BVwG W131 2015468-1

W131 2015468-1Federal Administrative CourtOct 28, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W131 2015468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2015468.1.00

Spruch

W131 2015468-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom 21.10.2014, XXXX nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung, Stellung eines Vorlageantrags, Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2015 und schließlich einer nach dieser Verhandlung erfolgten Beschwerdezurückziehung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Bescheidbeschwerde aus dem Kalenderjahr 2014 iZm einem von der WGKK gemäß § 113 Abs 4 ASVG iHv 1.508,58 Euro verhängten Beitragzuschlag vorgelegt, dies iZm mehr als 150 vorgeworfenen Unterlagenvorlage -Verstößen betreffend diverse Jahreslohnzettel, nachdem nach einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt worden war.

Nach einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.09.2015 recherchierten die Verfahrensparteien, ob rechtserheblich erscheinende Beweismittel, nämlich e-mail - Anfragen der Beschwerdeführerin (=Bf) an die WGKK iZm den der Bf historisch unbekannten Sozialversicherungsnummern der bei der Bf historisch kurzfristig - und zuschlagskausal - beschäftigten Dienstnehmer noch nachgewiesen werden könnten. Ein solcher Nachweis hätte nach den Parteistandpunkten uU ermessensmäßig gegen den verhängten Beitragszuschlag sprechen können. (MaW zum Sachverhalt: Die Sozialversicherungsnummern wären von der Bf zur fristgerechten Durchführung jener Unterlagenvorlagen benötigt worden, deren Unterlassung nachmalig kausal für den Beitragszuschlag gewesen ist, wobei die Bf die entsprechenden Sozialversicherungsnummern aber erst im Beitragszuschlagsbescheid erfahren haben soll.)

Die Verfahrensparteien gaben entsprechend der in der Verhandlung akkordierten Vorgangsweise unabhängig voneinander bekannt, dass die in der Verhandlung konkretisierten Beweismittel nicht (mehr) verfügbar wären, wonach die Bf die Bescheidbeschwerde verfahrensökonomisch zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bf hat die Bescheidbeschwerde rechtswirksam zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (§ 414 Abs 2 ASVG) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.

Zu A)

Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur gebotenen Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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