W159 1426473-2•BVwG W159 1426473-2
W159 1426473-2Federal Administrative CourtOct 21, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>wohlbegründete Furcht
W159 1426473-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA.:
Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2012, Zl. 11 01.849-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangsgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Liberia, gelangte am 23.02.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am selben Tag erfolgten Ersteinvernahme durch die Polizeidirektion Innsbruck gab er an, dass er Mitglied einer Oppositionspartei sei und ihr Parteiführer XXXX , Präsident von Liberia werden solle. Sie hätten verhindern wollen, dass die regierende Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf ein weiteres Mal gewählt werde. Sie wären auch ins Radio und ins Fernsehen gegangen, um gegen die Präsidentin Stimmung zu machen, deswegen hätten ihn ihre Agenten mit dem Umbringen gedroht. Sie seien drei Mal zu ihm nach Hause gekommen, sodass er sich verstecken hat müssen und anschließend habe er fliehen müssen, wobei die Mitglieder der Partei ihm behilflich gewesen seien. Bei einer Rückkehr fürchte er umgebracht zu werden.
Am 11.03.2011 wurde der Antragsteller von der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einvernommen, er gab an gesund zu sein und zu niemand in Österreich ein besonders inniges Verhältnis zu haben. Er besitze zu Hause einen Führerschein, eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde, welche er über Aufforderung durch die Behörde vorlegen werde, einen Reisepass habe er niemals gehabt. Er habe als LKW-Fahrer gearbeitet, seine Eltern und seine Ehefrau würden nach wie vor in Liberia leben. Er habe dort mit der Regierung Probleme gehabt, weil er als Wahlhelfer für die Partei CDC (congress for the democratic change) tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Aktivitäten seien drei Mal Geheimagenten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht, glücklicherweise sei er nie zu Hause gewesen. Sie hätten seiner Frau gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn finden würden. Das sei der Grund seiner Flucht gewesen. Der Vorsitzende seiner Partei sei XXXX , die Partei sei vor sieben Jahren gegründet worden. Wegen seiner Probleme habe er sich nicht an die Behörden gewandt, weil diese ebenfalls zur Regierung gehören würden. Er habe zu Hause auch einen Zeitungsartikel, der belegen könne, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspreche und werde diesen auch vorlegen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 29.03.2011 durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck ausgiebig befragt. Er sei gesund und am 07.01.1980 in XXXX Liberia geboren. Er sei bei seinen Eltern aufgewachsen, sein Vater sei Landwirt gewesen und seine Mutter habe am Markt Gemischtwaren verkauft. Er habe zwei Brüder und eine Schwester gehabt, welche im Bürgerkrieg ums Leben gekommen wären. Er habe die Schule nur fünf Jahre lang besucht, er könne jedoch Englisch, Lesen und Schreiben. In seiner Heimat habe er als LKW-Fahrer gearbeitet und zwar bis zu seiner Ausreise. Mit seiner Frau, welche er am 06.06.2010 traditionell geheiratet habe, habe er in einer Mietwohnung gelebt, sie hätten noch keine Kinder gehabt, sie hätten unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er gehöre der Volksgruppe Pele an und sei ein Anhänger der Pentekostalen Kirche.
Seine Probleme hätten am XXXX begonnen, da habe er einen Zeitungsartikel gegen die Regierung bzw. gegen die Präsidentin geschrieben und habe die Leute davon abhalten wollen, die Präsidentin noch einmal zu wählen, sie wären auch im Radio und TV aufgetreten. Der Geheimdienst habe dann drei Mal Männer zu ihm nach Hause geschickt, beim ersten Mal sei er zu Hause gewesen, die beiden anderen Male nicht. Er habe dann Liberia verlassen. Er habe für den XXXX einen Artikel geschrieben, welcher am XXXX veröffentlicht worden sei, er könne diesen Artikel nachreichen. Als Mitglied der Oppositionspartei CDC habe er diesen Artikel verfasst, er sei Mitglied des Wahlkampfteams und habe auch Wahlkampagnen organisiert. Der Führer der Partei sei XXXX . Er sei bei einer Radiosendung bei dem Sender XXXX und bei einer Fernsehsendung beim XXXX aufgetreten, welche ihrem Parteichef gehören würden. Den Tag der Sendung wisse er nicht, er sei interviewt worden, die Sendung habe ca. 30 Minuten gedauert.
Am XXXX , als er in der Nacht schon geschlafen habe, habe jemand heftig gegen die Wohnungstür geklopft und ihm sei die Flucht durchs Fenster gelungen, er habe sich bei seinen Nachbarn versteckt. In der Zwischenzeit hätten sie seine Frau nach ihm gefragt und in der Wohnung nach ihm gesucht. Dann wären sie wieder gegangen, er habe deswegen gewusst, dass es die Leute vom Sicherheitsdienst gewesen seien, weil diese total heftig gegen die Tür geklopft hätten. Am nächsten Morgen sei er wieder in die Wohnung gegangen. Nach ungefähr zwei Tagen wären sie wieder gekommen, er habe das jedoch vermutet und habe sich deswegen versteckt, es sei das Gleiche noch einmal passiert. Wieder zwei Tage später sei wieder dasselbe passiert und habe er verstanden, dass sein Leben in Gefahr sei und er habe sich entschlossen das Land zu verlassen. Einem seiner Freunde, welcher auch einen Artikel geschrieben habe und dann verfolgt worden sei, sei das Gleiche passiert, seine Partei habe ihm geraten das Land zu verlassen. Er habe diesbezüglich seinen Wahlkampfmanager XXXX gefragt, er habe auch die Telefonnummer dieses Mannes und wisse dieser über seine Probleme Bescheid. Er habe mit ihm nach wie vor Kontakt, er sei wegen der Mitgliedschaft bei seiner Partei vom Geheimdienst verfolgt worden. Seit Februar 2011 sei er in Österreich und lebe er von der Grundversorgung, er besuche einen Deutschkurs, irgendwelche besonderen Bindungen zu Österreich oder Familienangehörige in Österreich habe er nicht. Er sei gemeinsam mit einem Freund namens XXXX , welcher Jugendführer der CDC gewesen sei, gekommen. Seine Verwandten würden alle im Heimatland leben.
Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage über die österreichische Botschaft in Dakar, welche sich eines Vertrauensanwaltes bediente, der wiederum den Parteimanager der CDC befragte. Dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer Mitglied der CDC sei und die vorgelegte Mitgliedskarte authentisch sei. Die von dem Beschwerdeführer erwähnte Radio- bzw. Fernsehsendung habe am 13.11.2011 stattgefunden, über XXXX hab er nichts in Erfahrung gebracht werden können.
Am 02.04.2012 wurde der Antragsteller neuerlich durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck einvernommen, dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Geburtsurkunde gefälscht sei und dass der Originalartikel in der Zeitung gar nicht existiere. Dazu gab der Antragsteller an, dass das unglaublich sei und dass XXXX tatsächlich existiere. Hinsichtlich seiner Situation in Österreich wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 03.04.2012, Zl. XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentliche Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Liberia getroffen.
Beweiswürdigend wurde zunächst hervorgestrichen, dass sich die Geburtsurkunde als Fälschung herausgestellt habe und die Fluchtgeschichte sei überdies zu blass, zu wenig detailreich und oberflächlich gewesen. Auch bei dem übermittelten Zeitungsartikel vom 20.11.2011 habe es sich um eine Fälschung gehandelt. Außerdem habe der Antragsteller widersprüchlich dazu behauptet, dass der Artikel am XXXX veröffentlicht worden sei. Auch habe er keine näheren Angaben zu der behaupteten Fernseh- bzw. Radiosendung machen können und hätten die Ermittlungen ergeben, dass er an diesen nicht teilgenommen hätte. Den behaupteten Wahlkampfmanager XXXX gebe es überhaupt nicht, wenn auch der Mitgliedsausweis echt sei, sei dieser nicht geeignet gewesen eine sonst völlig unglaubwürdige Geschichte auch nur ansatzweise zu belegen. Insgesamt sei die Fluchtgeschichte weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen und entspreche die behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen.
Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft machen habe können, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Liberia abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, das die Abschiebung im Lichte des § 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Hinweise auf das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage in Liberia würden ebenfalls nicht vorliegen. Außerdem habe der Antragsteller offenbar in seinem Herkunftsland über eine Existenzgrundlage verfügt und würde daher bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, dass sich für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Liberia ergebe.
Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass der Antragsteller keine Familienleben in Österreich führe und sei auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützendes Privatleben in Österreich nicht entstanden, sodass die Ausweisung, dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, gerechtfertigt sei.
Unter Vorlage einer Vollmacht der unabhängigen Rechtsberatung Innsbruck des Diakonie Flüchtlingsdienstes erhob der Antragsteller gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass in dem Schreiben der beigezogenen Anwaltskanzlei angeführt wurde, dass das zuständige Gesundheitsministerium auf Anfrage der Kanzlei hinsichtlich der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers nicht geantwortet habe, jedoch auf der Kopie der Geburtsurkunde der Vermerk "Fake" steht, sowie "XXXX ". Diese Ergebnisse lassen sich nicht mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen echten Mitlgiedsausweis und ein weiteres authentisches Dokument, nämlich eine Heiratsurkunde, vorgelegt habe, in Einklang bringen. Wenn die Behörde anzweifle, dass die Heiratsurkunde echt sei, weil die Fotos der Ehepartner angeheftet worden seien, so sei dazu auszuführen, dass dies in Liberia üblich sei, eine tatsächliche Überprüfung der Authentizität der Geburtsurkunde bzw. der Heiratsurkunde sei nicht erfolgt. Die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen der belangten Behörde seien daher widersprüchlich.
Hinsichtlich des Zeitungsartikels in der liberianischen Zeitung " XXXX " berichtigte der Beschwerdeführer das Veröffentlichungsdatum mit 23.01.2011 (beim Bundesasylamt hat er behauptet, dass die Zeitung am XXXX erschienen wäre). Wenn die angeführte Anwaltskanzlei den Artikel in der Ausgabe vom XXXX nicht gefunden habe, so sei dies nicht weiter verwunderlich.
Die Antwort, dass Herr XXXX nicht "campaign manager" bei der CDC gewesen sei, bedeute nicht zwangsläufig, dass dieser nicht existiere, sondern dass er möglicherweise eine andere Funktion inne gehabt habe. Der Vorwurf, dass es sich bei dem Exemplar des XXXX vom XXXX um eine Fälschung handle, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bleibe bei seinen Angaben, dass er am 27.01.2011 an einer Radiosendung von XXXX sowie einer Fernsehsendung vom Clear TV teilgenommen habe, was auch XXXX bestätigt habe. Es wäre daher sinnvoller gewesen direkt bei den genannten Sendern anzufragen. Auch sei nicht beim CDC nachgefragt worden, ob der Beschwerdeführer für Wahlkampfkampagnen zuständig gewesen sei. Weiters werde in der Botschaftsanfrage bestätigt, dass Parteimitglieder der CDC, insbesondere in XXXX verfolgt würden und dass es Angriffe auf CDC-Mitglieder gegeben habe. Diese Erkenntnisse seien jedoch trotz Relevanz für das Fluchtvorbringen nicht gewürdigt worden. Es sei daher dem Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements und der dadurch hervorgerufenen Bedrohung von den Seiten der Sicherheitsbehörden Asyl zu gewähren.
Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der Firma XXXX sowie ein Ausdruck aus dem Internet der Adresse news.com vor.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.02.2013 Zahl XXXX wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.03.2013 wurde jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 02.04.2013 Zahl XXXX (rechtskräftig) stattgegeben.
Mit Eingabe vom 03.06.2013 legte der Beschwerdeführer eine Originalausgabe des XXXX vom XXXX , in der sich auf Seite 6 der Artikel des Beschwerdeführers befinde, indem er sich kritisch über die amtierende Präsidentin geäußert habe, vor.
Mit E-Mail vom 12.03.2015 gab die Rechtsanwaltskanzlei XXXX die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.
Nach Richterwechsel beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 28.05.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, wegen des Nichterscheinens entschuldigte. Der Beschwerdeführervertreter legte weitere Integrationsunterlagen insbesondere eine Bestätigung über Deutschqualifizierung, ein Deutschdiplom in A2, weitere Bestätigungen über Deutschkurse, ein Empfehlungsschreiben des XXXX , sowie einen Arbeitsvorvertrag mit der Firma XXXX vor. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er gab an, in XXXX , Liberia bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er habe lediglich fünf Jahre die Schule besucht und habe dann anschließend den Beruf des LKW-Fahrers bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Wirtschaftliche Probleme habe er in Liberia nicht gehabt, seine Frau und seine Eltern wären in Liberia geblieben. Er habe sich in Liberia politisch betätigt und sei 2005 dem "congress democracy for change", wobei er dann korrigierte auf "congress for democratic change", beigetreten. Über Vorhalt, dass der vorgelegte Mitgliedsausweis von 2009 datiere, gab er an, dass er schon 2005 der Partei beigetreten sei, die Mitgliedskarte jedoch erst 2009 ausgestellt worden sei. Er sei dieser Partei beigetreten, weil sie eine junge und frische Partei sei und die Ambition verfolge, die Lage im Land zu verändern. Wann die Partei gegründet worden sei, wisse er nicht, Obmann sei Botschafter XXXX . Er sei in einer Zeit, als er noch Fußball gespielt habe, zum Botschafter ernannt worden. Er möchte sich zum Präsidentenamt bewerben, ob er sonst noch eine andere Funktion aktuell habe, wisse er nicht. Er selbst sei nur ein einfaches Mitglied gewesen, aber er sei an Wahlkampagnen beteiligt gewesen. Er habe bei den Präsidentschaftswahlen, die knapp vor seiner Ausreise stattgefunden hätten, die Wahlkampagne unterstützt. Er habe dabei auch Interviews im Radio und im Fernsehen gegeben und einen Artikel verfasst, der dann im XXXX erschienen sei, sonst habe er keine Artikeln für Zeitungen verfasst. Er habe den Artikel selbst verfasst, aber dann noch von jemand anderem zur Korrektur lesen lassen. Die Möglichkeit zu einem Radio- bzw. Fernsehinterview habe er dadurch bekommen, dass XXXX Eigentümer der Sender ist, in dem er interviewt worden sei. Es sei eine politische Diskussion gewesen, Gegenstand der Diskussion sei es gewesen, die Leute davon abzubringen die amtierende Präsidentin noch einmal zu wählen. Die Sendung sei im Radio von 11:00 Uhr bis 11:30 Uhr, im Fernsehen von 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr ausgestrahlt worden, dies sei am selben Tag gewesen. Obwohl er nur ein einfaches Mitglied gewesen sei, habe er die individuelle Bereitschaft gehabt, an einer politischen Diskussion mitzuwirken und sei es ihm daher freigestanden dies zu tun. Er kenne den Parteigründer auf Parteiebene persönlich, aber nicht im Rahmen einer Freundschaft. Die Zeitung XXXX gehöre nicht XXXX , diese sei eine unabhängige Zeitung.
Wegen seiner politischen Aktivitäten habe er Probleme mit Behördenorganen in Liberia gehabt: Noch in derselben Nacht des Tages, an dem der Artikel im XXXX veröffentlicht worden sei, seien sie zu ihm nach Hause gekommen, sie hätten mit aller Gewalt an die Tür geklopft und sei er dann durch das Fenster geflohen, sodass nur seine Frau in der Wohnung geblieben sei. Sie hätten diese dann gefragt, wo ihr Mann sei und seien dann wieder weggegangen. Auf Vorhalt, dass er bei der EAST-West (AS 67) angegeben habe, dass er beim ersten Besuch von Behördenorganen nicht zu Hause gewesen sei, beim BAI (AS 127) hingegen - sowie nunmehr - dass er zu Hause gewesen sei, gab er an, dass er sehr wohl zu Hause gewesen sei, aber als an die Tür geklopft worden sei, sei er aus dem Fenster gesprungen. Er sei von Agenten der Regierung gesucht worden. Über Vorhalt, dass es das Bundesasylamt als unglaubwürdig ansehe, dass er Regierungsagenten nur daran erkannt habe, dass sie so heftig geklopft hätten, gab er an, dass er sich sicher sei, dass es Agenten der Regierung gewesen seien, welche Leute bedroht hätten, die gegen die Regierung seien. Gefragt, warum er sich eigentlich noch in seiner Wohnung aufgehalten habe, wenn er gewusst habe, dass er gesucht werde, gab er sinngemäß an, dass er dies erst durch diese Suchmaßnahmen erkannt habe. Nachdem er aus dem Fenster gesprungen sei, sei er ins Nachbarhaus geflohen und habe sich dort aufgehalten. Bei Tagesanbruch sei er dann wieder in seine Wohnung zurückgegangen. Die Behördenorgane seien insgesamt drei Mal gekommen, dann sei er geflüchtet. Seine Frau hätten sie nicht bedroht, seine Frau habe ihm aber berichtet, dass diese Leute irgendetwas Gefährliches in ihren Händen gehabt hätten und bereit gewesen wären, zu töten. Er sei dann glaublich sechs Tage nach dem ersten Besuch von Agenten der Regierung ausgereist, er habe Liberia mit dem Schiff verlassen und zwar ohne Ausreisedokumente. Seine Frau habe er nicht mitnehmen können. Er habe sowohl mit seiner Frau, als auch mit seinen Eltern telefonischen Kontakt, seine Frau und seine Eltern würden für ihn beten. Seine Frau sei nach seiner Ausreise aus dem Haus ausgezogen.
Körperlich fehle ihm nichts, er müsse nur ständig daran denken, wie die Situation für ihn sein werde. Er besuche einen Deutschkurs und verkaufe die Zeitung " XXXX " und gehe am Sonntag in die Kirche. Weitere Kurse oder Ausbildungen habe er nicht gemacht, auch eine andere Arbeit als die Zeitung " XXXX " zu verkaufen habe er offiziell nicht gehabt, manchmal habe er anderen Leuten geholfen. Am Sonntag gehe er meistens in eine XXXX in Innsbruck, wo Afrikaner, aber auch Österreicher dort seien. In einer Partnerschaft lebe er in Österreich nicht, sondern alleine im Asylheim. Er habe allerdings eine Menge österreichischer Freunde, er sei nur bei der bereits erwähnten Kirche Mitglied. Wenn er eine diesbezügliche Genehmigung erhalte, könnte er in einem afrikanischen Geschäft, wo man sich afrikanische Frisuren machen lassen könne und Perücken kaufen, aber auch afrikanische Lebensmittel erwerben, arbeiten. Bei einer Rückkehr nach Liberia würde man ihn töten. Seine Frau lebe nunmehr bei ihrer Schwester in XXXX . Sein Bruder und seine Schwester seien im Bürgerkrieg in den 90er Jahren getötet worden, er sei damals noch klein gewesen und mit Gottes Hilfe sei ihm nichts passiert.
Am Schluss der Verhandlung kündigte der vorsitzende Richter an, eine Auskunft bei ACCORD über eine allfällige Verfolgung von Unterstützern von Oppositionskandidaten bei den Präsidentschaftswahlen 2011 in Liberia in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeführervertreter beantragte auch Recherchen über den liberianischen Geheimdienst in Auftrag zu geben, weiters wurde erwogen, Recherchen über die österreichische Botschaft bzw. deren Vertrauensanwalt zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Radio- und Fernsehsendungen in Auftrag zu geben, wobei der Beschwerdeführervertreter weiters beantragte zu erheben, welche Funktion Herr XXXX hatte. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete das österreichische Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD mehrere fallbezogene Anfragebeantwortungen. Es sei zunächst in öffentlichen Dokumenten gesucht worden, ob die von ihm angeführten Auftritte im Radio und Fernsehen sowie weitere Aktivitäten einen Niederschlag gefunden hätten, aber diesbezüglich konnten keine Informationen gefunden werden, wobei zur Wahrung des Datenschutzes keine Anfragen an die in Rede stehenden Sender getätigt wurden. Auch über die namentlich genannten Geheimdienstgliederungen wurden keine Informationen gefunden, ebenso wenig zur Person von XXXX . Konkrete Informationen gab es zur Oppositionspartei congress for democratic change und zur Frage der Behandlung von UnterstützerInnen von Oppositionskandidaten, insbesondere UnterstüzerInnen von XXXX bei den Präsidentschaftswahlen 2011.
Im Rahmen des Parteiengehörs beantragte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers weitere Erhebungen und wies auf die hohe Korruption im Polizei- und Justizapparat von Liberia hin sowie auf den Umstand, dass die Ebola Epidemie in Liberia noch nicht endgültig besiegt sei.
In der Folge versuchte das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Wege über ACCORD Recherchen bei den bereits erwähnten Radio- bzw. Fernsehstationen sowie bei der CDC Partei, welche jedoch von ACCORD nicht wahrgenommen wurden, sondern wurden lediglich diesbezügliche E-Mailadressen übermittelt. Auch ein Versuch weitere Recherchen im Wege der österreichischen Botschaft in Dakar vornehmen zulassen scheiterte, weil laut Auskunft der Botschaft zur Zeit weder ein Vertrauensanwalt noch sonstige besonders vertrauenswürdige Personen in Liberia bestünden, die derartige Recherchen durchführen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht versuchte dann weiters unter Verwendung der von ACCORD übermittelten E-Mailadressen direkt mit den in Rede stehenden Sendern bzw. mit der CDC-Partei hinsichtlich der Person des XXXX in Kontakt zu treten. Trotz Zuwarten von mehr als sechs Wochen ist jedoch keinerlei Reaktion, weder von den genannten Medien, noch von der CDC Partei erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Liberia und Angehöriger der Volksgruppe Pele, sowie pentikostaler Christ, er wurde am XXXX in XXXX geboren und ist lediglich fünf Jahre in die Schule gegangen. Seine Geschwister kamen im Zuge des Bürgerkrieges um, seine Eltern leben nach wie vor in Liberia. Er übte in der Folge den Beruf eines LKW-Fahrers aus, von dem er auch leben und seine Frau erhalten konnte, welche nach wie vor ebenfalls in Liberia lebt. Er ist bereits im Jahre 2005 der Partei Congress for democratic Change, die von XXXX angeführt wird, beigetreten. 2009 erhielt er einen Mitgliedsausweis. Er hat sich besonders im Zuge der Präsidentschaftswahlen 2011, bei der XXXX als Präsidentschaftskandidat angetreten ist, für diese Partei engagiert und dabei sowohl in der Radiostation XXXX als auch in der Fernsehstation XXXX an einer Fernsehdiskussion mitgewirkt, wo er die Liberianer aufforderte die bisherige Präsidentin nicht mehr zu wählen. Außerdem hat er einen Artikel für die Zeitung XXXX , der sich ebenfalls gegen die Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf richtet, geschrieben, welcher am XXXX erschienen ist.
Daraufhin sind Geheimagenten zur Wohnung des Beschwerdeführers gekommen, um ihn zu suchen. Beim ersten Mal konnte der Beschwerdeführer gerade noch durch das Fenster fliehen, bei den weiteren beiden Festnahmeversuchen hat sich der Beschwerdeführer versteckt. Gegenüber seiner Frau haben die Agenten Todesdrohungen an den Beschwerdeführer übermittelt. Daraufhin entschloss er sich mit Hilfe seiner Partei zu fliehen und verließ auf dem Seewege Liberia. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits ein Deutschdiplom im Niveau A2 erworben, er verkauft die Straßenzeitung " XXXX " und ist Mitglied einer XXXX in Innsbruck. Weiters verfügt er über einen Arbeits- (Vorvertrag) eines afrikanischen Geschäftes. Er leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen und ist im Übrigen unbescholten.
Zu Liberia wird folgendes festgestellt:
Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der/die Präsident/in wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Sie/er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef der Exekutive und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf den unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 4.2015).
Seit 2005 ist Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes, im Herbst 2011 wurde sie für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt. Sie kündigte bei ihrer Vereidigung an, in ihrer neuen Regierungszeit Beschäftigung vor allem für die Jugend zu schaffen, den nationalen Versöhnungsprozess voranzutreiben und die privatwirtschaftliche Entwicklung fördern zu wollen. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder, der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen: weitgehend zerstörte Infrastruktur (Verkehrswege, Energiesektor, Bildungssystem, Gesundheitswesen), weit verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten im Verwaltungsbereich einschließlich Justiz (AA 3.2015a).
Quellen:
Auch zehn Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Anwesenheit von immer noch mehr als 50.000 ivorischen Flüchtlingen in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 16.4.2015, vgl. auch BMEIA 16.4.2015 und EDA 16.4.2015). Eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung spielt die VN-Mission UNMIL. Sie soll Liberia in den Bereichen nationale Versöhnung, Verfassungsreform, Dezentralisierung, Sicherheitssektor-Reform und Reform des Justizsystems unterstützen. Von 15.000 Soldaten zu Beginn des Mandats im Jahr 2003 wurde sie mittlerweile auf ca. 5.800 Uniformierte, darunter ca. 1.400 Polizisten (UNPOL), verkleinert. Ihr Mandat wurde bis zum 30.9.2015 verlängert. Gleichzeitig wurde die Erwartung bekräftigt, dass Liberia bis zum 30.6.2016 vollständig die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen soll (AA 3.2015a).
Seit Beginn ihres Ausbruchs im März 2014 stellt die Ebola-Epidemie eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte am 7.8.2014 den Staatsnotstand, der am 13.11.2014 wieder aufgehoben wurde. Ein weiteres Anzeichen einer beginnenden Normalisierung ist die Wiedereröffnung der Schulen und Universitäten im Februar 2015, die ebenfalls wegen der Ebola-Epidemie ein halbes Jahr geschlossen waren. Noch ist die Ebola-Epidemie jedoch nicht vollständig besiegt (AA 3.2015a).
Quellen:
Verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren eine unabhängige Justiz (FH 28.1.2015). Es gibt jedoch immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem: ein Mangel an qualifiziertem Personal, Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015, vgl. auch FH 28.1.2015). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80% der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 23.5.2013).
Quellen:
Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, darunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und mehr als 20 anderen Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (AFL) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die Soldaten der Friedenstruppe der United Nations Mission in Liberia (UNMIL), sowie die Beamte der United Nations Police (UNPOL) haben beträchtliche Kompetenzen bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, die LNP übernimmt aber zunehmend diese Aufgaben. Rund 480 UNPOL Berater und 980 Beamte der UN Formed Police Units unterstützten die LNP durch Beobachtung, Beratung und Schulung (USDOS 27.2.2014). Es existieren mangelnde Disziplin, Fehlzeiten und Korruption bei der Polizei und den Streitkräften (FH 28.1.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 27.2.2014). Trotz der von der UN Mission in Liberia (UNMIL) durchgeführten Reformen und der steigenden Professionalisierung bleiben missbräuchliches Verhalten, Straffreiheit und Korruption innerhalb der Polizei noch weit verbreitet (IRIN 11.10.2013). Polizisten und andere Sicherheitskräfte misshandeln und schikanieren Personen und schüchtern sie ein, insbesondere bei Versuchen, Personen auf der Straße Geld abzunötigen. Es gibt Fälle von Brutalität durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem (GIZ 4.2015). Die Korruption im Land ist ein Hinderungsgrund für Investitionen in die liberianische Industrie oder Dienstleistungen. Im Sommer 2013, zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrieges, nahm Liberia in dem globalen Korruptionsbarometer von Transparancy International immer noch einen der schlechtesten Plätze ein (GIZ 2.2015). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015). Liberia verfügt zwar über eine Reihe von Institutionen zur Bekämpfung der Korruption - einschließlich der "Liberia Anti-Corruption Commission" (LACC), der "General Auditing Commission" und der "Public Procurement and Concessions Commission" - aber es fehlen ihnen die Ressourcen und Kapazitäten um effizient zu arbeiten. UN-Generalsekretär Ban Ki Moon kritisierte im Februar 2014 die unzureichenden Reaktionen der Regierung auf hochkarätige Korruptionsfälle (FH 28.1.2015).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten, also Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen veröffentlichen. Behördenvertreter waren im Allgemeinen kooperativ und gingen auf die Ansichten der NGOs ein. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014). Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem beraten Miseroer Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe ist in der Behandlung von Ebola-Patienten aktiv. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) betreibt ein Ebola Behandlungszentrum, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola Patienten behandelt hat. Stattdessen wird das Behandlungszentrum nun für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt. Brot für die Welt, die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) und die Christlichen Fachkräfte International (CFI) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften (GIZ 2.2015).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert (GIZ 4.2015). Staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Liberia hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ist auch dem Römischen Statut des IStGH beigetreten. Dennoch gibt es Schwachstellen (AA 3.2015a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen noch immer jene in Zusammenhang mit dem Justizsystem: Die Ineffizienz und Korruption der Gerichte, überlange Untersuchungshaftzeiten, die Verweigerung gerechter Gerichtsverfahren und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter Vergewaltigung und häusliche Gewalt, sowie Kinderarbeit sind ebenfalls große Probleme (USDOS 27.2.2014). Im September 2010 wurde eine unabhängige Menschenrechtskommission eingerichtet. Im November 2010 stellte sich Liberia freiwillig einem ersten "Universal Periodic Review" des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Dabei wurde vor allem deutlich, dass es an einer effektiven nationalen Umsetzung und Anwendung der bestehenden Gesetze fehlt (AA 3.2015a).
Quellen:
Die Gefängnisse sind berüchtigt für unzureichende medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene, sowie unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen und langanhaltender Untersuchungshaft (FH 28.1.2015). Die Bedingungen in den 15 Gefängnissen des Landes sind aufgrund der unzureichenden Lebensmittelversorgung, sanitären Anlagen, Belüftung, Temperatur, Licht, medizinischen Versorgung und Trinkwasser hart und manchmal lebensbedrohlich. Viele Gefangene ergänzen ihre Mahlzeiten durch den Kauf von Lebensmittel oder durch von Besuchern mitgebrachte Lebensmittel. Die Hälfte der 1.827 Häftlinge des Landes wird im Monrovia Central Prison festgehalten, das mit mehr als doppelt so vielen Häftlingen belegt ist, als die vorgesehene Kapazität eigentlich ermöglicht. Es gibt zu wenig Gefängnispersonal und das bestehende Personal wird schlecht bezahlt. Männer und Frauen werden üblicherweise getrennt inhaftiert. In einigen Bezirken mit nur einem Gefängnis wurden Jugendliche gemeinsam mit Erwachsenen und Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Straftätern untergebracht. Die Regierung erlaubt eine unabhängige Beobachtung der Haftbedingungen durch lokale Menschenrechtsgruppen, internationale NGOs, die UN und Medien (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Obwohl Liberia 2005 dem 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten war und daher verpflichtet ist, auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, wurden auch im Jahr 2012 Todesurteile verkündet (AI 23.5.2013). Die Todesstrafe wurde 2005 abgeschafft, aber 2008 wieder eingeführt (Begründung: Zunahme von Gewaltverbrechen). Die Präsidentin erklärte, keine Todesurteile in ihrer Regierungszeit zu unterzeichnen. Bisher wurde kein Todesurteil vollstreckt (AA 3.2015a).
Quellen:
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert die Religionsfreiheit im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Gemäß der Volkszählung von 2008 sind in Liberia 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai an, erstere leben im ganzen Land, letztere vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Ethnische Gruppen in manchen Regionen partizipieren in indigenen religiösen Praktiken der Geheimgesellschaften (USDOS 28.7.2014). Obwohl sich Liberia offiziell als christlich-geprägtes Land versteht, herrscht eine relativ große Heterogenität von Glaubensvorstellungen. Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Madingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Rahmen auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Madingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler Liberianer mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert (GIZ 3.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/281933/412290_de.html, Zugriff 15.4.2015
Obwohl das Gesetz ethnische Diskriminierung verbietet, ist rassische Diskriminierung in der Verfassung festgehalten. Vielen Personen libanesischer oder asiatischer Abstammung, die in Liberia geboren wurden, oder den Großteil ihres Lebens dort verbracht haben, wird aufgrund dieser Diskriminierung die Staatsbürgerschaft verweigert. Das Land hat 16 indigene ethnische Gruppen, von denen jede eine andere Muttersprache spricht und von denen jede in einer bestimmten Region leben. Differenzen zwischen ethnischen Gruppen tragen weiterhin zu sozialen und politischen Spannungen bei (USDOS 27.2.2014).
Mindestens 95 Prozent der liberianischen Bevölkerung gehören zu den indigenen Gruppen, von denen die Mande-sprechenden Kpelle mit etwa 17 bis 20 Prozent der Liberianer die größte Gruppe darstellen. Zur selben Sprachgruppe gehören auch die Vai, Loma, Mano und Gio. Die zweite große Sprachgruppe bilden die Kru-Sprachen; zu dieser Gruppe gehören die Volksgruppen der Bassa, Krahn, Kru und Grebo. Die Bassa stellen mit einem Anteil von ca. 14-15 Prozent an der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte ethnische Gruppe. Eine dritte Sprachgruppe bilden die Gola und die Kissi an der Grenze zu Sierra Leone bzw. Guinea. Eine besondere Rolle spielen die Mandinka (auch Mandingo, Malinke), die zwar ebenfalls eine Mande-Sprache sprechen, sich jedoch durch ihren muslimischen Glauben und ihre sozioökonomische Rolle als Händler und Geschäftsleute von den anderen indigenen Stämmen unterscheiden. Alle indigenen Gruppen in Liberia haben sprachliche und kulturelle Verbindungen zu verwandten ethnischen Gruppen in den Nachbarstaaten. Die Americo-Liberianer machen zwischen 2 und 5 Prozent der Gesamtbevölkerung Liberias aus. Als einzige Gruppe sprechen sie liberianisches Englisch als Muttersprache. Trotzdem hat sich diese Sprache als Verkehrs- und Bildungssprache durchgesetzt. Einzige Amtssprache in Liberia ist Englisch (GIZ 3.2015).
Quellen:
Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Durch die beiden Bürgerkriege zwischen 1989 und 2003 ist die liberianische Wirtschaft in hohem Maße negativ beeinflusst worden. Zwischen 1987 und 1995 fiel das Bruttosozialprodukt des Landes um 90 Prozent. Zum Zeitpunkt der Wahlen 2005 betrug das durchschnittliche Einkommen in Liberia nur ein Viertel des Vergleichswertes von 1987 und sogar nur ein Sechstel des Einkommens von 1979. Eine direkte Folge des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Wirtschaftskrise ist auch der Zusammenbruch der Staatsfinanzen. Seit der Mitte der neunziger Jahre war die liberianische Regierung nicht mehr in der Lage internationale Kredite zu bedienen (GIZ 2.2015).
Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den letzten Jahren gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden. Die Ebola-Epidemie wird jedoch 2015 zu deutlichen Wachstumseinbußen führen: viele ausländische Unternehmen haben ihr internationales Personal reduziert oder ganz abgezogen und verzögern vorerst größere geplante Neuinvestitionen. Laut Weltbank verloren 46 Prozent der zu Beginn der Ebola-Epidemie arbeitenden Personen ihren Arbeitsplatz. Betroffen sind vor allem der landwirtschaftliche und der informelle Sektor. In der Landwirtschaft sind Ernteausfälle wahrscheinlich, da die Aussaat nicht rechtzeitig erfolgte. Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation liegt bei etwa 8,5 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars (AA 3.2015b).
Das nationale Arbeitsamt betreibt verschiedene Programme, mit denen die hohe
Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll:
Emergency Employment Creation
An die 60.000 Kurzzeitstellen wurden 2008/09 in Rahmen dieses Programms
geschaffen. Aufgrund der Wirtschaftskrise waren es 2010 nur noch
2.500. Aktuellere Zahlen stehen nicht zur Verfügung.
Internship Program
Universitätsabsolventen, die ein Praktikum bei internationalen Hilfsorganisationen
absolvieren, erhalten 75 US-Dollar Unterstützung.
Vacation Job Scheme
1171 arbeiteten währen der Semesterferien bei Ministerien.
Placement Service - Bis jetzt sind 264 Menschen registriert. Sie erhalten
Hilfestellungen bei der Arbeitssuche.
Unemployment assistance - Finanzielle Unterstützung für Arbeitslose gibt es aktuell
nicht (IOM 10.2014)
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Es gibt in Monrovia nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u.a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 16.4.2015). Es gibt 61 liberianische Ärzte, 5.000 Krankenschwestern und Hebammen (die traditionellen Geburtshelfer sind hier nicht berücksichtigt), die das öffentliche Gesundheitswesen aufrechterhalten. Sie werden dabei von 573 Arztassistenten unterstützt. Mittlerweile existieren 525 medizinischen Einrichtungen (ambulante Kliniken und Gesundheitszentren) und 20 Krankenhäuser in Liberia (IOM 10.2014).
Weil seit 5.3.15 keine Infektionsfälle mehr registriert wurden, hoffte Liberia, bis Ende April für Ebola-frei erklärt zu werden. Diese Hoffnung wurde durch eine am 21.3.15 bestätigte Neuerkrankung und den Tod der Patientin am 28.3.15 zunichte gemacht. Allerdings gibt es erste positive Zwischenergebnisse über Tests zur Wirksamkeit und Sicherheit von Ebola-Impfstoffen, an denen seit Anfang Februar in Liberia rund 600 Menschen teilnahmen. Eine Ausweitung der Tests auf über zehntausend Personen ist geplant (BAMF 30.3.2015). Die letzte Ebola Erkrankung wurde am 20.3.2015 gemeldet (Stand 16.4.2015). Alle Kontaktpersonen sind unter Überwachung. Sollte kein weiterer Fall gemeldet werden, wird das Land am 5.5.2015 Ebola-frei erklärt (ISOS 16.4.2015).
Quellen:
Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014).
Zu George Manneh Weah wird folgendes festgestellt:
Er wurde am 01.10.1966 in Monrovia geboren und spielte zunächst in Liberia und später in Kamerun als Mittelstürmer. Mit 21 Jahren wurde er vom AS Monaco engagiert und wechselte 1992 zu Paris Saint-Germain. Mit beiden Vereinen gewann er nicht nur den französischen Fußballpokal und die französische Meisterschaft, sondern war auch international im Europapokal und in der Champions League äußerst erfolgreich. 1995 wurde er als erster Afrikaner sogar zum Weltfußballer des Jahres gewählt und wechselte er anschließend zu AC Milano. Nach einem kurzen Gastspiel beim FC Chelsea war dann in den späten Jahren auch noch bei anderen englischen Spitzenvereinen und beendete im Jahre 2003 in den Vereinigten Arabischen Emiraten seine aktive Fußballerkarriere. Er wurde in Liberia als Volksheld verehrt und nutze seine Popularität politisch, in dem er im Jahre 2005 die Partei Congress for democratic change gründete und bei den Präsidentschaftswahlen antrat, aber ebenso wie im Jahre 2011 unterlag. Er erreichte jedoch im Dezember 2014 einen Sitz im Senat und möchte 2017 wieder als Präsidentschaftskandidat antreten.
Quellen: Wikipedia George Weah, The Guardian vom 28.12.2014.
Weiters wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:
Die Partei Congress for the democratic change ist eine populistische Partei, die breiten Anklang bei der armen Bevölkerung Liberias findet. George Manneh Weah hat bei der ersten Runde der Präsidentschaftskandidaten von 2005 die meisten Stimmen erhalten, ist aber in der zweiten Wahlrunde der Kandidatin der Unity Party Ellen Johnson Sirleaf unterlegen.
Im Zuge des Wahlkampfes bei den Präsidentschaftswahlen im November 2011 wurden mehrere CDC-Unterstützer getötet. Beispielsweise ist es am 07.11.2011 zu Zusammenstößen zwischen Strafverfolgungsbehörden und UnterstützerInnen der Oppositionspartei CDC gekommen, die zu Gewalt und einem bestätigten Todesfall geführt haben. Gegen Anhänger der CDC und gegen Medienvertreter ist es nach mehreren Berichten zu Gewalt und Einschüchterungen gekommen, Proteste von CDC-UnterstützerInnen vor der Parteizentrale sind schnell in Gewalt ausgeufert. Im Gefolge dessen kam es zur Schließung von Radio- und Fernsehsendern, insbesondere von oppositionellen Sendern, wie XXXX und Clear TV. Quelle: ACCORD-Anfrage-Beantwortung vom 12.06.2015 A-29015-1 mit weiteren Hinweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck am 23.02.2011, durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 01.03.2011 und durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 29.03.2011 und am 02.04.2012, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015, durch Erhebungen über die österreichische Botschaft in Dakar unter Einbeziehung einer Anwaltskanzlei, durch Einholung verfahrensbezogener Auskünfte beim österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD, durch Einsichtnahme in die offene Internet-Enzyklopädie Wikipedia und durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregister durch das Bundesverwaltungsgericht, durch Vorlage einer Geburtsurkunde, einer Heiratsurkunde, einer Mitgliedskarte bei der CDC-Partei, von Ausgaben der liberianischen Zeitung XXXX , insbesondere vom XXXX , von Schreiben der Firma XXXX , von Bestätigungen über Deutschkursen einschließlich eines Diploms im Niveau A2, eines Unterstützungsschreibens der XXXX , sowie eines Arbeitsvertrages der Firma XXXX und der Straßenzeitung " XXXX ", durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter und schließlich durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Liberia durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die allgemeinen Feststellungen zu Liberia sind einem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die gemäß § 5 Abs. 3 BVA-G nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht. Ergänzt wurden diese Länderfeststellungen durch verfahrensspezifische Feststellungen zu der liberianischen Partei Congress for democratic change und zur Behandlung UnterstützerInnen von Oppositionskandidaten, insbesondere von George Manneh Weah bei den Präsidentschaftswahlen 2011, welche auf einer diesbezüglichen Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD beruht und in der die Bezug habenden Originalquellen genannt wurden.
Nähere Informationen zu dem vom Beschwerdeführer genannten Wahlkampfleiter XXXX , sowie zu den Auftritten des Beschwerdeführers und seines Freundes XXXX , sowie zu Geheimdiensten in Liberia konnten weder von ACCORD, noch durch direkte E-Mail-Kontaktaufnahme mit den Sendern Kings FM und Clear TV herausgefunden werden. Die Firma XXXX als Dachgesellschaft der genannten Sender hat jedoch in einem Schreiben die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer politischen Debatte, in der die amtierende Präsidentin angegriffen wurde, bestätigt. Wenn darin Rechtschreibfehler bei Namen vorkommen, so scheint dies im Hinblick auf das Herkunftsland des Beschwerdeführers jedenfalls kein sicheres Indiz dafür, dass diese Bestätigung gefälscht sei. Ebenso wenig erscheint es überzeugend nur aufgrund des Umstandes, dass die Lichtbilder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Heiratsurkunde angeheftet sind, auf eine Fälschung dieser Urkunde zu schließen. Wenn die Geburt oder der Namen des Beschwerdeführers nicht "im System aufscheint", hängt das möglicherweise damit zusammen, dass eine Anfrage der beigezogenen Anwaltskanzlei an das zuständige Gesundheitsministerium unbeantwortet geblieben ist. Dies lässt jedoch keinen sicheren Schluss auf eine Fälschung zu, zumal die Identität des Beschwerdeführers durch den - auch durch Recherchen als echt qualifizierten - Mitgliedsausweis bei der Partei Congress for democratic change hinreichend geklärt ist.
Weiters wurde in den Recherchen der beigezogenen Anwaltskanzlei festgestellt, dass Parteimitglieder der CDC-Partei, besonders in Monrovia durch die Regierung verfolgt werden und dass es Angriffe auf CDC-Mitglieder in Monrovia gegeben hat und zwar durch die Polizei (wie in der Beschwerde zu Recht bemängelt wurde, wurden diese Ermittlungsergebnisse im weiteren Ermittlungsverfahren der belangten Behörde nicht berücksichtigt). Diese Ausführungen finden weiters auch in der eingeholten ACCORD-Auskunft, wo mehrmals von Gewaltanwendungen von staatlichen Organen gegenüber aktiven CDC-Mitgliedern berichtet wurde, Deckung.
Wenn weder von den in Rede stehenden Sendern, noch von der CDC-Partei inhaltliche Auskünfte über E-Mail gegeben wurden, so ist damit das Bundesverwaltungsgericht an die Grenzen der Recherchemöglichkeit gestoßen, möglicherweise stehen diese Nicht-Informationen mit der zeitweiligen Schließung dieser Sender bzw. von Verfolgungsmaßnahmen gegen CDC-Mitglieder in Zusammenhang.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls den von ihm offenbar gemeinten Artikel in der Zeitung XXXX vom XXXX im Original in Vorlage gebracht (und sind damit die Mutmaßungen und Widersprüche des Bundesasylamtes hinsichtlich dieses Artikels ausgeräumt) und weist dieser Artikel einen äußerst kritischen Inhalt gegenüber der amtierenden Präsidentin auf.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Die Angaben des Beschwerdeführers sind in manchen Punkten etwas vage, beispielsweise konnte er sich nicht an das Gründungsdatum der CDC-Partei erinnern, obwohl er in diesem Jahr schon beigetreten ist. Er wusste auch nicht, wann die Sendungen, bei denen er mitgewirkt hat, ausgestrahlt wurden. Auch erscheint es befremdlich, dass er die CDC-Partei ursprünglich als "congress democracy for change" bezeichnete, was er jedoch in der Folge als Versprecher erklärte. Andererseits konnte der Beschwerdeführer die Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Person doch einigermaßen konkret beschreiben und durchaus nachvollziehbar seine Motive, warum er diese CDC-Partei unterstützt hat, darlegen. Der Beschwerdeführer hat widersprüchlich angegeben, dass er beim ersten Besuch der Behördenorgane nicht zu Hause gewesen wäre (A67), hat in der Folge jedoch immer gesagt, dass er auch beim ersten Besuch der Behördenorgane zu Hause gewesen sei; möglicherweise lässt sich das dadurch erklären, dass er auch beim ersten Besuch die Wohnung fluchtartig verlassen hatte und daher nicht in persönlichen Kontakt mit ihn suchenden Agenten getreten ist.
Der Beschwerdeführer hat durchaus plausibel - wie bereits ausgeführt - seine Motive für den Parteibeitritt schildern können und auch die Diskrepanz zwischen dem behaupteten Parteitritt und dem Datum des Mitgliedsausweises erklären können. Wenn es auch auf den ersten Blick verwunderlich erscheint, dass der Beschwerdeführer, der lediglich fünf Jahre Schulbildung aufweist, einen Artikel über politische Themen in einer Tageszeitung verfassen konnte, so hat er über konkrete Nachfrage angegeben, dass der Artikel von jemand anderem zur Korrektur gelesen wurde. Nicht plausibel erscheint hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur daran, dass die Regierungsagenten angeblich an der Wohnungstür sehr heftig geklopft hätten, erkannt habe, dass es sich um solche handeln müsse.
Ein wichtiger Umstand, warum die Angaben des Beschwerdeführers über Verfolgungsmaßnahmen bzw. eine Verfolgungsgefahr in Liberia doch Glaubwürdigkeit bekommt, sind die Recherchen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft und die Internetrecherchen von ACCORD, wo jeweils festgehalten wurde, dass (aktive)CDC-Mitglieder gerade in Monrovia in diesem Zusammenhang mit den Präsidentenwahlen 2011, verfolgt wurden und dass es diesbezüglich zu Gewaltanwendungen gekommen ist (mag auch sonst Liberia im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten etwas demokratischer erscheinen, was auch weiters in den ACCORD-Recherchen dadurch untermauert wurde, dass die Wahlen grundsätzlich als frei, fair und transparent eingestuft wurden).
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls zahlreiche Urkunden und Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt (wenn auch darin von Seiten der belangten Behörde gewisse "Mängel" gefunden wurden); ein zentrales Beweismittel ist sicherlich der vorgelegte Artikel aus der renommierten liberianischen Zeitung XXXX , der als echt erkannte Parteiausweis und letztlich die Bestätigung der Firma XXXX (wobei auf direkte Nachfrage in jüngster Zeit jedoch, aus welchen Gründen auch immer, keine Antwort erfolgte). Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls ein sehr hohes Maß an Mitwirkung am Verfahren zuzubilligen
Was den persönlichen Eindruck hinsichtlich der Glaubwürdigkeit betrifft, so ist dieser durchaus differenziert, andererseits ist dem Beschwerdeführer ein hohes Maß an Bemühungen hinsichtlich seiner Integration zuzubilligen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtabwägung sämtlicher Aussagen und beigezogener Beweismittel, sowie unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grenzen der Recherche doch letztlich jene Argumente, die für eine Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers und für eine Verfolgungsgefahr sprechen, die dagegen sprechenden Gründe überwiegen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Der Beschwerdeführer hat hinreichend glaubwürdig dargetan, dass er wegen seines politischen Engagements für den Präsidentschaftskandidaten George Manneh Weah, das sogar in Fernseh- bzw. Radioauftritte und das Schreiben eines regimekritischen Artikels in einer renommierten liberianischen Tageszeitung gemündet hat, in seinem Herkunftsland durch staatliche Agenten verfolgt wurde. Es liegt somit eine unmittelbar auf die Gründe der GFK beruhende staatliche Verfolgung vor, welche auch nach wie vor aktuell ist, zumal sich die politische Situation in Liberia notorischer Weise nicht geändert hat. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Eingriffen von hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre, welche bis zum Tod führen könnten.
In Folge der relativen Kleinräumigkeit Liberias, dem Vorliegen einer staatlichen Verfolgung und dem Fehlen von Gebieten, die nicht unter staatlicher Herrschaft stehen, ist eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht anzunehmen.
Dem Beschwerdeführer war daher letztlich Asyl zu gewähren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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