W164 2005159-1•BVwG W164 2005159-1
W164 2005159-1Federal Administrative CourtOct 27, 2015
Beitragszuschlag, Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid,<br/>Zurückweisung
W164 2005159-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.6.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-001GO, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit einem als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 14.06.2013 hat die Wiener Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in Höhe von Euro 120 vorgeschrieben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2013 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
Das genannte Schreiben weist keine Genehmigung einer approbationsbefugten Person auf.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, den die Wiener Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.01.2014 vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der anzuwendenden Fassung sind sämtliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§2 Z1 E-GovG)des genehmigenden und der Authentizität (§2 Z5 E-Gov-G) der Erledigung treten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0009 vom 15.10.2014 in einem gleich gelagerten Fall entschieden hat, muss auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Unterschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG I [2014] § 18 RZ 8 mwN).
Erfolgt lediglich eine generelle Genehmigung des EDV-Programms MVB aber tatsächlich keine Genehmigung des Einzelbescheides, so wurden lediglich die EDV-mäßigen Parameter, die zu einer Sanktionierung führen sollen, genehmigt. Nicht genehmigt wurde damit aber, dass die jeweilige Partei tatsächlich Adressat des Bescheid-Inhaltes werden soll. Dies führt dazu, dass die Behörde keine Prüfung des Einzelfalls vornimmt und damit nicht in der Lage ist, überhaupt einen Willen darauf zu richten, dem jeweiligen Bescheid-Adressaten gegenüber individualisierte und konkrete Rechtsakte zu entfalten.
Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität im Sinne des § 2 Z. 2 und 5 E-GovG erfolgen. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z. B. auch durch ein Berechtigung-und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein.
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Im hier vorliegenden Fall wäre die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde der XXXX nur dann gegeben, wenn das angefochtene Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.6.2013 als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden könnte.
Das angefochtene Schriftstück erfüllt nicht die Voraussetzungen, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht: Die Erledigung ist nicht von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden.
Das gesetzliche Erfordernis der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 AVG ist somit nicht erfüllt. Das genannte Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse bildet keinen Bescheid und daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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