BVwG W135 2107152-1

W135 2107152-1Federal Administrative CourtOct 21, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W135 2107152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2107152.1.00

Spruch

W135 2107152-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.04.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 23.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei neben der Vertretungsvollmacht ein Konvolut an medizinischen Befunden aus den Jahren 2012 bis 2014 vor. Weiters wurde ein ärztliches Gutachten des Landesinvalidenamtes vom 14.07.1994 vorgelegt, in welchem die Gesundheitsschädigung "Narbe nach Hinterwandinfarkt unter Anwendung der Richtsatzverordnung mit einem GdB von 40 v.H. eingeschätzt wurde.

Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Innere Medizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 16.02.2015 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag - Folgendes festgehalten:

"Laut Unterlagen Hinterwandinfarkt während des GWD mit verbleibender Hinterwandnarbe (laut Ruhe-EKG aus dem Jahr 2014 aktuell nicht mehr eindeutig nachvollziehbar). Im HVG wurde eine MdE von 40% anerkannt. Seit Jahrzehnten besteht eine arterielle Hypertonie, seit 2012 ein permanentes Vorhofflimmern mit nächtlichen [P]ausen bis 2,8 Sekunden und laut AW seit 2014 ein DM Typ II. Dokumentiert sind weiters ein leichtgradiges obstruktives Schlaf-apnoe-Syndrom ohne Indikation zur nächtlichen Maskenbeatmung; degenerative WS- Veränderungen, eine Omarthrose, eine AC-Gelenksarthrose mit Impingement und eine Komplettruptur der Supraspinatussehne im Bereich des re. Schultergelenks.

Derzeitige Beschwerden:

Chronische Müdigkeit, Leistungsschwäche, Belastungsdyspnoe, Atemaussetzer

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Marcoumar, Atorvalan, Diabetex 1000 1-0-1, Co-Renitec, Renitec, Norvasc, Euthyrox, Gastroloc

Sozialanamnese:

Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Langzeit-EKG-Befund vom 23.2.2012 (FÄ.f. Innere Medizin Dr. S., Dr. K.)

Polysomnographiebefund des FA. f. Lungenkrankheiten Dr. S. vom 21.11.2014

Laborbefund des Labors Dr. O. vom 12.12.2014

Röntgen der gesamten WS des DZ XX vom 13.1.2014

Cor/Pulmo Röntgen des DZ XX vom 19.9.2013

MRTdes re. Schultergelenks des DZ XX vom 12.9.2012

Ruhe-EKG des FA. f. Innere Medizin Dr. H. vom 9.7.2014 und vom 10.12.2014

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 186 cm Gewicht: 103 kg Blutdruck: 150/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf: Brillenträger, sonstiges Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, OK-TP

Hals: keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK

Thorax: Faßförmig, symmetrisch, seitengleiche Belüftung, verkürzter KS, abgeschwächtes

VA

Herz: Herzgröße normal, Herztaille seicht, Herztöne rein, arhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche

Leib: BD über TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, NL frei

UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar

Re. Schultergelenk: endiagige Bewegungseinschränkung in allen Ebenen

WS: HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 1,5 cm, Seitneigen und Rotation 1/2 eingeschränkt, LWS:

FBA 25 cm, Seitneigen und Rotation 1/3 bis 1/2 eingeschränkt, laseguereflex negativ

Gesamtmobilität - Gangbild:

ungestört

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Narbe nach Hinterwandinfarkt Oberer Rahmensatz, da durchgemachter Hinterwandinfarkt dokumentiert.

050502

40

2

Arterielle Hypertonie, permanentes Vorhofflimmern

050102

20

3

Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medik. Diabetestherapie und Diät erforderlich.

090201

20

4

Degenerative WS-Veränderungen Oberer Rahmensatz, da multisegmentaler Befall.

020101

20

5

Degenerative Veränderungen und Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk

020601

10

6

Obstruktives Schlaf-apnoe-Syndrom

061101

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch die Leiden 2-6 wegen geringer funkt. Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

...

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.13.2015 wurde dem Beschwerdeführer zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung gegeben.

Mit Schreiben des KOBV vom 23.03.2015 wurde vorgebracht, dass dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, entgegengehalten werde, das diese Feststellung keinesfalls dem tatsächlichen Leidenszustand entspreche. Der Zustand nach Hinterwandinfarkt sei zu gering beurteilt worden, da erhebliche Einschränkungen in der Belastbarkeit vorliegen würden. Ein Ergonometriebefund könne nicht vorgelegt werden, da die behandelnden Ärzte ein Belastungs-EKG ablehnen würden, Marcoumar sei zur Vorbeugung eines weiteren Infarkts verordnet worden. Infolge des Herzleidens würden erhebliche Leistungseinschränkungen und immer wiederkehrende Kurzatmigkeit bestehen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Überprüfung der erfolgten Einschätzung vorgelegt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 31.03.2015 wird festgehalten, dass das Schreiben des KOBV keine medizinisch relevante Aussage enthalte. Eine Änderung der Einschätzung könne nicht erfolgen.

Mit angefochtenem Bescheid vom 09.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.

Gegen den Bescheid vom 09.04.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 30.04.2015, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass beim Beschwerdeführer festgestellt worden sei, dass er an einem Zustand nach Hinterwandsinfarkt mit bestehender Narbe sowie arterieller Hypertonie und permanentem Vorhofflimmern leide. Auf Grund dieser beiden Diagnosen leide der Beschwerdeführer an rezidivierender Kurzatmigkeit, worauf von der belangten Behörde nicht eingegangen worden sei. Unberücksichtigt geblieben sei, dass beim Beschwerdeführer eine Aorten- und Mitralinsuffizienz sowie eine physiologische Trikuspidalinsuffizienz bestehe. Bei Würdigung aller vorliegenden Urkunden und vorliegenden Beschwerden hätte festgestellt werden müssen, dass beim Beschwerdeführer ein höherer Grad der Behinderung bestehe und zwischen den unter der laufenden Nr. 1 und laufenden Nr. 2 angeführten Diagnosen eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Innere Medizin werde beantragt.

Der Beschwerde ist ein Echokardiographie-Befund vom 08.04.2015 beigelegt.

Die Beschwerde vom 30.04.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2015 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den bereits von der belangten Behörde herangezogenen Facharzt für Innere Medizin um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 16.02.2015, hinsichtlich der Frage, ob der im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegte Befund und die Beschwerdeausführungen eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen sowie ob bezüglich der beeinspruchten Aorten-, Mitral- und physiologischen Trikuspidalinsuffizienz ein einschätzungswürdiger Leidenszustand anzunehmen sei.

Am 30.07.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht Bilder des Institutes für Nuklearmedizin Mödling vom 27.04.2015 sowie das Ruhe-EKG vom 27.04.2015 ein, welche an den Sachverständigen mit dem Ersuchen um Berücksichtigung bei seiner Beurteilung übermittelt wurden.

Der Sachverständige für Innere Medizin hält in seiner Gutachtensergänzung vom 24.08.2015 Folgendes fest:

"Sachverhalt:

Der AW wurde zuletzt ho. am 16.2.2015 begutachtet und mit einem Gesamt-GdB von 40 v.H. eingeschätzt. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM in den Behindertenpass wurde abgelehnt.

Der AW hat eingewandt, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen (Zustand nach Hinterwandinfarkt mit Narbe, arterielle Hypertonie und permanentes Vorhofflimmern) eine rez. Kurzatmigkeit vorliege.

Unberücksichtigt im Gutachten vom 16.2.2015 sei geblieben, dass auch eine Aorten-, Mitralund Tricuspidalinsuffizienz vorliege.

Ein Echocardiographiebefund der behandelnden Kardiologin vom 8.4.2015 wurde der Beschwerde beigelegt.

Laut diesem Befund bestehen eine minimale Mitral- und Aorteninsuffizienz und eine physiologische Tricuspidalinsuffizienz mit grenzwertig erhöhten Rechtsherzdrucken. Die Linksventrikelfunktion wird als gut beschrieben, regionale Wandbewegungsstörungen oder Narben konnten nicht objektiviert werden.

Insgesamt ist von einem seinerzeitig sehr kleinem Infarktereignis ohne resultierende Einschränkung der Linksventrikelfunktion auszugehen. Die beschriebenen Insuffizienzen im Bereich von Aorten- und Mitralklappe sind minimal und bedingen keine einschätzungswürdige Gesundheitsschädigung. Die Tricuspidalinsuffizienz wird als physiologisch eingestuft und erreicht gleichfalls keinen GdB.

Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass der AW aufgrund von Herzschädigungen eine nennenswerte Belastungsdyspnoe aufweist.

Somit ergibt sich aus ärztlicher Sicht keine Änderung der Einschätzung gegenüber dem Gutachten vom 16.2.2015.

Dem AW ist auch die Benützung ÖVM zumutbar."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 07.10.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von dieser Gelegenheit Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 23.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus seinen eigenen Angaben; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 16.02.2015, ergänzt durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten vom 24.08.2015.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde wird im Gutachten vom 24.08.2015 ausführlich und schlüssig eingegangen. Der Sachverständige hält nach Einsicht in die vorgelegten Befunde fest, dass beim Beschwerdeführer eine minimale Mitral- und Aorteninsuffizienz und eine physiologische Tricuspidalinsuffizienz mit grenzwertig erhöhten Rechtsherzdrucken vorliegen. Die Linksventrikelfunktion wird als gut beschrieben, regionale Wandbewegungsstörungen oder Narben konnten nicht objektiviert werden. Der Sachverständige hält fest, dass beim Beschwerdeführer insgesamt von einem seinerzeitig sehr kleinem Infarktereignis ohne resultierende Einschränkung der Linksventrikelfunktion auszugehen ist. Die beschriebenen Insuffizienzen im Bereich von Aorten- und Mitralklappe sind minimal und bedingen keine einschätzungswürdige Gesundheitsschädigung. Die Tricuspidalinsuffizienz wird als physiologisch eingestuft und erreicht ebenfalls keinen Grad der Behinderung. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund von Herzschädigungen eine nennenswerte Belastungsdyspnoe aufweist.

Das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Sachverständigengutachten vom 24.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ist unbeeinsprucht geblieben.

Das Sachverständigengutachten vom 16.02.2015 und das ergänzende Gutachten vom 24.08.2015 sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.02.2015 und vom 24.08.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Unschlüssigkeit darin zu erblicken, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten festhält, dass der Grad der Behinderung der führenden Funktionsbeeinträchtigung "Narbe nach Hinterwandinfarkt" in Höhe von 40 v.H. auf Grund der geringen funktionellen Zusatzrelevanz der weiteren Funktionseinschränkungen (Arterielle Hypertonie, Diabetes Mellitus Typ II, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Degenerative Veränderungen und Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sowie Obstruktives Schlaf-apnoe-Syndrom) nicht weiter erhöht wird.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.02.2015 und das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 24.08.2015, welches als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen wird und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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