BVwG W113 2100411-1

W113 2100411-1Federal Administrative CourtOct 27, 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrollbericht,<br/>Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Full text

BVwG W113 2100411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2100411.1.00

Spruch

W113 2100411-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119905233, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXX mit der XXXX für die von der beschwerdeführenden Partei als Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden 167,24 ha Almfutterfläche beantragt.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2012 in der Höhe von EUR 372,48 gewährt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche von 40,17 ha hätte noch nicht berücksichtigt werden können.

3. Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2012 in der Höhe von EUR 906,43 gewährt. Es wurde eine Flächensanktion von EUR 114,56 verhängt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 40,17 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 36,91 ha ausgegangen wurde. Eine Sanktion sei verhängt worden, da bei einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden seien. Weiters wird ausgeführt, dass die Flächenreduktion aus einem Flächenabgleich auf der Alm resultiert. Die Referenzflächenfestlegung habe sodann eine Reduktion von 3,26 ha ergeben.

4. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit 16.10.2013 Berufung, in der sie beantragt, der angefochtene Bescheid möge ersatzlos behoben werden, allenfalls in der Weise abgeändert werden, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden und aussprechen, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Die Antragstellung habe sich am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2003 orientiert. Das Ergebnis dieser Kontrolle finde aber ohne Begründung keine Berücksichtigung im Bescheid. Diese Vorgangsweise sei unsachlich, da eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 das Ausmaß vergangener Wirtschaftsjahre nicht genauer feststellen könne. Es bestehe auch keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der Behörde beruhe, der dem Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennbar war.

Die Verwaltungskontrolle 2012 habe eine Almfutterfläche von 153,68 ha ergeben und sei dieses Ergebnis für den Mehrfachantrag-Flächen 2013 herangezogen worden, weil die Abweichung im Vergleich zur Gesamtfläche als geringfügig anzusehen sei. Die beschwerdeführende Partei sei sich sicher, dass eine aktuelle Vor-Ort-Kontrolle mindestens 167,24 ha feststellen würde.

An einer allfälligen Überbeantragung treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht verhängt werden dürften. Die Sanktion sei auch unangemessen hoch.

In einer Darstellung der Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 legte die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter dar, dass die Vor-Ort-Kontrolle 2003 eine Futterfläche von 342,62 ha ergeben habe. Im Zuge der Digitalisierung 2007 sei eine Fläche von 167,26 ha beantragt worden. Im Jahr 2010 sei nach Einführung der NLN-Faktoren eine Fläche von 167,25 ha übernommen worden. Es sei auch immer nach aktuellste Luftbild verwendet worden. In der Referenzflächenfeststellung 2013 habe die AMA die Fläche drastisch reduziert, der Vorschlag habe für das Antragsjahr 2013 aber akzeptiert werden können, weil eine Abweichung nicht größer als 7 % festgestellt worden sei. Es werde versichert, dass die Antragstellung immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei.

5. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

6. Mit Report vom 19.03.2015 teilte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich für das beschwerdegegenständliche Antragsjahr ein neuer Berechnungsstand ergeben habe. Aus den übermittelten Tabellen ergibt sich eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen - es stünden nun weniger zur Verfügung. Abermals habe sich eine Verringerung der festgestellten Almfutterfläche ergeben, nun auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2014. Obwohl nunmehr eine größere Flächenabweichung festgestellt worden sei, könne dennoch eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgen.

7. Mit Schreiben vom 25.08.2015 wurde die AMA vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die Unterlagen zur Referenzflächenfeststellung 2013 sowie zur Vor-Ort-Kontrolle 2014 vorzulegen. Mit 27.08.2015 wurden dies Unterlagen dem Gericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit angefochtenem Änderungsbescheid der AMA wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2012 gewährt. Dem diesbezüglichen Antrag lag eine beantragte Almfutterfläche von insgesamt 167,24 ha sowie eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 40,17 ha zu Grunde.

Auf Grund eines Referenzflächenabgleichs und einer daraus resultierenden Referenzflächenfeststellung wurde aber eine geringere Almfutterfläche als ermittelt angenommen, nämlich eine anteilige Fläche von 36,91 ha. Auf Grund der Flächendifferenz von 3,26 ha ist eine Sanktion verhängt worden.

Aus den Unterlagen zum Referenzflächenabgleich 2009 bis 2013 ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Partei dieser zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese hat der AMA in der Folge mitgeteilt, dass eine geänderte Weideführung sowie mehr Zwergsträucher etc. ab 2013 zu einer verringerten Futterfläche geführt habe. Da sich bereits im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2012 eine Verringerung der Futterfläche ergeben hat, hat die AMA die Begründung der beschwerdeführenden Partei zum Referenzflächenabgleich offenbar nicht zur Gänze positiv bewertet. Auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde zur Reduzierung der Almfutterfläche auch für das Jahr 2012 gekommen ist, ergibt sich aus den Unterlagen nicht.

Aus einem nachträglich übermittelten Vor-Ort-Kontrollbericht der Kontrolle vom 24.07.2014 ergibt sich eine für das Antragsjahr 2012 ermittelte Almfutterfläche von insgesamt 139,60 ha und somit eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 33,53 ha. Der beschwerdeführenden Partei wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht bescheidmäßig mitgeteilt, da zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig und die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen war.

Aus dem von der AMA übermittelten Report über den aktuellen Berechnungsstand ergibt sich nicht nur eine Veränderung betreffend die Zahlungsansprüche, sondern auch die weitere Reduzierung der Almfutterfläche auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle. Obwohl die festgestellte Flächendifferenz nunmehr noch höher ist, nämlich 6,64 ha, plant die belangte Behörde eine Anpassung ohne die Verhängung einer Sanktion. Mit welcher Begründung sie zum Ergebnis gelangt ist, dass keine Sanktion zu verhängen sei, erschließt sich dem Gericht auf Grund der übermittelten Unterlagen nicht.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2.2. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist, wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, nur ansatzweise geschehen. Zwar ergibt sich aus den nachträglich übermittelten Unterlagen zum Referenzflächenabgleich 2013, dass die belangte Behörde das Parteiengehör dazu gewahrt hat. Die Begründung der beschwerdeführenden Partei, nämlich, dass die Almfutterfläche ab 2013 tatsächlich geringer war, wurde von der belangten Behörde aber offensichtlich nicht akzeptiert, da sie auch für das Antragsjahr 2012 eine geringere Futterfläche angenommen hat. Weitere Ermittlungen oder nachvollziehbare Überlegungen dazu ergeben sich aber weder aus dem Verfahrensakt noch den nachträglich übermittelten Unterlagen.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 lautet:

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

Im neu zu erlassenden Bescheid über die Gewährung der EBP 2012 wird die belangte Behörde neben dem oben behandelten Referenzflächenabgleich insbesondere die Vor-Ort-Kontrolle 2014 ihrem Bescheid zu Grunde zu legen haben. Sie wird nachvollziehbar darzulegen haben, wie sich diese Vor-Ort-Kontrolle auf die Gewährung der EBP 2012 auswirkt und ob Sanktionen zu verhängen sind oder nicht. Kürzungen und Ausschlüsse sind nach der oben dargelegten Rechtslage tatsächlich nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion insofern rechtswidrig, wenn die beschwerdeführende Partei sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass sie keine Schuld trifft.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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