BVwG W137 1431806-1

W137 1431806-1Federal Administrative CourtOct 27, 2015

Regest

geschlechtsspezifische Verfolgung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, westliche<br/>Orientierung

Full text

BVwG W137 1431806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1431806.1.00

Spruch

W137 1431805-1/7E

W137 1431806-1/8E

W137 1431807-1/4E

W137 1431808-1/4E

W137 1431809-1/4E

W137 1431810-1/4E

W137 2013073-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl. 12 05.280-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl. 12 05.282-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl. 12 05.283-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl. 12 05.284-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl. 12 05.285-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl. 12 05.286-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.09.2014, Zl. 1000710306/14059129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige von Afghanistan, stellten nach illegaler Einreise am 30.04.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Gleichzeitig stellten sie - als deren gesetzliche Vertreter - auch entsprechende Anträge für ihre (damals) vier gemeinsamen minderjährigen Kinder, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.05.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er beherrsche seine Muttersprache nur mündlich und könne nicht schreiben. Er besitze weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und habe zuletzt in seiner eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben; zu seinem ältesten (erwachsenen) Sohn habe er keinen Kontakt mehr, ebenso wenig zu seinem älteren Bruder. Er stamme aus Meydan Shahr in der Provinz Wardak, wo er vor etwa 16 Jahren auch seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, geheiratet habe. Vor etwa sechs Monaten hätten sie Afghanistan verlassen und seien über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Sie hätten Afghanistan verlassen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban würden "die Schiiten" umbringen, weil sie diese als ungläubig ansehen. Er sei vor acht Jahren von ihnen entführt und gefoltert worden und leide noch heute an den Folgen der erlittenen Verletzungen. Auch seine Frau sei gefoltert worden; man habe ihre Zähne ausgeschlagen. Da ihm vor sechs Monaten von einem Landsmann seine neuerliche Entführung durch die Taliban angekündigt worden sei, sei er mit seiner Familie geflüchtet. Er fürchte um Leben und Gesundheit seiner Familie. Die Richtigkeit seiner Angaben bestätigte der Erstbeschwerdeführer durch seinen Fingerabdruck.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin erklärte bei ihrer Erstbefragung am selben Tag, dem schiitischen Glauben und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Auch sie beherrsche ihre Muttersprache nur mündlich und könne nicht schreiben. Sie besitze weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und habe zuletzt im Haushalt gearbeitet. Auch ihre Eltern seien verstorben; die Schwester lebe in Kabul. Sie stelle den Antrag aufgrund der Verfolgung durch die Taliban aus religiösen Gründen. Sie sei ebenso wie ihr Mann von den Taliban entführt und misshandelt worden. Da man ihr die Zähne ausgeschlagen habe, trage sie nun ein künstliches Gebiss. Da nun eine neuerliche Entführung durch die Taliban gedroht habe, seien sie geflüchtet. Mit der afghanischen Regierung habe es keine Probleme gegeben. Für die vier gemeinsamen Kinder stelle sie als deren gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag gestützt auf dieselben Probleme. Im Falle einer neuerlichen Entführung des Mannes hätte sie nicht gewusst, was sie allein mit den vier Kindern machen sollte. Auch die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die Richtigkeit der Angaben mit ihrem Fingerabdruck.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.09.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass seine wirtschaftliche Lage vor der Ausreise "gut" gewesen sei. Er sei nie Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation gewesen; gegen ihn laufe auch weder eine Fahndung noch ein Gerichtsverfahren. Er habe seit ungefähr 15 Jahren Probleme mit den Taliban; vor 8 Jahren sei er entführt und misshandelt worden. Gefragt nach konkreten Problemen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Taliban seien "immer wieder gekommen und haben unsere Sachen genommen und wir durften nichts sagen". Er bezog sich dabei allerdings nicht ausschließlich auf seine Familie, sondern auf "die ganze Gegend", "alle Schiiten" sowie "viele Leute aus dem Dorf". Die Taliban hätten geplündert und Geld verlangt - dies habe alle Schiiten in der Region betroffen. Mit der Regierung habe er keine Probleme gehabt, helfen habe sie aber nicht können. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban umbringen weil er Schiite sei. Auf Nachfrage, warum er dies nun befürchte, obwohl dies doch in all den Jahren zuvor nicht geschehen sei, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe sich "geschützt"; später modifizierte er dies auf "versteckt".

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag, die wirtschaftliche Lage ihrer Familie vor der Ausreise sei "gut" gewesen. Sie sei nie Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation gewesen; gegen sie laufe auch weder eine Fahndung noch ein Gerichtsverfahren. Sie seien wegen der Probleme mit den Taliban geflüchtet. Diese hätten schon "vor sehr langer Zeit" begonnen - "nachdem die Taliban an die Macht gekommen sind". Die Taliban hätten sie immer wieder belästigt und auch geschlagen. Sie sei auch beschimpft worden, weil sie keine Burka getragen habe. Alle Schiiten im Dorf seien von den Taliban bestohlen, beraubt und geschlagen worden. Die Sunniten hätten keine Probleme gehabt. Als sie die Taliban einmal beschimpft habe, hätte ihr einer mit dem Gewehr auf den Hinterkopf geschlagen. Beim Sturz habe sie sich an einem Stein die Zähne ausgeschlagen; sie sei dabei "bewusstlos" geworden und habe später von einem Arzt "neue Zähne" bekommen. Damals sei sie "fast jeden Tag beim Arzt" gewesen. Zu den Feststellungen betreffend Afghanistan erklärte sie "nie in Kabul oder sonst wo" gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr würden die Taliban ihren Mann töten - sie wisse nicht, wie sie in Afghanistan mit vier Kindern ohne Mann leben sollte. Aufgrund der Erlebnisse sei sie auch "immer krank".

Die vier unmündig-minderjährigen Kinder (Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer_innen) wurden nicht gesondert befragt.

3. Mit den nunmehr angefochtenen - im Spruch bezeichneten - Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, wurden die Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer_innen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihnen der Status des/der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihnen allerdings der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (zunächst) bis 06.12.2013 erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin "vage" und "dürftig" gewesen sei. Zudem lasse sich diesem keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer_innen entnehmen. Vielmehr habe es in den letzten acht Jahren vor der Ausreise keine Entführungen oder schweren Misshandlungen (der Beschwerdeführer_innen) durch die Taliban gegeben und gebe es auch keine Hinweise auf existenzielle Probleme in dieser Zeit. Angesichts der Schilderungen - insbesondere des Erstbeschwerdeführers - betreffend die letzten 15 Jahre sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Taliban den Erstbeschwerdeführer nun plötzlich töten sollten obwohl sie dies jahrelang problemlos hätten tun können. Zudem habe sich die Situation der Hazara in den letzten Jahren insgesamt gebessert. Eine staatliche Verfolgung sei im Übrigen nie behauptet worden und es könne auch nicht festgestellt werden, dass die staatlichen Sicherheitskräfte im gesamten Staatsgebiet nicht in der Lage wären, die Bevölkerung hinreichend zu schützen.

Angesichts der gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei jedoch davon auszugehen dass sie - mangels hinreichender medizinischer Versorgung - in eine ausweglose, unter Umständen sogar lebensbedrohende, Situation geraten könnten. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegeben.

In den Bescheiden der minderjährigen Kinder wurde zur Begründung im Wesentlichen auf die Verfahren ihrer Eltern verwiesen, da für diese keine eigenständigen Asylgründe vorgebracht worden seien.

4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (Erst- bis Sechstbeschwerdeführer_in) am 21.12.2012 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (in Form eines einheitlichen Schreibens für sämtliche Beschwerdefüherer_innen), mit welcher die oben bezeichneten Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurden. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung hätte den Beschwerdeführer_innen Asyl gemäß § 3 AsylG gewährt werden müssen. Die Nachreichung einer begründeten Stellungnahme wurde "zeitnah" angekündigt.

Am 30.01.2013 langte die angekündigte "Beschwerdeergänzung" ein. In dieser wird zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer_innen in Afghanistan von den Taliban verfolgt würden. "Insbesondere die Ehefrau" (Anm.: gemeint offenkundig die Zweitbeschwerdeführerin) habe "durch ihre westliche Orientierung und dem daraus resultierenden Verhalten immer wieder die Aufmerksamkeit der Taliban" auf sich gezogen. Die Behörde habe es zudem unterlassen, hinreichende Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz zu treffen. Auch habe "der BF" (Anm.: gemeint offenkundig der Erstbeschwerdeführer) keine Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegen zu treten - weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt sei. Zudem sei das Bundesamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Vorfälle hätten auch durch einen Vertrauensanwalt vor Ort oder durch telefonische Befragung überprüft werden können. Diesfalls hätte die Behörde das Vorbringen "nicht mehr pauschal als unglaubwürdig darstellen können". Im Übrigen sei auch die diesbezügliche Begründung mangelhaft. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer ihre Probleme glaubhaft darlegen können.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung des Status des/der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer_innen.

5. Am 22.01.2014 stellte der Erstbeschwerdeführer (als deren gesetzlicher Vertreter) einen Antrag auf internationalen Schutz für seine am XXXX in Österreich geborene Tochter (die Siebtbeschwerdeführerin). Dabei wurde bekannt gegeben, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und sich der Antrag ausschließlich auf die von ihren Eltern angegebenen Gründe beziehe.

Auf Basis dieser Angaben wurde der Siebtbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 11.09.2014, Zahl 1000710306/14059129, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.12.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde der Antrag hingegen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Begründet wurde dies - unter Verweis auf das vorliegende Familienverfahren - mit der Entscheidung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde fristgerecht durch die Zweitbeschwerdeführerin (als gesetzliche Vertreterin) Beschwerde erhoben. Begründend wurde, neben den anhängigen Beschwerden der übrigen Familienmitglieder, ausgeführt, dass eine Einvernahme der Eltern hätte erfolgen müssen. Die Mutter der Siebtbeschwerdeführerin lehne die traditionellen gesellschaftlichen Zwänge betreffend Frauen in ihrem Herkunftsstaat ab und orientiere sich "am westlichen Frauen und Gesellschaftsbild". Sie habe auch "allein und selbstständig" im Rahmen des Rechtsberatungsgesprächs für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde entschieden. "Die BF" (Anm.: gemeint offenkundig die Zweitbeschwerdeführerin bzw. gesetzliche Vertreterin der Siebtbeschwerdeführerin) wolle ihren Töchtern ein "Leben unter einem frauenverachtenden Werte- und Gesellschaftssystem, wie jenes das sie in Afghanistan erleben musste, ersparen" und richte ihre Erziehung am "westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild" aus. Bezug genommen wurde auch auf die ältere Schwester der Siebtbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin.

Nach Wiedergabe von Berichten zur Situation von Frauen in Afghanistan und dem Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs wird Folgendes ausgeführt:

"Der BF (Anm.: gemeint nunmehr offenkundig die Siebtbeschwerdeführerin) droht in Afghanistan Verfolgung, da sie durch ihre Eltern und insbesondere durch den Einfluss ihrer Mutter zu einem selbstbestimmten Leben und einer am westlichen Frauen und Gesellschaftsbild orientierten Werthaltung erzogen wird. Diese Werthaltung steht im Gegensatz zu dem in Afghanistan mehrheitlich vertretenen Wertesystem. Der BF wäre es nicht zumutbar, ihre anerzogene Wertehaltung zu unterdrücken." Demgemäß wäre sie von asylrelevanter Verfolgung bedroht und drohe Opfer einer Zwangsehe und "in der Folge in einem patriarchalen Familienverband unterdrückt zu werden". Sie gehöre zur sozialen Gruppe der "am westlichen Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen".

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Asyl an die Siebtbeschwerdeführerin (in eventu die Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt) sowie die Zulassung der ordentlichen Revision.

7. Zu den gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichten zur Situation in Afghanistan übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2014 eine Stellungnahme. In dieser führte sie zunächst aus, sie habe aufgrund der "neuen Freiheiten", die sie in Österreich als Frau genieße, ihren Lebensstil "stark" geändert habe. Sie könne in Österreich ohne Burka allein auf die Straße gehen und auch männliche Ärzte besuchen, ohne "Angst haben zu müssen unsittlich vom behandelten Arzt berührt zu werden, wie ich diese in Afghanistan erleben musste". Wenn ihre kleine Tochter etwas älter sei, wolle sie auch einen Deutschkurs besuchen sowie Lesen und Schreiben lernen. Derzeit lerne sie gerade von ihren Kindern, wie "alle Dinge in der Bank funktionieren" um später auch selbständig Überweisungen oder Kontobehebungen durchführen zu können. Sie und ihre Tochter hätten hier auch Radfahren gelernt. Für ihre Töchter wünsche sie sich, dass diese über ihr Leben selbst bestimmen können. Da sich ihr Lebensstil nunmehr "wesentlich vom traditionell konservativen Frauenbild in Afghanistan unterscheidet und gegen die vorherrschenden sozialen Normen in Afghanistan verstößt, ist für mich die Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht mehr vorstellbar".

Anschließend wurden Auszüge aus Berichten betreffend die Situation von Frauen in Afghanistan sowie aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegeben. Hinsichtlich der übermittelten Berichte wurde keine Kritik geäußert und auch sonst keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben.

8. Am 27.11.2014 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer mündlich für die Dauer der Verhandlung bevollmächtigten Vertreterin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zu Beginn der Befragung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Verhandlung auch Eingang in die Verfahren ihrer (nicht geladenen) fünf gemeinsamen - durchwegs unmündig-minderjährigen - Kinder (der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer_innen) werde. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, grundsätzlich gesund und zur Teilnahme an der Verhandlung in der Lage zu sein. Sie seien beide Hazara und Schiiten.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vorweg, sich mangels Schulbildung "mit Daten und Zeitangaben" nicht wirklich auszukennen. In Afghanistan habe sie den Haushalt geführt und sei kaum außer Haus gegangen. Es habe "immer Probleme" gegeben und die Taliban hätten verlangt, dass sie einen Tschador trage und ihr Gesicht bedecke. Sie sei deswegen auch "öfter angegriffen" und geschlagen worden. Einmal sei sie auch verprügelt worden, wobei sie mehrere Zähne verloren habe. Wie lange diese Probleme gedauert haben könne sie nicht sagen - es habe angefangen als die Taliban "alles besetzt hatten" und bis zur Ausreise angedauert. Ihr seien als Mädchen "prinzipiell alle Möglichkeiten verschlossen" gewesen. Auf Nachfrage nannte sie den Zeitraum der Schwangerschaft mit ihrem vierten Kind (Anm.:

Sechstbeschwerdeführer; also etwa 2008) als Zeitpunkt, zu dem die Taliban "einzogen". Zu diesem Zeitpunkt hätten die strengeren Bekleidungsvorschriften begonnen und sie hätten sich "eigentlich ständig auf der Flucht" befunden. Es habe keine Möglichkeit gegeben, irgendwo längerfristig zu wohnen. Den Umkreis dieser Wohnsitzwechsel könne sie weder nach geographischen Maßstäben noch hinsichtlich der zeitlichen oder örtlichen Distanzen beschreiben - sie ersuche, solche Fragen ihrem Mann zu stellen.

Vor den Problemen habe sie sich "mit einer normalen Kopfbedeckung frei bewegen" können und habe "eigentlich ein schönes Leben" geführt. Sie habe damals Kopftuch oder Schleier sowie volkstümliche Kleider oder Röcke getragen. Die Schule habe sie nicht besucht, weil ihr Vater das nicht gewollt habe. Er wollte, dass sie prinzipiell zu Hause bleibe und verheiratet werde. Ihre beiden ältesten Kinder (zwei Burschen) hätten die Schule nicht besucht, weil es "zu gefährlich" gewesen sei. Es seien "viele Kinder regelmäßig entführt" worden. Der Vorfall, bei dem sie schwer verprügelt worden sei, liege ungefähr 10 Jahre zurück. In den Orten, in denen sie gelebt hätten, seien die Hazara ebenfalls "auf ständiger Flucht" gewesen. Mit den afghanischen Behörden oder dem Militär hätten sie nie Probleme gehabt.

Ihre Kinder würden die Schule oder den Kindergarten besuchen; sie hätten "endlich Frieden" und Spaß. Sie selbst habe in Österreich Radfahren gelernt. Sie wünsche sich, dass alle ihre Kinder ordentliche und angesehene berufe erlernen. Ihren Alltag verbringe sie im Wesentlichen damit, sich mit afghanischen Freundinnen zu treffen und die Kinder zur Schule zu bringen. Sie erledige auch Dinge des täglichen Lebens, etwa Einkäufe. Die Familien, mit denen sie Kontakt hätten, seien "in ihren Ansichten uns sehr ähnlich".

Die Zweitbeschwerdeführerin war während der Verhandlung mit einer Hose, einem tunika-artigen Pullover und einem locker getragenen Kopftuch bekleidet.

Der Erstbeschwerdeführer gab hinsichtlich der Aufenthalte in den Jahren vor der Ausreise an, in Meydan Shahr gewohnt zu haben. Bei Überfällen der Taliban seien sie "in die umliegenden Ortschaften" geflüchtet. Zur Bewirtschaftung seiner Felder sei er aber immer wieder zurückgekehrt. Den Lebensunterhalt seiner Familie habe er durch die eigene Landwirtschaft gesichert; es sei ihnen finanziell "sehr gut" gegangen. Zeitweise hätten sie auch von den Ersparnissen gelebt. Er habe die Felder zwölf Jahre lang - bis zu seiner Ausreise - bewirtschaftet; zuletzt jedoch nur noch unregelmäßig. Zu seiner Unterstützung habe er auch Arbeiter gehabt.

Seine Entführung durch die Taliban habe vor ungefähr 10 Jahren stattgefunden. Man habe von ihm wissen wollen, ob er Waffen besitze und mit anderen Gruppierungen sympathisiere. Dabei habe man ihn auch schwer misshandelt. Er habe bis zur dritten Klasse die Schule besucht, danach sei das aufgrund des Aufkommens der "Taliban" nicht mehr möglich gewesen. Auf Vorhalt, dies sei undenkbar, da es die Taliban zu dem genannten Zeitpunkt (etwa 1979/1980) noch gar nicht gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, die "Kriegssituation" mit den "Russen" gemeint zu haben.

Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht. Aufgrund einer kürzlich erfolgten Augen-Operation müsse er diesbezüglich aber gerade pausieren. Er habe in Österreich "viel mit den Kindern unternommen", sei mit ihnen spazieren oder in den Park gegangen. Sonst unterstütze er seine Frau bei den Einkäufen und der Hausarbeit. Soziale Kontakte in Österreich habe er über die Deutschkurse geschlossen; weitere bestünden durch Treffen mit Landesgenossen im Park oder in der Moschee, die er regelmäßig besuche. Seine Tochter (die Fünftbeschwerdeführerin) trage freiwillig wie ihre Mutter ein Kopftuch. Er lasse sie das selbst entscheiden. Er wünsche sich, dass seine Frau sich bilde und die deutsche Sprache erlerne, "damit ich nicht immer für sie eintreten muss". Auch er selbst wolle sich bilden.

Die Zweitbeschwerdeführerin ersuchte abschließend um Gewährung eines Aufenthaltstitels, der es ihr und ihrer Familie ermögliche, tatsächlich in Österreich zu bleiben und sie ihre Familie damit in Sicherheit wisse. Die Beschwerdeführer bestätigten, die Dolmetscherin "gut verstanden" zu haben. Die Dolmetscherin merkte dazu an, dass aufgrund des Bildungsniveaus der Beschwerdeführer Fragen mehrfach umformuliert oder umschrieben werden mussten um deren Inhalt den Beschwerdeführern plausibel zu machen. Die während der Verhandlung durchgehend anwesende Vertreterin gab keine weitere Stellungnahme ab und stellte auch keine weiteren Beweisanträge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführer_innen sind Staatsangehörige von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (GZ W137 1431805) und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (GZ W137 1431806) sind Ehepartner, die durchwegs unmündig minderjährigen übrigen Beschwerdeführer_innen - XXXX(Drittbeschwerdeführer; GZ W137 1431807), XXXX (Viertbeschwerdeführer; GZ W137 1431808), XXXX (Fünftbeschwerdeführerin; GZ W137 1431809), XXXX(Sechstbeschwerdeführer; GZ W137 1431810), XXXX (Siebtbeschwerdeführerin; GZ W137 2013073) - deren gemeinsame Kinder. Die Siebtbeschwerdeführerin wurde bereits in Österreich geboren; die übrige Familie verlies Afghanistan Ende 2011. Sämtlichen Beschwerdeführer_innen wurde in Österreich der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dies erfolgte bei den aus Afghanistan eingereisten Beschwerdeführer_innen bereits im Dezember 2012, bei der Siebtbeschwerdeführerin im September 2014. Die Beschwerdeführer_innen verfügen in ihrem Herkunftsstaat über keine erkennbaren familiären Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführer_innen stammen aus der Provinz Wardak und konnten dort ihren Lebensunterhalt durch den Betrieb der familieneigenen Landwirtschaft problemlos sichern. Ihre wirtschaftliche Situation war nach lokalen Maßstäben gut; sie beschäftigten in ihrer Landwirtschaft auch Lohnarbeiter.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben Probleme mit staatlichen Behörden in Afghanistan wiederholt ausdrücklich verneint. Sie schilderten glaubhaft, ungefähr 2004 von paschtunischen Kämpfern/Milizen im Verlauf eines der (schon seit Jahren) immer wiederkehrenden Raubüberfälle schwer misshandelt worden zu sein. Dieses Ereignis steht in keinem erkennbaren zeitlichen Konnex zur etwa sieben bis acht Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Auch in diesen Jahren kam es im Übrigen immer wieder zu Überfällen, nicht jedoch zu konkreten Übergriffen auf die Beschwerdeführer_innen. Insgesamt wiesen diese Überfälle keine Intensität auf, die als asylrelevante Verfolgung angesehen werden kann. Die Beschwerdeführer_innen verließen zu diesen Zeiten das Heimatdorf und übersiedelten in einen der Nachbarorte - anschließend kehrten sie wieder zurück und betrieben die Landwirtschaft weiter.

Die Beschwerdeführer_innen konnten nicht glaubhaft darlegen, ihren Herkunftsstaat 2011 aus schlüssiger Furcht vor einer asylrelevanten gezielten Verfolgung seitens der Taliban verlassen zu haben. Es ist ihnen auch nicht möglich die Taliban gegenüber anderen bewaffneten paschtunischen Gruppen oder Milizen abzugrenzen. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Beschwerdeführer_innen im (ohnehin nur theoretischen) Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch ihrer Konfession einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Die weiblichen Beschwerdeführerinnen (Zweit-, Fünft- und Siebtbeschwerdeführerin) wären im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts ebenfalls keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

1.3. Hinsichtlich der männlichen Beschwerdeführer (Erst-, Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer) wurde im gegenständlichen Verfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass diese aus anderen als den oben unter Punkt 1.2. dargestellten Aspekten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben.

1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über keinerlei Schulbildung und ist Analphabetin. Die Verantwortung dafür tragen ausschließlich ihre eigenen Eltern und - in geringerem Ausmaß - ihr Ehegatte. Sie spricht nicht Deutsch und bedarf bei alltäglichen Rechtsgeschäften und einer Vielzahl von Erledigungen der Unterstützung und Hilfe ihres Mannes oder ihrer Kinder. Sie ist weder in Afghanistan noch in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Österreich lebt sie in einem gemäßigten religiös-konservativen Umfeld; ihre Sozialkontakte beziehen sich überwiegend auf afghanische Familien mit ähnlicher Prägung. Die Zweitbeschwerdeführerin trägt in Österreich Kopftuch und Kleidung, die sie ähnlich auch in Afghanistan (jedenfalls vor 2008) getragen hat. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin während ihres immerhin fast dreieinhalb Jahre währenden Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Sie wuchs in einem familiären Umfeld auf, das wesentlich repressiver war als der damalige in Afghanistan verbreitete gesellschaftliche Mainstream. Auch die geltende afghanische Rechtsordnung - und ebenso das gegenüber dieser restriktivere gesellschaftliche Normengefüge - bietet Frauen deutlich mehr Freiheiten und Entfaltungsmöglichkeiten als es die eigenen Eltern der Zweitbeschwerdeführerin damals gestatteten und als sie als erwachsene verheiratete Frau in Anspruch nahm. Insbesondere bestünde keine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, wenn sie ihren Töchtern eine grundlegende Bildung zukommen lässt, ihnen das Fahrradfahren ermöglicht oder sie nicht zwangsweise verheiraten will. Auch der von der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich gepflegte Kleidungsstil verstößt jedenfalls nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass er eine (asylrelevante) Verfolgung auslösen würde. Eine vorübergehende intensivere Verhüllung zur Vermeidung einer etwaigen sozialen Ausgrenzung wäre der Beschwerdeführerin im Übrigen zumutbar.

Die diesbezüglichen (gegenteiligen) Behauptungen in den - offenkundig von den Rechtsberatern der Beschwerdeführerin verfassten - Eingaben konnten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verifiziert werden. Teilweise ergaben sich sogar deutliche Widersprüche zum feststellbaren Sachverhalt.

1.5. Die Fünftbeschwerdeführerin ist eine unmündig Minderjährige von knapp neun Jahren, die in Österreich die Schule besucht. Sie ist damit noch zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter. Sie trägt nach dem Vorbild ihrer Mutter auch in Österreich Kopftuch. Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Fünftbeschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich (wieder) in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren.

1.6. Die Siebtbeschwerdeführerin ist ein noch keine zwei Jahre altes Kleinkind. Für die Annahme, dass sie (zum Entscheidungszeitpunkt) einer individuellen Verfolgung aus allein in ihrer Person gelegenen Gründen ausgesetzt wäre, gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die in der Beschwerde ausgeführten gänzlich spekulativen Annahmen hinsichtlich ihrer Entwicklung (im Zusammenhang mit ihrer Erziehung) in den kommenden Jahren sind für die gegenständliche Entscheidung ohne Relevanz. Eine Integration in das afghanische Gesellschaftssystem wäre der Siebtbeschwerdeführerin angesichts ihres Alters problemlos möglich und überdies auch zumutbar.

1.7. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.

(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.

(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Provinz Wardak

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.

(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.

(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

Außereheliche Beziehungen

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer_innen, zu ihrer Einreise nach Österreich und zu ihren familiären Verhältnissen in Österreich und Afghanistan ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens. Die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise ergeben sich ebenfalls aus deren Angaben - insbesondere jenen des Erstbeschwerdeführers - im Verlauf des Verfahrens, vorrangig der Verhandlung vom 27.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bei dieser Verhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich er habe durch die Bewirtschaftung von Feldern ein "gutes Einkommen" gehabt und es sei der Familie "finanziell sehr gut" gegangen. Er habe auch Landarbeiter beschäftigt. Selbst als die Felder zuletzt nur zeitweise bewirtschaftet worden seien, sei durch Rückgriff auf Ersparnisse keine wirtschaftliche Notlage entstanden. Es gibt auch keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.

2.2. Während des gesamten Verfahrens - auch zuletzt in der Verhandlung vom 27.11.2014 - haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Probleme mit staatlichen Behörden in Afghanistan wiederholt ausdrücklich verneint. Glaubhaft konnten sie wiederkehrende Raubüberfälle bewaffneter paschtunischer Gruppen darlegen, die jedoch nie den Charakter einer asylrelevanten Verfolgung annahmen, da die Beschwerdeführer_innen (nach eigenen Angaben) hinsichtlich ihrer persönlichen (physischen) Integrität weitgehend unbehelligt blieben und - wie schon oben dargelegt - auch nie eine existenzielle wirtschaftliche Notlage entstand. Lediglich 2004 kam es, wie ebenfalls glaubhaft dargelegt werden konnte, zu heftigerer physischer Gewaltanwendung - freilich ohne jeglichen Hinweis auf eine Tötungsabsicht. Ein zeitlicher Konnex dieses Vorfalles mit der etwa 2011/2012 (präzisere Angaben waren den Beschwerdeführer_innen nicht möglich) erfolgten Ausreise aus Afghanistan ist nicht ersichtlich, weil sich die Beschwerdeführer_innen in diesen knapp acht Jahren erneut und ohne substanzielle Probleme wieder im Herkunftsort aufhielten. Im Übrigen spricht gerade die Tatsache, dass sich die Überfälle über einen längeren Zeitraum hin alljährlich wiederholten, klar gegen die Annahme einer zielgerichteten Verfolgung (im Sinne einer beabsichtigten Vertreibung oder Tötung), da die Landwirtschaften dann nicht mehr bewirtschaftet wären und demgemäß auch nicht mehr geplündert werden könnten. Die Beschwerdeführer_innen verließen den Herkunftsort während der Überfälle sporadisch, übersiedelten in eine der Nachbarortschaften und kehrten nach Abzug der Bewaffneten wieder zurück - dies wurde vom Erstbeschwerdeführer am 27.11.2014 deutlich und glaubhaft dargelegt.

Da die Überfälle der paschtunischen Gruppen - wie oben dargelegt - keine asylrelevante Intensität aufwiesen und zudem auch eine zielgerichtete Verfolgung nicht festgestellt werden konnte, kann dahingestellt bleiben, ob die Überfälle auch durch ein religiöses und/oder ethnisches Element bedingt waren. Dementsprechend gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführer_innen wären im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsort aus ethnischen oder religiösen Gründen der realistischen Gefahr einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt. Aus den - substanziell unwidersprochenen - Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergibt sich zudem auch kein Hinweis, dass Frauen bereits allein aufgrund ihres Geschlechts einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Vielmehr besteht (zumindest grundsätzlich) der Zugang zu grundlegender Bildung, Berufstätigkeit (gerade auch im Staatsdienst) und politischer Teilhabe. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer_innen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab sich kein diesbezüglicher Hinweis. Zwar erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, ab etwa 2008 seitens bewaffneter Paschtunen (auch durch Gewaltanwendung) zur Einhaltung "strengerer Bekleidungsvorschriften" genötigt worden zu sein - allerdings hielten sich diese nur sporadisch in ihrem Herkunftsort auf und kleidete sich die Zweitbeschwerdeführerin damals nach eigenen Angaben auch freiwillig traditionell (volkstümliche Kleidung, Kopftuch/Schleier), weshalb die ohnehin nur vorübergehende Einhaltung strengerer Bekleidungsvorschriften nicht als unzumutbare Belastung anzusehen ist. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde dieser Umstand im Übrigen nicht geltend gemacht. Allein aufgrund ihres Geschlechts wären die weiblichen Beschwerdeführerinnen damit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren im Verlauf der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ganz offenkundig nicht in der Lage, die "Taliban" von anderen - weniger radikalen/gefährlichen - bewaffneten paschtunischen Gruppen zu unterscheiden. Dies zeigte sich etwa dadurch, dass der Erstbeschwerdeführer Probleme mit den "Taliban" zu einem Zeitpunkt (1979/1980) behauptete, als diese als Gruppe noch gar nicht existierten. Die Zweitbeschwerdeführerin hingegen behauptete, ihre Probleme hätten zu einem Zeitpunkt begonnen, als die "Taliban" an die Macht gekommen seien - allerdings endete das Taliban-Regime tatsächlich 2002 und somit deutlich vor dem einmaligen gewaltsamen Überfall (2004) und Jahre vor der behaupteten Verschärfung der Bekleidungsvorschriften. Insofern besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführer_innen "Taliban" als Synonym für bewaffnete paschtunische Gruppen bzw. sunnitische/paschtunische Mujaheddin benutzen. Angesichts des geringen Bildungsgrades des Beschwerdführer_innen kann diese Unsauberkeit in der Bezeichnung der angeblichen Verfolger zwar kein hinreichendes Indiz für eine fehlende Glaubhaftigkeit des grundlegenden Vorbringens darstellen, es verunmöglicht allerdings, dass Probleme mit den Taliban der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können, weil die Beschwerdeführer_innen diese als solche gar nicht erkennen konnten und können. Vielmehr haben sie nachweislich andere Gruppierungen wiederholt irrig als "Taliban" bezeichnet.

2.3. Hinsichtlich der männlichen Beschwerdeführer wurden keine anderen als die oben (Punkt II.1.2. und II.2.2.) thematisierten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates geltend gemacht. Insbesondere wurde hinsichtlich der Minderjährigen stets ausschließlich auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - ihres Vaters - verwiesen. Insbesondere finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine Verfolgung aus politischen Motiven oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

2.4. Die Feststellungen betreffend den Bildungsstand der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben im Verlauf des Verfahrens, insbesondere auch im Rahmen der am 27.11.2014 durchgeführten Verhandlung. Die Beschwerdeführerin war der deutschen Sprache zu diesem Zeitpunkt - nach zweieinhalb Jahren Aufenthalts in Österreich - nicht einmal in Ansätzen mächtig; sie hatte auch nie einen Deutschkurs besucht. Ausdrücklich erklärte sie auch, in ihrer Muttersprache Dari/Farsi weder lesen noch schreiben zu können. Ein substanzieller Erwerb der deutschen Sprache ist damit ohne vorherige Alphabetisierung nicht vorstellbar.

Ihr wurde in Afghanistan keine formale/schulische Bildung zuteil - dies allerdings nicht seitens der Taliban (oder paschtunischer Gruppen), sondern allein seitens ihrer eigenen Familie (schiitischer Hazara). Festzuhalten ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan während der sowjetischen Besatzung (ab 1979) und dem Najibullah-Regime (ab 1986) aufwuchs. Damit also in einer Zeit, in der schulische Bildung für Frauen von staatlicher Seite ausdrücklich gefördert wurde und die Taliban als substanzieller Machtfaktor noch gar nicht existierten. Am 27.11.2014 erklärte die Zweitbeschwerdeführerin auch ausdrücklich, dass ihr Vater ihr den Schulbesuch untersagt habe, da sie ohnehin verheiratet werde. Auch nach dem Ende der Taliban-Herrschaft (2002) hat die Zweitbeschwerdeführerin - als verheiratete Frau und Mutter - kein besonderes Interesse an Bildung für sich oder die eigenen Kinder zur Schau gestellt. Sie hat sich nach eigenen Angaben stets nur um Kinder und Haushalt gekümmert; nicht einmal in der Landwirtschaft will sie mitgearbeitet haben, obwohl dies Frauen in Afghanistan nie - auch nicht unter dem Taliban-Regime - untersagt war. Zudem verfügt auch ihr Mann nur über geringe Schulbildung. Angesichts der guten wirtschaftlichen Situation der Familie ist damit offensichtlich, dass weder der Zweitbeschwerdeführerin noch dem Erstbeschwerdeführer ein besonderes Interesse an schulischer Bildung (auch für die Kinder) attestiert werden kann. Vielmehr sahen sie eine solche als nicht erforderlich an, um ein gutes Leben (in der Landwirtschaft) zu führen. Klares Indiz ist, dass nicht einmal die männlichen Kinder eine Schule besuchten, obwohl dies jedenfalls keinerlei Verstoß gegen irgendwelche gesellschaftlichen Normen gewesen wäre. Die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, ein Schulbesuch sei aufgrund der Gefährlichkeit der Gegend nicht vorstellbar gewesen, ist als reine Schutzbehauptung anzusehen, da in dieser Zeit problemlos eine ertragreiche Landwirtschaft betrieben werden konnte. Zudem wäre es einer Familie, die in der Lage ist, über Jahre hinweg Landarbeiter zu beschäftigen und substanzielle Ersparnisse anzulegen, zweifelsfrei möglich, Kindern notfalls einen Unterricht durch einen bezahlten Lehrer im eigenen Haus angedeihen zu lassen. Dass die Kinder nunmehr im Rahmen der Schulpflicht in Österreich die Schule besuchen ist für sich jedenfalls kein Hinweis auf einen wie immer gearteten Bruch mit den gesellschaftlichen Normen des Herkunftsstaates.

Die Erfordernis der Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen und Rechtsgeschäften in Österreich ergibt sich einerseits daraus, dass der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung am 27.11.2014 erklärte, er wünsche sich, dass seine Frau sich bilde, damit er "nicht immer für sie eintreten" müsse. Überdies ergibt sich aus der Stellungnahme vom 04.11.2014, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin damals gerade von ihren - durchwegs unmündig-minderjährigen - Kindern erklären lassen musste, wie Selbstbedienungsgeräte in einer Bank zu bedienen sind.

Die Feststellungen zum privaten Umfeld der Beschwerdeführer_innen ergeben sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung vom 27.11.2014, in der die Zweitbeschwerdeführerin lediglich Frauen aus Afghanistan als soziales Umfeld angab, die ihrer Familie in ihren Ansichten "sehr ähnlich" seien. Der Erstbeschwerdeführer gab an, sich derzeit wegen einer Augenoperation schonen zu müssen und daher kaum außer Haus zu gehen. Zuvor habe er regelmäßig die Moschee besucht und habe "viel mit den Kindern unternommen". Als soziale Kontakte definierte er Bekanntschaften aus der Moschee und dem Deutschkurs sowie "andere Landesgenossen", die er im Park treffe. Damit liegt das soziale Umfeld überwiegend bei afghanischen Staatsangehörigen in Österreich, die angesichts regelmäßiger Moscheebesuche und den Angaben zum Leben in Afghanistan jedenfalls als tendenziell religiös-konservativ einzustufen sind. Dass es sich dabei um Personen handelt, die mit dem afghanischen Normensystem gänzlich und nachhaltig gebrochen hätten oder betont säkular eingestellt wären, kann angesichts der getätigten Schilderungen ausgeschlossen werden.

In der Verhandlung am 27.11.2014 erschien die Zweitbeschwerdeführerin in einer Hose, einem tunika-artigen Pullover und einem locker getragenen Kopftuch. Dies entspricht auch ungefähr jener Kleidung, die sie nach eigenen Angaben auch schon in Afghanistan getragen hatte (volkstümliche Kleider mit Kopftuch oder Schleier). Da der Erstbeschwerdeführer zudem erklärte, seine Tochter (die Fünftbeschwerdeführerin) trage freiwillig das Kopftuch ("wie ihre Mutter"), steht fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor regelmäßig Kopftuch und somit insgesamt Kleidung trägt, die auch in religiös-konservativen muslimischen Kreisen grundsätzlich nicht als anstößig gilt. Die Zweitbeschwerdeführerin kleidete sich damit auch nach einem gut zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich freiwillig in einer Weise, wie über Jahre hinweg zuvor in Afghanistan - wobei sie aufgrund dieser Kleidung jedenfalls jahrelang keinerlei Probleme hatte und sich in dieser Zeit darin auch wohlfühlte.

Soweit die Zweitbeschwerdeführerin Probleme ab 2008 aufgrund von den "Taliban" durchgesetzten strengeren Bekleidungsvorschriften anspricht, ist zunächst festzuhalten, dass sie bemerkenswerterweise keine substanziellen Probleme mit den Taliban gehabt haben will, als diese die dominierende Kraft in Afghanistan waren (etwa 1996 bis 2002). Es ist auch nicht glaubhaft, dass eine Person beim Tragen eines Tschadors aufgrund der Verhüllung ihres Gesichts "Herzrasen" bekommt, wenn sie freiwillig seit Jahren immer wieder auch Schleier (und damit ebenfalls eine Gesichtsverhüllung) getragen hat. Dies umso mehr, als die Zweitbeschwerdeführerin völlig unabhängig von der Machtposition der Taliban im Herkunftsstaat wiederholt erklärt hat, seit ihrer Kindheit kaum das Haus verlassen zu haben - damit lässt sich auch keine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensstils auf dieser Ebene seit 2008 feststellen. Umso mehr, als die Beschwerdeführer_innen bei den Überfällen zumeist ohnehin den Herkunftsort verließen. Die eingangs der Verhandlung von der Zweitbeschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, sie sei wegen der strengen Bekleidungsvorschriften der "Taliban" (seit 2008) weitgehend zu Hause geblieben, wurde von ihr selbst und ihrem Mann noch im Verlauf dieser Befragung widerlegt. Da gab sie nämlich an, bereits ihr Vater habe befunden, sie solle sich grundsätzlich zu Hause aufhalten. Auch ihr Mann erklärte, er habe die Felder mit Landarbeitern bewirtschaftet - eine Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in diesem Bereich wurde nie behauptet. Überdies geht aus den Schilderungen betreffend die Überfälle der Taliban klar und deutlich hervor, dass diese sich nicht dauerhaft im Herkunftsort der Beschwerdeführer_innen aufhielten, weshalb etwaige strengere Bekleidungsvorschriften die Zweitbeschwerdeführerin einerseits nur sporadisch trafen; andererseits auch dann nur in den ohnehin seltenen Fällen, in denen sie überhaupt das Haus verließ.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde deutlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Willens ihres Vaters nicht an jenen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten partizipieren konnte, die Frauen in Afghanistan bis zum Beginn der Taliban-Herrschaft (1996) seitens des Staates zur Verfügung standen. Auch nach deren Ende (2002) gibt es keinen schlüssigen Hinweis, dass die Zweitbeschwerdeführerin (nunmehr als verheiratete Frau) versucht hätte, derartige gesetzlich gewährleistete Rechte für sich in Anspruch zu nehmen. Ausdrücklich ist dazu festzuhalten, dass die afghanische Rechtsordnung Frauen weder die Ausübung von Tätigkeiten in der Landwirtschaft, noch grundlegende Bildung oder das Lenken von Fahrrädern verbietet. Soweit Zwangsehen vorkommen, liegt dieses Problem nicht an der geltenden Rechtslage, sondern an Traditionen, die über die Familien vermittelt werden. Angesichts der üblichen Eheschließungen im (weiteren) Familienkreis in Afghanistan liegt es aber vorrangig in der Entscheidung der Eltern, ob ihre Kinder der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt sind.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch das massive Abweichen der Angaben in den - vom Rechtsberater verfassten - Beschwerden, Ergänzungen und Stellungnahmen vom authentischen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen und im Verlauf der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

So wird in der Beschwerdeergänzung vom 29.01.2013 (nach faktisch inhaltsleerer Beschwerde am 21.12.2012) behauptet, die Zweitbeschwerdeführerin sei "sehr großer Gefahr" ausgesetzt gewesen, weil sie "durch ihre westliche Orientierung und dem daraus resultierenden Verhalten immer wieder die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich zog". Nähere Ausführungen dazu finden sich allerdings auf den folgenden 5 Seiten der Beschwerdeausführungen nicht mehr. Eine solche Verfolgungssituation wurde von der Zweitbeschwerdeführerin allerdings weder bei der Erstbefragung am 02.05.2012 behauptet, noch bei der Einvernahme am 05.09.2012, wo sie auch ausdrücklich darlegte, nie die Schule besucht und auch nie gearbeitet zu haben. Dabei erklärte sie auch, sie habe einen Teil ihrer Zähne verloren, als sie in einem Streit mit den Taliban von einem der Männer auf den Hinterkopf geschlagen worden und dabei mit dem Gesicht voran auf einen am Boden liegenden Stein gestürzt sei. Eine Erklärung, worin bei einer Analphabetin ohne Schulbildung, die sich traditionell kleidet, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich ausschließlich dem Haushalt und der Kinderbetreuung widmet eine - nicht näher definierte - "westliche Orientierung" bestehen sollte, die auch durch ein "daraus resultierendes Verhalten" (das gleichfalls mit keinem Wort definiert wird) erkenntlich wäre, findet sich in der Beschwerdeergänzung nicht. Vielmehr erweist sich diese Behauptung als - jedenfalls bezogen auf die Probleme in Afghanistan - zweifelsfrei tatsachenwidrig.

Noch deutlicher wird dies bei einem Vergleich der Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.11.2014 zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur rund drei Wochen später. In dieser Stellungnahme wird etwa ein in den letzten zwei Jahren stark geänderter Lebensstil behauptet - die Zweitbeschwerdeführerin kleidet sich aber nach wie vor ähnlich wie jahrelang in Afghanistan, hat auch in den rund zweieinhalb Jahren nach Einreise keinen Deutschkurs (bzw. einen Alphabetisierungskurs - weder in Deutsch noch in Dari/Farsi) besucht, hat fast nur zu Personen afghanischer Herkunft soziale Kontakte und kümmert sich im Wesentlichen wie in Afghanistan um den Haushalt und die Kinder. Der Behauptung, sie habe sehr unter den Einschränkungen für Frauen (kein Schulbesuch, arrangierte Ehe) gelitten widersprach die Zweitbeschwerdeführerin selbst deutlich, als sie in der Verhandlung erklärte, bis 2008 ein "ruhiges und friedliches Leben" gehabt zu haben und sich "mit einer normalen Kopfbedeckung" (Kopftuch/Schleier) ohne Angst bewegt zu haben - sie hätten damals "eigentlich ein schönes Leben" gehabt. Solche Zuschreibungen sind mit der Behauptung, an Unfreiheiten "gelitten" zu haben, jedenfalls gänzlich unvereinbar. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit dem "schönen Leben" auch die Zeit der effektiven Taliban-Herrschaft (1996-2002) anspricht und ihr der Schulbesuch nicht etwa von den Taliban, sondern von ihrem eigenen Vater verwehrt worden ist. Eine Burka musste sie nach eigenen Angaben in der Verhandlung im Übrigen nie tragen; einen Tschador nur in den Zeiten, als sich Taliban im Herkunftsort befanden. Unsittliche Berührungen durch Ärzte wurden von ihr weder in den Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Verhandlung im Beschwerdeverfahren behauptet. Dies auch nicht, als sie im erstinstanzlichen Verfahren angab, wegen der ausgeschlagenen Zähne eine Zeit lang fast täglich Ärzte aufgesucht zu haben.

Die Stellungnahme erweist sich auch insofern als in sich widersprüchlich, als sie gleichzeitig zu obigen Ausführungen den Satz enthält: "Derzeit lerne ich gerade von meinen Kindern, wie alle Dinge in der Bank funktionieren, damit ich später auch selbständig Überweisungen und Kontobehebungen durchführen kann.". Die Zweitbeschwerdeführerin musste sich somit noch im November 2014 - nach zweieinhalb Jahren des Aufenthalts in Österreich - von ihren unmündig-minderjährigen Söhnen die Nutzung von Selbstbedienungsgeräten in einer Bank mühsam erklären lassen. Dass sie damals bereits einen Lebensstil gepflegt hätte, der sich "wesentlich vom traditionell konservativen Frauenbild unterscheidet und gegen die vorherrschenden sozialen Normen in Afghanistan verstößt" konnte im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich nicht verifiziert werden. Wobei in der Stellungnahme zwar seitenlang Judikatur zitiert, nicht aber ausgeführt wird, worin der verstoß gegen die bezeichneten Normen im Falle der Zweitbeschwerdeführerin nun konkret liegen soll. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Erstbeschwerdeführer den Ausführungen in der Stellungnahme im Rahmen der Verhandlung am 27.11.2014 insofern widersprach, als er erklärte, er wünsche sich, dass sie in Zukunft Dinge selbst erledigen könne und er nicht immer für seine Frau eintreten müsse.

In ähnlicher - gleichfalls nicht verifizierbarer - Weise wurden auch schon in der Beschwerde im Verfahren der Siebtbeschwerdeführerin (vom 25.09.2014) Behauptungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin aufgestellt. Dabei wird als Beleg angeführt, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin "im Rahmen dieses Rechtsberatungsgespräches selbstständig" für die Erhebung einer Beschwerde im Verfahren der Siebtbeschwerdeführerin entschieden habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich zum relevanten Zeitpunkt die Verfahren der übrigen sechs Familienmitglieder bereits im Stande der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht befanden. Es ist daher auszuschließen, dass ein Rechtsberater - jedenfalls sofern er seine Aufgabe auch nur einigermaßen ernst nimmt und über das absolute Minimum der dafür erforderlichen Rechtskenntnis verfügt (Kriterien, die der hier bezeichnete Rechtsberater im Übrigen nachweislich deutlich überschreitet) - in dieser Situation etwas anderes tun könnte, als der gesetzlichen Vertreterin einer potenziellen Beschwerdeführerin mit allem Nachdruck zur Erhebung einer solchen Beschwerde zu raten. Umso mehr als diese nicht mit Kosten verbunden ist und eine einheitliche Entscheidung für die gesamte Familie ermöglicht. Als Indiz für die Selbständigkeit der gesetzlichen Vertreterin und/oder deren Bruch mit irgendeiner Gesellschaftsordnung ist eine solche Entscheidung daher allerdings gänzlich ungeeignet.

2.5. Dass die unmündig-minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, die immerhin fünf Jahre in Afghanistan aufwuchs, sich nach wie vor deutlich in einem anpassungsfähigen Alter befindet, ergibt sich zweifelsfrei aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes. Abgesehen von der Schule besteht ihr soziales Umfeld außerhalb der Schule - wie ihre Eltern in der Verhandlung am 27.11.2015 darlegten - fast ausschließlich aus in Österreich lebenden Personen afghanischer Herkunft (nicht zuletzt, weil sich insbesondere ihre Mutter mit anderen Personen kaum verständigen kann). Ihr Vater hat zudem in dieser Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie nach dem Vorbild ihrer Mutter freiwillig Kopftuch trage. Insgesamt ergeben sich damit keine Umstände, die einer neuerlichen (Re)Integration der Viertbeschwerdeführerin in die afghanische Gesellschaft entgegenstehen würden. Dies insbesondere auch, weil es in Afghanistan weder einen gesetzlichen noch einen allgemeinen gesellschaftlichen Zwang gibt, die Fünftbeschwerdeführerin derart bildungsfern und unselbständig aufzuziehen, wie es die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin mit dieser taten.

Der neuerlichen Integration kann auch nicht entgegenstehen, dass die Fünftbeschwerdeführerin (wie in der Beschwerde betreffend die Siebtbeschwerdeführerin ausgeführt) über einen Freundeskreis in der Schule verfügt und den gemischtgeschlechtlichen Turnunterricht in der Volksschule besucht. Die zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht einmal acht Jahre alte Fünftbeschwerdeführerin befindet sich auch nach wie vor deutlich nicht "im maßgeblichen Sozialisationsalter" (sofern damit jenes Alter, in dem die Anpassungsfähigkeit abnimmt und eine eigenständige Sozialisation abseits der Familie in den Mittelpunkt der Lebensführung tritt, gemeint sein sollte). Soweit eine Verinnerlichung "westlicher Werte und Freiheiten" bei der Fünftbeschwerdeführerin behauptet wird (die eine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar machen würde) ist festzuhalten, dass die Fünftbeschwerdeführerin noch mehr als drei Jahre lang eine unmündige Minderjährige nach den österreichischen Gesetzen ist, für die aus guten Gründen eine massiv beschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit gilt und die in dieser Zeit auch nach wie vor nicht strafmündig ist. Dem Versuch des Rechtsberaters, ein Kind dieses Alters hier als praktisch autonom agierende Frau darzustellen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht gefolgt.

2.6. Das Alter der Siebtbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der darin befindlichen österreichischen Geburtsurkunde. Aus diesem ist auch zweifelsfrei ersichtlich, dass ihre gesetzlichen Vertreter - hier namentlich der Erstbeschwerdeführer - bei Antragstellung ausdrücklich vermerkten, dass sie keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen habe und sich ausschließlich auf die Gründe ihrer Eltern stütze.

Die konkret die Siebtbeschwerdeführerin betreffenden Ausführungen in der Beschwerde vom 25.09.2015 - die meisten Ausführungen betreffen nämlich tatsächlich ihre Mutter und ihre Schwester - versuchen im Wesentlichen eine Gefährdung aufgrund der Erziehung zu konstruieren, die dieser derzeit (angeblich) zu Teil wird. Etwa wenn "nicht zu erwarten" sei, dass diese "selbstbestimmt über ihr Beziehungs- und Eheleben entscheiden könne". Oder eine Gefährdung bestehe, weil die Siebtbeschwerdeführerin "insbesondere durch den Einfluss ihrer Mutter zu einem selbstbestimmten Leben und einer am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Wertehaltung erzogen wird" und es ihr nicht zumutbar wäre, ihre "anerzogene Wertehaltung zu unterdrücken". Auch drohe ihr aufgrund gesellschaftlichen Drucks eine Zwangsehe.

Insgesamt geht die Beschwerde damit von Entwicklungen aus, die sich nach Ansicht des Rechtsberaters offenbar geradezu zwingend ergeben werden. Tatsächlich handelt es sich bei der Siebtbeschwerdeführerin aber um ein noch nicht einmal zwei Jahre altes weibliches Kleinkind. Dementsprechend erweisen sich die dargestellten Gefährdungsszenarien als rein spekulative Mutmaßungen ohne substanzielle sachliche Basis. Zudem kann die Spekulation, zu welcher Persönlichkeit sich ein Kind mutmaßlich in den kommenden 10-15 Jahren entwickeln wird, keine Relevanz für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt aufweisen. Ganz abgesehen davon, dass sich die Persönlichkeit von Kindern in nicht zu unterschätzender Häufigkeit signifikant anders entwickelt, als dies von den Eltern beabsichtigt ist und im Rahmen der Erziehung betrieben wurde. Ein Umstand, der im Übrigen als notorisch bekannt vorausgesetzt werden kann.

2.7. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem von den Beschwerdeführer_innen nicht konkret oder substanziell entgegen getreten worden ist. Eine Stellungnahme wurde diesbezüglich bereits am 04.11.2014 übermittelt, eine inhaltliche Kritik oder Zweifel am Inhalt des übermittelten Berichtsmaterials sind dieser jedoch nicht zu entnehmen. Nach der Beschwerdeverhandlung wurden keine weiteren Stellungnahmen übermittelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführer_innen - insbesondere jene des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, zugleich gesetzliche Vertreter der übrigen Beschwerdeführer_innen - sind nicht geeignet, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für sie aktuelle Verfolgungsgefahr aus eben diesen Gründen darzutun.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführer_innen - die sich der Volksgruppe der Hazara zurechnen, dem schiitischen Glauben angehören und selbst nicht politisch aktiv waren - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären. Eine solche lässt sich - sowohl in Hinblick auf die Religions- wie auch die Volksgruppenzugehörigkeit - den unwidersprochenen Länderberichten zu Afghanistan nicht entnehmen. Ebenso ist aus diesen ersichtlich, dass Personen weiblichen Geschlechts allein aufgrund dieser Tatsache ebenfalls keiner asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan unterliegen. Eine entsprechende Annahme lässt sich im Übrigen auch den in der Stellungnahme vom 04.11.2014 zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen und findet zudem auch keine Deckung in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine staatliche Verfolgung wurde vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wiederholt explizit ausgeschlossen. Die vorgebrachten - über Jahre andauernden - Probleme mit bewaffneten Paschtunen erreichten - wie oben unter II.2.2. dargelegt - nicht jene Intensität, die zur Begründung einer asylrelevanten Verfolgung (oder der gegründeten Furcht vor dieser) erforderlich wäre. Daher kann auch die Abklärung einer möglichen ethnischen oder religiösen Motivation der Täter dahingestellt bleiben. Der einzige Vorfall, bei dem es zu substanzieller physischer Gewalt gekommen ist, weist wiederum keinen zeitlichen Konnex mit der rund sieben bis acht Jahre später erfolgten Ausreise auf.

Wie unter Punkt II.2.4. ausführlich dargelegt kann eine asylrelevante Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht aus einer Lebensführung oder einer Einstellung abgeleitet werden, die einen substanziellen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten und Normen des Herkunftsstaates darstellen würde. Dies konnte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch eine ausführliche Befragung der Zweitbeschwerdeführerin zweifelsfrei festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor weder in ihrer Muttersprache noch in Deutsch alphabetisiert, hat praktisch keine sozialen Kontakte außerhalb ihrer Volksgruppe (zumal sie sich mit anderen Personen auch nicht substanziell verständigen könnte) und lebt als Hausfrau und Mutter ein Rollenbild, dass sie auch in Afghanistan ausübte und weiterhin ausüben könnte. Der Zweitbeschwerdeführerin war es auch kaum möglich, konkrete und präzise Angaben über etwaige Probleme in Afghanistan zu machen. Jahreszahlen konnten etwa nur an Hand der Geburten ihrer Kinder ungefähr rekonstruiert werden; auch der Erstbeschwerdeführer konnte diesbezüglich wenig zur Präzisierung der Angaben beitragen. Auffällig war, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr Leben vor 2004 - damit auch während der eigentlichen Taliban-Herrschaft - als "ruhig und friedlich" beschrieb und sie sich damals mit Schleier/Kopftuch und traditioneller Kleidung frei habe bewegen können. Darüber hinaus bedarf sie laufend der Hilfe und Unterstützung ihres Ehemannes für alltägliche Verrichtungen und Rechtsgeschäfte - wie dieser in der Verhandlung ausdrücklich und unmissverständlich klarstellte - und muss sich manche alltäglichen Handgriffe in Österreich sogar von ihren unmündigen Kindern erklären und beibringen lassen - was sogar in der Stellungnahme vom 04.11.2014 ausdrücklich erwähnt wird.

Darüber hinaus stellen sich die von ihr geäußerten Wünsche betreffend die (zukünftige) Bildung ihrer Töchter ebenfalls nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung für Mädchen/Frauen keineswegs verboten sondern durchaus verbreitet ist und seitens des afghanischen Staates auch ausdrücklich unterstützt wird. Dass der Zweitbeschwerdeführerin selbst in den 1980er-Jahren die Möglichkeit grundlegender Bildung ausschließlich von ihrer eigenen Familie, keinesfalls aber vom afghanischen Staat oder den allgemeinen gesellschaftlichen Normen vorenthalten worden ist (und Schulbildung auch in der mit dem Erstbeschwerdeführer gegründeten Familie offenkundig keinen nennenswerten Stellenwert hatte), sei in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt. Soweit in der Stellungnahme vom 04.11.2014 "unsittliche Berührungen" der Zweitbeschwerdeführerin durch Ärzte in Afghanistan behauptet werden, ist festzuhalten, dass solches von der Zweitbeschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeverhandlung behauptet oder auch nur angedeutet worden ist. Vielmehr schilderte die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls die Zeit vor 2004 durchwegs positiv. Es kann aber angesichts der Tatsache, dass sie in dieser Zeit die Pubertät erlebte und auch schon ihr erstes Kind zur Welt brachte, ausgeschlossen werden, dass sie in dieser Zeit keinen Arzt besucht hat. Unmittelbar nach dem Vorfall 2004 musste sie wegen ihrer Zähne häufig einen Arzt aufsuchen - machte selbst aber in diesem Zusammenhang keine Übergriffe gelten. Etwaige einschlägige Einzelfälle wären aber jedenfalls auch nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren.

Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch nach rund zweieinhalb Jahren des Aufenthalts in Österreich bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Kleidung trug, die ebenfalls nicht auf einen substanziellen Bruch mit den gesellschaftlichen Normen des Herkunftsstaates hindeutete (sondern die sie selbst in ähnlicher Form in Afghanistan getragen hatte, als sie dort nach eigenen Angaben ein "schönes Leben" führte).

Auch hinsichtlich der Fünft- und der Siebtbeschwerdeführerin kann eine gegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK - und insbesondere aufgrund einer (zukünftigen) Werthaltung, die mit den gesellschaftlichen Normen Afghanistans in einem Ausmaß unvereinbar wäre, dass sie eine asylrelevante Verfolgung auslösen würde - nicht festgestellt werden. Dies insbesondere, weil es sich um unmündige Minderjährige im zweifelsfrei anpassungsfähigen Alter (knapp 9 bzw. 2 Jahre) handelt, denen eine Wiedereingliederung in das oder ein Aufwachsen im afghanischen Normensystem zumindest unter dem Aspekt des Fehlens einer drohenden asylrelevanten Verfolgung zumutbar wäre (wobei die in Afghanistan aufgewachsene Fünftbeschwerdeführerin nach dem Vorbild ihrer Mutter auch freiwillig Kopftuch trägt). Siehe dazu auch Punkt II.2.5. und II.2.6. im Detail.

Sofern die Beschwerdeführer_innen Afghanistan (auch) aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben sollte, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer_innen aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Hinsichtlich der Eingaben in den gegenständlichen Verfahren (nach der fristgerechten, gleichwohl inhaltlich nicht begründeten Beschwerde vom 21.12.2012) - Beschwerdeergänzung vom 30.01.2013, Beschwerde im Verfahren der Siebtbeschwerdeführerin vom 25.09.2014 und Stellungnahme vom 04.11.2014 - ist zunächst festzuhalten, dass diese offenkundig vom amtswegig beigegebenen Rechtsberater verfasst worden sind. Erkennbar ist darin, dass sich der Fokus systematisch vom ursprünglichen Vorbringen der Beschwerdeführer_innen (Verfolgung aufgrund ethnischer/religiöser Zugehörigkeit) weg- und hin zu einer angeblichen Verfolgung wegen behaupteter "westlicher Orientierung" verschiebt. Dies im Übrigen zunächst (30.01.2013) nur bezogen auf die Zweitbeschwerdeführerin, später (ab 25.09.2014) auf sämtliche weibliche Beschwerdeführerinnen.

In Zusammenschau der authentischen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin (und des Erstbeschwerdeführers) in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie im erstinstanzlichen Verfahren erweist sich die am 30.01.2013 aufgestellte Behauptung einer vorrangigen Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund (nicht näher beschriebener) "westlicher Orientierung" bereits in Afghanistan als offenkundig tatsachenwidrig. Vielmehr richtete sich der Vorfall von 2004 vorrangig gegen den Erstbeschwerdeführer und wurde auch nur dieser vorsätzlich und gezielt schwer misshandelt. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte den Verlust ihrer Zähne bei diesem Vorfall hingegen mit einem Schlag, infolge dessen sie mit dem Gesicht auf einen Stein gestürzt sei. Anders als bei Fällen häuslicher Gewalt ist hier im Übrigen nicht der geringste Anlass zu sehen, warum die Zweitbeschwerdeführerin eine Person durch eine verharmlosende Darstellung (gegenüber Behörden) schützen sollte.

Diese - auf keiner sachlichen Grundlage beruhende - Argumentationslinie wird in der Beschwerde im Verfahren der Siebtbeschwerdeführerin fortgesetzt. Diese ist im Übrigen über weite Strecken inhaltlich eine Beschwerdeergänzung betreffend die Verfahren der Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin und wird vom Bundesverwaltungsgericht angesichts des bestehenden Familienverfahrens auch in diesem Sinne hinsichtlich der Entscheidung berücksichtigt. Erneut wird darin behauptet, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich am "westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild" orientiere (was jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dahingehend verifiziert werden konnte, dass ihr aufgrund ihrer Einstellung die Gefahr asylrelevanter Verfolgung drohen würde). In diesem Zusammenhang die angeblich "selbständig" (nach Rechtsberatung) begehrte Einbringung der nämlichen Beschwerde als auch nur schlüssiges Indiz heranzuziehen ist schon deshalb gänzlich unzureichend, weil jede andere Entscheidung angesichts des Standes in den übrigen Verfahren schlichtweg gegen die Interessen der Siebtbeschwerdeführerin gewesen wäre - und dieses Vorgehen daher als das einzig sinnvolle vom Rechtsberater vorgeschlagen werden musste. Dass eine Person mit dem Bildungshintergrund der Zweitbeschwerdeführerin, der zudem Gatte und Kinder regelmäßig unterstützend zur Hand gehen müssen, die Empfehlung eines erfahrenen Rechtsberaters auch nur ernsthaft in Frage stellen könnte, kann ausgeschlossen werden. Die Absicht, Töchtern eine grundsätzliche Bildung zukommen zu lassen, stellt überdies keinen Bruch mit dem gesellschaftlichen Normensystem Afghanistans dar, der eine asylrelevante Verfolgung zur Folge hätte. Hinsichtlich der Frage einer eventuell drohenden Zwangsheirat der Fünft- und Siebtbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass eine solche aus Gründen des Alters der Betroffenen (Mädchen im Alter von knapp 9 und knapp 2 Jahren) eine rein spekulative Mutmaßung hinsichtlich einer eventuell denkbaren zukünftigen Problematik ist. Eine Relevanz zum Entscheidungszeitpunkt ist damit schon aus diesem Grund nicht gegeben. Zudem widerspricht die zwangsweise Verheiratung von Kindern ebenso wie jene von Unmündigen dem afghanischen Recht und kann auch nicht als soziale Norm angesehen werden, deren Nichteinhaltung praktisch automatisch eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität auslöst. Belege, auf die sich eine solche Annahme stützen könnte, wurden auch nicht in das Verfahren eingebracht. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Frauen in Afghanistan ganz generell in Ehen gezwungen werden (und somit jede unverheiratete Frau von einem derartigen Schicksal betroffen wäre).

Schließlich spricht gerade die Tatsache, dass in den schriftlichen Eingaben wiederholt Behauptungen aufgestellt wurden, die (dann) im Rahmen der mündlichen Verhandlung als klar nicht den Tatsachen entsprechend erkannt werden konnten, gegen die Glaubhaftigkeit eben dieser Behauptungen. Dies umso mehr, als ihnen teilweise auch von den Beschwerdeführer_innen deutlich widersprochen worden ist.

3.4. Der offensichtliche Versuch des Rechtsberaters, den weiblichen Beschwerdeführerinnen eine Einstellung zuzuschreiben, die diese weder besitzen noch in ihrer inhaltlichen Tragweite erfassen können, ergibt sich insbesondere aus der Beschwerde (vom 25.09.2014) im Verfahren der Siebtbeschwerdeführerin. Darin wird eine "Verinnerlichung" von westlichen Werten und Freiheiten bei einem damals knapp acht Jahre alten Mädchen (der Fünftbeschwerdeführerin) behauptet - im Wesentlichen, weil es in der Schule über einen Freundeskreis verfügt und am Turnunterricht teilnimmt sowie das Schwimmbad besucht.

Noch auffallender zeigt sich dies bei der damals neun Monate alten Siebtbeschwerdeführerin: Dieser drohe angeblich Verfolgung, weil sie "durch die Eltern und insbesondere durch den Einfluss ihrer Mutter zu einem selbstbestimmten Leben und einer am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Wertehaltung erzogen wird". Es wäre ihr daher "nicht zumutbar, ihre anerzogene Werthaltung zu unterdrücken", weshalb sie asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Zudem drohe ihr später die Zwangsheirat und die Unterdrückung in einem "patriarchalen Familienverband". Die Siebtbeschwerdeführerin sei daher - notabene: bereits als Kleinkind von neun Monaten - "aufgrund der ihr angedeihenden Erziehung der sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen zuzurechnen".

Ganz abgesehen von der fehlenden schlüssigen Argumentation, wie "insbesondere" eine in betont konservativen Verhältnissen in Afghanistan aufgewachsene Analphabetin, die zudem im Alltag auf Unterstützung ihres Mannes und ihrer Kinder angewiesen ist und über keine nennenswerten Sozialkontakte außerhalb der afghanischen Gemeinde in Österreich verfügt, ihren Töchtern nachhaltig "westliche Werte" vermitteln sollte, ist festzuhalten, dass ein substanzieller und nachhaltiger Bruch mit den gesellschaftlichen Normen des Herkunftsstaates nicht bereits dadurch entsteht, dass die - davon abweichenden - gesellschaftlichen Normen des Aufenthaltsstaates (zustimmend) befolgt werden oder auf eine Opposition gegen diese verzichtet wird. So kann in einem Staat mit allgemeiner gesetzlicher Schulpflicht ein Schulbesuch durch minderjährige/schulpflichtige Kinder keinesfalls als besondere Integrationsleistung der Eltern angesehen werden. Allenfalls würde Widerstand gegen diese einer behaupteten Integration klar widersprechen. Auch, dass man Kinder in einem Aufenthaltsstaat gemäß den dort üblichen Usancen aufwachsen lässt, ist kein hinreichender Grund um ohne weitere Umstände anzunehmen, dass eine Reintegration (sowohl der Eltern wie auch der Kinder) in die Gesellschaftsstruktur des Herkunftsstaates unmöglich oder unzumutbar wäre.

3.5. Zu den Ausführungen in den unter Punkt II.3.3. angeführten Eingaben ist überdies festzuhalten, dass die darin vertretene argumentative Linie einer faktischen Beendigung des Grundsatzes der Einzelfallprüfung im Asylverfahren - jedenfalls für Frauen aus Afghanistan - gleichkommen würde. Falls eine asylrelevante Verfolgung (im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) bereits dann droht, wenn ein Säugling/Kleinkind (konkret: die Siebtbeschwerdeführerin) mutmaßlich "westlich" erzogen wird, wenn eine unmündig Minderjährige (konkret: die Fünftbeschwerdeführerin) in Österreich die Schule und den Turnunterricht besucht sowie Rad- und Skateboardfahren lernt oder wenn eine - auch nach zweieinhalb Jahren Aufenthalts in Österreich - der deutschen Sprache faktisch nicht mächtige Analphabetin mit klar eingeschränkter Selbstständigkeit im Alltagsleben (konkret: die Zweitbeschwerdeführerin) sich Bildung für ihre Töchter wünscht und deren Schulbesuch nicht sabotiert, würde sich jede Einzelfallprüfung für afghanische Frauen erübrigen, sobald diese einige Monate in Österreich aufhältig sind und nicht nachhaltig gegen die Rechtsordnung (insbesondere hinsichtlich der Schulpflicht) verstoßen.

Unabhängig davon ist auch sachlich nicht zu argumentieren, wieso ausgerechnet im Falle einer bestimmten Gruppe - nämlich Frauen - praktisch alle Formen der Diskriminierung (nach Maßstäben der österreichischen Rechtsordnung) bereits eine asylrelevante Intensität aufweisen sollten. Dies umso mehr, als viele dieser Einschränkungen - massive Beschränkungen bei höhere Bildung oder autonomer Berufstätigkeit; teils gesetzlich festgelegt, teils im Rahmen der elterlichen Erziehungsrechte durchgesetzt - auch in Österreich noch vor wenigen Jahrzehnten keineswegs unüblich waren. Das Wissen über diese Umstände ist im Übrigen als notorisch vorauszusetzen. Gleichzeitig gelten jedoch etwa selbst drohende Gefängnisstrafen für (praktizierte) Homosexualität nach ständiger Rechtsprechung (auch der Höchstgerichte) nicht für sich allein als asylrelevante Verfolgung, sondern nur, wenn durch die Haftumstände zusätzlich eine Gefährdung der durch Art. 2 und 3 der EMRK geschützten Rechte entstehen würde. Ebenso ist nicht zu argumentieren, wieso es (ausschließlich) bei dieser einen Gruppe für eine Asylgewährung reichen sollte, dass sich eine Verfolgung mutmaßlich Jahre nach dem Entscheidungszeitpunkt im Verfahren ergeben könnte. Eben dies wird jedoch vom Rechtsberater in den gegenständlichen Verfahren offensichtlich versucht - siehe dazu die Argumentation in der Beschwerde im Verfahren der Siebtbeschwerdeführerin; insbesondere die spekulative Annahme über deren zukünftige Erziehung (und deren Auswirkungen auf ihre weltanschauliche Position).

Abschließend sei auch auf den restriktiven Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention hinsichtlich der Definition einer asylrelevanten Verfolgung hingewiesen. Nicht zuletzt angesichts der Entwicklungen der letzten Monate erscheint es auch rechtspolitisch erforderlich - selbstverständlich nur unter Berücksichtigung der von den Höchstgerichten bereits etablierten Rechtsprechung - die Gewährung von Asyl (wieder) enger an den Gesetzeswortlaut zu koppeln, als dies zwischenzeitlich geschehen sein mag. Nochmals sei hier betont, dass die Gewährung von Asyl vom Bestehen einer konkreten individuellen Verfolgungsgefahr abhängig ist; jene von subsidiärem Schutz jedoch lediglich eines (allgemeinen) konkreten Risikos für die durch Art. 2 und 3 der EMRK geschützten Güter bedarf.

4. Zum zeitlichen Abstand der Entscheidung in den gegenständlichen Verfahren zu der erfolgten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin unter Bezug auf ihr anpassungsfähiges Alter keinen entscheidungsrelevanten Unterschied machen kann, ob diese sich mit knapp acht Jahren rund zweieinhalb Jahre in Österreich aufhält oder dies mit knapp neun Jahren bereits dreieinhalb Jahre tut. Auch ein zwischenzeitliches Ablegen des Kopftuches würde in diesem Zusammenhang keinen Unterschied machen. Inhaltsgleiches gilt für die Siebtbeschwerdeführerin, die nunmehr ein knapp zwei Jahre altes Kleinkind ist.

Auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kann ausgeschlossen werden, dass sich diese seit der Beschwerdeverhandlung in einer Weise von ihrer damals dargelegten Einstellung abgewandt habe, dass ihr aufgrund dessen nunmehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dies insbesondere angesichts der zuvor während eines rund zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalts nicht erfolgten Abwendung von einer Lebensführung und Einstellung, die zumindest keine substanzielle Unvereinbarkeit mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan aufweist. Die Zweitbeschwerdeführerin war Hausfrau und Mutter, konzentrierte ihre sozialen Kontakte auf die afghanische Gemeinde in Österreich und trug auch bei der Beschwerdeverhandlung Kleidung, die sich nicht wesentlich von jener unterschied, die sie in Afghanistan - in einer sehr konservativen Familie - jahrelang getragen hatte (zu einer Zeit, die sie als "glücklich" beschrieb). Selbst wenn sie - entgegen jeder Wahrscheinlichkeit - seit einigen Monaten kein Kopftuch mehr tragen sollte, ist nicht einzusehen, wieso ihr das erneute Tragen eines Kleidungsstückes, das sie über mehr als 25 Jahre (und auch freiwillig in Österreich) problemlos getragen hatte, plötzlich unzumutbar sein sollte. Angesichts der nur minimalen Steigerung der Selbständigkeit sowie der recht geringen Veränderung der Lebensführung der Zweitbeschwerdeführerin in den rund zweieinhalb Jahren zwischen Antragstellung und Beschwerdeverhandlung, kann - in Verbindung mit dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin - auch ausgeschlossen werden, dass sich diese binnen weniger Monate nach der Verhandlung derart dramatisch verändert hätte, dass darin (nunmehr) ein substanzieller und nachhaltiger Bruch mit den gesellschaftlichen Werten des Herkunftsstaates liegen sollte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ergab sich im Verlauf einer mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführer_innen keine (asylrelevante) Verfolgung glaubhaft machen konnten. Darüber hinaus ist - ganz allgemein - unstrittig, dass auch im Fall von Personen(gruppen) mit erhöhter Vulnerabilität oder einem verstärkten Verfolgungsrisiko letztlich die Beurteilung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung einer begründeten Beurteilung im Einzelfall bedarf. Zudem kann auch aus Fällen, in denen - bei ähnlichen Voraussetzungen - vergleichsweise pauschal der Status eines/r Asylberechtigten zuerkannt worden ist, nicht abgeleitet werden, dass dies hinkünftig bei allen ähnlich gelagerten Fällen geradezu zwingend ebenfalls erfolgen müsste. Umso weniger, wenn eine ausführliche Einzelfallprüfung in Verbindung mit dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention (und des § 3 AsylG) ein anderslautendes Ergebnis zeitigt. Wenn Entscheidungen im Einzelfall aus eben diesem Grund voneinander abweichen, ist das für sich genommen kein Indiz für eine neue Rechtsprechungslinie, zu der etwa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlen könnte. Vielmehr ist eben dies zwingendes Ergebnis des durch höchstgerichtliche Judikatur abgesicherten Prinzips der Einzelfallprüfung.

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