W209 2115168-1•BVwG W209 2115168-1
W209 2115168-1Federal Administrative CourtOct 28, 2015
Ausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte
W209 2115168-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nikolaus SCHIRNHOFER, Aspernbrückengasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling vom 21.05.2015, GZ 08114/GF: 3738003, betreffend Nichtzulassung von HerrnXXXX, zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXXgeborener serbischer Staatsangehöriger, stellte am 16.04.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma XXXXGmbH beabsichtige, ihn als "Vorarbeiter/Metalldreher, Eisenbieger" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.452,67 monatlich im Ausmaß von 39 Wochenstunden nicht an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen.
Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete:
"Bewehrung-Verlegearbeiten, Metalldreher". Weiters waren dem Antrag ein Diplom über den Abschluss einer dreijährigen Fachmittelschule als Metalldreher (1984 bis 1987), ein Diplom über den Abschluss einer dreijährigen Fachmittelschule als Elektroinstallateur (1998 bis 2000), ein ÖSD Zertifikat A2, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Berufspraktikums als Metalldreher sowie eine Einstellzusage der beschwerdeführenden Arbeitgeberin und weitere für die Prüfung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erforderliche, im gegenständlichen Verfahren nicht relevante Unterlagen angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 28.04.2015 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 29.04.2015 ersuchte die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden die belangte Behörde) die Beschwerdeführerin um Angaben zur konkreten beruflichen Tätigkeit bzw. über die überwiegende Verwendung des antragstellenden Ausländers sowie um Vorlage des serbischen Arbeitsbuches im Original und in beglaubigter deutscher Übersetzung. Dieses Schreiben blieb seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet.
4. Mit Bescheid vom 21.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG sodann ab und begründete dies damit, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die in der Arbeitgebererklärung angegebene berufliche Tätigkeit als Eisenbieger und Metalldreher in der Fachkräfteverordnung 2015 nicht als Mangelberuf aufgelistet sei. Im Erkenntnis vom 19.03.2014, 2013/09/0169, habe der VwGH bestätigt, dass die Versagung der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen rechtlich zulässig sei, wenn bei einem Antrag auf Mischverwendung (wie etwa im vorliegenden Fall als Eisenbieger und Metalldreher) eine der Tätigkeiten [Anm.: im vorliegenden Fall der Beruf "Eisenbieger"] nicht in der Fachkräfteverordnung als Mangelberuf angeführt sei. Mit Schreiben vom 29.04.2015 seien u.a. Angaben über die konkrete berufliche Tätigkeit und die überwiegende Verwendung sowie das Arbeitsbuch der antragstellenden Fachkraft angefordert worden. Dieses Schreiben sei am 04.05.2015 übernommen, bislang aber nicht beantwortet worden. Es sei daher nicht feststellbar, welcher Beruf überwiegend ausgeübt werden soll.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter am 23.06.2015 binnen offener Frist Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der antragstellende Ausländer ausgebildeter Elektroinstallateur sei und auch überwiegend als Elektroinstallateur gearbeitet habe [Anm.: beantragt war ein Eisenbieger und Metalldreher]. Als Nachweis darüber wurden eine beglaubigte Übersetzung des Arbeitsbuches sowie eine Arbeitsbestätigung vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 16.07.2014 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme und führte darin - zusammengefasst - neuerlich aus, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die Versagung der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen rechtlich zulässig sei, wenn bei einem Antrag auf Mischverwendung eine der Tätigkeiten nicht in der Fachkräfteverordnung als Mangelberuf angeführt sei. Im konkreten Fall sei dies der Beruf "Eisenbieger". Dieser sei in der Mangelberufsliste für 2015 nicht enthalten. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde ausgeführt, die antragstellende Fachkraft sei ausgebildeter Elektroinstallateur und habe überwiegend als Elektroinstallateur gearbeitet. Dazu sei festzustellen, dass der Beruf "Elektroinstallateur" ebenfalls nicht in der Fachkräfteverordnung 2015 enthalten sei. Abgesehen davon sei die Ausübung einer Tätigkeit als "Elektroinstallateur" von der Beschwerdeführerin in der Arbeitgebererklärung nicht angeführt worden. Bis jetzt habe daher nicht geklärt werden können, in welchem Mangelberuf die antragstellende Fachkraft beschäftigt werden soll.
Es seien eine Bescheinigung der "Technischen Schule" in XXXX (Serbien) vom 07.09.1987, wonach die antragstellende Fachkraft im Alter von 21 Jahren die dritte Stufe der Fachkenntnisse für den Beruf "Metalldreher" im Fach Maschinenbau erworben habe, ein Diplom des "Zentrums für Erwachsenenbildung und sonstige Ausbildung der Volksuniversität XXXX (Serbien) vom 25.06.2014, wonach sie nach Durchführung einer Prüfung (erneut) die berufliche Qualifikation für den Beruf "Metalldreher" erworben habe und eine Bestätigung der "Technischen Schule XXXX" (Serbien) vom 20.01.2015 vorgelegt worden, wonach sie von 01.09.2013 bis 20.06.2014 ein Praktikum als Metalldreher verrichtet habe. Es stelle sich die Frage, warum zweimal dieselbe Ausbildung absolviert worden sei, nämlich einmal von 1985 bis 1987 und dann noch einmal im Jahr 2014.
Darüber hinaus würden Dreher vorwiegend in Großbetrieben der Metallindustrie (z.B. Stahl-, Maschinen-, Anlagenbau) und der Fahrzeugindustrie arbeiten. Nur ein geringer Teil arbeite in kleineren und mittleren Gewerbebetrieben. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Bauunternehmen. Es stellt sich daher grundsätzlich die Frage, welchen Tätigkeiten ein Dreher in einem Bauunternehmen nachgehen solle. Weder dem vorgelegten Arbeitsbuch noch sonstigen Bestätigungen sei zu entnehmen, dass der beantragte Ausländer jemals als "Metalldreher" oder "Dreher" gearbeitet habe. Die nachgewiesenen Praxiszeiten könnten nicht als "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" gewertet werden.
Für das Alter (49 Jahre) könnten ebenfalls keine Punkte angerechnet werden. In Summe komme die antragstellende Fachkraft derzeit daher nur auf 35 Punkte gemäß der Anlage B zu § 12a AuslBG. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl betrage jedoch 50. Selbst wenn man in der Kategorie "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" die maximale Punkteanzahl vergäbe, käme die antragstellende Fachkraft lediglich auf 45 Punkte.
Dieses Parteiengehör blieb ebenfalls unbeantwortet.
7. Mit Bescheid vom 28.08.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde sodann aus den im Parteiengehör vom 16.07.2015 dargelegten Gründen im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
8. Am 14.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.
9. Am 02.10.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die antragstellende Fachkraft, ein am XXXX.1966 geborener serbischer Staatsangehöriger, verfügt über eine abgeschlossene mehrjährige Berufsausbildung als Metalldreher und Elektroinstallateur, über Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung sowie über Berufserfahrung als Metalldreher.
Ein Hochschulzugang ist mit den abgeschlossenen Berufsausbildungen nicht verbunden.
Seine Arbeitgeberin, dieXXXXGmbH, XXXX, gab in der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung an, die antragstellende Fachkraft als "Vorarbeiter/Metalldreher, Eisenbieger" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.452,67 monatlich im Ausmaß von 39 Wochenstunden nicht an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigen zu wollen. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Bewehrung-Verlegearbeiten, Metalldreher".
Soweit die Feststellungen die Antragstellung, die Angaben im Antrag bzw. in der Arbeitgebererklärung und das Alter des antragstellenden Ausländers betreffen, ergeben sich diese aus den Verwaltungsakten und sind unstrittig.
Die Berufsausbildung als Metalldreher und als Elektroinstallateur, Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung sowie die Absolvierung eines Berufspraktikums als Metalldreher wurden durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen (Diplom über den Abschluss einer dreijährigen Fachmittelschule als Metalldreher (1984 bis 1987), Diplom über den Abschluss einer dreijährigen Fachmittelschule als Elektroinstallateur (1998 bis 2000), ÖSD Zertifikat A2, Bestätigung über die Absolvierung eines Berufspraktikums als Metalldreher und Bestätigung über die Beschäftigung als Elektroinstallateur und Metalldreher).
Dass mit den vom antragstellenden Ausländer abgeschlossenen Berufsausbildungen kein (allgemeiner) Hochschulzugang verbunden ist, ist der unter www.anabin.de abrufbaren Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, wonach Abschlüsse einer dreijährigen Fachmittelschule mit Diplom in Serbien keinen Hochschulzugang beinhalten, und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
"Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."
Anlage B zu § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Magelberufen gemäß § 12a
Tabelle kann nicht abgebildet werden
§ 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
"Fachkräfteverordnung
§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."
§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:
"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (4) [...]"
Mit BGBl. II Nr. 278 vom 05.11.2014 wurden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2015 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt (Fachkräfteverordnung 2015).
Gemäß § 1 dieser Verordnung dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fach kraft zugelassen werden:
6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
7. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
8. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
9. Werkzeug-, Schnitt-, Stanzenmacher/innen
11. Techniker/innen für Starkstromtechnik
Mit BGBl II Nr. 5/2015 vom 22.1.2015 wurde die Fachkräfteverordnung 2015 um folgende Personengruppe erweitert:
12. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen haben.
Gemäß § 2 dieser Verordnung entsprechen die im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 3 dieser Verordnung tritt diese mit 1. Jänner 2015 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war der antragstellende Ausländer im Antragszeitpunkt 49 Jahre alt. Die von ihm an dreijährigen Fachmittelschulen in Serbien (bzw. Montenegro) absolvierten Berufsausbildungen zum Metalldreher und Elektroinstallateur stellen mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildungen dar und würde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf "Dreher/innen" gemäß § 1 Z 3 Fachkräfteverordnung 2015 ermöglichen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).
Ein Hochschulzugang ist den Feststellungen zufolge mit diesen Abschlüssen jedoch nicht verbunden, weswegen die Voraussetzung "allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120" iSd Anlage B zu § 12a AuslBG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.
Da aufgrund des Alters (abgeschlossenes 49. Lebensjahr) keine Punkte mehr vergeben werden können und für Berufsausbildungen ohne Universitätsreife lediglich 20 Punkte gebühren, könnte der antragstellende Ausländer somit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 für die Zulassung als Fachkraft gemäß Anlage B zu § 12a AuslBG selbst dann nicht mehr erreichen, wenn er in allen anderen Kriterienkategorien die Höchstpunkteanzahl erhielte.
Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist daher auf die Frage, welche Tätigkeiten er im Unternehmen der Beschwerdeführerin ausüben soll, ob diese Tätigkeiten als Mangelberuf(e) gemäß der Fachkräfteverordnung 2015 zu qualifizieren sind und ob die dafür notwendige(n) Berufsausbildung(en) nachgewiesen werden konnte(n), nicht weiter eingegangen werden.
Gleiches gilt für die beabsichtigte Beschäftigung nicht auf einem Arbeitsplatz im Betrieb der Beschwerdeführerin, auf die die diesbezüglichen Angaben in der Arbeitgebererklärung hindeuten, welche die Zulassung ebenfalls ausschließen würde (§ 4 Abs. 1 Z 7 AuslBG).
Die Ablehnung der Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG seitens der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage, zumindest was die vorliegenden zu lösenden Rechtsfragen betrifft, eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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