BVwG W226 1439301-2

W226 1439301-2Federal Administrative CourtOct 21, 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Familienverband, Interessenabwägung,<br/>Minderjährige, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG W226 1439301-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.1439301.2.00

Spruch

W226 1439299-2/2E

W226 1439300-2/2E

W226 1439301-2/2E

W226 1439302-2/2E

W226 1439303-2/2E

W226 2013749-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX ; 2.) der XXXX ;

3. ) der XXXX ; 4.) des XXXX ; 5.) des XXXX und 6.) der XXXX , alle StA. Kasachstan, alle vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.09.2015, Zlen. 1.) 830453009-1638330; 2.) 830453107-2157976; 3.) 830453303-2201789; 4.) 830453401-2202939, 5.) 830453510-2202955 und

6. ) 1027982805-14865494, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), ein Staatsangehöriger von Kasachstan und Angehöriger der russischen Volksgruppe, gelangte am 09.04.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau (BF2) und den BF3-BF5, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellten sie am 10.04.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am gleichen Tag erfolgten Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit Dezember XXXX Mitglied der Unabhängigen Gewerkschaft XXXX sei und auf der XXXX gearbeitet habe. Sein Team sei vom Arbeitgeber und der kasachischen Regierung diskriminiert worden, wogegen er einen Streik vorbereitet habe. Es sei aber nicht dazu gekommen. Er sei aber beschuldigt worden, das Team gegen den Arbeitgeber aufzubringen. Deshalb sei er vom kasachischen Geheimdienst gesucht worden und sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Aus diesem Grunde habe er aus seiner Heimat flüchten müssen. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an Rechtsanwalt XXXX vor. Am 13.06.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme und der Beschwerdeführer legte einen kasachischen Personalausweis vor, der Reisepass sei ihm angeblich vom Schlepper abgenommen worden.

Die BF verwies in der Erstbefragung darauf, dass sie und die Kinder einzig wegen der Probleme des BF1 ausgereist seien.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 17.09.2013 eine ausgiebige Einvernahme der erwachsenen Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz.

Dabei legte der BF1 Dokumente zu seiner beruflichen Tätigkeit vor, er gab an, einen Psychologen zu besuchen und Psychopharmaka zu nehmen, und legte er die Besuchsbestätigung über einen Deutschkurs vor. Er gab an, Staatsbürger von Kasachstan und Angehöriger der russischen Volkgruppe sowie des russisch-orthodoxen Glaubens zu sein. Er sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder, welche er im Asylverfahren vertrete. Er sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen. In Kasachstan habe er ein Haus und ein Auto gehabt und nur Grundschulausbildung erhalten. Von Beruf sei er Lagerlogistiker und sei er bei der Firma XXXX , die zur XXXX gehört, angestellt gewesen und habe dort auf der XXXX die Lagerleitung übernommen. Dort habe er seit XXXX gearbeitet, bis zum XXXX . Er habe das Ersatzteillager verwaltet und sei für die Dokumentation der Ersatzteile, die Einlagerung und die Ausgabe verantwortlich gewesen. Er habe bei dieser Tätigkeit einen Mitarbeiter gehabt. Die Gewerkschaft, bei der er Mitglied gewesen sei, habe keinen eigenen Namen, sie heiße bloß Gewerkschaft der Firma XXXX Spa. Er sei aber auch Mitglied der Gewerkschaft Zhanartu, und zwar seit XXXX . Diese Gewerkschaft stehe der Oppositionspartei XXXX nahe, bei der er jedoch nicht Mitglied sei. An der XXXX besitze der kasachische Staat nur 6%, 94% gehöre verschiedenen ausländischen Konzernen. Sein Dienstgeber sei die Firma XXXX , die zum italienischen Konzern XXXX gehöre. Bei XXXX handle es sich um eine verbotene Gewerkschaft, und zwar seit dem Sommer 2011, als der Staat XXXX viele Menschen im Zuge eines Streiks umgekommen seien. Die Insel, wo er gearbeitet habe, nenne sich XXXX , die Bedeutung der Abkürzung sei ihm nicht bekannt, dort würden ungefähr 300 Leute arbeiten. Seine Gattin sei Hausfrau, von Beruf sei sie Verkäuferin, den sie nur bis zur Geburt der Kinder ausgeübt habe. Er habe zahlreiche Verwandte, welche in XXXX leben würden, mit Ausnahme der Verwandten seiner Mutter, welche in Weißrussland aufhältig wären. Den Herkunftsstaat habe er am 15.03.2013 tatsächlich verlassen, er sei nach XXXX gefahren und dann mit dem Zug nach XXXX , dort habe er bis zum 08.04.2013 auf seine Gattin und die Kinder gewartet und seien sie dann gemeinsam weiter schlepperunterstützt nach Österreich gefahren. Er habe immer in XXXX gelebt und habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden oder den Gerichten gehabt. Er glaube jedoch, dass es staatliche Fahndungsmaßnahen gegen ihn wegen eines Streiks bzw. der bewussten Zerstörung von Maschinen auf einer Bohrinsel gegeben habe. Mitglied einer Partei sei er nicht, lediglich Mitglied der Gewerkschaft XXXX . Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion habe er keine Probleme im Heimatland gehabt.

Er sei Anfang XXXX gekündigt worden und sollte sein Arbeitsplatz einem Ausländer gegeben werden. Zur Zeit hätten sie ihren Sohn am Herzen in XXXX operieren lassen müssen und hätten sie Geld gebraucht. Sie hätten dann das Auto verkauft und sei ihr Sohn am Herzen erfolgreich operiert worden. Im XXXX habe er dann bei einem anderen Projekt zu arbeiten begonnen und im XXXX habe er dann wieder eine fixe Anstellung, und zwar den gleichen Arbeitsplatz wie früher bekommen. Im XXXX getroffen, der ihn darauf hingewiesen habe, dass auf der Bohrinsel das Arbeitsrecht systematisch verletzt würde und die Forderungen der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt würden. Es habe immer wieder kleine Streiks gegeben, welche aber keine Auswirkungen gezeigt hätten. Deswegen habe er mit XXXX vereinbart, einen gemeinsamen Streik auf allen Bohrinseln zu organisieren. Es seien zahlreiche Forderungen erhoben worden, insbesondere dass zu viele Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt würden und diese besser entlohnt würden als einheimische Arbeitskräfte und dass die Arbeitnehmer zu wenig vor Arbeitsunfällen geschützt würden und dass es weder eine Kranken- noch eine Lebensversicherung gäbe etc. XXXX habe zu ihm gesagt, dass er eine Aktion plane, bei der die Maschinen auf den Bohrinseln zerstört würden, er habe von XXXX XXXX Dollar erhalten und diese an XXXX weitergegeben, als Entlohnung für die Zerstörung der Maschinen. XXXX habe dann am 02.03.2013 die Maschinen zerstört. XXXX habe ihn am 03.03. angerufen und mitgeteilt, dass die Aktion gut gelaufen wäre. In Wirklichkeit sei aber alles schiefgelaufen und hätten sogar Leute evakuiert werden müssen. Es wären aber alle zum Streik bereit. Am XXXX sei er nach Hause gefahren und am XXXX sei dann bei ihm zu Hause der KNB gekommen. Er sei aber zu dieser Zeit mit Freunden beim Billardspiel gewesen. Seine Frau habe ihm eine Nachricht geschickt, dass der KNB nach ihm gefragt habe. Der für XXXX geplante Streik sei nicht durchgeführt worden.

Er wisse nicht, ob es ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn gebe, er habe sich aber von Österreich aus mit Bekannten im Herkunftsland in Verbindung gesetzt und habe er gehört, dass sein Name den Behörden mitgeteilt worden sei. Auf die Frage, wie hoch der entstandene Schaden durch die Zerstörung der Maschinen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass alle neuen Maschinen nicht zeitgerecht funktioniert hätten und dass das alles sei, was er wisse. Zwischen dem XXXX habe er sich bei seinen Großeltern und bei Freunden aufgehalten. Am XXXX habe er dann die Heimat verlassen. Erst als er mitbekommen habe, dass der KNB nochmals bei ihm gewesen sei, habe er mit Hilfe eines Freundes die Ausreise geplant. Wie es XXXX gehe, wisse er nicht, aber ein anderer Aktivist sei in der Zwischenzeit in Untersuchungshaft. Wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, wisse er nicht, was ihm geschehen würde. Er könnte jedoch drei bis vier Jahre Haft bekommen und er fahre auf keinen Fall zurück. In Österreich habe er nur seine Familie, mit der er zusammenlebe, sonstige private Interessen in Österreich habe er nicht. Er habe Anfang August in einem Altersheim in Linz begonnen, bei der Gymnastik zu helfen und habe er auch schon einen Deutschkurs besucht, lebe aber noch von der Grundversorgung. Nach Rückübersetzung gab er insbesondere an, dass nicht XXXX und er gemeinsam vereinbart hätten, einen Streik zu organisieren, sondern dass er lediglich mit der Organisation eines Streiks einverstanden gewesen sei und dass er nicht so wichtig gewesen sei, um diese Entscheidung zu treffen.

Das Bundesasylamt holte bei den Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie XXXX ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer ein, in der als Diagnose eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion festgehalten wurde, wobei jedoch nicht von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werde, und sei der Untersuchte auch in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben tätigen. Im Falle einer Überstellung des Betroffenen nach Kasachstan sei eine kurz- oder mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Es bestehe jedoch nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der psychischen Störung dadurch in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde und seien während und nach der Überstellung nach Kasachstan keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.

Das Bundesasylamt holte weiters eine länderkundliche Auskunft ein, wobei sich der Sachverständige eines konzessionierten Detektivbüros mit Zentrale in Moldawien als Ermittlungshelfer bediente. In der Expertise wurde hervorgehoben, dass nach dem Antragsteller derzeit weder gefahndet werde noch jemals gefahndet worden sei und dass er von XXXX bis Mai XXXX als Lagerarbeiter, nicht Lagerverwalter, gearbeitet habe, von XXXX Koordinator bei einer anderen Ölgesellschaft gewesen zu sein und nach Absolvierung einer Schule für eine dritte Ölgesellschaft bis XXXX tätig gewesen zu sein, weil der Beschwerdeführer anscheinend verspätet vom Arbeitgeber abgemeldet worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer weiters genannten Gewerkschaftsaktivisten, insbesondere XXXX , seien weder verhaftet worden noch werde nach ihnen gefahndet. Bei dem Vorfall auf der XXXX in der Nacht von ersten auf den zweiten März 2013 habe es sich um einen Defekt rein technischer Natur gehandelt. Unter der Arbeiterschaft habe es jedoch Gerüchte über eine Sabotage gegeben. Es habe auch tatsächlich zeitgleich einen von der Gewerkschaft XXXX organisierten Streik auf der Bohrinsel XXXX gegeben, im Zuge dessen es auch zu zwölf Strafverfahren mit unbedingten Haftstrafen gekommen sei. Ein Teil der Angeklagten sei jedoch entweder freigesprochen, amnestiert oder zu bedingten Haftstrafen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht unter den Verhafteten befunden. Die Gewerkschaft XXXX sei im November 2010 gegründet worden, Versuche, diese registrieren zu lassen, seien jedoch bisher gescheitert.

Die BF2 verwies in ihrer Einvernahme auf die Lebensumstände im Herkunftsland, die gesundheitliche Verfassung der Kinder und ihre familiäre Situation.

Sie und die Kinder hätten keine Fluchtgründe, doch es sei nach dem BF1 gesucht worden.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, jeweils vom 25.11.2013, Zl. 13 04.530-BAL u.a., wurde unter Spruchteil I. jeweils der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der jeweilige Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

In der Begründung der Bescheide wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person der Antragsteller sowie zu Kasachstan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der vom BF1 vorgebrachte Sachverhalt einer Überprüfung unterzogen worden sei und diese Überprüfung insbesondere ergeben habe, dass weder der BF1 noch die von ihm genannten Gewerkschaftsaktivisten verhaftet worden seien noch dass nach ihnen gefahndet worden sei. Es lasse sich daher keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für die Beschwerdeführer feststellen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller durch den ausgewiesenen Vertreter fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge durch einen in Menschenrechtsfragen Kasachstans erfahrenen Rechtsanwalt eine neuerliche Überprüfung des Vorbringens vornehmen lassen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. In der Folge wurde das Fluchtvorbringen des BF1 gerafft wiedergegeben und der der Entscheidung zugrunde gelegte Erhebungsbericht kritisiert, beispielsweise wurde zur Glaubhaftmachung der Angaben der mit der Firma XXXX am 10.05.2012 geschlossene Arbeitsvertrag (auszugsweise) vorgelegt, woraus hervorgehe, dass der BF1 als Lagerleiter beschäftigt worden sei. Der von der belangten Behörden beigezogene Sachverständige habe einen schweren Fehler begangen, indem er offen mit dem kasachischen Innenministerium geredet habe und sei der Antragsteller alleine schon deswegen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren, weil oppositionelle Gewerkschaftsaktivisten laut österreichischen Gewerkschaftern unvorstellbaren Bedingungen in Kasachstan ausgesetzt seien. Mit Eingabe vom 25.02.2014 wurde ein ärztlicher Befund des BF5 hinsichtlich einer Behandlung seiner Herzerkrankung, weiters eine Schulnachricht und ein Sprachzeugnis der BF3, welche bereits fließend Deutsch spreche, vorgelegt, sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Ehegattin, wonach die Geburt eines weiteren Kindes für den 25.08.2014 erwartet werde.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.09.2014 an, zu der sich die Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigen ließ. Schon zuvor holte das Bundesverwaltungsgericht eine ACCORD-Auskunft hinsichtlich von Mitgliedern der Gewerkschaftsorganisation XXXX sowie zu TeilnehmerInnen an Kampfmaßnahmen dieser Gewerkschaft ein. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, dieser brachte vor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen der nur wenige Wochen zurückliegenden Geburt der Tochter XXXX nicht zur Verhandlung erscheinen könne und kündigte auch hinsichtlich der neugeborenen Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren an. Weiters legte er den vollständigen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in kasachischer, russischer und englischer Sprache vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und unterstrich, dass ihm nach wie vor Gefahr drohe, und zwar zur Zeit doppelte Gefahr, weil vom Bundesasylamt eine Anfrage in der Heimat gestellt worden sei. Die Leute, die in die Sache involviert gewesen seien, seien nach wie vor verschollen.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014, Zlen. W159 1439299-1/14E u.a., wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremden und Asyl zurückverwiesen. Da alle Beschwerdeführer sich auf die Fluchtgründe des BF1 stützen, wird an dieser Stelle die Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend des BF1 auszugsweise wiedergegeben:

"1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kasachstan und Angehöriger der russischen Volksgruppe, sowie der russisch-orthodoxe Kirche. Wegen seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe behauptet er keine Verfolgung. Nach dem Schulabschluss führte er zunächst ein kleines Geschäft und arbeitete 1999 bei verschiedenen Ölfirmen, wobei dazu nähere Feststellungen nicht möglich sind. Zuletzt arbeitete er als Lagerleiter auf einer Ölplattform (auf XXXX ). Über die näheren Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Er verließ am 16.03.2013 seinen Heimatort XXXX , hielt sich dann ca. 10 Tage in XXXX an der kasachisch-russischen Grenze auf und reiste in der Nacht von 16 bis 17. März in die Westukraine, wo er sich mit seiner Familie traf. Am 09.04.2013 gelangte er gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX sowie den Kindern XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte für die gesamte Kernfamilie Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat bereits einen Deutschkurs besucht und arbeite freiwillig in einem Altenheim (bei der Gymnastik) mit. Am 02.08.2014 wurde die Tochter XXXX , XXXX , geboren. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kasachstan und er stehe mit diesen auch in Kontakt.

Zu Kasachstan wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 3.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 3.2014). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 3.2014a).

Quellen:

Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).

Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).

Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2014a).

Quellen:

Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 3.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 18.6.2013). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Bezüglich dieser Vorwürfe kam es bislang zu keinen effektiven Ermittlungen. Im Jahr 2013 wurden mehrere Polizisten wegen der Anwendung von Folter verurteilt und im Juli verabschiedeten die Behörden ein Gesetz über einen nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter. Dennoch berichtete die Anti-Folter-Koalition (eine Allianz der Zivilgesellschaft) allein in der ersten Jahreshälfte 2013 von 201 Beschwerden bezüglich Folter und Misshandlung (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 3.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption war in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 3.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchen in Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a).

Quellen:

Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch der Belästigung und der Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit gilt eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 3.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan in den letzten Jahren zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. Seit November 2012 geht der Staat mit noch größerer Härte gegen unliebsame Medien vor. Im Laufe des Jahres 2013 war sogar noch eine Verschärfung zu verzeichnen (GIZ 3.2014a).

Quellen:

Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 3.2014a).

Quellen:

Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewährt den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert (AA 3.2014a).

Quellen:

Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 3.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 3.2014b).

Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Es gibt 20 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Kasachstan gehört mit einem BIP pro Kopf von 14.343 USD und einem Wirtschaftswachstum von 5,2% in 2014 zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Transformationsstaaten (AA 3.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor. In den ersten Monaten des Jahres 2013 fanden entsprechende institutionelle und personelle Veränderungen statt und weitreichende ökonomische Reformen werden diskutiert (GIZ 3.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines einigen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag Ende 2013 offiziell bei 5,2%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt. Trotz vieler Verbesserungen ist auch die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 3.2014b).

Quellen:

Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 31.3.2014).

Ende 2008 gab es 2.860 Polikliniken, davon 1.989 staatliche und 871 private. Zudem waren 198 Spezialpolikliniken registriert. Das Netz der Polikliniken wird weiter ausgebaut. Für den Bau von Tuberkuloseeinrichtungen und Krankenhäusern in den Gebieten Atyrau, Kysylorda, Westkasachstan, Shambyl und Südkasachstan wurden insgesamt 2,32 Milliarden Tenge bereitgestellt. Verwirklicht wird das Programm "100 Schulen und 100 Krankenhäuser". Gebaut wurden 26 regionale und fünfzehn republikanische Zentralkrankenhäuser, 34 Polikliniken, neun Blutzentren, vier Universitätskrankenhäuser und sieben Antituberkuloseeinrichtungen. Eine große Rolle bei der Umsetzung der Gesundheitsreform spielen internationale Organisationen. Mit der Weltgesundheitsorganisation und UNICEF arbeitete Kasachstan in Fragen des Immunitätsprogramms für Kinder, bei der Bekämpfung von Tuberkulose und bei der Reform des Gesundheitswesens eng zusammen. So wurden beispielsweise zwei Kontrollprojekte der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung von Tuberkulose in den Gebieten Almaty und Atyrau realisiert. Insgesamt konnten mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation über 20.000 kasachstanische Fachleute aus- und weitergebildet werden, darunter rund 6.000 in der Tuberkulosebekämpfung. Im Mai 2010 hat das Ministerium für Gesundheit das staatliche Programm der Reform des Gesundheitswesens für 2011 bis 2015 vorgelegt. Weiter setzt man auf die Verstärkung der Vorbeugemaßnahmen, die Verbesserung der Diagnostik, der Behandlung und Rehabilitation

der gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten. Dazu zählen heute Diabetes, Anämie und onkologische Krankheiten. Auch die Arbeit des Sanitärhygienischen Dienstes soll nach den Plänen der Regierung verbessert werden. Geplant sind zudem Optimierungen in der Organisation, Verwaltung und Finanzierung der medizinischen Hilfe im Einheitlichen Nationalen Gesundheitssystem sowie der medizinischen und pharmazeutischen Ausbildung. Verstärkt sollen innovative Technologien in der Medizin eingesetzt werden. Die Qualität der Arznei- und Heilmittel soll gesteigert werden. Die Liste der kostenlosen medizinischen Dienstleistungen wird erweitert. Für die Umsetzung dieses neuen Reformprogrammes im Gesundheitswesen werden für den Zeitraum 2011 bis 2015 449,3 Milliarden Tenge aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Ende 2009 kümmerten sich 60.656 Ärzte um die Gesundheit der Patienten. In den medizinischen Einrichtungen arbeiteten 138.610 Pflegekräfte. Es gibt 1041 Krankenhäuser, mit insgesamt 121.246 Betten. Die Ausstattung der medizinischen Einrichtungen wird kontinuierlich verbessert. Im Rahmen des Programms zur Reform und Entwicklung des Gesundheitswesens erhalten Kinder bis zum Alter von fünf Jahren auch weiterhin kostenlos Medikamente. Schwangere werden unentgeltlich mit Eisen- und Jodpräparaten versorgt. Geplant ist ein neues Gesetz über die Krankenversicherung, nach dem die Versicherten eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten (Botschaft der Republik Kasachstan 2011).

Die Reform des Gesundheitswesens wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. 2010 wurden nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe Tuberkuloserate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 3.2014b)

Quellen:

17.1. Allgemein

Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen. Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 3.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).

Quellen:

Zur Gewerkschaft XXXX wird folgendes Festgestellt:

Die Gewerkschaft XXXX (zu Deutsch Wiedergeburt) hat sich seit drei Jahren vergeblich um die Registrierung bemüht, welche durch formelle Vorwände verwehrt wurde und dessen ungeachtet übt diese Gewerkschaft ihre Tätigkeit unabhängig und landesweit in Kasachstan aus. Der Gewerkschaftsvorsitzende Esenbek Ukteschbajew hat wegen der Verweigerung der Registrierung eine Klage des Justizministerium eingereicht, welche jedoch bereits im November 2013 abgewiesen wurde. Esenbek Ukteschbajew wurde bereits im März 2014 nach einer Kundgebungsveranstaltung zu einer 15-tätigen Verwaltungshaft verurteilt. Nachdem er wegen befürchteter Strafverfolgung ein Jahr im Ausland verbrachte, kehrte Ukteschbajew am 06.November 2012 nach Almaty zurück, wurde lediglich für einige Stunden zum Zwecke einer Einvernahme angehalten. Das Büro von XXXX steht angeblich unter Beobachtung des kasachischen Geheimdienstes.

Sieben Gewerkschaftsführer, die an Ölarbeiterstreiks in XXXX teilgenommen hätten, befinden sich angeblich weiter in Haft und die Organisatorin des Streiks Rosa Dulethaeva wurde angeblich zu fünf Jahren Haft verurteilt. Diese Maßnahmen stehen im Zusammenhang Unruhen in der westkasachischen Stadt XXXX im Dezember 2011.

Accord-Anfragebeantwortung vom 12.08.2014 (a-8812).

Im Juli 2013 ist es auf der XXXX des Ölfeldes XXXX zu einem Arbeitskampf gekommen (Sitzstreik der Arbeiter). Es gibt in den nationalen und internationalen Medien keinen Hinweis darauf, dass ein Aktivist der Gewerkschaft XXXX mit dem Namen XXXX verschwunden ist. (Accord-Anfragebeantwortung vom 14.10.2014, a-8872-1)

Zu Kaschagan wird folgendes Festgestellt:

Bei Kashagan handelt es sich um ein Ölfeld im nördlichen kaspischen Meer nahe der Stadt Atyrau, welches im Jahr 2000 entdeckt wurde und die Aufsuchung erfolgt unter Federführung der italienischen Firma Eni (Agip). Die Aufschließung der Ölfelder ist technisch schwierig und leidet unter schlechten klimatischen Bedingungen, ist weiters in einer ökologisch sensiblen Gegend in einer politisch instabilen Region, aufgrund dieser Umstände sind die Erschließungskosten stark gestiegen. Der ursprünglich geplante Förderbeginn wurde immer weiter hinausgeschoben, inzwischen steht fest, dass vor 2016 kein Öl gefördert werden kann. (Wikipedia Kashagan)

Am XXXX gab es auf der künstlichen XXXX des Ölfeldes XXXX im kaspischen Meer einen Störfall, der auf technische Ursachen zurückgeführt wird. Es gibt keine konkreten Hinweise, dass der Vorfall auf Sabotage zurückzuführen ist (Accord-Anfragebeantwortung vom 14.10.2014, a-8872-2/8873).

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 10.04.2013, um am 13.06.2013, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 17.09.2013, weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2014, durch Einholung eines psychiatrischen neurologischen Gutachtens durch die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. Christoph Röper und Dr. Eduard Diabl, durch Vornahme von Recherchen im Herkunftsstaat, jeweils im Auftrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, durch Einholung näherer oben bezeichneter Auskünfte bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländer Information ACCORD durch das Bundesverwaltungsgericht, durch Vorlage eines Personalausweises, einer Heiratsurkunde, mehrerer Dokumente im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers einschließlich eines Dienstvertrages, von Deutschkursbestätigungen sowie eines Referenzschreibens durch den Beschwerdeführer und schließlich der Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation sowie der bereits erwähnten ACCORD-Auskünfte durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Auswahl zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, ergänzt um eine Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zu der Gewerkschaft XXXX , den angeblichen Gewerkschaftsaktivisten XXXX sowie über einen missglückten Testlauf von Maschinen auf der XXXX in XXXX am 02.03.2013, sowie eine allgemeine aus der freien Internet-Enzyklopädie Wikipedia entnommene Information zu dem Ölfeld XXXX in Kasachstan. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurde nur jeweils von Seiten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers dazu von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Zu den Berichten zu Kasachstan wurde ergänzend aus einer Anfragebeantwortung des deutschen Bundestags vom Mai 2014 zitiert, welche auf gewalttätige Auseinandersetzungen in der Stadt XXXX im Dezember 2011 Bezug nahm. Das in der zuletzt erstatteten Äußerung vorgebrachte Argument, dass das Treffen des Generaldirektors der Firma XXXX mit dem lokalen Gouverneur für eine Sabotage als Ursache des Störfalls vom 02.03.2013 spreche, kann nicht nachvollzogen werden, vielmehr ist in sämtlichen Medienberichten von (dort auch näher beschriebenen) technischen Ursachen dieses Störfalls die Rede.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist stellenweise, vor allem wo es um seine berufliche Tätigkeit geht, relativ konkret, jedoch hinsichtlich der fluchtrelevanten Umstände betreffend der Gewerkschaft XXXX und vor allem hinsichtlich des persönlichen Beitrages des Beschwerdeführers zu irgendwelchen Arbeitskämpfen äußerst vage und oberflächlich und ist es zumindest erstaunlich, dass der Beschwerdeführer, der behauptet, jahrelang Mitglied der Gewerkschaft XXXX gewesen zu sein (was er jedoch durch keinerlei Dokumente nachweisen konnte), nicht einmal weiß, was dieses Wort überhaupt bedeutet und auch nicht den Vorsitzenden der Gewerkschaft namentlich benennen konnte. Allein diese Umstände lassen ein konkretes Engagement des Beschwerdeführers für diese Gewerkschaft äußerst unwahrscheinlich erscheinen.

Auch seine Ausführungen über konkrete persönliche Aktivitäten sind äußerst vage (das war schon, als ich auf der letzten Insel gearbeitet habe...); auch auf die konkrete Frage, ob der Streik durchgeführt wurde, wann und wie, gab er ausweichend an, dass er viele Leute hätte einbeziehen können und die Vorbereitungen im Gange gewesen seien. Außerdem konnte der Beschwerdeführer nichts Näheres über eine Kiste, die er angeblich auf die Bohrinsel transportiert habe und die irgendwie im Zusammenhang mit behaupteten Sabotageakten stehen würde, ausführen ("ich wusste nicht, was drinnen ist"). Wie die von ihm behauptete Sabotage vor sich gegangen sei und was dann weiter mit dieser Kiste passiert sei, konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig ausführen und bedient er sich diesbezüglich nur äußerst vagen Andeutungen ("vielleicht war es eine Bombe, vielleicht war es auch eine Flüssigkeit oder Säure"). Auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, ob er immer auf einer Ölbohrinsel gearbeitet hat, gab er - wiederum ziemlich ausweichend - an: " es gab ein spezielles Camp".

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist überdies in zahlreichen nicht unerheblichen Punkten widersprüchlich:

Beispielsweise führt der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz - widersprüchlich zum sonstigen Vorbringen - an, dass die Gewerkschaft, bei der er Mitglied sei, gar keinen eigenen Namen führe, um dann zwei Sätze später im Widerspruch dazu anzugeben, Mitglied der Gewerkschaft Zhanartu zu sein.

Während der Beschwerdeführer am Schluss der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (AS 175) (durchaus glaubwürdig) ausführt, dass XXXX und er nicht gemeinsam vereinbart hätten, einen Streik zu organisieren, sondern dass er lediglich mit der Organisation eines Streiks einverstanden gewesen sei, dass er aber nicht so wichtig gewesen sei, um diese Entscheidung zu treffen, behauptete er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er selbst verantwortlich für die Organisation des Streiks auf seiner Bohrinsel gewesen sei.

Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass der Grund für den Störfall beim Testlauf der Maschinen am 02.03.2013 ein technisches Gebrechen und keine Sabotage gewesen sei (was auch völlig im Einklang mit den Recherchen von Accord steht), machte er im Widerspruch dazu in der Folge Vorbringen, das darauf abzielt, diesen Störfall als Sabotageakt hinzustellen, worauf auch ein Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der zuletzt erstatteten Stellungnahme Bezug nimmt.

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 173) davon sprach, dass ein gewisser XXXX Uteschev am 02.03.2013 Maschinen zerstört habe und sein Freund XXXX am Tag darauf angerufen habe, dass diese Aktion der Maschinenzerstörung gut verlaufen wäre, behauptete er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass die Zerstörung der Maschinen nur allenfalls für die Zukunft geplant worden sei, um dann über Vorhalt dieses Widerspruches lediglich ausweichende Angaben zu machen.

Insgesamt schilderte der Beschwerdeführer die Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen auf der Bohrinsel vor dem Bundesasylamt anders als vor dem Bundesverwaltungsgericht; während er nämlich vor dem Bundesasylamt davon sprach, dass er XXXX von XXXX Geld für die Zerstörung von Maschinen gegeben habe, behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht eine völlig andere Aktion, nämlich dass er eine - wie bereits erwähnt - Kiste mit unbekannten Inhalt in seiner Funktion als Lagerleiter auf die Bohrinsel geschmuggelt habe.

Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung (AS 21) und in der Beilage zur letzten Stellungnahme seines Vertreters behauptete, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, war er sich im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung über dieses Faktum nicht sicher ("So genau kann ich das nicht sagen.").

Die Angaben des Beschwerdeführers differieren auch in wesentlichen Punkten von den im Auftrag des Bundesasylamtes vor Ort durchgeführten Recherchen, dies schon hinsichtlich der Zeiten der Firmen, bei denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Wesentlich ist auch hervorzuheben, dass die im Auftrage des Bundesasylamtes vorgenommene Recherchen vor Ort eindeutig ergeben haben, dass nach dem Antragsteller weder gefahndet wird noch wurde und dass das Gleiche auch die von ihm genannten Gewerkschaftsaktivisten gilt, wobei über den vom Beschwerdeführer immer wieder genannten Gewerkschaftsführer XXXX - trotz intensiver Recherchen - in unterschiedlichen nationalen und internationalen Medien durch ACCORD überhaupt nichts gefunden werden konnte, was jedenfalls dagegen spricht, dass es sich bei dem Genannten um einen prominenten Gewerkschaftsführer handelt und konnte jedenfalls die Behauptung des Beschwerdeführers in keiner Weise verifiziert werden, obwohl sonst über Arbeitskämpfe auf den Ölbohrinseln in Kasachstan - wie sich bei anderen Ereignissen herausgestellt hat - durchaus genau berichtet wird. Auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Nichtregistrierung der Gewerkschaft XXXX widersprechen den Recherchen in den Medien, wie sie in der genannten ACCORD-Auskunft dokumentiert sind: Während der Beschwerdeführer behauptete, dass die Gewerkschaft XXXX nach einem Vorfall in XXXX , bei dem es bei einer Demonstration zahlreiche Tote gegeben habe, verboten worden sei, hat sich in Wirklichkeit herausgestellt, dass die Gewerkschaft offenbar niemals registriert gewesen sei, sondern lediglich mehrfach versucht hat - mit allen möglichen rechtlichen Mitteln - eine Registrierung durchzusetzen (und zwar in den Jahren 2011/2012).

Glaubhaft ist jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Lagerleiter bei der Firma XXXX tätig gewesen sei (Warehouse Supervisor), weil der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Arbeitsvertrag in kasachischer, russischer und englischer Sprache vorgelegt hat.

Festzuhalten ist letztlich auch, dass die vom Beschwerdeführervertreter auszugsweise zitierte Anfragebeantwortung des Deutschen Bundestages sich auf die gewalttätigen Ausschreitungen im Dezember 2011 in XXXX bezieht und nicht auf einen Streik auf der XXXX im Ölfördergebiet XXXX , wobei dieser Streik offenbar erst im Juli 2013, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Kasachstan schon längst verlassen hatte und daher auch nicht mit der Durchführung dieses Streiks in Zusammenhang stehen konnte, stattgefunden hat.

Der Beschwerdeführer hat zu seiner beruflichen Tätigkeit und Funktion zahlreiche Unterlagen vorlegen können, nicht jedoch zu seiner behaupteten Gewerkschaftsmitgliedschaft oder zu irgendwelchen anderen von ihm entfalteten gewerkschaftlichen Aktivitäten oder solchen in Zusammenhang mit Arbeitskämpfen und auch die Existenz des von ihm mehrfach genannten Gewerkschaftsführers XXXX und sein weiteres Schicksal konnten nicht verifiziert werden.

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht den Eindruck eines führenden Gewerkschaftsaktivisten vermitteln können.

In Anbetracht der in wesentlichen Punkten vagen und widersprüchlichen sowie auch in Widerspruch zu Recherchen und Länderdokumenten stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers konnte diesem nur insoferne Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, als dieses in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist."

Zu Spruchpunkt II, somit zur Zurückverweisung der Verfahren an die belangte Behörde zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, führte das Bundesverwaltungsgericht wie folgt aus:

"Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Was das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, so führt er ein solches lediglich mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kindern. Diese sind jedoch genauso wie der Beschwerdeführer Asylwerber und potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass im Falle einer gemeinsamen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben vorliegen würde.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, ist insbesondere auf folgenden Umstand hinzuweisen:

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise im April 2013 weniger als zwei Jahre hier aufhältig und hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

"Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)

Die aus der ca. zweieinhalbjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der illegalen Einreise im Jänner 2011 - jener nach der ersten Antragstellung 2009 war nicht einmal vorläufig berechtigt - nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthalts¬beendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG dar. (AsylGH 24.01.2013, C18 420.673-1/2011)

Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012)."

Der Beschwerdeführer ist offenbar bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und sich auch in einem Altenheim caritativ zu betätigen, was jedenfalls positiv anzurechnen ist, er hat jedoch während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen uns ist keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Der Beschwerdeführer verfügt überdies über ein "familiäres Netz" im Herkunftsstaat und steht auch in regelmäßigem Kontakt mit seinen dort verbliebenen Eltern.

Zudem muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat gelebt hat und zweifelsfrei entsprechende Sprachkenntnisse vorliegen. Eine Integration in die herkunftsstaatlichen Gesellschaftsstrukturen erscheint demnach insgesamt möglich und zumutbar.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls anzumerken, dass eine Rückführung der Kernfamilie des Beschwerdeführers nur gemeinsam in Frage kommt.

Bei der zukünftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird die zu diesem Zeitpunkt allenfalls bestehende noch stärkere Integration des Beschwerdeführers (und seiner Familie) zu berücksichtigen sein."

Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte I. und II. der Entscheidungen wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht, weshalb die Erkenntnisse in Rechtskraft erwuchsen.

Am 06.08.2015 wurde die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Die BF2 gab dabei eingangs an, gesund zu sein.

Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich insofern etwas geändert, als die Familie seit Juni 2015 in XXXX lebe. Ihre Eltern und ein Bruder würden noch im Heimatland leben, sie habe Kontakt zu ihnen, der Bruder arbeite bei einer Heizungsfirma. Die BF3 sei in einem Schwimmverein, der BF4 in einem Boxverein. Hier in Österreich gäbe es keine weiteren Verwandten, sie selbst werde ab September 2015 einen Deutschkurs besuchen. Sonst habe sie hier keinerlei Ausbildung absolviert, habe auch nicht gearbeitet. Sie habe österreichische Freunde in XXXX , die Familie werde zukünftig in einem Verein in der Pfarrgemeinde aktiv sein.

Der BF1 schilderte in seiner ergänzenden Einvernahme am selben Tag, dass seine Eltern noch im Herkunftsstaat leben, der Vater arbeite als Ingenieur auf Baustellen, den Eltern gehe es gut. Die BF3 und BF4 würden in die Schule gehen, der BF5 in den Kindergarten. Alle Kinder seien gesund, der BF5 müsse nach seiner Operation jedes halbe Jahr zur Kontrolle.

Er habe in Kasachstan eine Ausbildung erhalten, hier in Österreich habe er sich nicht weitergebildet. Ab September wolle er in einen Kirchenverein gehen. Im Falle der Rückkehr würde er verhaftet werden, die Kinder könnten gemobbt werden.

Vorgelegt wurden:

  • Jahreszeugnis betreffend die BF3, Neue Mittelschule XXXX .

  • Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF4, Neue Mittelschule XXXX

.

  • Deutschkursbestätigung betreffend die BF1, BF3 und BF4, Sprachintegrationszentrum XXXX , vom 15.07.2014.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunk II).

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Kernmitglieder der Familie gleichermaßen von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und deshalb durch die Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer gründe auf unbegründeten Asylantragstellungen.

Der BF1 habe zwei Deutschkurse absolviert, habe sich aber bisher nicht um Arbeit bemüht. Eine Verständigung im Alltag sei dem BF1 möglich, doch reiche ein dreijähriger Aufenthalt für eine Aufenthaltsverfestigung nicht aus. Die BF2 habe keine wesentlichen integrativen Aspekte vorgebracht. Die belangte Behörde berücksichtigte den Schulbesuch von BF3 und BF4, diese seien in einem anpassungsfähigen Alter. Bei BF5 sei keine akute Erkrankung mehr gegeben.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.09.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde durch den gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 im Herkunftsstaat Probleme mit dem Sicherheitsdienst habe. Wegen Unglaubwürdigkeit seien die Asylanträge abgewiesen worden, dennoch hätten die BF Angst vor einer Rückkehr. Verwiesen wurde auf allgemeine Berichte zu Kasachstan, bereits die zu vermutende Art. 3 MRK-widrige Behandlung würde die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels rechtfertigen. Die BF hätten in Österreich eine neue Heimat gefunden. Durch laufenden Besuch von Kursen, Schule, etc. hätten die BF das Deutschniveau kontinuierlich erhöht, alle Kinder würden fließend Deutsch auf Einheimischenniveau sprechen. Die Kinder seien gut integriert, hätten gute Schulnoten. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels würden auch die Eltern rasch Arbeit finden.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige von Kasachstan, bekennen sich zum christlichen Glauben und gehören der russischen Volksgruppe an.

Die BF1 bis BF5 reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 10.04.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.11.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Am 02.08.2014 wurde die Sechstbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin am 01.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die jeweils erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen jeweils vom 22.12.2014, Zlen. W159 1439299-1/14E u.a. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht.

Vor ihrer Ausreise lebten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in Kasachstan, wo der Erstbeschwerdeführer bis zuletzt gearbeitet hat. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder. Der Erstbeschwerdeführer war in der Lage für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus eigenen Kräften durch seine beruflichen Tätigkeiten aufzukommen. Im Herkunftsstaat leben neben den Eltern des Erstbeschwerdeführers auch die Eltern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer befanden sich seit April 2013 (bzw. im Fall der BF6 seit August 2014) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz knapp eineinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer wissen seit Dezember 2014, dass ihr Asylbegehren rechtskräftig negativ beschieden wurde.

Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen über eine aufrechte Meldeadresse.

Die Beschwerdeführer sind gesund; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über geringe Deutschkenntnisse - wenn auch nicht auf A2-Niveau - , sodass sie sich im Alltag auf Deutsch verständigen können, wobei die Zweitbeschwerdeführerin schlechteres Deutsch spricht als der Erstbeschwerdeführer. Die Drittbeschwerdeführerin besucht ebenso wie der Viertbeschwerdeführer die Neue Mittelschule XXXX . Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verfügen durch den Schulbesuch über bessere Deutschkenntnisse, sprechen mit ihren Eltern zu Hause aber auch Russisch. Die Sechstbeschwerdeführerin ist noch bei der Mutter zu Hause, der Fünftbeschwerdeführer im Kindergarten.

Der Erstbeschwerdeführer geht bisher keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er leistet gelegentlich Hilfsdienste. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmert sich um die Kindererziehung. Sie geht bisher keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind in Sportvereinen engagiert und betreiben Sport. Die Familie verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihren Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen und aus der Befragung durch die belangte Behörde. Die Feststellung über die Deutschkenntnisse der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, ergeben sich aus den Angaben der Eltern und der Tatsache, dass die beiden in Österreich die Schule besuchen. Dass die Beschwerdeführer auch weiterhin Russisch - die Muttersprache - sprechen, ergibt sich aus den Angaben der Eltern.

Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Beschwerdeführer und Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie ein einjähriges Baby hat). Dass alle Beschwerdeführer gesund sind, sich in keiner Therapie befinden und keine Medikamente einnehmen, ergibt sich aus den Angaben vor der belangten Behörde. Der BF5 wurde erfolgreich in Österreich operiert und muss sich nur halbjährlichen Kontrollen unterziehen.

Es kann insgesamt unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Grundversorgung nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden.

Dass die Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen. Dass sich die Beschwerdeführer teilweise in Sportvereinen engagieren, ergibt sich aus den Angaben vor dem Bundesamt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 22.12.2014 die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Die Beschwerdeführer halten sich erst seit April 2013 bzw. August 2014 (Sechstbeschwerdeführerin) im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, mit denen die Beschwerdeführer noch in Kontakt stehen, halten sich dort auf. Der Erstbeschwerdeführer, der im Alter von XXXX nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Kasachstan verbracht. Er beherrscht die dortige Sprache, erfuhr dort seine Schulbildung und hat bis zuletzt gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach zweieinhalb Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Es ist auch davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufkommen wird können, so wie ihm dies schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich war.

Die Zweitbeschwerdeführerin, die im Alter von XXXX nach Österreich eingereist ist, hat ebenso ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in Kasachstan verbracht. Sie beherrscht Russisch, erfuhr dort ihre Schulbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach zweieinhalb Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.

Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls schwächer integriert: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen nur über geringe Deutschkenntnisse, sodass sie sich im Alltag auf Deutsch verständigen können, wobei die Zweitbeschwerdeführerin schlechter Deutsch spricht als der Erstbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer nimmt keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht regelmäßig legal erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung. Er leistet lediglich gelegentlich Hilfsdienste. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmert sich um die Kindererziehung. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht regelmäßig legal erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung. Die Zweitbeschwerdeführerin ist kein Mitglied in Vereinen und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch.

Aus den behaupteten Arbeitsplatzzusagen potentieller zukünftiger - nicht näher genannter - Arbeitgeber hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den beiden ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darum, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242).

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).

Die sechzehnjährige Drittbeschwerdeführerin und der vierzehnjährige Viertbeschwerdeführer sind in Kasachstan geboren. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte sechs Jahre lang die Schule im Herkunftsstaat, der Viertbeschwerdeführer fünf Jahre lang. Die Sechstbeschwerdeführerin ist im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu befragt an, dass er mit seinen Kindern Deutsch und Russisch spreche, gleiches schilderte die Zweitbeschwerdeführerin.

Die Drittbeschwerdeführerin besuchte ebenso wie der Viertbeschwerdeführer eine Allgemeinbildende Höhere Schule. Sie befindet sich mit ihren 16 Jahren zwar gerade nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch hat sie ihr Heimatland erst im Alter von 13 Jahren verlassen und demnach den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbracht und dort bereits auch die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht. Auch die Großeltern befinden sich unverändert so wie andere Angehörige im Herkunftsstaat.

Der vierzehnjährige Viertbeschwerdeführer besucht die Neue Mittelschule, engagiert sich in einem Sportverein. Er befindet sich ebenfalls im anpassungsfähigen Alter, sodass ihm die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen er vor seiner Ausreise gelebt hat, bei einer Rückkehr im Verbund mit seiner gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in Kasachstan noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. Gleiches gilt für den Fünftbeschwerdeführer.

Die Sechstbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren und hat hier ihre Sozialisation eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge der Eltern sein wird und ihr deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten letztlich versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

So verweist auch der Verfassungsgerichtshof darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).

Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014 rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde zuletzt mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014 rechtskräftig verneint.

Soweit die Beschwerde auf die Gefährdung von Rückkehrern aus dem Ausland verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den Länderberichten keinesfalls abgeleitet werden kann, dass gleichsam jeder Rückkehrer aus dem Ausland einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wird damit keine mittlerweile eingetretene Änderung konkret genug vorgebracht, die eine von den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abweichende Neubeurteilung notwendig gemacht hätte (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 ua.).

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kasachstan nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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