W201 1439154-2•BVwG W201 1439154-2
W201 1439154-2Federal Administrative CourtOct 27, 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W201 1439154-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, BFA-RD-Salzburg, vom 23.09.2015, Zl.XXXX, beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, wird gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Am 03.09.2012 ist der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In den Einvernahmen gab er zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, sein Vater habe für Ausländer gearbeitet weshalb die Taliban das Haus der Familie angegriffen hätten. Der BF sei bei diesem Angriff durch Schüsse verletzt und im Krankenhaus behandelt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe er die Flucht angetreten.
Im angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, der BF habe durch die Schilderung seiner Fluchtgeschichte die geforderte Glaubhaftmachung nicht mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit vorgebracht. Dem BF wurde subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht jedoch Asyl gem. § 3 Abs. 1 leg.cit gewährt.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 08.10.2015 eine Beschwerde.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters war der BF zwar von 09.07.2015 bis 14.10.2015 in 5020 Salzburg ,XXXX mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, laut Abfrage im zentralen Melderegister ist der BF jedoch zwischenzeitig unbekannt verzogen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des BF nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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