch unterlassen, ebenso liegen dem Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen zu allen sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde und der Höhe nach nicht vor; diese wären aber zu führen, um den Antrag der Beschwerdeführerin, sollte er - wofür gewichtige Indizien sprechen - nicht schon an mangelnder Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin scheitern, meritorisch erledigen zu können. Der für die Erlassung einer abschließenden Erledigung ihres Antrages relevante Sachverhalt wurde daher bislang nur ansatzweise ermittelt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde vorgeht.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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