W222 2001925-2•BVwG W222 2001925-2
W222 2001925-2Federal Administrative CourtOct 27, 2015
Identität der Sache, Lebensunterhalt, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W222 2001925-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 14-1000014405/150743189-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 04.01.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Am 10.01.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Mit Bescheid vom 13.01.2014, Zahl: 14-1000014405/ 14004561/RD NÖ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, ZI. W175 2001925-1/8E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 55, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien glaubhaft machen habe können. Eine solche sei auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seien ebenfalls nicht gegeben gewesen, da im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werde, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich könne er auch auf die - zumindest vorübergehende - Unterstützung seiner Familie zählen. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit 13.10.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt sei nicht geduldet. Er sei nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden daher nicht vorliegen, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet worden sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG seien ebenfalls nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über Verwandte oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise am 03.01.2014 sei als relativ kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies hätte dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner nachgewiesenen erlaubten Erwerbstätigkeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan, und er habe auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 26.06.2015 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 28.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Auf Vorhalt, dass er bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, welcher bereits entschieden worden sei und befragt danach, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Antrag verändert habe, gab der Beschwerdeführer an:
"Meine Fluchtgründe sind die gleichen, welche ich bei meinem ersten Antrag vorgetragen habe. Allerdings muss ich ergänzen, dass sich diese verschlechtert haben, weil meine Verfolger meine Familie misshandelt haben. Sie wollten von meinem Vater, meiner Mutter und von meinem Bruder wissen bzw. erfahren, wo ich mich aufhalte. Dies habe ich vor ca. 2 Wochen von meiner Mutter telefonisch erfahren. Daher bleiben meine Fluchtgründe aufrecht." Auf die Frage, ob er neue Gründe habe, gab er an: "Ich habe keine neuen Fluchtgründe. Allerdings möchte ich angeben, dass ich nicht mehr mein Gewerbe ausüben darf, das heißt selbstständig arbeiten, weil ich einen negativen Bescheid in Österreich erhalten habe. Ich hatte ein Kleintransportunternehmen. Er habe vor 2 Wochen von seiner Mutter von diesen Vorfällen erfahren. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er umgebracht werde. Auf die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: "Es besteht die Möglichkeit, dass ich eingesperrt werde bzw. meine Verfolger mich einsperren lassen, weil sie politische Verbindungen haben".
Im Rahmen der Einvernahme am 05.08.2015 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben, die er bis jetzt gemacht habe, stimmen würden und er die Wahrheit gesagt habe. Er habe im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich aufhältige Eltern oder Kinder würde es ebenfalls nicht geben. Auch sonst lebe er mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf die Frage, weshalb er nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag stelle und ob er neue Gründe vorzubringen hätte, gab der Beschwerdeführer an:
"Ich habe diesen Bescheid vom Magistrat Stadt XXXX erhalten (gemeint war eine Entziehung der Gewerbeberechtigung). Deswegen suche ich um Asyl an. Und Zweitens habe ich in Indien Probleme. Es sind dieselben Probleme, die ich bei der Erstbefragung angegeben habe". Befragt, ob es neue Fluchtgründe gebe, gab der Beschwerdeführer an: "Nein". Er sei seit seinem ersten Verfahren im Jahr 2014 nicht nach Indien zurückgekehrt. Im Falle der Rückkehr befinde er sich in Lebensgefahr. Danach befragt, was er im Rahmen der Erstbefragung mit der Äußerung, dass sich seine Fluchtgründe verschlechtert hätten gemeint habe, gab er an: "Diese Verfolger fragen wo ich bin und wann ich zurückkommen werde. Sie haben meinen Bruder auch geschlagen, weil mein Bruder keine Antwort gegeben hat, das meinte ich mit verschlechtert". Er habe keine Beweise dafür, sein Bruder habe ihm telefonisch davon erzählt. Die Verfolger seien immer noch dieselben, wie im Vorverfahren. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
Am 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Auf Vorhalt dass er am 05.08.2015 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem.§ 29 Abs. 3 AsylG erhalten habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde und er nun die Gelegenheit habe, dazu Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an: "ich möchte dazu nichts sagen, ich habe in der ersten Einvernahme bereits alles erwähnt".
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl.14-1000014405/150743189-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebracht habe, er habe keine neuen Fluchtgründe. Er suche um Asyl an, da ihm vom Magistrat XXXX seine Gewerbeberechtigung entzogen wurde. An einer anderen Stelle habe er angegeben, dass sein Vater, seine Mutter und sein Bruder von seinen damaligen Verfolgern angegriffen worden seien, weil diese hätten wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer befinde. An den Fluchtgründen selbst habe sich laut seinen Angaben seit seinem Erstverfahren nichts verändert. Er habe außer den Erzählungen bezüglich der Misshandlungen seiner Eltern keine neuen Fluchtgründe vorbringen können. Seine pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hätten keineswegs als glaubhaft erachtet werden können, da sich diese widersprochen hätten. So habe er zunächst in der Erstbefragung angegeben, vom Angriff gegen seine Familie durch seine Mutter erfahren zu haben, hingegen in der Einvernahme vor dem Bundesamt davon gesprochen, durch seinen Bruder davon erfahren zu haben. Er habe Österreich seit seinem Erstverfahren nicht verlassen, somit beruhe sein Vorbringen bezüglich einer Verschlechterung seiner alten Fluchtgründe lediglich auf Behauptungen, die widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft seien. Die Angaben des Beschwerdeführers würden einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ebenfalls keine Änderungen ergeben hätten und diese daher weiterhin für zulässig erachtet werde.
Betreffend sein Privat-und Familienleben führte das Bundesamt aus, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Beschwerdeführers ergebe, dass er in Österreich weder Verwandte habe noch selbsterhaltungsfähig sei. Es könne keineswegs von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Er spreche kein Deutsch, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, sei bisher keiner legalen Arbeit nachgegangen bzw. habe dafür keine Beweise vorlegen können. Insgesamt betrachtet könne keine Verletzung des Rechtes auf ein Privatleben erkannt werden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Das Bundesamt gelang im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, der im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde es in ihrer Beweiswürdigung verabsäumt habe, eine tatsächliche Prüfung darüber vorzunehmen, ob ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Als Begründung seines neuen Antrages habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er durch ein Telefonat mit seiner Familie 2 Wochen vor seiner Asylantragstellung erfahren habe, dass die Suche nach ihm an Intensität zugenommen habe und unter anderem sein Bruder tätlich angegriffen worden sei. Wenn eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderung hätte die belangte Behörde angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien, sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht unterlassen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren ("Meine Fluchtgründe sind die gleichen, welche ich bei meinem ersten Antrag vorgetragen habe." (Vgl. AS 15) "Ich habe diesen Bescheid vom Magistrat Stadt XXXX erhalten (gemeint war eine Entziehung der Gewerbeberechtigung). Deswegen suche ich um Asyl an. Und Zweitens habe ich in Indien Probleme. Es sind dieselben Probleme, die ich bei der Erstbefragung angegeben habe". Befragt, ob es neue Fluchtgründe gebe, gab der Beschwerdeführer an: "Nein". (Vgl. AS 79)).
In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren fort, indem er angab, dass sich seine Fluchtgründe, die er beim ersten Antrag vorgebracht habe, sich verschlechtert hätten, da seine Verfolger seine Familie misshandelt hätten. Seine Mutter habe ihm dies telefonisch mitgeteilt. Völlig zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass auch diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Das Vorbringen ist lediglich als eine Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu werten, denen damals sowohl in erster als auch in zweiter Instanz kein Glauben geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein.
Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer auch die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wie sie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützen, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert habe. Dem trat der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Inder im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet wäre, kann nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Indien auch sonst nicht erkannt werden.
Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2015 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der verwandtschaftliche Beziehungen in Indien hat, nicht aufzuzeigen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.
Das Bundesamt stellte zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten ist, zumal keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er selbstständig gearbeitet habe, ihm jedoch die Gewerbeberechtigung entzogen worden sei, doch kann er im Übrigen keinerlei weitere fortgeschrittene Integration geltend machen, zumal er bloß ein wenig Deutsch spricht, er bei keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig ist, sodass schon aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, wogegen er sein übriges bisheriges Leben in Indien verbrachte, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Bindungen im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihm der unsichere Aufenthaltsstatus bekannt sein musste, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sich bloß auf unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stützte, im Übrigen sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal war, das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332, 25.02.2010, 2010/18/0016, 25.02.2010, 2010/18/0010).
Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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