BVwG W176 2112426-1

W176 2112426-1Federal Administrative CourtOct 21, 2015

Regest

Grundversorgung, Verhaltensbeschwerde, Zurückweisung

Full text

BVwG W176 2112426-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2112426.1.00

Spruch

W176 2112426-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Verhaltensbeschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, vom 14.08.2015 beschlossen:

A)

I. Die Verhaltensbeschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der minderjährige Beschwerdeführer brachte am 09.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (vgl. die Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister vom 06.10.2015).

2. Mit Schriftsatz vom 14.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.08.2015, erhob der Beschwerdeführer eine Verhaltensbeschwerde wegen "rechtswidrigen Unterlassens der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und entsprechend adäquater Unterbringung" gemäß § 2 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (GVG-B 2005) iVm Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL).

Weiters beantragte er die "Gewährung [gemeint: Erlassung] einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung" unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und die "Gewährung von Prozesskostenhilfe".

Dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Seit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz sei er in der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen am Gelände der Sicherheitsakademie untergebracht. Er müsse dort im Zelt am Boden schlafen, es gebe hygienische Mängel, ihm werde keine Kleidung zur Verfügung gestellt, er bekäme nur drei Mal am Tag etwas zu essen und er habe bis jetzt keine Möglichkeit gehabt, über seine Erlebnisse mit einem Psychiater zu sprechen. Darüber hinaus werde er auch nicht pädagogisch betreut.

Sofern Grundversorgung durch schlichtes Behördenhandeln gewährt werde, müsse unter "Beschwerden gegen die Entscheidung" nach § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 - bei richtlinienkonformer Interpretation im Lichte des Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL - eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG verstanden werden. Da die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Gewährung von Grundversorgung, das Ausmaß der Gewährung und die Zuteilung des Beschwerdeführers in die Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen formlos erfolgt sei, handle es sich um schlichtes nicht-typengebundenes Verwaltungshandeln.

Sollte § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 auch nach richtlinienkonformer Auslegung keine Rechtsgrundlage für die gegenständliche Verhaltensbeschwerde sein, würde sie auf Art. 26 AufnahmeRL gestützt, weil dem Beschwerdeführer andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Art. 26 AufnahmeRL sei insofern hinreichend bestimmt und individualisiert, als dem Beschwerdeführer als Antragsteller iSd Art. 2 lit. b AufnahmeRL ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zustehe. Der nationale Gesetzgeber hätte gemäß Art. 26 AufnahmeRL bis zum 20.07.2015 einen entsprechenden Rechtsbehelf schaffen müssen und sei sohin säumig, weshalb diese Bestimmung der Richtlinie unmittelbar anwendbar sei und die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers begründe.

Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der schlichten Hoheitsverwaltung führte er zusammengefasst Folgendes aus:

Das BFA habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer einen dem Wohl eines Kindes entsprechenden Lebensstandard zu gewähren, ihn in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen, ihm Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen zu ermöglichen und ihm Rehabilitationsmaßnahmen bzw. geeignete psychologische Betreuung zu gewähren; der Beschwerdeführer sei damit in seinem durch § 2 Abs. 1 und 2 GVG-B 2005 iVm Art. 23 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 AufnahmeRL gewährleisteten Rechten verletzt - die Rechtsverletzung dauere bis zur altersadäquaten Versorgung des Beschwerdeführers an.

Zum Beweis beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme eines Augenscheines und seine Befragung.

Zu seinem Antrag auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung" führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesverwaltungsgericht solle mittels Beschluss verfügen, dass er vorläufig in einer speziell für Minderjährige geeigneten Unterkunft iSd Art. 24 Abs. 2 lit. c und d AufnahmeRL untergebracht und dem Kindeswohl entsprechend versorgt bzw. betreut werde.

Zu seinem Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" brachte der Beschwerdeführer vor, Art. 26 AufnahmeRL gewährleiste ihm einen effektiven Rechtsbehelf. Die Verhaltensbeschwerde würde eine Eingabegebühr von EUR 30,- auslösen. Darüber hinaus löse § 35 VwGVG im Falle des Obsiegens der belangten Behörde einen Aufwandersatz aus. Sowohl die Eingabegebühr als auch das Kostenrisiko hinsichtlich des Aufwandersatzes seien geeignet, den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers "gravierend" zu beeinträchtigen, zumal er Asylwerber sei, der ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sei und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. aufgrund seiner Minderjährigkeit über kein eigenes Einkommen verfüge.

Der Verhaltensbeschwerde liegt kein Nachweis über die Einzahlung der Eingabegebühr bei.

3. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2015 wurde dem BFA die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, das sich zur Verhaltensbeschwerde mit Schreiben vom 02.09.2015 zusammengefasst wie folgt äußerte:

Der Beschwerdeführer habe am 09.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei nach Durchführung der ersten Maßnahmen in die Erstaufnahmestelle Ost gebracht worden. Ab 10.08.2015 sei der Beschwerdeführer im "Notquartier SIAK - UMF" am Gelände der Sicherheitsakademie versorgt worden. Am 11.08.2015 sei sein Asylverfahren zugelassen worden. Am 17.08.2015 sei der Beschwerdeführer der Betreuungsstelle XXXX zugewiesen worden, wo er seitdem versorgt werde. Am 28.08.2015 sei dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden.

Die Verhaltensbeschwerde sei nicht zulässig, weil eine einfachgesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fehle. Damit könne auch keine einstweilige Anordnung erfolgen.

Weiters sei der Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" nach nationalem und nach Unionsrecht unzulässig, weil die Entrichtung der Eingabegebühr keine Voraussetzung für eine Beschwerdeentscheidung sei.

Ein Aufwandersatz gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG werde seitens der Behörde nicht beantragt.

4. Zur Stellungnahme des BFA brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 17.09.2015 zusammengefasst Folgendes vor:

Entgegen der Ansicht des BFA ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht das "sachnächste Gericht" und somit zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Art. 28 AufnahmeRL zuständig sei.

Aufgrund der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungsstelle XXXX seit 17.08.2015 werde das Beschwerdebegehren wie folgt "präzisiert":

Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass sich das BFA in Vollziehung des GVG-B 2005 rechtwidrig verhalten habe und den Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung von altersadäquater Versorgung vom 09. bis 17.08.2015 in seinem Grundrecht auf Gewährung von Versorgung sowie in seinem Recht auf Berücksichtigung seiner besonderen Bedürfnisse und auch in seinem Recht auf Schutz und Fürsorge bzw. auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte verletzt habe.

Im Übrigen würden sämtliche Anträge der Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten.

5. Eine Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem am 06.10.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer von 10. bis 17.08.2015 im "Notquartier SIAK-UMF" untergebracht gewesen sei und seit 17.08.2015 in der Betreuungsstelle XXXX wohne. Seit 10.08.2015 erhalte er Leistungen in Form von Unterbringung, Taschengeld und Krankenversicherung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG erkennen die Verwaltungsgerichte über

Beschwerden: gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Z 4). Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

2.1. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B 2005 ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Art. 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

2.1.2.1.1. Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet.

Der einfache Gesetzgeber hat im GVG-B 2005 keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Damit erweist sich die Beschwerde - auch in der Fassung der "Präzisierung" durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17.09.2015 - als unzulässig.

2.1.2.1.2. Dass es an einer einfachgesetzlichen Grundlage mangelt, erkennt auch die Beschwerde. Sie versucht daher, mit einer "richtlinienkonformen Interpretation" des GVG-B 2005, allenfalls durch unmittelbare Anwendung des Art. 26 AufnahmeRL das von ihr gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dies wird damit begründet, dass dem Beschwerdeführer andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, wie dies Art. 26 AufnahmeRL fordere.

Dies trifft jedoch nicht zu:

Ist eine nach dem GVG B-2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, so kann sie beim Bundesamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen - von Amts wegen ergehenden - Bescheid vorsieht (VfSlg. 17.985/2006). Gegen die Entscheidung des Bundesamtes kann ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA VG; § 9 Abs. 2 GVG-B 2005; zur Notwendigkeit, einen Bescheid zu erwirken, bevor die Leistung nach dem GVG-B 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden kann, VfSlg. 17.985/2006;

dem folgend - für Leistungen nach dem Burgenländischen Landesbetreuungsgesetz, LGBl. 42/2006 - VfGH 14.3.2012, A15/10;

diese Entscheidungen lassen sich auf die vorliegende Rechtsfrage übertragen).

Dem Beschwerdeführer steht daher entgegen den Beschwerdeausführungen ein ausreichender Rechtsschutz auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften zur Verfügung, sodass er die ihm aus § 2 GVG-B 2005 und aus der AufnahmeRL behauptetermaßen zustehenden Rechte verfolgen kann. Die innerstaatliche Rechtslage erweist sich daher als unionrechtskonform, sodass es einer "richtlinienkonformen Interpretation" oder einer unmittelbaren Anwendung des Art. 26 AufnahmeRL - im Sinne der Beschwerde - nicht bedarf. Auch diese Überlegungen führen daher nicht dazu, dass die Beschwerde zulässig wäre.

2.1.2.2. Wie die Beschwerdeschrift selbst einräumt, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Eingabengebühr oder das Kostenrisiko bezüglich des Aufwandersatzes gesetzlich nicht vorgesehen.

Auch dieser Antrag - der erkennbar (nur) auf die Befreiung von der Eingabengebühr und von der Verpflichtung zielt, den Aufwandersatz iSd § 53 iVm § 35 VwGVG zu leisten - erweist sich daher als unzulässig. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass für den Vollzug der BuLVwG-EGebV nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Bundesminister für Finanzen bzw. die Abgabenbehörden zuständig sind und das BFA einen Aufwandersatz gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG ausdrücklich nicht beantragt.

Daher ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

2.1.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.1.4. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" abzusprechen.

2.1.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung ua. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Das ist hier der Fall. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

2.2. Zu Spruchpunkt B)

2.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; vgl. zusätzlich die angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.