G307 2113852-1•BVwG G307 2113852-1
G307 2113852-1Federal Administrative CourtOct 23, 2015
Fristversäumung, Verspätung, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung
G307 2113852-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zl.XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.02.2015 verständigte die Bezirkshauptmannschaft XXXXdie Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) über die gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verhängte Erlassung eines Waffenverbotes.
2. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Zahl XXXX wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
3. Am 08.10.2014 verständigte das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das BFA von der gegen diesen zu Zahl XXXX erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, fortgesetzter Gewaltausübung, beharrlicher Verfolgung und Diebstahl zu einer 6monatigen Freiheitsstrafe, welches am 27.01.2015 in Rechtskraft erwuchs. .
4. Am 04.11.2015 setzte das LG XXXX das BFA über die zu Zahl XXXX erfolgte Verurteilung des BF wegen §§ 146, 15, 269 Abs. 1 1. Fall, 83, Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4, 83 Abs 1, 105 Abs. 1 sowie 297 Abs. 1 1. Fall StGB in Kenntnis. Dieses Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
5. Mit Schreiben vom 09.06.2015 forderte das BFA den BF auf, zur beabsichtigten Erlassung eines mit 3 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes unter Beifügung von Fragen zu dessen persönlichen Verhältnissen binnen 2 Wochen ab Erhalt Stellung zu nehmen. Daraufhin erstattete der BF mit Schreiben vom 16.06.2015 eine Antwort.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 14.08.2015, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
7. Mit undatiertem Schriftsatz, beim BFA eingebracht am 03.09.2015, erhob der BF Beschwerde gegen den soeben angeführten Bescheid.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA am 07.09.2015 dem BvWG übermittelt und sind dort am 09.09.2015 eingelangt.
9. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 24.09.2015 aufgefordert, zur verspäteteten Einbringung seines Rechtsmittels binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
10. Am 06.10.2015 (Datum der Stellungnahme) übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BvWG), dort eingelangt am 12.10.2015 die dahingehende Stellungnahme. Darin brachte er vor, es sei ihm im Hinblick auf die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde ein Irrtum bzw. ein Versehen passiert. Er habe am 03.9.2015 die Möglichkeit gehabt, die Justizanstalt XXXX zwecks Freigangs zur Arbeit zu verlassen und sei so konzentriert gewesen, den diesbezüglichen Brief selbst und per Einschreiben aufgeben zu können, sodass ihm bei der Berechnung der Frist ein folgenschwerer Fehler unterlaufen sei. Aus diesem Grund ersuche er auch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zumal er damals in Unkenntnis der massiven Rechtsfolgen gewesen sei.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zahl G171/2015 den § 16 Abs. 1 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.
3.2.3. Mit BGBl. 70/2015 vom 18.06.2015 wurde § 16 BFA-VG im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 einer Änderung unterzogen, in deren Rahmen unter anderem eine grundsätzlich 2wöchige Frist für die Erhebung von Beschwerden gegen Bescheides des BFA festgelegt wurde. Diese trat mit 20.07.2015 in Kraft.
3.2.4. Am 29.07.2015 wurde die diesbezügliche Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG mittels Bundesgesetzblatt 84/2015 öffentlich kundgemacht.
3.2.5. Der mit "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden" betitelte § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung vom 14.08.20 BFA-VG lautet:
"§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
3.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Dem BF wurde der unter I.6. erwähnte Bescheid am 14.08.2015 persönlich zugestellt. Mit am 03.09.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen diese Entscheidung.
Vor dem Hintergrund der unter 3.2.5. genannten 2wöchigen Frist endete die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des BFA mit Ablauf des 29.08.2015. Die Beschwerde ist somit als verspätet eingebracht zu erachten. Der am 12.10.2015 beim BvWG eingebrachten Stellungnahme sind keine Gründe zu entnehmen, welche die verspätete Einbringung des Rechtsmittels gerechtfertigt hätten.
3.2.2. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 71 AVG lautet:
"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
1. Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."
Im gegenständlichen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag des BF beim BFA einzubringen gewesen, weil gemäß § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, somit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Der BF wird daher bezüglich des Antrages auf Wiedersetzung in den vorigen Stand auf das BFA verwiesen.
Die Weiterleitung des Antrages an die zuständige Behörde wurde gemäß § 6 Abs. 1 AVG von Seiten des BvWG veranlasst.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.