BVwG W166 2010173-1

W166 2010173-1Federal Administrative CourtOct 28, 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W166 2010173-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2010173.1.00

Spruch

W166 2010173-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GURBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben.

Frau XXXX gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab XXXX 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte eine Passkopie, eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Seitens der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Seit einem SHT und Halswirbelsäule Trauma XXXX (ein Medizinball traf den Kopf) bestehen Schwierigkeiten der Merkfähigkeit und eine Resthemiparese li

Subjektiv empfundene Beschwerden: Merkfähigkeitsstörung, Schwäche li, depressive

Stimmung Gleichgewichtsstörung

Nervenärztliche Betreuung: XXXX

Sozialanamnese: lebt in XXXX, seit 9/12 im Krankenstand

Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Cipralex 10mg, Neurontin 2x300mg, Trittico

150mg , Dominal 80mg ,

Neurologischer Status:

Rechtshändigkeit.

Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt,

an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf Feinmotorikstörung li.

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mitteliebhaft

auslösbar, die Koordination ist intakt, bis auf FNV li zielunsicher an den

unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf leichtes Absinken li, Zehenspitzen und

Fersenstand bds möglich, Einbeinstand bds möglich

die Muskeleigenreflexe sind seitengleich

untermittellebhaft auslösbar.

die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild

ist ohne Hilfsmittel unauff.

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Parästhesien der li OE distal.

Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert

Antriebsstörung, Auffassung leicht reduziert, subjektiv kognitive Defizite, von 3 Worten werden 2 gemerkt,

Affekt ausgeglichen, Stimmungslage subdepressiv, Ein und Durchschlafstörung, keine prod. Symptome, keine Suizidalität.

Diagnosen:

I.Z.n.SHT mit Resthemiparese li 04.01.01 40%

Oberer Rahmensatz, da eine Begleitdepressio und mäßiggradige kognitive Defizite vorliegen."

In dem zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese:

seit ca. XXXX im Krankenstand XXXX seit ca. 3 Jahren, XXXX

TE, AE, Siebbeinoperation, 6 x Bartholinsches Drüsenabszeß zuletzt vor 5 Jahren, Leistenbruch links , Augenlaserung.

XXXX Bandscheibenoperation C6-7

XXXX Schädel-Hirntrauma und Wirbelsäulentrauma nach Wurf eines schweren Balles durch einen Schwerstbehinderten.

Neurodermitis seit 84 -nach 10 jähriger Psychoanalyse (die ersten 4 Jahre in XXXX verbracht) bis XXXX weitgehend im Griff. Damals war sie davon sehr belastet gewesen.

Derzeitige Beschwerden:

Die Partei klagt über Konzentrations- und Merkschwierigkeiten Depressionen seit dem Unfall wieder zugenommen. Sie könne nicht mehr mehrere Dinge auf einmal machen.

Bei Anstrengung fange der linke Arm an zu bibbern. Gehen könne sie nur ca. 20 Minuten lange.

Von der Lunge sei sie nicht beeinträchtigt

Eine erhöhte Glucosetoleranz sei bekannt - derzeit ohne Therapie.

Tierhaar - Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM möglich

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

regelmäßig : Neurontin, Cipralex, Trittico, Myelastan, Dominal, Simvastad, Xefo, Tramal,

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Zustand nach Schädel-Hirntrauma mit Rest-Halbseitenlähmung links oberer Rahmensatz, da eine Begleitdepressio und mäßiggradige kognitive Defekte vorliegen

040101

40

2

degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkung im Halswirbelsäulenbereich bei Zustand nach Bandscheibenoperation C6-7

020101

20

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Neurodermitits in Remission erreicht keinen Grad der Behinderung.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2011

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei und um Fristverlängerung für die Vorlage von Befunden ersuche.

Auf Grund verschiedener stationärer Aufenthalte und Rehabilitationen der Beschwerdeführerin wurde die Frist zur Vorlage von Befunden bis Ende Jänner XXXX erstreckt.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin einen undatierten Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, einen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie vom XXXX sowie einen Patientenbrief des XXXX vom XXXX.

Zur Überprüfung der vorgelegten Befunde wurde der Akt neuerlich dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen vorgelegt, der in seinem Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausführte:

"Anamnese und Sozialanamnese:

aktenmäßig , insbesondere aufgrund :

  • Abl. 91-94, XXXX vom XXXX mit der relevanten Diagnose: somatoforme , dissoziative, rezedivierende depressive Störung, arterieller Bluthochdruck, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Zustand nach Schädel-Hirntrauma mit Rest-Halbseitenlähmung links oberer Rahmensatz, da eine Begleitdepressio, Somatisierung und mäßiggradige kognitive Defekte vorliegen

040101

40

2

Dissoziative Störung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da intermittiernde Symptomatik

030501

20

3

degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkung im Halswirbelsäulenbereich bei Zustand nach Bandscheibenoperation C6-7 - inkludiert auch Cervicolumbalsyndrom

020101

20

4

Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist

090201

20

5

arterieller Bluthochdruck

050101

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2-4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2011

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten: keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesamtgrades der Behinderung

Der nunmehr nachgewiesen Diabetes, die dissoziative Störung und die arterielle Hypertonie wurden gemäß der Einschätzungsverordnung neu eingestuft. Diese Leiden rechtfertigen jedoch keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung. Eine floride oder exazerbierte Neurodermitis war zum Zeitpunkt der hierortigen Untersuchung nicht nachweisbar und erreicht daher keinen Grad der Behinderung."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin legte mit Stellungnahme vom XXXX ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Zur Überprüfung der vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen übermittelt, der in seiner Stellungnahme vom XXXX Folgendes ausführte:

"Keine neuen Aspekte, insbes. auch ist eine höhere Ausprägung der neuropsychiatr. Störungen, sowie des Wirbelsäulenleidens, als nicht schon mittels Leiden Nr. 1-3 berücksichtigt, durch den nachgereichten psychiatr. Befundbericht nicht belegt, d.h. keine Änderung."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2,3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz ab.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorlägen. Eine Abänderung der getroffenen Einschätzung sei daher nicht angezeigt und der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie seit ihrem Arbeitsunfall am XXXX unter wiederkehrenden Depressionen leide und deshalb während ihrer vier Rehabilitationsaufenthalte auch in psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gab an, auch zwei Mal für jeweils mehrere Wochen in der Psychiatrie des Allgemeinen Krankenhauses in stationärer Behandlung gewesen zu sein, was ihr allerdings nur während der Aufenthalte Besserung gebracht habe. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Befund des XXXX vom XXXX und einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom XXXX vor, und kündigte einen weiteren Spitalsaufenthalt für September XXXX an.

Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen allenfalls vorhandene Befunde von Spitalsaufenthalten vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin ersuchte telefonisch um Fristerstreckung zur Vorlage der Spitalsbefunde und es wurde die Frist bis XXXX erstreckt.

Am XXXX langten ärztliche Befundberichte eines Krankenhauses vom XXXXsowie ein Entlassungsbericht eines Universitätsklinikums vom XXXX ein.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und der vorgelegten Befunde wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten: Neuropsychiatrisches Vorgutachten XXXX in Abl. 78 4/2013: Zustand nach Schädelhirntrauma mit Resthemiparese links 40% mit Begleitdepression und kognitiven Defiziten, ges. Grad der Behinderung Abl. 79 40%.

Abl. 98 2014 wieder 40 % Grad der Behinderung. ln pos. 2 zusätzlich eine dissoziative Störung wegen psychiatrischem Befund des XXXX 2013 in Abl. 94.

Nachgereicht wird Abl. 104 =118 entspricht auch 133 aus 2014, fachärztlich wird eine rez depressive Störung, therapieresistente Somatisierungsstörung dissoziative Störung diagnostiziert. Medikation wird nicht angeführt, war in Psychoanalyse.

Laut Abl. 129 Berufung wegen Befundverschlechterung: Abl. 133 und 137 beide Befunde aus 2014, neuerliche stationäre Behandlung an der Psychiatrie im XXXXwegen Somatisierungsstörung, Dissoziativer Störung, Entlassung XXXX stabilisiert.

Stationär am OWS XXXX anamn. dort 4 Monate wegen bipolar affektiver Störung (ab XXXX. Entl. XXXX), anschließend inXXXXwegen gen. Angststörung Befunde wurden heute vorgelegt).

Sozialanamnese, Aktuelle Beschwerden: Teilzeit beim XXXX, war seit Oktober XXXX im Krankenstand, hat noch keinen Arbeitsplatz, XXXX.

THERAPIE: Temesta, Dominal, Efectin, Trittico, Depakine, Thyrex, Janumet, Sortis, Durovit.

Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage depressiven beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Neurologischer Status: Unauffällig. Technische 1 Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine, Grob- und Feinmanipulation von Tasche und Dokumenten unauffällig.

Stellungnahme und Beurteilung

1. Diagnosen:

  1. Rezidivierende depressive Episoden 030602 50%

Unterer Rahmensatz da mehrfachstationäre Behandlung in den letzten zwei Jahren

  1. Zustand nach Schädelhirntrauma

mit Resthalbseitenlähmung links 040101 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da geringe Restbeschwerden.

2. Gesamt Grad der Behinderung siehe Zusammenfassung.

3. Die/Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

4. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab 24.6.2014 (stationäre psychiatrische Behandlung).

5. Die Einwendungen der Partei in Abl. 139 sind aufgrund von vorgelegten Dokumenten nachvollziehbar und bewirken eine Anhebung des Grades der Behinderung

6. Zu den in der Berufung vorgelegten Befunden: neuerliche stationäre Behandlungen wurden nachgewiesen und in der Einschätzung berücksichtigt.

7. Zum Gutachten in erster Instanz Abl. 98 erfolgte aufgrund aktueller Befunde eine neue Diagnostik und Einschätzung.

8. Eine Nachuntersuchung ist 5/2017 erforderlich (Besserung anzunehmen)."

In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Die BW wurde zuletzt auf Basis des Gutachten XXXXwegen Zustand nach Schädelhirntrauma, dissoziativer Störung, degenerativer Wirbelsäulenveränderung, Diabetes Mellitus und art. Hypertonie nach der aktuellen Einschätzungsverordnung mit 40% bewertet.

Die Beschwerdeführerin macht im Schreiben sieh ABL 119 und 129 geltend, dass aufgrund neu vorgelegter Befund eine abweichende Beurteilung erforderlich sei und dass dem Zustand nach Nasenoperation nicht Rechnung getragen wurde.

Als neue objektive Befunde kommen die unter "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" angeführten Befunde zur Vorlage.

allgemeine Krankengeschichte (durchgemachte Erkrankungen und stattgehabte Operationen):

Operationen: Tonsillektomie, Appendektomie ohne Folgeschaden,

Siebbeinoperation XXXX mit Erfolg, Besserung von Seiten der Nasennebenhöhlenbeschwerden, keine ständige Therapie, keine signifikante Klinik, Bandscheiben-Operation (Segment C6/C7) im XXXX mit mäßigem Erfolg, postop. Besserung, jedoch nach Unfall wieder Verschlimmerung eingetreten.

Leistenbruch links operativ saniert im XXXX mit Erfolg, wiederholte Operationen der Barth. Drüsen zuletzt XXXX im XXXX, dzt. keine Therapie, Lasikop. beider Augen wegen hoher Myopie (-6,0). derzeit mit Glashilfe (auf rechts -1,5 und links -1,0) korrigiert, keine Sehstörung,

XXXX wegen Zustand nach SHT, dissoziative Störung, Wirbelsäulen-Schädigung und Diab. Mell, sowie art. Hypertonie: 40%

Arbeitsunfall im XXXX von Medizinball am Hinterkopf getroffen worden. Erstversorgung im XXXX, Rehab. in XXXX zuletzt XXXX,

bleib. Schäden: Bewegungsstörung des linken Beines und Kraftverminderung im linken Arm. Sehstörung links, im Vordergrund stehen aber psych. Probleme: immer wenn etwas von hinten auf die AW zukommt,

lt. Bef. des OWS bipolare Störung nachgewiesen, Beschwerden seit Jahren, keine einschlägige Therapie bis XXXX. derzeitige Therapie:

Psychotherapie in Abständen von Wochen, Med.: Trittico am Abend, Depakine. Efectin 225, Dominal f., siehe auch neuro GA, Wirbelsäulen-Läsion seit XXXX, Bandscheibenop. XXXX, postop. Besserung, nach dem Unfall w ieder Verschlimmerung, keine mol.

Auslalle, Beschwerden: Schmerzen im Halswirbelsäulcn-Segment. Med.:

Myolastan von der neurolog. FA ausgehändigt,

Diab. Mell, seil 2013, Med.: Janumet 50/850 1-0-1. unter Therapie

Nüchternblutzucker: 120- 130mg%, HbAlc: 5,6% lt. Bef. OWS 12/2014,

Augen- und Nierenbefund bland, Bluthochdruck seit Jahren. Med.:

Mencord, unter Therapie norm. Blutdruck-Verhalten, keine Adaptationszeichen.

Nik: 0 seit 01/2015. früher 20/d. Alk: 0, P: 0

derzeitige Beschwerden:

psych. Beeinträchtigung nach Unfall,

Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel:

Trittico am Abend, Depakine, Efectin 225, Dominal f.. Myolastan, Janumet 50/850. Mencord

Sozialanamnese:

erl. XXXX, letzter längerer Krankenstand seit XXXX wegen SHT und Depression, teilzeitbeschäftigt seit XXXX 11h/Woche. keine XXXX, administrative Hilfe der XXXX, ledig, keine Kinder, XXXX.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

ärztlicher Befundbericht des XXXX vom XXXX: Diagn.: Bipolare Störung, undifferenzierte Somatisierungsstörung, dissoziative Störung. Hyperlipämie, Hypothyreose, Hypertonie, Diab. Mell. Typ II und Adipositas, Therapie: Tagesklinische Behandlung, Med.: Trittico 150 0-0-1, Dominal f. 80 0-0-1 1/2. Durotiv 20 1-0-0, Thyrex 50 1-0-0, Entlassungsbrief des OWS vom XXXX: Zustand nach 10-jähriger analytischer Psychotherapie, mehrere depressive Episoden, stat. AufenthaltXXXX, Zustand nach Halswirbelsäulenoperation, XXXX stumpfes Schädelhirntrauma, Schmerzsymptomatik und Dissoziation mit stat. Behandlung im XXXX 2013 und 2014, mehrere somatische Erkrankungen, Entlassungsbericht des XXXX vom XXXX, Diagn.:

Angststörung, generalisiert, bipolare affektive Störung, depressive Episode, chron. Nikotinabhängigkeit, Verdacht auf dependente Persönlichkeitsakzentuierung, Hypertonie, beginnender Diabetes Mellitus, Neurodermitis, Hypothyreose, Halswirbelsäulenimplantat nach Bandscheiben Vorfall, soziale Probleme allgemein. Wiederintegration in den Arbeitsprozess schwierig, Therapieempfehlung: Temesta 2,5. Dominal f. 80, Efectin ER 150, Trittico ret 150. Depakine chrono 500, Thyrex 50. Janumet 50/850. Sortis 20. Durotiv 20. mencord 40.

stationärer Patientenbrief des XXXX vom XXXX: Diagn.:

undifferenzierte Somatisierungsstörung, dissoziative Störung, rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, Hyperlipämie, Hypothyreose, essentielle Hypertonie, nicht primär insulinabhängiger Diabetes Mellitus, stat. Behandlung XXXX an der psychiatr. Klinik des XXXX, Medikation: Trittico 150. Simvastatin 20, Durotiv 20, Efectin ER 75, Erfectin ER 150, Thyrex 50. Mencord

40. Abilify 10. Glucophage 500, Dominal f 80. Molaxole, fachärztlicher Befundbericht und Gutachten XXXX (Facharzt für Psychiatrie) vomXXXX: Befund: rezidivierende depressive Störung, dissoziative Störung und Somatisierungsstörung. Diagnosen: rcz. depressive Störung, therapieresistent, Somatisierungsstörung, dissoziative Störung, Hypothyreose, Diab. Mell. Typ II. essentielle Hypertonie. Hyperlipämie, Diskusimplantat zwischen C6 und C7, Neurodermitis. Zustand nach Leistenhernienoperation,

klinischer Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand.

Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,

Größe: 157 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 125/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Zähne: saniert. Brillenträgerin, st.p. TE. Sens, frei, keine Ventilationsstörung durch die Nase, NAP's unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, rechts querverl. blande Narbe nach Bandscheibenop., LK o.B.,

Thorax: symm.. Cor: norm, konfig., Herztöne rein, keine path.

Geräusch, Pulmo: vesik. Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son.

KS,

WS: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule. K.l-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 20cm. thorak. Schober 30/33, Ott: 10/14.

Hartspann der Halswirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau. Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach AE.

Nierenlager: beids. frei.

obere Extremität: frei beweglich. (Rechtshänderin), Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten. Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt.

untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophic der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 38,5cm (links: 39cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar. Zehen- und Fersengang möglich

Gesamtmobilität, Gangbild:

unauff. Gangbild, keine Gehhilfe Satus psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Diagnoseliste:

  1. rezidivierende depressive Episoden Pos.: 03.06.02 50%

unterer Rahmensatz, da mehrfach stationäre Behandlungen in den letzten zwei Jahren

  1. Zustand nach Schädelhirntrauma mit Resthalbseitensymptomatik links

Pos.: 04.01.01 20% eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Restbeschwerden

  1. degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Halswirbelsäulensegment C6/C7 Pos.:

02.01. 01 20%

oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen

  1. nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Pos.: 09.02.01 20%

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsel läge erzielt werden kann,

  1. Bluthochdruck Pos.: 05.01.01 10%

Nachsatz: Zustand nach Nasennebenhöhlenoperation ohne signifikante Klinik und ohne einschlägiges Therapieerfordernis bedingt keinen Grad der Behinderung.

Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis

  1. nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Beantwortung der Fragen:

ad 1) siehe oben

ad 2) siehe oben

ad 3) Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

ad 4) Der Grad der Behinderung ist zumindest ab 06/2014 (stationäre psychiatrische Behandlung) anzunehmen.

ad 5) Die Einwendungen der Beschwerdeführerin auf ABL 129 und 139 wurden eingesehen. Dem Zustand nach stationärer Behandlung an einer Fachabteilung und in der Sonderkrankenanstalt XXXX wurde unter den Gesundheitsschädigungen unter lf. Nr. 1) bis 3) im Gutachten Rechnung getragen. Die geltend gemachte Befundverschlechterung des psychiatrischen Leidens kann unter Bedachtnahme auf die vorliegenden fachärztlichen Befunde nachvollzogen werden und sohin wird Leiden 1) um drei Stufen höher bewertet.

  1. Die geltend gemachten Beschwerden durch die psychiatrische Erkrankung werden unter lf. Nr. 1) erfasst. Hier werden die mehrfachen stationären Behandlungen und die kombinierten medikamentösen Therapie, wie auch das Erfordernis einer Psychotherapie gewürdigt.

ad 7) Die geänderte Beurteilung des psychiatrischen Leidens erfolgt wegen der offensichtlichen Verschlimmerung gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten. Im Gegenzug kann bei der klinischen Untersuchung keine signifikante motorische Ausfallsymptomatik nach Schädelhirntrauma verifiziert werden. Aus diesem Grund erfolgt eine Herabstufung des Leidens 2) um zwei Stufen gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten.

Hinsichtlich der übrigen Leiden ist keine Änderung im Kalkül gerechtfertigt. Der Zustand nach Nasennebenhöhlenoperation ohne Ventilationsstörung durch die Nase und ohne einschlägiges Therapieerfordernis bedingt keinen Grad der Behinderung.

ad 8) Eine Nachuntersuchung ist 05/2017 erforderlich, da wie aus dem neurologischen Gutachten zu entnehmen ist, eine Besserung anzunehmen ist."

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin, nachweislich am XXXX zugestellt, und der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am XXXX gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, ein.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.

Die Beschwerdeführerin gehört ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX.

Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Reisepass bzw. Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab XXXX 50 v.H. beträgt, beruht auf den Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX.

In den medizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie leide an wiederkehrenden Depressionen und sei deshalb während ihrer vier Rehabilitationsaufenthalte auch in psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung, und zwei Mal für jeweils mehrere Wochen in der Psychiatrie des Allgemeinen Krankenhauses in stationärer Behandlung gewesen, was ihr allerdings nur während der Aufenthalte Besserung gebracht habe, wurde von der nervenfachärztlichen Sachverständigen in ihrem Gutachten festgehalten, dass diese Einwendungen aufgrund der vorgelegten Dokumente nachvollziehbar und neuerliche stationäre Behandlungen nachgewiesen und in der Einschätzung berücksichtigt sind. Diese offensichtliche Verschlimmerung wurde auch im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten bekräftigt und ausgeführt, dass die mehrfachen stationären Behandlungen, die kombinierten medikamentösen Therapien und das Erfordernis einer Psychotherapie berücksichtigt wurden.

Zusammenfassend ergibt sich daraus das Leiden Nr. 1 "rezidivierende depressive Episoden" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

Damit wurde den Einwendungen der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen.

Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wird weiters ausgeführt, dass bei der klinischen Untersuchung keine signifikante motorische Ausfallsymptomatik nach Schädelhirntrauma verifiziert werden kann, und aus diesem Grund eine Herabstufung des Leidens Nr. 2 "Zustand nach Schädelhirntrauma mit Resthalbseitensymptomatik links, mit geringen Restbeschwerden" um zwei Stufen gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten erfolgt.

Der Vollständigkeit halber hat der Allgemeinmediziner in seinem Gutachten festgehalten, dass der von der Beschwerdeführerin im Verfahren angegebene Zustand nach einer Nasennebenhöhlenoperation, ohne signifikante Klinik und ohne einschlägiges Therapieerfordernis keinen Grad der Behinderung bedingt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher 50 v.H., da das führende Leiden unter Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigungen unter Nr. 2 bis Nr. 5 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb auszuüben, und dass der Grad der Behinderung ab XXXX, dem Zeitpunkt der stationären psychiatrischen Behandlung, anzunehmen ist.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Die medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des allgemeinmedizinischen und des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung ab 24.06.2015 (stationäre psychiatrische Behandlung) mit 50 v.H. eingeschätzt.

Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten vom XXXX werden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.