BVwG I403 2112856-1

I403 2112856-1Federal Administrative CourtOct 27, 2015

Regest

Ausreise, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Zeitpunkt

Full text

BVwG I403 2112856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2112856.1.00

Spruch

I403 2112856-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015, Zl. 1032593802-140050763, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein minderjähriger Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Beisein eines Rechtsberaters wurde er am 16.10.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Er gab an, der Volksgruppe der Hausa anzugehören und christlichen Glaubens zu sein. Er habe keine Schule besucht, habe als XXXX für einen Bus gearbeitet. Nigeria habe er bereits im Juni 2010 verlassen, er sei dann nach Libyen, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten habe. Dann sei er mit dem Boot nach Italien, wo er im Jänner 2014 angekommen sei. Von dort sei er dann weiter mit dem Zug nach Österreich gefahren. Von Jänner 2014 bis Oktober 2014 habe er sich in Italien aufgehalten, er habe dort aber nicht um Asyl angesucht, denn es habe ihm nicht gefallen. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er von XXXX nach XXXX umgezogen sei, seine Eltern habe er nicht gekannt. Er sei dann immer wieder von Angehörigen der Volksgruppe Igbo belästigt worden, die ihn bedroht haben würden, wenn er nicht Christ werden würde. Er könne sich auch nicht vorstellen, in das Hausgebiet zurückzukehren, da es dort Kämpfe geben würde.

2. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenes Gutachten der medizinischen Universität Wien zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 28.12.2014 kam zum Schluss, dass der BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28.11.2014 nicht volljährig sei; das angegebene Geburtsdatum, 12.12.1997, sei plausibel.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz bevollmächtigte am 20.04.2015 die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH zur Vertretung des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

4. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.04.2015 im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters der Diakonie erklärte der BF, wegen Zahnschmerzen in Behandlung zu sein. Ansonsten sei er gesund. Der BF erklärte, im Alter von fünf Jahren zum Bus gebracht worden zu sein und von XXXX nach XXXX gekommen zu sein. Seine Eltern würden ihn zum Bus gebracht haben, danach habe er nie wieder etwas von seinen Eltern gehört. Er habe dann auf der Straße gelebt und Schuhe genäht. Im Alter von zwölf Jahren habe er einen XXXX kennengelernt, der ihn adoptiert habe. Die Leute würden ihn davor einfach nur "Moslem" genannt haben, erst dieser XXXX habe ihn dann XXXX getauft. 2009 würden die anderen Kinder ihn wegen seiner Religion versucht haben umzubringen, dieser Mann habe ihm dann geholfen. Er sei zwischen 2008 und 2009 konvertiert, die anderen würden ihm aber nicht geglaubt haben, dass er konvertiert sei. Auf die Frage, von wem er bedroht worden sei, von Christen oder Moslems, meinte der BF: "In Plateau State waren Hausa und Igbo. In XXXX wurde ich nur von Christen bedroht. Die Moslems haben mich auch bedroht, wenn ich konvertieren würde." Er habe versucht, Christ zu sein, die Leute mit denen er gearbeitet haben würde, seien alle Moslems gewesen. Er habe ihnen nicht sagen können, dass er Christ sei, sonst hätten sie ihn mit dem Messer erstochen. Der BF erklärte, dann nach Ghanageflüchtet zu sein. Er habe dann wieder zurück gewollt, dass sei aber nicht gegangen, weil er kein Geld mehr gehabt habe. In Ghana habe er dann zwei Jahre lang gelebt, ehe er weiter nach Libyen sei. Der BF wiederholte, dass er in Italien nicht um Asyl angesucht habe. Ihm wurde vorgehalten, dass er am 25.03.2014 einen Asylantrag gestellt habe, dies konnte er aber nicht erklären. Nach konkreten Ereignissen befragt, meinte der BF, dass er im Jahr 2008 einmal von drei Männern mit Maschinen mitgenommen worden sei, die ihn als Moslem beschimpft und in ein unfertiges Haus geschleppt haben würden. Sie würden ihm gesagt haben, dass er heute sterben würde, weil seine Leute ihre Brüder im Hausaland umgebracht haben würden. Sie würden ihn dann mit einem Messer verletzt haben. Ein Mann sei vorbeigekommen und habe ihn befreit, das sei XXXX gewesen. Er habe dann zu ihm gesagt, dass er ihm helfen könne, wenn er zum Christentum konvertiere. Einmal seien auch zwei Personen, die mit ihm gearbeitet haben würden, umgebracht worden. Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Nigeria übrgeben und eine Frist zur Stellungnahme vereinbart.

5. Am 05.05.2015 wurde eine Stellungnahme eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass das österreichische Außenministerium auch für den Bundesstaat, in dem der BF die letzten Jahre zugebracht habe, nämlich Anambra State, eine partielle Reisewanderung ausgesprochen habe. In den Länderfeststellungen sei auch festgehalten, dass in allen Regionen Nigerias meist kaum vorhersehbare lokale Konflikte ausbrechen könnten. Die staatlichen Ordnungskräfte seien personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren oder einzudämmen. Dies decke sich auch mit den Aussagen des BF, wonach er davon ausgehe, dass sich die Polizei um die von ihm geschilderten Vorkommnisse nicht gekümmert hätte. Der BF sei ein Straßenkind gewesen und habe keinen Zugang zu Bildung gehabt. Um zu überleben, habe er XXXX und manchmal als XXXX gearbeitet. Die Situation zwischen christlichen und moslemischen Bevölkerungsgruppen sei nach wie vor von Gewalt geprägt. Oft genüge ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Dies bestätige auch die Angaben des BF. Der Umzug in einen anderen Teil des Landes in Nigeria könne mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn an dem Ort keine Familienmitglieder oder entfernte Verwandte leben würden. Der Umstand, dass der BF über keine Bildung verfüge und auch keine Verwandten in irgendwelchen Teilen Nigerias bekannt seien, führe dazu, dass ihm keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Er habe niemanden, bei dem er zu Beginn unterkommen könne. Diesbezüglich sei auch die Minderjährigkeit des BF zu berücksichtigen. Der BF sei bereits vor seiner Flucht nicht in der Lage gewesen, sich eine geeignete Unterkunft zu besorgen, sondern habe auf der Straße leben müssen. Im Fall einer Rückkehr liefe er unweigerlich Gefahr, sich in Nigeria in einer existenziell bedrohenden Lage wiederzufinden. Die Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige seien in einem so schlechten Zustand, dass von einer ausreichenden Versorgung nicht gesprochen werden könne. Damit würde eine Ausweisung nach Nigeria eine reale Gefahr der Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellen. Der BF würde daher folgende Anträge stellen:

1. ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zu gewähren,

2. in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren,

3. in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zugrunde, dass der BF in seiner Person als gänzlich unglaubwürdig erachtet werde. So sei auch nicht einmal feststellbar, welcher Religion der BF angehöre. Die von ihm geschilderte Entführung habe er widersprüchlich wiedergegeben. Zudem sei auch nicht erklärbar, warum er, wenn dieser Vorfall 2008 stattgefunden haben würde, das Land erst 2010 verlassen habe und auch bereit gewesen sei, von Ghana wieder nach Nigeria zurückzugehen. Auch aufgrund des persönlichen Eindruckes bei der Einvernahme gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine der geschilderten Varianten der angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche, sondern dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels und der Umgehung des Fremdenrechtes dienen solle. Es sei auch jedenfalls aufgrund der Angaben des BF nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine Person handeln würde, die von ihren Gegnern im gesamten Staatsgebiet des Heimatlandes gesucht werden würde. Zudem wäre es dem BF offen gestanden, sich an die Polizei zu wenden. Eine Rückkehr des BF komme insbesondere in die südlichen Landesteile infrage, habe er doch selbst angegeben, dass er sich dem Christentum näher fühle. Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 und dann zwei Jahre in Ghana selbst seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er werde im Dezember 2015 volljährig und könne dann wie jeder andere Erwachsene behandelt werden. Selbst wenn man dem Vorbringen Glauben schenke würde, würde der BF sich den dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen können, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begeben würde. Besondere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich würden sich auch aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht ergeben haben.

7. Bescheid, Information über die Verpflichtung zur Ausreise und Verfahrensanordnung des BFA, mit der dem BF die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt wurde, wurden dem BF am 05.08.2015 zugestellt.

8. Binnen offener Frist wurde dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Dies wurde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet. Der BF habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Private und mangelnder Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit seines Heimatlandes sowie mangels einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative verlassen. Konkret sei der obdachlose Minderjährige aufgrund seiner Religionszugehörigkeit von drei jungen Männern angegriffen worden. Er sei gefesselt und mit einem Messer verletzt worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Nigeria beinhalten, sich jedoch kaum mit der Lage in der Heimatregion des BF, Anambra State, und dem Vorbringen des BF, dass er seit seinem fünften Lebensjahr habe arbeiten müssen und auf der Straße leben müssen, beschäftigt haben. In der Folge wurden aktuelle Berichte zur Sicherheitslage, insbesondere zur Gewalt durch Boko Haram, wiedergegeben. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Kinderarbeitsrate in Nigeria im Jahr 2013 etwa 31 Prozent betragen habe. Es würde in Nigeria keine effektiven Mechanismen, um Schutz für Straßenkinder bzw. Kinder, die arbeiten müssen, zu gewährleisten, geben. Anambra sei im Juli 2014 aufgrund von starken Regenfällen überflutet worden. Polizisten würden beschuldigt werden, Inhaftierte zu foltern. Gewaltverbrechen seien in vielen Gegenden von Nigeria ein erstzunehmendes Problem, und Problem und Entführungen würden vor allem auch im Bundesstaat Anambra vorkommen. Wenn die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen haben würde, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass dem BF in Nigeria aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Verfolgung drohe und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Jedenfalls aber hätte aber die Behörde dem BF subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Ermittlungen bezüglich der Unterstützungsmöglichkeiten des BF in Nigeria und seiner familiären Situation zu treffen. Sollte die belangte Behörde Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF bezüglich der Obdachlosigkeit und fehlenden Familienanschluss hegen, werde beantragt, Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Nigeria zu veranlassen, zum Beweise dafür, dass der BF in Nigeria über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Man könne z. B. XXXX befragen, der sich vermutlich noch in XXXX befinde. Dies könne der BF aber leider nicht mit Sicherheit sagen, da er ihn nicht kontaktieren könne. Die Feststellungen bezüglich der Obdachlosigkeit und der fehlenden familiären Unterstützung seien für das Verfahren erheblich, weil es die Glaubwürdigkeit des BF stärken würde, und das Vorliegen einer realen Gefahr der Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte im Fall einer Rückkehr bestätigen würde. Der BF habe außerdem bei der Einvernahme drei große Narben gezeigt und die belangte Behörde habe es unterlassen, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen. Damit habe sie ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt. Die belangte Behörde habe den Überfall auf den BF und den Angriff mit dem Messer bestritten, ohne die Narben zu würdigen. Daher werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass die drei großen Narben am Oberkörper des BF Verletzungen sind, die durch ein Messer oder einer Machete verursacht wurden. Würde die belangte Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen korrekt gewürdigt haben, würde sie festgestellt haben, dass das Vorbringen des BF mit den Länderfeststellungen, die von Spannungen zwischen Christen und Moslems berichten, im Einklang stehe. Bereits in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung sei ausgeführt worden, dass die staatlichen Ordnungskräfte in Nigeria nicht in der Lage seien, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren oder einzudämmen. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Es sei von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der BF seit seinem fünften Lebensjahr auf der Straße gelebt habe und sich in einer existenzbedrohenden Notlage befunden habe. Auch die Minderjährigkeit sei von der Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden. Bereits aus den Länderfeststellungen der Behörde ergebe sich aber, dass Kinderarbeit und Straßenkinder in Nigeria weit verbreitet seien. Gerade wenn die belangte Behörde annehme, dass sich der BF in Nigeria selbstständig seinen Lebensunterhalt verdienen könne, vergesse sie gänzlich, dass der BF minderjährig sei und auf kein familiäres Netz zurückgreifen könne. Zudem habe sich der BF bereits seit etwa fünf Jahren nicht mehr in Nigeria befunden. Er würde sich daher dort gar nicht mehr zurechtfinden können. Der BF sei aufgrund seiner Religion Verfolgung ausgesetzt gewesen. Hinsichtlich der Intensität würden Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden können, wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene. Der BF sei mit einem Messer oder einer Machete schwer verletzt worden. Dies reiche jedenfalls aus, eine begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen. Der minderjährige BF, der ein Waise sei, sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gefährdet, umgebracht zu werden. Jedenfalls stelle eine Abschiebung des minderjährigen BF nach Nigeria eine Verletzung von Art. 3 EMRK da. Zudem sei der BF bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Er habe bereits am Deutschkurs "Lesen und Schreiben 2" teilgenommen, helfe ehrenamtlich dabei, die Zeitung auszutragen und spiele sehr gern Fußball. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:

1. eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. die angefochtenen Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II beheben und dem BF den Status seines subsidiär Schutzberechtigten gewähren;

4. feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben;

in eventu

5. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

9. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2015 zur Behandlung vorgelegt.

10. Am 13.10.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer wurde von einer Rechtsberaterin der Diakonie begleitet, welche von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz für das Verfahren bevollmächtigt worden war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter entsenden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2015 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer erreicht am XXXX die Volljährigkeit.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

1.2.1. Folgende Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt:

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern (1) ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (2) Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben. (3) Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden. (4) (5) Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden (6), konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. (7) Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. (8) Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. (9) Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. (10)

(Quellen: (1) statista, Nigeria: Gesamtbevölkerung von 2004 bis 2014,

http://de.statista.com/statistik/daten/studie/159735/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-nigeria/ [Zugriff 03.03.2015].

(2) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 12.03.2015].

(3) Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6.

(4) tageschau.de, 08.02.2015, Nigeria verschiebt Wahlen, http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-wahl-101.html [Zugriff 04.03.2015].

(5) Das Parlament, 09.02.2015, "Vor der Zerreißprobe - Nigera:

Afrikas bevölkerungsreichstes Land wählt in Zeiten des Boko-Haram-Terrors und sinkender Öleinnahmen", S 9.

(6) Konrad Adenauer Stiftung e.V., Februar 2015, http://www.kas.de/wf/doc/kas_40366-544-1-30.pdf?150205153710 [Zugriff: 05.03.2015]. )

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.

(11) (12)

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen. (13) Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). (14) Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (15)

(Quellen: (7) zeitonline - Ausland, 31.03.2015, Nigerias Opposition erklärt sich zum Wahlsieger,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-03/nigeria-praesidentschaftswahl-opposition-wahlsieg [Zugriff 07.04.2015];

(8) tagesschau.de - Ausland, 01.04.2015, Präsidentenwahl in Nigeria:

Buhari gewinnt - Jonathan gratuliert, , http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-289.html [Zugriff 07.04.2015];

(9) SPIEGELONLINE - POLITIK, 01.04.2015, Präsidentschaftswahl:

Nigerias Staatschef Jonathan gesteht Niederlage ein , http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-praesident-soll-herausforderer-zu-wahlsieg-gratuliert-haben-a-1026523.html [Zugriff: 07.04.2015];

(10) DiePresse.com - Politik, 27.03.2015, Nigeria: Afrikas Gigant am Abgrund,

http://diepresse.com/home/politik/4695920/Nigeria_Afrikas-Gigant-am-Abgrund [Zugriff 07.04.2015];

(11) DiePresse.com, 18.02.2015, Studie: Nigeria überholt die deutsche Wirtschaft bis 2050",

http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/4666090/Studie_Nigeria-uberholt-deutsche-Wirtschaft-bis-2050 [Zugriff 04.03.2015].

(12) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(13) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_A9EC6ED966B882BD4729AB55612081CE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html [Zugriff 05.03.2015].

(14) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(15) Österreichische Botschaft Abuja, Ausländerbericht Nigeria, S.

26f.)

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. (16) In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad,

Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. (17) Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). (18)

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. (19)

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. (20). Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. (21) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

(Quellen: (16) Vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 28.01.2015, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 05.03.2015].

(17) Frankfurter Rundschau, 20.02.2015, http://www.fr-online.de/politik/nigeria-boko-haram-in-der-enge,1472596,29915420,view,printVersion.html [Zugriff 06.03.2015]; vgl. euronews, 04.03.2015, http://de.euronews.com/2015/02/08/westafrikanische-eingreiftruppe-soll-boko-haram-bekaempfen/ [Zugriff: 05.03.2015].

(18) Zeit Online, Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, 10.03.2015, http://www.zeit.de/politik /ausland/boko-haram-ueberblick [Zugriff 12.03.2015].

(19) Bundesministerium für Europa, 04.03.2015, Integration und Äußeres, Nigeria, Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/ [Zugriff 04.03.2015].

(20) UNHCR - The UN Regugee Agency, Oktober 2013, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa), http://www.unhcr.at

/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 12.03.2015].

(21) ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 28.01. 2015,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 06.03.2015].)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. (22)

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. (23) Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. (24)

(Quellen: (22) Human Right Watch, 29.01.2015, World Report 2015 - Nigeria,

http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/nigeria [Zugriff: 05.03.2015

(23) Vgl. Österreichische Botschaft Abjua, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 14ff.

(24) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.10.)

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.

(25)

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra- legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (26)

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). (27) Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. (28) Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. (29)

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. (30) Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. (31)

(Quellen: (25) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.19f.

(26) Vgl. Deutsch Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), März 2015, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/#c24129 [Zugriff 05.03.2015]

(27) Vgl. Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12ff.

(28) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP, 11.02.2015; Bericht des Ausschusses für Menschenrechte http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00468/fnameorig _383911.html [Zugriff: 05.03.2015].

(29) Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015]

(30) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.8f.

(31) Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12f.)

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den

Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. (32)

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. (33) Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. (34)

(Quellen: (32) Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015].

(33) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.

(34) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 03.03.2015])

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.

(35) Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische

Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.

(36)

(Quellen: (35) United States Commission on International Religious Freedom, January 2015, Factsheet: Religious Freedom and Nigeria's 2015 Elections,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/NigeriaFactsheetJan2015_0.pdf [Zugriff 05.03.2015].

(36) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.)

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen (37), ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede

3. Geburt ordnungsgemäß registriert. (38) Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. (39)

(Quellen: (37) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.26; vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juni 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(38) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.28.

(39) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.18f; vgl. dazu ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 04.04.2014, Anfragebeantwortung zu Nigeria: 1) Zwangsheirat (Verbreitung, Möglichkeit zu entkommen);

  1. Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) für eine alleinstehende Frau (Gefahr der Prostitution); 3) Einfluss von Voodoo-Praktiken (Auswirkungen auf Frauen) http://www.ecoi.net/local_link/ 273678/402711_de.html [Zugriff 05.03.2015].)

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. (40) Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.

(41)

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. (42) (43)

(Quellen: (40) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 24.

(41) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.24f;

(42) The Economist, Ebola in grafics - The toll of a tragedy, 05.03.2015, http://www.economist.com/blogs/ graphicdetail/2015/03/ebola-graphics [Zugriff 06.03.2015].

(43) Ärzte Zeitung, 03.11.2014, So wurde Ebola in Nigeria gestoppt, http://www.aerztezeitung.de/medizin/ krankheiten/infektionskrankheiten/haemorrhagische-fieber/article/872111/ebola-epidemie-wurde-ebola-nigeria-gestoppt.html [Zugriff: 06.03.2015]; Vgl. World Health Organisation (WH), 20.10.2014, Nigeria is now free of Ebola virus transmission, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/20-october-2014/en/ [Zugriff 06.03.2015].)

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. (44) Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. (45) Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. (46) (47) In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. (48)

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. (49) Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. (50)

Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps". (51)

(Quellen: (44) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25f

(45) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(46) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18.

(47) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.9f;

(48) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25;

(49) Vgl. UNDOC, Non Governmental Organizations, http://www.unodc.org/ngo/list.jsp [Zugriff 06.03.2015].

(50) Vgl. Medienservice-Stelle Neue Österreicher/innen, Knapp 4.500 Personen kehrten zurück ins Heimatland, http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/2012/08/14/ruckkehr-die-meisten-heimkehrenden-werden-unterstutzt/ [Zugriff 06.03.2015].

(51) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18f.)

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. (52) Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst. (53)

(Quellen: (52) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.15.

(53) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 9.)

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zum Alter und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2015. Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag damit, Fußball zu spielen und manchmal beim Austragen der Zeitung zu helfen. Er hat begonnen Deutsch zu lernen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Von Seiten der erkennenden Richterin wurde, nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung über Schlaflosigkeit geklagt hatte, der gesetzlichen Vertretung die Möglichkeit gewährt, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob eine psychiatrische oder psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers geplant sei. Mit Email vom 21.10.2015 wurde mitgeteilt, dass eine psychiatrische Begutachtung nicht für nötig erachtet werde.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aufgrund von religiöser Verfolgung verlassen zu haben, als unglaubhaft qualifiziert. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nur einen konkreten Vorfall im Jahr 2008 zu schildern vermochte und dass er sich danach noch zwei Jahre in Nigeria aufgehalten habe, ehe er nach Ghana gegangen sei. Ein Zusammenhang zwischen dem Verlassen Nigerias und diesem Ereignis sei daher nicht anzunehmen und habe der Beschwerdeführer zudem erklärt, dass er eigentlich nach Nigeria zurückgewollt habe, was unplausibel wäre, wenn er dort Verfolgung fürchten würde. Doch auch die Schilderung des Vorfalles sei widersprüchlich erfolgt; so habe der Beschwerdeführer einmal erklärt, er sei entführt und ihm seien die Augen verbunden worden. Dann habe er weiter berichtet, dass die Entführer ein Messer von Hand zu Hand gereicht haben würden, was für ihn bei verbundenen Augen aber gar nicht zu erkennen gewesen wäre. Auch habe er einmal gesagt, XXXX habe ihn von den Fesseln und der Augenbinde befreit, ein anderes Mal wieder, dass die Entführer und in der Folge auch er vor einem Motorengeräusch weggelaufen seien und er dann auf der Flucht auf XXXX getroffen sei. In der Beschwerde wird in Bezug auf diese Unstimmigkeiten im Vorbringen insbesondere auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verwiesen.

2.3.2. Doch auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seiner geringen Bildung kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 zum Schluss, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er einmal entführt und mit dem Messer verletzt worden sei. Die Personen würden ihn bedroht haben, da er Hausa sei. Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass es in Nigeria immer wieder zu ethnischen Konflikten und auch zu Spannungen zwischen Christen und Moslems kommt, doch ist nicht davon auszugehen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung wegen seines religiösen Bekenntnisses droht. Der Beschwerdeführer gibt an, kein Glaubensbekenntnis zu haben, eine exponierte Stellung in einer Glaubensgemeinschaft ist ihm daher jedenfalls nicht zuzuordnen. Soweit der Beschwerdeführer berichtet, dass er einmal von drei Männern bedroht worden sei, weil er Hausa ist, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Zusätzlich zu den bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vorgebrachten Argumenten sind auch die Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich. Der Beschwerdeführer erklärte, dass ihn der Mann namens XXXX gerettet und von den Fesseln befreit haben würde, dass er aber voller Angst weggelaufen sei. Dieser habe ihn dann aber einmal zufällig wiedergetroffen und ihn angefleht, dem Christentum beizutreten. Er habe ihn in die Kirche mitgenommen, von wo der Beschwerdeführer aber weggelaufen sei; dann habe er den Mann nicht mehr gesehen. Insgesamt habe er ihn also zweimal gesehen. Dies steht in völligem Widerspruch zu früheren Angaben, dass dieser Mann ihn "adoptiert" habe, dass er ihn öfters besucht habe und dass er ihn von Ghana aus nochmals angerufen habe. In früheren Einvernahmen erklärte er zudem, zum Christentum konvertiert zu sein.

2.3.3. Zudem traten weitere Widersprüche hervor, die sich auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers bezogen. So erklärte er in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 zunächst auf die Frage der erkennenden Richterin, welche Sprache er mit seinen Eltern gesprochen habe, dass er diese gar nicht gekannt habe. Auf die Frage, mit wem er dann in XXXX gelebt habe, ehe er im Alter von 5 Jahren nach XXXX gekommen sei, meinte er "Mit niemandem, ich habe auf der Straße gelebt". Dann wiederum erklärte er, dass seine Mutter und sein Vater ihn in den Bus nach XXXX gesetzt haben würden und dass er bis zu diesem Zeitpunkt bei ihnen gelebt haben würde. Er wisse aber nichts mehr über sie, auch nicht, welche Sprache man miteinander verwendet habe. Es ist aber wenig plausibel, wenn der Beschwerdeführer zunächst angibt, seine Eltern nie gekannt zu haben, dann mit ihnen die ersten 5 Jahre zusammengelebt zu haben.

2.3.4. Ebenfalls wenig plausibel erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er sein Geburtsdatum wisse, da ihm dieses ein Junge im Bus nach XXXX verraten habe. Er habe diesen nicht gekannt, doch habe dieser erklärt, ihn zu kennen. Dennoch bleibt es wenig nachvollziehbar, dass dieser das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gekannt haben sollte.

2.3.5. Der Beschwerdeführer hatte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass die anderen Jungen, mit denen gemeinsam er auf der Straße gelebt und Schuhe genäht habe, von ihm verlangt haben würden, dem muslimischen Glauben anzunehmen. Dieses Vorbringen wird durch die Aussage des Beschwerdeführers im Verlauf der Verhandlung unglaubwürdig, dass er sich nach sechs Monaten von diesen Jungen getrennt haben würde. Dass er im Alter von fünfeinhalb Jahren den Schutz dieser Gruppe verlassen haben sollte, weil er sich geweigert habe, den muslimischen Glauben anzunehmen, ist nur schwer nachvollziehbar.

2.3.6. Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, sich an irgendetwas in XXXX, sei es ein Gebäude, ein Platz etc., zu erinnern. Zusammengefasst bleibt der Eindruck, dass kaum etwas vom Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich der Realität entspricht. Glaubhaft ist allerdings, dass der Beschwerdeführer aus sehr ärmlichen Verhältnissen kommt, kaum eine Schulbildung genossen hat und - offensichtlich auch aufgrund der Narben an seinem Körper - Gewalt ausgesetzt gewesen war.

2.3.7. In der Beschwerde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten beantragt, welches belegen sollte, dass die Narben am Körper des Beschwerdeführers von Messerstichen herrühren. Diesem Antrag wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Folge geleistet, da nicht erkennbar ist, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte. Auch wenn festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit dem Messer verletzt wurde, kann dies nicht automatisch im Sinne eines Fluchtgrundes der Genfer Flüchtlingskonvention gedeutet werden. Wie dargelegt hat sich der Beschwerdeführer in eine Vielzahl von Widersprüchen verwickelt, so dass es schwer fällt, davon auszugehen, dass er tatsächlich im Rahmen des von ihm behaupteten Vorfalles verletzt worden wäre. Doch selbst wenn er tatsächlich von drei Personen angegriffen worden wäre, weil er der Volksgruppe der Hausa angehört, würde es sich dabei um eine Straftat handeln und ist nicht davon auszugehen, dass die nigerianische Polizei aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention Abstand von ihrer Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit nehmen würde bzw. ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einem weiteren Vorfall zu rechnen hätte.

2.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3.9. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zuvor in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sei auch nicht ersichtlich, warum er dazu nicht in Zukunft in der Lage sein sollte.

2.3.10. In der Beschwerde wurde zum Status des subsidiär Schutzberechtigten insbesondere auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verwiesen. Er habe keine Verwandten in Nigeria, die ihn würden aufnehmen können und sei daher nicht von einer ausreichenden Versorgung auszugehen.

2.3.11. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich. Es wird ebenfalls nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung hat und dass er minderjährig ist, doch muss diesbezüglich darauf verwiesen werden, dass Minderjährigkeit nicht automatisch zur Zuerkennung eines Status führen kann. Gegenständlich ist nicht von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen, liegt doch keine gesundheitliche Beeinträchtigung - auch nicht der psychischen Gesundheit - vor. Der Beschwerdeführer wird zudem in wenigen Wochen volljährig. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich manchmal wünschen würde zurückzugehen, dass er dort aber keine Familie und kein Zuhause haben würde. Auch wenn von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes anerkannt wird, dass eine Rückkehr nach Nigeria ohne fehlenden familiären Rückhalt die Situation zusätzlich erschwert, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seines Alters - im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

2.4.1. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

2.4.2. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen. Soweit in der Beschwerde auf die Aktivitäten der Boko Haram eingegangen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der kaum Hausa, sondern Igbo spricht, im Norden Nigerias niederlassen sollte. Insofern in der Beschwerde auf Kinderarbeit eingegangen wird, ist festzustellen, dass nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Opfer von Kinderarbeit gewesen sein könnte. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in wenigen Wochen die Volljährigkeit erreichen wird und daher nicht mehr von einer Relevanz der entsprechenden Bericht für die Zukunft auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

3.2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aus Furcht vor religiöser Verfolgung verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass dies nicht glaubhaft ist, zumal er Nigeria erst zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall verlassen hatte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus Gründen der Religion Verfolgung zu erleiden hätte.

3.2.4. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

3.3.3. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

3.3.4. Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

3.3.5. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

3.3.6. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

3.3.7. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

3.3.8. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Eine Rückkehr nach Nigeria ohne eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen.

Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in keiner dieser Regionen und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierenden instabilen Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar.

Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Fehlens eines familiären Netzwerkes und des Alters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig und in wenigen Wochen volljährig ist. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):

3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus Art. 8 EMRK ergibt sich somit ein dreistufiges Prüfungsschema für die Rechtfertigung eines Eingriffs. Zunächst muss der Eingriff in das Grundrecht gesetzlich vorgesehen ein, dann muss er einem der in Abs. 2 genannten Ziele dienen. Zuletzt muss der Eingriff zur Erreichung des Zieles notwendig sein - womit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen gemeint ist.

Im konkreten Fall ist der Eingriff in Form der in § 52 FPG vorgesehenen Rückkehrentscheidung gesetzlich determiniert; die fremdenrechtliche Bestimmung dient dem Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung.

Zu prüfen bleibt, ob die Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig ist, um das Ziel zu erreichen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere

maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Die Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Zu seinen Ungunsten ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2014, somit etwa ein Jahr, in Österreich aufhält. Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Der Beschwerdeführer hat zwar begonnen Deutsch zu lernen, spielt Fußball und trägt Zeitungen aus, doch kann nicht von einer nachhaltigen Integration gesprochen werden. Auch eine Integration am Arbeitsmarkt oder ein intensives soziales Netzwerk wurden nicht vorgebracht.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde

3.4.4. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

3.4.5. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.

3.4.6. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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