BVwG W209 2114609-1

W209 2114609-1Federal Administrative CourtOct 28, 2015

Regest

Fachkräfteverordnung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft

Full text

BVwG W209 2114609-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2114609.1.00

Spruch

W209 2114609-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling vom 28.02.2014, GZ 08114/GF: 3667708, betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von Herrn XXXX als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgF erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX1985 geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte am 16.01.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Dem Antrag war eine Arbeitgebererklärung angeschlossen, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX GmbH, XXXX, beabsichtige, ihn als Anwendungsentwickler und -programmierer (Ing.) mit einer Bruttoentlohnung von € 2.451 monatlich im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen. Neben einer genauen Beschreibung der Tätigkeit ist der Arbeitgebererklärung auch zu entnehmen, dass für die Tätigkeit Kenntnisse der deutschen, gegebenenfalls auch der bosnisch-kroatisch-serbischen und der türkischen Sprache erforderlich seien. Weiters waren dem Antrag ein Diplom der Universität Istanbul XXXX über den erfolgreichen Abschluss des Studienfaches Informatik (Bachelor of Science in Computer Engineering) sowie ein Zeugnis der Universität Wien über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses für Fortgeschrittene (12 ECTS) angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 20.01.2014 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen.

3. Mit Schreiben vom 27.01.2014 ersuchte die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden die belangte Behörde) die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Nachreichung von Unterlagen ("Nachweise über den Einsatz einer ERP-Software im Unternehmen; Vorlage eines Arbeitsvorvertrages; Angabe welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung und Überzahlung; Nachweis, dass der türkische Studienabschluss in Computer Engineering dem Abschluss einer österreichischen HTL im Fachbereich Informatik gleichzusetzen ist (ENIC-NARIC-Anerkennung); Nachweise über die Sprachkenntnisse Bosnisch, Kroatisch und Serbisch; Begründung für die Änderung des Antrags auf "Anwendungsentwickler und -programmierer (Ing.)", da bisher die Antragstellungen als Büroangestellter bzw. EDV-Techniker erfolgten").

4. Mit Schreiben vom 31.01.2014 legte die Arbeitgeberin den geforderten Arbeitsvorvertrag sowie Nachweise über die bosnisch-kroatisch-serbischen Sprachkenntnisse des beantragten Ausländers vor. Darüber hinaus legte sie noch einmal die vom beantragten Ausländer auszuübenden Tätigkeiten an dem zu besetzenden Arbeitsplatz dar und führte aus, dass derzeit im Unternehmen keine ERP (Enterprise-Resource-Planning)-Software verwendet werde, die Entlohnung jedenfalls überkollektivvertraglich sei und dieser Umstand nicht begründet werden müsse, dass der vom beantragten Ausländer absolvierte Studienabschluss im Bereich Informatik jedenfalls höherwertiger sei als ein HTL-Abschluss im Fachbereich Informatik und dass der Beschwerdeführer keinen Änderungsantrag, sondern einen neuen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft im Mangelberuf "Anwendungsentwickler und -programmierer" gestellt habe, wobei anzumerken sei, dass die Ausbildung des antragstellenden Ausländers ca. 90 % der in der Mangelberufungsliste aufscheinenden Berufe "8. TechnikerInnern mit höhere Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" abdecke. Es sei unverständlich, dass eine höherwertigere Ausbildung und eine bessere Entlohnung infrage gestellt würden.

5. Mit Bescheid vom 28.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die auszuübende Tätigkeit als Anwendungsentwickler und -programmierer (Diplom-Ingenieur) in der derzeit gültigen Fachkräfteforderung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei. Der antragstellende Ausländer habe mit seinem Studienabschluss den Titel "Diplom-Ingenieur" erworben. Diplom-Ingenieure im Bereich der Datenentwicklung und -verarbeitung seien jedoch unter der Berufsgruppe 6471 zu subsumieren. Diese sei in der Mangelberufsliste 2014 nicht enthalten.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 10.04.2014 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er türkischer Staatsangehöriger sei, über eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender verfüge und eine abgeschlossene Ausbildung als "Bachelor of Science in Computer Engineering" habe. Er sei daher "Bachelor" und nicht "Diplom-Ingenieur" und seine Ausbildung gleichzusetzen mit einem "Ingenieur für Anwendungsentwicklung und Programmierer". Dieser Beruf sei in der Fachkräfteverordnung 2014 aufgelistet. Die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid seien daher nicht richtig.

7. Mit Schreiben vom 05.06.2014 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass die Berufsgruppe "Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" in der Berufssystematik des AMS unter die Gruppe 6475 zu subsumieren sei und darunter auch der vom Ausländer auszuübende Beruf "Anwendungsentwicklerln und -programmiererIn (Ing)" falle. Diese Berufsgruppe enthalte jedoch lediglich Berufe mit dem Zusatz "(Ing.)". Die Standesbezeichnung "Ing." könnten Absolventen einer inländischen höheren technischen Lehranstalt (HTL) und sonstige Personen beantragen, die gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse mittels Schulzeugnis nachweisen. Antragsteller mit einem ausländischen Bildungsabschluss müssten über eine im Ausland abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung verfügen, die gleichwertige Kenntnisse umfasse wie die Lehrpläne der HTLs, und eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis nachweisen. Eine mindestens sechsjährige fachbezogener Praxis sei nachzuweisen, wenn kein Reife- oder Abschlussprüfungszeugnis über gleichwertige Kenntnisse vorliege. Nach der Aktenlage treffe keiner der beiden Voraussetzungen derzeit auf den Beschwerdeführer zu. Auch sei bis dato nicht nachgewiesen worden, dass er den Berufstitel "Ing."

führen dürfe. Ebenfalls nicht nachgewiesen sei, dass der Studienabschluss "Bachelor of Science in Computer Engineering" mit dem "Ingenieur für Anwendungsentwicklung und -programmierung" gleichzusetzen sei. Bei einem Bachelor handle es sich um einen akademischen Titel, während es sich beim Ingenieur lediglich um einen Berufstitel handle. Innerhalb der AMS-Berufungssystematik gebe es auch eine Berufsgruppe für Personen mit einem Universitätsabschluss im Bereich der Datenentwicklung und -verarbeitung. Diese sei jedoch nicht in die Mangelberufsliste aufgenommen worden. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wonach die Ausbildung des beantragten Ausländers mit der eines "Diplom-Ingenieurs" gleichzusetzen sei, sei falsch, aber nicht entscheidungsrelevant.

8. Mit Schreiben vom 17.06.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er im Rahmen seiner Ausbildung 226 ECTS erworben habe, wobei für die Bachelor-Ausbildung lediglich 168 ECTS erforderlich seien. Aufgrund dieser Tatsache sei der Bachelortitel des Beschwerdeführers mit dem Ingenieurtitel gleichzusetzen. Er habe beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und Wirtschaft einen Antrag auf Anerkennung seines Titels in Österreich gestellt und ersuche um Fristerstreckung bis 15.07.2014.

9. Mit Schriftsatz vom 03.07.2014 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmachtsauflösung bekannt.

10. Am 14.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (ENIC NARIC AUSTRIA), wonach seine Ausbildung in Österreich einem vierjährigen Bachelorstudium der Informatik mit 240 ECTS entspreche und er in Österreich berechtigt sei, privat den akademischen Grad "Lisans" zu tragen. Darüber hinaus nahm er zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.06.2014 Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die Berufssystematik des AMS im vorliegenden Fall ohne Relevanz sei, da die Definition einer offenen Stelle und die daraus erst mögliche statistische Auswertung in der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 453/2008 geregelt sei. Werde eine bestimmte Qualifikation bzw. qualifizierte Tätigkeit erfasst, sei dies auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 377/2008, welche die Datenerhebung im Detail regle, nach der von der ILO definierten Standardklassifikation der Berufe ISCO-08 zu erheben. In Österreich werde das Ausbildungsniveau nach der ISCED-Systematik kategorisiert und Bachelor-Absolventen in der Stufe 6 eingeordnet. Laut Verband österreichischer Ingenieure (VÖI) seien HTL-Absolventen in der Stufe 5 und HTL-Ingenieure in der Stufe 6 einzuordnen. Damit verfüge er als Bachelor-Absolvent exakt über jene Ausbildung der von der Gruppe 6475 der - aus unionsrechtlicher Sicht aber nicht anwendbaren - AMS-Berufssystematik erfassten Berufe.

11. Am 18.09.2015, also erst rund eineinhalb Jahre nach der Beschwerdeerhebung, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und begründete die verspätete Vorlage damit, dass aufgrund eines weiteren anhängigen Verfahrens des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass die Beschwerde bislang noch nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Warum die Übersendung auf elektronischem Weg nicht funktioniert habe, könne nachträglich nicht mehr festgestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der am 04.07.1985 geborene Beschwerdeführer schloss ein vierjähriges Bachelorstudium der Informatik an einer anerkannten ausländischen Hochschule ab, hat an der Universität Wien erfolgreich einen Deutschkurs für Fortgeschrittene 1-3 (12 ECTS) absolviert und war im Antragszeitpunkt 28 Jahre alt.

Seine Arbeitgeberin, die XXXX GmbH, XXXX, gab in der Arbeitgebererklärung an, ihn als "Anwendungsentwickler und -programmierer (Ing.)" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von €

2. 451 im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen zu wollen.

Der Arbeitgebererklärung ist eine genaue Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit zu entnehmen, die sich mit den Anforderungen an einen Anwendungsentwickler und -programmierer deckt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."

Anlage B zu § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Magelberufen gemäß § 12a

Tabelle kann nicht abgebildet werden

§ 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Fachkräfteverordnung

§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

Mit BGBl. II Nr. 328 vom 31.10.2013 wurden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt (Fachkräfteverordnung 2014).

Gemäß § 1 dieser Verordnung dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fach kraft zugelassen werden:

1. Fräser/innen

2. Dachdecker/innen

3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

4. Dreher/innen

5. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

7. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

9. Betonbauer/innen

10. Bauspengler/innen

11. Sonstige Spengler/innen

12. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

13. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

14. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik

15. Landmaschinenbauer/innen

16. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern

Gemäß § 2 dieser Verordnung entsprechen die im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 3 dieser Verordnung tritt diese mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2014 gestellt werden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer ein vierjähriges Informatik-Bachelorstudium an einer anerkannten ausländischen Hochschule absolviert und erfolgreich einen Deutschkurs für Fortgeschrittene abgeschlossen. Damit verfügt er über den Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer sowie (zumindest) über Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Das vorliegende Zeugnis der Universität Wien über fortgeschrittene Deutschkenntnisse ersetzt die Ergänzungsprüfung aus Deutsch und entspricht damit zumindest einem Diplom auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (www.studentpoint.univie.ac.at).

Der Beschwerdeführer erreicht somit aufgrund der Qualifikation (30 Punkte), seiner Deutschkenntnisse (15 Punkte) und seines Alters (20 Punkte) 65 von 75 möglichen Punkten für die Erfüllung der in Anlage B zu § 12a AuslBG genannten Kriterien und somit mehr als die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde verfügt der Beschwerdeführer mit seinem Bachelorstudium der Informatik jedenfalls auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf "Techniker/innen mit der Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" gemäß § 1 Z 8 Fachkräfteverordnung 2014, BGBl. II Nr. 328/2013.

Dass diese Verordnung im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, steht unstrittig fest, da der Antrag am 16.01.2014 und somit rechtzeitig vor dem 05.11.2014 gestellt wurde (vgl. § 3 Fachkräfteverordnung 2014).

Soweit die Begründung der Ablehnung der Zulassung seitens der belangten Behörde darauf hinausläuft, dass der Beschwerdeführer über eine höhere Ausbildung verfügt als erforderlich und diese Ausbildung daher nicht als Ausbildung im beantragten Mangelberuf zu werten ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die vorliegende vierjährige Universitätsausbildung im Bereich Informatik jedenfalls auch eine einschlägige HTL-Ausbildung in diesem Bereich miteinschließt, die (nach dreijähriger Praxis) zur Erlangung des Berufstitel "Ingenieur" führt.

Auch wenn die (zweifellos anwendbare) AMS-Berufungssystematik eine eigene Berufsgruppe für Personen mit Universitätsabschluss im Bereich der Datenentwicklung und Datenverarbeitung vorsieht, steht unstrittig fest, dass der Ausländer für eine Tätigkeit im Beruf "Anwendungsentwickler und -programmierer (Ing.)" beantragt wurde, der gemäß AMS-Berufssystematik eine Untergruppe des in der Fachkräfteverordnung 2014 enthaltenen Mangelberufes "Techniker/innen mit der Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" darstellt.

Dass eine allfällige "Überqualifizierung" einer Fachkraft für die beantragte Tätigkeit zur Versagung der Zulassung führen soll, ist weder dem Wortlaut der §§ 12a und 13 AuslBG zu entnehmen noch würde dies dem Zweck der Bestimmungen entsprechen, der darin besteht, einen bestehenden Fachkräftebedarf mit ausreichend qualifizierten Arbeitskräften abzudecken.

Entgegen der belangten Behörde kann auch der Umstand, dass der antragstellende Ausländer nicht über den Berufstitel "Ingenieur" verfügt bzw. sein "Bachelor"-Titel nicht dem Berufstitel "Ingenieur" gleichzusetzen ist, jedenfalls nicht zur Ablehnung der Zulassung führen, da eine formale Gleichstellung der im Ausland erworbenen Berufsausbildung mit einer inländischen Berufsausbildung nicht erforderlich ist (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014) RZ 325) und - abgesehen davon - sonst alle in der Fachkräfteverordnung enthaltenen Mangelberufe mit dem Zusatz (Ing.) oder (DI) unbesetzt bleiben müssten, weil das Erfordernis, einen entsprechenden Titel führen zu dürfen, von ausländischen Bewerbern - unabhängig von deren Ausbildung - ohne aufwendigens Nostrifizierungsverfahren regelmäßig nicht erbracht werden kann.

Anhaltspunkte, dass mit der gebotenen monatlichen Bruttoentlohnung das kollektivvertraglich gebührende Entgelt zuzüglich einer allfälligen betrieblichen Überzahlung unterschritten würde, sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Fachkraft im beantragten Mangelberuf ausschließen würden, ist der bekämpfte Bescheid zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich eine Meldung nach § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zu erstatten.

Auf den vorgelegten Nachweis von Kenntnissen der bosnisch-kroatisch-serbischen Sprache muss nicht eingegangen werden, da das Vorliegen dieser Kenntnisse für die Zulassung als Fachkraft im gegenständlichen Fall nicht relevant ist.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage, zumindest was die vorliegenden zu lösenden Rechtsfragen betrifft, eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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