BVwG W228 2106657-1

W228 2106657-1Federal Administrative CourtOct 27, 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Einkommenssteuerbescheid, Rückforderung

Full text

BVwG W228 2106657-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2106657.1.00

Spruch

W228 2106657-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE je als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 19.01.2015 samt Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2015 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarkt Service St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 19.01.2015 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für den Zeitraum 20.09.2012 bis 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.476,60 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 20.09.2012 bis 31.12.2012 zu Unrecht bezogen habe, da er selbständig kranken- und pensionsversichert gewesen sei. Der Betrag von € 346,10 sei bereits einbehalten worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er von 23.02.2010 bis 31.08.2012 angestellt gewesen sei. Seit Ende August 2012 sei er arbeitslos bzw. momentan geringfügig beschäftigt. Er habe also definitiv kein Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen. Er sei zu diesem Zeitpunkt weder selbständig kranken- noch pensionsversichert gewesen. Außerdem halte der Beschwerdeführer fest, dass seit 2010 gegen seine Person ein Konkursverfahren anhängig sei. Er könne also gar nicht selbständig erwerbstätig gewesen sein und ersuche daher um sofortige Aufhebung des Bescheides und um Richtigstellung der nachweislich unrichtigen Unterlagen. Der einbehaltene Betrag von € 346,10 sei dem Beschwerdeführer zu überweisen. Er behalte sich ausdrücklich rechtliche Schritte wegen offensichtlicher Verfahrensfehler in dieser Angelegenheit vor.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 16.04.2015 gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Der Bescheid vom 19.01.2015 wurde wie folgt abgeändert: Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 20.09.2012 bis 25.10.2012, vom 29.10.2012 bis 04.11.2012 und vom 13.11.2012 bis 31.12.2012 widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG werden € 1.476,60 an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 aus selbständiger Tätigkeit Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt habe. Wenn nach Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit weiterhin Einkünfte aus der ehemaligen Tätigkeit erzielt werden, die noch im selben Jahr oder einem folgenden Jahr zu einer Pensionspflichtversicherung führen, liege Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG trotz Beendigung der Tätigkeit nicht vor und sei die während der Pensionsversicherung bezogene Leistung zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe bis dato keinen Änderungsantrag bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) gestellt. Beim Finanzamt habe er erst am 13.04.2015 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, der jedoch erst vom Masseverwalter des Beschwerdeführers genehmigt werden müsse. Die Pflichtversicherung sei nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer unterliege daher für die Jahre 2011 und 2012 der Pflichtversicherung F3; diese Qualifikation beinhalte auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Wie zweifelsfrei feststehe, sei der Beschwerdeführer von 01.01.2011 bis 31.12.2012 als Selbständiger pflichtversichert. Diese Versicherungspflicht beinhalte auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung; das heiße der Beschwerdeführer unterliege seit 01.01.2011 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, weshalb die primäre Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit ab 20.09.2012 nicht vorliege. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2012 keine selbständige Tätigkeit ausgeübt zu haben, könne aufgrund der Gesetzeslage zu keiner anderen Entscheidung führen. Er habe im Jahr 2012 Einkünfte erwirtschaftet und es lägen nach wie vor die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide vor. Aufgrund der daraus resultierenden Pflichtversicherung (F3) in der Pensionsversicherung liege Arbeitslosigkeit daher nicht vor. Es sei daher ersichtlich, dass Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld im maßgeblichen Zeitraum vom 20.09.2012 bis 25.10.2012, vom 29.10.2012 bis 04.11.2012 und vom 13.11.2012 bis 31.12.2012 nicht gegeben gewesen sei, weshalb der Leistungsbezug für diese Zeit gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen worden sei. Durch diesen Widerruf sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von € 1.476,60 entstanden. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2011 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit unterlegen sei. Wie zweifelsfrei feststehe, habe er dem AMS nicht gemeldet, dass er noch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit habe. Er habe daher die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt und daher den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss an Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.476,60 sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben. Aufgrund der geänderten Rechtslage bestehe aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

Mit Schreiben vom 22.04.2015, beim AMS am 23.04.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Ausdrücklich halte der Beschwerdeführer nochmals fest, dass er in der Zeit von 23.02.2010 bis 31.08.2012 nicht selbständig, sondern angestellt gewesen sei. Er habe von den Transaktionen seines Masseverwalters keinen Cent erhalten. Seit 31.08.2012 sei der Beschwerdeführer arbeitslos. Die Annahmen des AMS würden auf unkorrekten und unvollständigen Informationen beruhen. Das Finanzamt habe einen Verkauf von Inventar des Masseverwalters als Einkommen der Person des Beschwerdeführers eingestuft und ihn daraufhin geschätzt. Die SVA habe daraufhin diesen Eintrag ohne nachzuprüfen übernommen und so sei diese absolut ungerechtfertigte Bezugseinstellung gegen ihn zustande gekommen. Der Beschwerdeführer sei gerade dabei, über das Finanzamt einen Wiederaufnahmeantrag durchzuführen. Seine sogenannten Meldepflichten hätten allesamt vom Masseverwalter durchgeführt werden müssen. Ihm nunmehr vorzuwerfen, er sei den Pflichten nicht nachgekommen, obwohl er gar nicht handlungsfähig und -befugt gewesen sei, sei geradezu ein Hohn. Der Beschwerdeführer mache jetzt gerade die fehlenden Steuererklärungen, nehme Kontakt mit dem Konkursrichter auf und erwarte zeitnah eine Zurücknahme dieser aus der Luft gegriffenen Schätzungen des Finanzamtes, was sein persönliches Einkommen betreffe, zu erwirken. Sei dies geschehen, müsse die SVA ihren Eintrag ebenfalls zurücknehmen, damit dann das AMS dies ebenfalls löschen könne.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Email vom 27.07.2015 teilte die SVA mit, dass der Einkommenssteuerbescheid 2012 seitens des Finanzamtes berichtigt wurde, allerdings noch nicht rechtskräftig sei und daher noch nicht zur Stornierung der Pflichtversicherung verwendet werden habe können.

Mit Email vom 02.10.2015 teilte die SVA mit, dass aufgrund des Rechtsmittelverzichts durch den Masseverwalter vom 03.08.2015 die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 storniert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer sein Gewerbe ruhend und war danach von 23.02.2010 bis 31.08.2012 als Angestellter tätig. Seit 01.09.2012 war der Beschwerdeführer arbeitslos bzw. geringfügig beschäftigt. Aus dem seitens des Finanzamtes berichtigten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhielt. Aufgrund dieser Berichtigung des Einkommenssteuerbescheides durch das Finanzamt hat die SVA die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 storniert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS St. Pölten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1): "Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) - (8)"

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1): "Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) bis (8)"

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1): "Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. § 12 AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:

Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3).

Seit 01.01.2009 stellt somit die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein explizites Tatbestandsmerkmal dar. Fällt die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses zeitlich mit dem Ende der Pensionsversicherung auseinander, liegt Arbeitslosigkeit erst dann vor, wenn beide Erfordernisse erfüllt sind. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; Band 1, RZ 305). Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Es haben beide Voraussetzungen vorzuliegen; bei Fehlen einer Voraussetzung kann keine Arbeitslosigkeit vorliegen.

Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der Berichtigung des Einkommenssteuerbescheides 2012 seitens des Finanzamtes die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 von der SVA storniert. Der Beschwerdeführer unterlag im Jahr 2012 sohin nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Zumal auch die beiden anderen Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG gegeben sind, nämlich der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit beendet hatte (mit 31.08.2012) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren Erwerbstätigkeit vorlag, sind insgesamt die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 AlVG gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe zu Unrecht widerrufen, zumal sie zu Unrecht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 19.01.2015 samt Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2015 aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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