W208 2113216-1•BVwG W208 2113216-1
W208 2113216-1Federal Administrative CourtOct 23, 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W208 2113216-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommando XXXX Ergänzungsabteilung, XXXX , beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 19.02.2009 festgestellt.
2. Aufgrund seines Medizinstudiums wurde dem BF mit Bescheid vom 24.04.2015 der Antritt des Wehrdienstes bis zum 15.10.2015 aufgeschoben. Dieses Studium hat der BF erfolgreich abgeschlossen und wurde ihm mit Bescheid vom 15.07.2015 der akademische Grad "Doktor der gesamten Heilkunde" verliehen.
3. Mit Einberufungsbefehl vom 10.07.2015 (zugestellt am 13.07.2015) wurde der BF zur Leistung des Wehrdienstes mit 11.01.2016 einberufen.
4. Am 13.07.2015 (persönliche Abgabe) beantragte der BF den Aufschub des Antrittes bis zum Ende des Sommersemesters 2017. Er habe einen Studienplatz an der XXXX (im Folgenden: FH) für das Masterstudium "
XXXX ", ab dem Wintersemester 2015/2016. Er habe den Aufnahmetest bestanden, die Inskription sei am 30.06.2015 erfolgt und mit Kosten von € 532,- verbunden gewesen. Bei Antritt des Wehrdienstes würde er den Studienplatz verlieren.
Beigelegt war der Studienvertrag mit der FH, datiert mit 30.06.2015. Diesem ist ua. zu entnehmen, dass die Ausbildungsdauer vier Semester beträgt (Punkt 3), eine Unterbrechung der Ausbildung aus nachgewiesenen zwingenden persönlichen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen (Punkt 6) möglich ist, ein Studienbeitrag iHv €
363,36 netto pro Semester, eine Kaution von € 150,- und ein Unkostenbeitrag von € 75,- zu entrichten ist, die bei Nichtantritt oder Abbruch verfallen (Punkte 6.2.1 - 6.2.4).
Die ebenfalls beigelegte. Studienbestätigung vom 30.06.2015, weist den Studienbeginn des BF mit 01.09.2015 aus.
Ein beiliegender E-Mail-Verkehr stellt dar, dass der BF am 02.06.2015 zur Aufnahmeprüfung am 11.06.2015 eingeladen wurde und diesem am 22.06.2015 mitgeteilt wurde, dass er diese bestanden habe und € 532,06 (Studienbeitrag + Kaution + Hochschülerschaftsbeitrag) einzubezahlen habe.
In einem Schreiben der FH vom 13.07.2015 ist ausgeführt:
[Der BF] setzte sich in einem kompetitiven Aufnahmeverfahren um einen Studienplatz im Master-Studiengang [...] für den Studienstart im September 2015 gegen eine Vielzahl von Mitbewerbern durch. Die Organisation dieses Masterstudiums sieht eine Studiendauer von zwei Jahren vor, mit Pflichtanwesenheit in allen Lehrveranstaltungen. Eine Unterbrechung des Studiums, sowie eine spätere Wiederfortsetzung sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Weiters ist die Zusage für den Studienplatz nur für den Studienstart im September 2015 gültig und das komplette Aufnahmeverfahren müsste, bei einem Nichtantritt des Studiums, erneut durchlaufen werden, wobei nicht garantiert werden kann, dass [der BF] zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Studienplatz erhält.
Die Einberufung [des BF] stellt für diesen einen daher einen eindeutigen Nachteil dar.
Aufgrund des Einberufungstermins 11. Jänner 2016 wäre eine Absolvierung des Studiums für [den BF] im vorgesehenen Zeitraum nicht möglich und er könnte das Studium daher nicht im September 2015 antreten.
Weiters kann nicht garantiert werden, dass er in einem erneuten Aufnahmetest und Auswahlverfahren zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Studienplatz im Masterstudium [...] erhalten wird.
Zusätzlich hat er bereits die Studiengebühren, den ÖH-Beitrag und eine Kaution von gesamt € 532,06 einbezahlt, die zum Großteil nicht rückerstattbar sind."
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 18.08.2015, (zugestellt am selben Tag), wies die belangte Behörde den Antrag des BF gem. § 26 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 ab. Begründend wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges wörtlich angeführt:
"Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Ziffer 1 des Wehrgesetzes 2001.
Die oben angeführte Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen und Sie sind darüber hinaus bereits im Besitze eines Einberufungsbefehles für 11.01.2016. Es war daher auch nicht näher auf die von Ihnen aufgezeigten Nachteile im Falle der Leistung des Grundwehrdienstes zum jetzigen Zeitpunkt einzugehen.
Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001, weil Sie Ihre weiterführende Ausbildung erst nach Erlassung Ihres Einberufungsbefehles zu beginnen beabsichtigen. Es war daher auch nicht näher auf die von Ihnen aufgezeigten Nachteile im Falle der Leistung des Grundwehrdienstes zum jetzigen Zeitpunkt einzugehen.
In Anbetracht dessen, dass Sie von dem für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt Kenntnis hatten, konnte im Verfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben."
6. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 brachte der BF Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides und die Stattgebung des Antrags auf Aufschub des Wehrdienstes bis zum Abschluss des Masterstudiums, wegen außerordentlicher Härte. Er gelte bereits seit Unterschreiben des Ausbildungsvertrages mit 30.06.2015 als ordentlicher Student der FH und berufe sich auf § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
7. Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 (eingelangt beim BVwG am 26.08.2015) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt (ungeordnet, ohne Inhaltsverzeichnis und Beschriftung der Beilagen), dem BVwG zur Entscheidung vor.
8. Am 16.09.2015 langte ein als Beschwerdeergänzung bezeichneter Schriftsatz des BF beim BVwG ein, indem der BF im Wesentlichen das Folgende angab:
"Der derzeitige Stand ist wie folgt: Ich habe das Masterstudium [...] aufgenommen. Beginn der Lehrveranstaltungen mit Pflichtanwesenheit dieses Semesters war der 07.09.2015. Die Lehrveranstaltungen mit einer verpflichtenden Anwesenheit finden im Rahmen des ersten Semesters bis zum 30.01.2016 statt. Der Einrückungstermin ist der 11.01.2016. Dadurch wäre ich gezwungen das zweijährige Masterstudium, noch innerhalb des ersten Semesters abzubrechen, womit auch der bisher getätigte finanzielle Aufwand frustriert wäre. Da der Präsenzdienst bis Mitte Juli 2016 andauern würde, bestünde keinerlei Möglichkeit sich im Juni 2016 erneut dem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dies wäre vielmehr erst im Juni 2017 möglich. Damit würde der halbjährigen Präsenzdienst zu einem Zeitverlust von zwei Jahren führen. Des Weiteren besteht die Unsicherheit, ob es gelingen würde sich erneut gegen die Vielzahl der Mitbewerber durchzusetzen. Dies stellt insgesamt jedenfalls eine außerordentliche Härte dar (VwGH 98/11/0150 und 2000/11/0139 sowie 2001/11/0116 zum Zivildienstgesetz), zeigt aber auch, dass der Beginn des Studiums mit der erfolgreichen Absolvierung des Auswahlverfahrens, dem Abschluss des Ausbildungsvertrages und der Zahlung der Studiengebühr Ende Juni 2015 anzusetzen ist, weil bis dahin alle Dispositionen zum Besuch des Masterstudiengang Lehrgangs getroffen werden mussten. Der Erhalt des Einberufungsbefehls fand etwa zwei Wochen später, am 13.07.2015 statt. Die Besonderheit des Fachhochschulstudiums mit vorangehenden Ausleseverfahren muss berücksichtigt werden. Nur das wird dem Zweck der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 Wehrgesetz 2001 gerecht. Das formalistische Abstellen auf dem Beginn der Lehrveranstaltungen im September 2015 greift zu kurz, weil bei diesem Studium das Aufnahmeverfahren und die folgenden Lehrveranstaltungen als Einheit zu betrachten sind."
9. Das BVwG hat iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ergänzende Ermittlungen durchgeführt.
Von der belangten Behörde wurde der Bescheid vom 24.02.2014 vorgelegt, mit dem der BF von der Leistung des Grundwehrdienstes bis zum 15.10.2015 gem. § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Amts wegen befreit worden war, um sein Studium der Humanmedizin abschließen zu können. Der Bescheid enthält die Information, dass für eine allfällige neuerliche Befreiung, unmittelbar vor Ablauf der Befreiungsfrist beim BMLVS eine neuerliche befristete Befreiung "angeregt" werden könne. Voraussetzung für eine neuerliche befristete Befreiung seien der Nachweis eines angemessenen Studienerfolges sowie eine aktuelle Studienbestätigung. Ein Hinweis auf die den BF treffenden Meldepflichten des § 26a Abs. 1 iVm § 51 WG 2001, bei einem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen, ist hingegen nicht angeführt, obwohl die Befreiung zweifellos nicht ausschließlich aus militärischen Rücksichten erfolgt ist.
Die Fachhochschule hat auf konkrete Fragen des BVwG folgende schriftliche Auskünfte erteilt:
Die Lehrveranstaltungen fänden Mo und Mi von 17:50 - 21:00 und am Fr von 16:10 - 21:00 statt. Zusätzlich würde über das gesamte erste Studienjahr ein Laborprojekt geführt in dem die Studierenden in Gruppen arbeiten. Die Arbeiten fänden in 3 Wochenblöcken (je 2-3 Wochen) mit Anwesenheit von 10-12 Std/Woche statt. Diese Laborarbeit sei für einen erfolgreichen Studienabschluss wesentlich. Im zweiten Studienjahr ende das Semester bereits Mitte Dezember, daher fänden die Lehrveranstaltungen viermal die Woche am Abend statt. Ab Jänner hätten die Studierenden ihre Masterarbeit zu schreiben, wozu Versuche an einer in- oder ausländischen Forschungseinrichtung notwendig wären. In der Regel seien 6 - 8 Monate Vollarbeitszeit anzusetzen. Ein positiver Abschluss erfordere eine regelmäßige Anwesenheit von 80 % in allen Lehrveranstaltungen und in den Praxis-Projekten. Abwesenheiten würden aber generell zu signifikant schlechteren Studienergebnissen und damit zu einem Nachteil führen. Generell würden 30 ECTS-Punkte/Semester erwartet, was etwa 750 Arbeitsstunden entspreche.
Eine Abwesenheit aufgrund einer Einberufung zum ÖBH würde ein "Unterbrechung der Ausbildung aus nachgewiesenen zwingenden persönlichen oder beruflichen Gründen" (Punkt 6 des Ausbildungsvertrages) bedeuten. Eine einmalige Karenzierung von einem Jahr wäre möglich. Der Studienbeitrag (die Kaution) würde nicht rückerstattet werden. Der nächste Studiengang beginne im Wintersemester 2016/17 (Mo 12.09.2016). Ein Einstieg wäre im Falle einer Karenzierung möglich und würde der BF einen Studienplatz erhalten, das Aufnahmeverfahren müsse er in diesem Fall nicht wiederholen.
15. Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 (eingelangt am 20.10.2015) zog der BF seine Beschwerde vom 18.08.2015, nach Einräumung des Parteiengehörs über die oa. Ergebnisse des Beweisverfahrens, zurück. Als Begründung wurde das von der FH zugesicherte Entgegenkommen bei der Terminkoordinierung angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang, wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt und steht unstrittig fest.
Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist unterschrieben, eindeutig und ausdrücklich ("Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des MilKdo [...]. Nach Erhalt der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme [...] möchte ich [...], im Hinblick auf das nunmehr von der FH zugesicherte Entgegenkommen bei der Terminkoordinierung, meine Beschwerde hiermit zurückziehen").
Da der BF ausgebildeter Mediziner ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihm die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde nicht bewusst wären. Aus dem gesamten Akt und insbesondere den Schriftsätzen des BF ergeben sich keine Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel. Die Willenserklärung ist rechtgültig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20 Abs. 4 des Gebührenanspruchgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 idgF (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr -, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, der BF hat die Beschwerde mit seinem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 19.10.2015 zurückgezogen. Willensmängel liegen nicht vor.
Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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