G304 2013566-1•BVwG G304 2013566-1
G304 2013566-1Federal Administrative CourtOct 29, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
G304 2013566-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 18.09.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 40, § 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.07.2014 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.
Beigelegt wurden folgende Unterlagen:
Gutachten Dr. XXXX, FA für innere Medizin
Gutachten Prim. Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten
Gutachten Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie
Gutachten Dr. XXXX, FA für Chirurgie und Viszeralchirurgie
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.07.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
Gesundheitsschädigung 1 - 3 bleiben laut dem Gutachten von 12.2013 aufrecht
1
Abnützung der Hüftgelenke mit Bewegungseinschränkung
30
2
Morbus Sudeck im linken Vor- und Mittelfuß
30
3
Hypertonie
10
4
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz bei mäßig bis mittelgradig eingeschränkter Lungenfunktion und Belastbarkeit, unter Einleitung therapeutischer Maßnahmen und Nikotinkarenz ist eine Besserung möglich
30
5
Leberzellschädigung, Stoffwechselstörung Bei adipösem Ernährungszustand zeigt sich in der Sonographie die Leber verfettet
20
6
Abnützungserscheinungen des tragenden Achsenskeletts Oberer Rahmensatz bei Abnützungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Schmerzsymptomatik und leichtgradiger Bewegungseinschränkung
20
7
Ausgeprägte Krampfaderbildung beider Beine Unterer Rahmensatz es finden sich an beiden Beinen ausgeprägte Krampfadern mit Hinweisen auf eine chronisch venöse Insuffizienz, keine Hinweise auf Venen Entzündungszeichen, beziehungsweise auf eine Geschwürbildung. Die festgestellten Krampfadern sind operativ gut behandelbar, daher wurde der untere Rahmensatz gewählt.
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass führend die GS1 sei, die durch die GS2 um eine Stufe gesteigert werde, da die Mobilität weiter eingeschränkt werde. Die GS3 bis 7 würden in Summe die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit einschränken, sie würden gemeinsam um eine Stufe steigern.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2014 wurde sodann dem BF unter einem der beantragte Behindertenpass übermittelt.
4. Mit Bescheid vom 18.09.2014 wurde sodann gem. §§ 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt und weiters, dass der Grad der Behinderung 50 v. H. beträgt.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 30.07.2014 ein Behindertenpass mit der Nummer 5633566 ausgestellt worden sei. Der Grad der Behinderung sei mit 50 % eingetragen worden. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei gem. § 41 Abs. 1 BBG nach der Einschätzungsverordnung erfolgt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.07.2014 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Da seinem Begehren auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben worden sei, sei ein Parteiengehör in diesem Verfahren nicht erteilt worden.
5. Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
Begründend wurde ausgeführt, dass er von 01.05.1995 bis 15.05.2011 in Spanien gelebt und gearbeitet habe. Da das spanische Rentensystem eine Staffelung gemäß dem Grad der Behinderung vorsehe, sei eine gerechte Einstufung des GdB für ihn wichtig. Er könne bei einer Einstufung von mindestens 65 % auf die Ausgleichszulage in Österreich verzichten, da sein Rentensatz in Spanien von 50 auf 100 % angehoben würde und wäre er dann nicht weiter gezwungen, in Österreich zu leben. Die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten ärztlichen Gutachten würden eine erhebliche Einschränkung seines Gesundheitszustandes aufzeigen, sodass er die nunmehr erfolgte Einstufung von 50 v. H. nicht akzeptieren könne. Auch sei eine Befristung nicht erklärlich, da aus den Gutachten eindeutig hervorgehe, dass eine Besserung nicht zu erwarten sei.
6. Am 29.10.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 19.11.2014, Zl. G304 2013566-1/3Z, wurde Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.
Mit Schreiben des BVwG vom 19.11.2014, Zl. G304 2013566-1/3Z, wurde weiters der BF aufgefordert, sich am 19.12.2014, um 11.00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.
8. In dem eingeholten Gutachten von Dr. Klaus BRUNNER vom 07.02.2015, werden aufgrund der am 19.12.2014 erfolgten Begutachtung des BF folgende Diagnosen angeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Coxarthrose bds. Mittlerer Rahmensatz entsprechend der leichten bis mäßigen Funktionseinschränkung
30
2
Morbus Sudeck im Bereich des linken Vor- und Mittelfußes Entsprechend der mäßigen Funktionseinschränkung im oberen Sprunggelenk und etwas höhergradigen Funktionseinschränkung im unteren Sprunggelenk unter Berücksichtigung der glaubhaften Beschwerden, wurde mit 30 %, 10 % unter dem höchsten Richtsatzwert für diese Funktionseinschränkung eingeschätzt.
30
3
COPD II-III Unterer Rahmensatz bei mäßig bis mittelgradiger COPD, jedoch ohne Therapie und ohne wesentliche Einschränkung der cardiopulmonalen Leistungsfähigkeit bei chron. Nikotinabusus. Durch eine antiobstruktive und entzündungshemmende Therapie sowie Nikotinkarenz könnte jedenfalls eine Besserung erreicht werden.
30
4
Steatosis hepatis Unterer Richtsatz, es bestehen weder Beschwerden noch funktionelle Einschränkungen im Sinne einer Lebersyntheseleistungsstörung
10
5
Deg. Veränderung der WS mit geringer Funktionseinschränkung Oberer Richtsatzwert, die Hypertonie ist medikamentös eingestellt, es ergibt sich kein Hinweis auf sec. Schädigungen des cardiovasculären Systems
10
6
Varikose bds. Unterer Richtsatz, es bestehen sichtbare Varizen mit geringen Zeichen einer chron. venösen Insuffizienz mit Pigmentverschiebung, jedoch keine Entzündungszeichen, keine ausgeprägte Schwellungsneigung oder Ulcerationen
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (im Folgenden: GdB) wurde ausgeführt, dass GS1 führend sei und durch GS2 um eine Stufe gesteigert würde, GS3 steigere aufgrund der eingeschränkten pulmonalen Belastbarkeit um eine weitere Stufe. Die übrigen Positionen seien zu gering, um weiter zu steigern und führten insgesamt zu keiner wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung. Der GdB bestehe seit 2014. Dem Gutachten des Sozialministeriums könne gefolgt werden, es seien sämtliche dem Gutachten zu Grunde liegenden Befunde und ihre Auswirkungen entsprechend gewürdigt und in der Gesamteinschätzung berücksichtigt worden.
9. Mit Verfügung des BVwG vom 18.02.2015, Zl. G304 2013566-1/5Z, zugestellt am 05.03.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
10. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 06.03.2015 brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:
Er wolle zu den Befunden keine weitere Stellungnahme abgeben, da diese seiner Meinung nach "eins zu eins" aus den Vorgutachten übernommen worden seien. Auch seien die Diagnosen ja nicht strittig, sondern lediglich der Grad der Einstufung. Zur Einstufung seines GdB habe er sich bereits in der Beschwerde zur Einstufung geäußert. Im Hinblick auf seine Pensionsansprüche in Spanien und die Belastung des österreichischen Sozialsystems könne er nur darum bitten, seine Einstufung wohlwollend zu überprüfen.
11. In der Folge wurde für den 09.06.2015 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt, an welcher der BF und der medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=
verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführer, SV=
Sachverständige):
"[...]VR: Bitte erläutern Sie zusammengefasst Ihre Beschwerdegründe.
BF: Die Sache ist etwas kompliziert, ich habe 18 Jahre in Spanien gelebt und gearbeitet und bin damals aus beruflichen Gründen nach Österreich gekommen und habe Oktober 2012 einen Unfall gehabt. Draufhin bin ich Pensioniert worden. Zunächst befristet und ab 2014 dann unbefristet. Ich erhalte derzeit ca. € 60,00 Pension aber ca. €
1. 140,00 Ausgleichzulage dies 14 mal im Jahr. In Spanien würde ich die Hälfte meiner Pension erhalten, wenn der Grad der Behinderung 65 % beträgt und 100% ab einem Grad der Behinderung ab 75%. Es ist daher in meinem Interesse als auch im Interesse des österreichischen Steuerzahlers wenn ich diesen Grad der Behinderung erreiche. Meines Erachtens wurden meine Leiden im Rahmen des Ermessens am untersten Rand angesiedelt und hätte man dies durchaus auch anders beurteilen können und wird dies meines Wissens nach auch sonst anders gehandhabt.
Es wird in der Folge das Gutachten Dr. XXXX vom 07.02.2015 (ON4) durchbesprochen:
Ad 1: Abnützung des Hüftgelenks mit Bewegungseinschränkung:
BF: Nach der Einschätzungsverordnung müsste dies höher angesetzt sein als 30%, es liegt eine Mobilitätseinschränkung vor, die sich zunehmend verschlechtert.
SV: Laut der Untersuchung von Dr. XXXX können die Hüftgelenke zu 100 Grad bzw. 110 Grad gebeugt werden und es besteht keine Streckhemmung im Hüftgelenk. Die Position Nr 020508 geht von einer Bewertung 20 - 40% aus, wobei ein Nichterreichen von 90 Grad Beugefähigkeit 40% entspräche. Die Beurteilung mit 30% ist meines Erachtens daher schon als wohlwollend anzusehen, zumal das linke Hüftgelenk sogar noch besser beweglich ist als das Rechte.
BF: Ich kann dazu nur sagen, dass meine subjektive Wahrnehmung ist, dass sich mein Zustand verschlechtert hat.
Ad 2: Morbus Sudeck im linken Vor- und Mittelfuß:
BF: Dieses Leiden wurde in einem Vorgutachten bereits einmal mit 40% bewertet, meine eigenen Recherchen in diesbezüglichen Internetforen haben ergeben das Patienten mit solch einer Erkrankung oftmals mit 50% aufwärts eingestuft werden. Insofern erscheinen mir die jetzt festgesetzten 30% als zu niedrig.
Die Wegeeinschränkungen aufgrund dieser Erkrankung sind in dieser Begutachtung zudem nicht berücksichtigt worden.
SV: Eine Beurteilung mit 40% des Morbus Sudeck ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Es werden die im Akt einliegenden Gutachten durchgegangen und festgestellt, dass der Morubs Sudeck in den Vorverfahren als eigenständige Position einmal mit 20% und einmal mit 30% beurteilt wurde.
SV: Im Sachverständigengutachten ist ein Druckschmerz sowie eine 50 prozentige Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks und eine 33 prozentige Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks angegeben. Bei der Beurteilung des GDB wird in erster Linie auf eine funktionseinschränkung abgestellt und erst in zweiter Linie auf die subjektive Schmerzsymptomatik. Morbus Sudeck ist ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) wobei die Höchstbewertung von 40% eine Versteifung des Gelenks bedeuten würde. Da die Funktionseinschränkung weit darunter liegt, ist die Bewertung mit 30% meines Erachtens korrekt.
Laut den österreichischen Richtlinien ist die Fähigkeit eine Wegstrecke von 300 - 400m sowie die Fähigkeit kleine Niveauunterschiede zu bewältigen erforderlich um von einer ausreichenden Wegstreckentauglichkeit auszugehen. Wie der Verlauf der Verhandlung gezeigt hat ist der BF vom abgestellten PKW zum Gericht eine Wegstrecke gegangen die die soeben genannten Kriterien jedenfalls erfüllt.
BF: Ich kann hierzu nur angeben, dass ich massive Schmerzen habe und die Beweglichkeit des Gelenks nachlässt.
Ad 3: COPD II-III
BF: Ich habe meinen Nikotinkonsum bereits halbiert allerdings bin ich auch bei dieser Position der Ansicht, das die Leiden auch mit 40% Prozent bewertet werden hätten können. Immerhin wurde der Grad der Erkrankung von II bis III angegeben.
SV: Im Gutachten von Dr. XXXX das zur Pensionierung des BF geführt hat, wurde bei der Testung der Lungenfunktion eine geringe Obstruktion der Atemwege, ohne idealte Mitarbeit des Patienten festgestellt. Es ist beim BF keine Inhalationstherapie erforderlich. Davon ausgehend liegt max. eine COPD II, vermutlich jedoch nur eine COPD I vor. Die Einschätzung mit 30% ist meines Erachtens daher korrekt.
Ad 4: Steatosis hepatis:
BF: Dazu kann ich nichts angeben.
Ad 5: Degenarative Veränderung der Wirbelsäule mit geringer Funktionseinschränkung
BF: Ich kann schwer beurteilen ob meine Funktionseinschränkungen gering sind. Ich kann nur angeben das ich beim Gehen längerer Strecken und beim langen Stehen Probleme habe.
LR: Wie sind Sie heute hierher gekommen?
BF: Mit dem PKW.
LR: Wie weit haben Sie vom Parkplatz hierher gehen müssen?
BF: Ca. 500m.
VR: Haben Sie auf dieser Wegstrecke Schmerzen gehabt?
BF: Schmerzen habe ich eigentlich ständig.
SV: Im Gutachten wurde festgestellt das keine Klopf- und Stauchungsschmerzen bestehen. Der BF zeigte ein gleichmäßiges Bewegungsmuster ohne Ausweichbewegungen. Die Muskulatur war unauffällig. Die Einschätzung mit 20% ist aufgrund dieser Festestellungen meines Erachtens korrekt.
Ad 6: Hypertonie
BF: Zu dieser Einschätzung habe ich keine Einwände.
Ad 7: Varikose beidseitig:
BF: Betreffend dieses Leidens ist eine Operation geplant, ob dies zu einer Besserung führt bleibt abzuwarten. Weiters kann ich dazu nichts angeben.
SV: Diese Erkrankung ist nicht maßgebend für die Gesamteinschätzung.
LR: Habe ich das richtig verstanden, dass das spanische Rentensystem sich am Grad der Behinderung orientiert?
BF: Ich bin mir nicht sicher ob Spanien die in Österreich festgestellten GdB übernimmt. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Antrag auf Neufestsetzung des GdB und auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 02.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.2. Dem BF wurde am 30.07.2014 ein Behindertenpass mit einem GdB von 50 v. H. ausgestellt.
1.3. Der GdB beträgt unverändert 50 v. H.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellung bezüglich des Einlangens des Antrages auf Neufestsetzung des GdB ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Die Feststellung hinsichtlich des GdB gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.02.2015 sowie die damit in Einklang stehenden Erwägungen des der mündlichen Beschwerdeverhandlung beigezogenen medizinischen Sachverständigen.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr.XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 50 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das vorliegende Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde übermittelt und von dieser nicht beeinsprucht. Die vom BF bezüglich des Gutachtens erhobenen Einwände wurden sämtlich in der durchgeführten Beschwerdeverhandlung mit diesem unter Beziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen, eines Arztes für Allgemeinmedizin, erörtert und bestätigte dieser die inhaltliche Richtigkeit des von Amts wegen eingeholten Gutachtens Dr. BRUNNER sowohl in der Gesamtheit als auch in den einzelnen vom BF angefochtenen Punkten.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31.08.2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 27 Abs. 1a BEinstG).
Ausgehend davon, dass der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 02.07.2014 eingebracht wurde, war der Antrag nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Wie unter Punkt 2.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 07.02.2015, welches vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wird, zugrunde gelegt, in welchem der GdB des BF - in Übereinstimmung mit der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - mit 50 v. H. eingeschätzt wurde.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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