W135 2011186-1•BVwG W135 2011186-1
W135 2011186-1Federal Administrative CourtOct 21, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W135 2011186-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von Gerhard XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 13.06.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.09.2006 wurde gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 04.05.2006 den Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 50 v.H. festgesetzt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 23.10.2006 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer brachte am 13.12.2012 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), vom 04.06.2013 stattgegeben und der Grad der Behinderung mit 70 v.H. festgesetzt wurde. Diesem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 06.05.2013 zugrunde gelegt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung unter Anwendung der Richtsatzverordnung mit 70 v.H. festgesetzt wurde. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung wurde damit begründet, dass eine Verschlechterung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen stattgefunden habe und weitere Leiden hinzugekommen seien.
In weiterer Folge wurde der Behindertenpass des Beschwerdeführers insofern berichtigt, als der Grad der Behinderung mit 70 v.H. eingetragen wurde.
Am 05.09.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein.
Am 07.01.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Die belangte Behörde beauftragte einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Begutachtung des Beschwerdeführers und Einschätzung des Grades der Behinderung. In dem Sachverständigengutachten vom 10.02.2014 wird Folgendes - sofern im gegenständlichen Verfahren relevant - ausgeführt:
"Anamnese :
Vorerkrankung: siehe Vorgutachten Zwischenanamnese: unauff.
Derzeitige Beschwerden:
AW berichtet über eine Kraftminderung beider Beine. Er habe Schwierigkeiten beim Gehen und benütze ein TENS-Gerät. Weiters leide er an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit ständigen Schmerzen. Er habe auch Depressionen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Tamsulosin, Seractil forte, Nitrolingual Spray, Sirdalud 2mg, Lisinopril 10mg, Ezentrol 10mg, Sortis 10mg, Thrombo ASS 100mg, Pantoloc40mg, Concor 10mg
Sozialanamnese:
Berufsanamnese: erlernter Beruf Bankangestellter, dzt. arbeitslos, um Pension angesucht Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, bewohnt ein Einfamilienhaus
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
+Befundbericht Dr. M., FAf. Neuropsychiatrie, vom 26.8.13: (Abl. 130) Dg: idiopathisch progressive Neuropathie
+Befundbericht Dr. K., FAf. Innere Medizin, vom 8.8.13: (Abi. 129) Dg: Hyperlipidämie, Struma nodosa et regressiva, St.p. PTCA und 2 Stents 2006, Carotisstenose links, Claudicatio spinalis, KHK II mit RCA-Verschluss
+Neurologischer Befundbericht Dr. G., FAf. Neuropsychiatrie, vom 12.9.2013: (Abl. 132-133)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
gut
Größe: 180 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck: 135/75, 83/min
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
57-jähriger Mann
Caput: Sehvermögen unauff., Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung bds., Rachen bland, Gebiß: eigene Zähne
Collum: keine vergrößerten LK tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,
Thorax: symmetrisch
Cor: HT rein, rhythm., normofrequent,
Pulmo: VA bds., keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe,
Abdomen: BD über TN, Hepar am RB, Lien nicht tastbar, DG rege, keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine Inkontinenzversorgung
WS: linkskonvexe Skoliose mit gering verstärkter Brustkyphose, FBA 0 cm, HWS: Rotationsbeweglichkeit endlagig, BWS: Seitbeweglichkeit max. 30°, Rückneigung max. 10°, Laseque beidseits negativ, blande
Narbe untere BWS OE: Schultern bds: Abduktion endlagig, Schürzen- und Nackengriff möglich,
Ellbogengelenke unauff., Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss vollständig, erhaltene Fingerfertigkeit
UE: Hüft-, Kniegelenke bds, sowie linkes Sprunggelenk klinisch unauff., rechtes Sprunggelenk: blande Narbe, Dorsalflexionsbewegung zur Hälfte vermindert, Probleme bei Zehenbeugung, leichte
Hohlfußbildung Ödeme: bds. keine Varizen: bds. keine
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gehen erfolgt leicht breitbeinig ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status:
Status psychicus: klar, voll orientiert, Denk- und Merkvermögen nicht eingeschränkt, Stimmungslage leicht dysthym ohne Antriebsminderung, Denkziele können erreicht werden
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
...
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da:
¿ eine kurze Wegstrecke {300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert
¿ sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
¿ sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
...
Die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel ist trotz einer Gehbehinderung mit leicht breitbeinigem Gangbild aufgrund der Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der Beinnervenschädigung zumutbar, da das sicher Ein- und Ausstigen und der sichere Transport gewährleistet sind, und eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann."
Mit Schreiben der belangten Behörde jeweils vom 23.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer sowohl im Verfahren betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG als auch im Verfahren betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass nach dem BBG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben.
Mit Schreiben vom 06.05.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sowohl den festgestellten Grad der Behinderung als auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beeinspruche und legte einen Fachbefund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.05.2014 vor.
Die belangte Behörde legte den Akt des Beschwerdeführers nochmals dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vor. Einem handschriftlichen Vermerk des Ärztlichen Dienstes vom 28.05.2014 zu Folge habe die erfolgte Einschätzung nicht entkräftet werden können.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 v.H. beträgt.
Weiters wurde mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2014 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 06.05.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen keine Änderung der Einschätzung zu bewirken vermochten. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und der Antrag sei abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid vom 13.06.2014 betreffend die Zusatzeintragung in den Behindertenpass wurde mit Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) vom 22.07.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Ausgeführt wird, dass von der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die belangte Behörde verkenne hierbei allerdings, dass auf Grund der bestehenden massiven Schmerzen sowie auch Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei es auf Grund des bestehenden massiven Wirbelsäulenleidens sowie auch der fortgeschrittenen sensomotorischen Polyneuropathie der unteren Extremitäten keinesfalls zumutbar und möglich in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen. Auf Grund der Funktionseinschränkungen und der Schmerzen sei es dem Beschwerdeführer nur mehr möglich sich auf kurzen Wegstrecken (unter 300 m) fortzubewegen. Sowohl das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels als auch das Ein- und Aussteigen seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Am 25.07.2014 langten medizinische Befunde bei der belangten Behörde ein.
Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 wurde eine Beschwerdeergänzung erstattet. Vorgebracht wird, dass die Begründung der belangten Behörde für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weder im Bescheid noch im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer im ländlichen Raum lebe, wo die Verkehrsanbindungen unzureichend ausgebaut seien. Dadurch seien zu bewältigende Gehwege von zumindest 700 m keine Seltenheit. Diese weiten Strecken seien unabhängig von den Witterungsverhältnissen, d.h. auch im Winter bei Eis und Schneefall zurückzulegen. Dem Bescheid und dem Gutachten sei auch nicht zu entnehmen, welche konkreten öffentlichen Verkehrsmittel zugrunde gelegt worden seien. Die in den Städten eingesetzten Niederflurfahrzeuge würden im ländlichen Raum nicht eingesetzt, sodass das Ein- und Aussteigen in den wenig vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln für den Beschwerdeführer nur mit hohen Risiken verbunden seien. Der Beschwerdeführer habe bereits bei trockenen Witterungsverhältnissen mit kleinen Hindernissen und kurzen Wegstrecken sehr zu kämpfen. Umso mehr seien kleine Hindernisse und kurze Wegstrecken bei schlechten Witterungsverhältnissen, insbesondere in den kalten Monaten, naturgemäß ein nicht zumutbarer Umstand. Stürze seien auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes tunlichst zu vermeiden, zumal diese schwerwiegende Folgen mit sich ziehen würden. Es sei ebenso weder dem Bescheid noch dem Gutachten schlüssig und konkret zu entnehmen, weshalb ein sicheres Einsteigen möglich sei und die körperliche Belastbarkeit ausreichen würde, und keine schweren psychiatrischen Erkrankungen sowie eine Immunschwäche vorliegen würden. Schon vor diesem Hintergrund hafte dem angefochtenen Bescheid ein Mangel an. Ungeachtet dessen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung verschlechtert, was den neuen beigeschlossenen Befunden zu entnehmen sei und erhebe der Beschwerdeführer deren Inhalt zu seinem Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer am 15.05.2014 eine Operation gehabt. Ebenso sei von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie festgestellt worden, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Weiters seien im Befund vom 16.07.2014 des Ambulatoriums für bildgebende Diagnostik die Nierenprobleme sowie der Verdacht auf Osteoporose klar zu erkennen. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2014 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gab betreffend der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ein Sachverständigengutachten in Auftrag.
Die vom Ärztlichen Dienst der belangten Behörde herangezogene Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin führte am 07.04.2015 eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch und erstellte basierend darauf und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, in welchem Folgendes - sofern im gegenständlichen Verfahren relevant- festgehalten wird (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):
"Vorerkrankungen: Keine zwischenzeitlichen zusätzlichen Erkrankungen.
Miktion: ständiger Harndrang, mit Urgeinkontinenz, Defäkation:
Gefühl der unvollständigen Stuhlentieerung mit ständigem Völlegefühl
Alkohol: selten. Nikotin: 40 Zig/die
Derzeitige Beschwerden:
Ständige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit fallweise ziehender Ausstrahlung in die lat. Oberschenkel. Schmerzen im Bereich der WS seit 30 Jahren, v.a. beim Bücken, längerem Sitzen/Stehen/Gehen. Schwäche in beiden proximalen UE seit 25- 30 Jahren mit Problemen beim Treppensteigen v.a. hinunter, häufige Stürze z. B. bei kleinen Bodenunebenheiten (im letzten Jahr 10 Stürze). Er könne ohne Zuhilfenahme der OE nicht aus dem Sitzen aufstehen. Ständige Gefühllosigkeit Vorfüße bds.
An schlechten Tagen würde er einen Rollator benutzen, würde deswegen den Winter nicht in Österreich verbringen - massive Sturzgefahr.
Sturz Anfang 2014 mit LWK Fraktur.
Eine PNP sei 2013 diagnostiziert worden, aber bereits zuvor mehrfach NLG und einmalig Nervenbiopsie.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Concor 5 mg 1-0-0-, Pantoloc 40 mg 1-0-0, Losartan 50 mg 1-0-0, T-Ass 100 mg 1x1, Ezet- rol 10 mg 0-0-1, Sortis 10 mg 0-0-1, Lyrica 75 mg 0-0-1. Bei Bed. Nitrolingual Spray bei Atembeschwerden, Deflamat 75 mg jeden 2-3 Tag, Seractil 1x/Woche, Sirdalud 4 mg ca. 1x/Woche, Novalgin gtt. jeden 2-3 Tag 10-20 gtt. Trittico 75 mg bei Bed. schon länger nicht eingenommen.
Zusätzlich 2014 Akupunktur, CT-gezielte Wurzelblockade, physikalische Maßnahmen, Training, Massagen.
Sozialanamnese:
BU-Pension seit 1.9.2014, Pflegegeld Stufe 1, verheiratet, keine Kinder. Lebt in Einfamilienhaus, Bad sei behindertengerecht adaptiert. Stufen im Eingangsbereich.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
LWS MRT vom 24.9.2014: Keilwirbel LWK 1 mit Knochenmarksödem der Deckplatte, Spondylolisthese L3/4 und L2/3.
MRT Oberschenkel und proximaler Unterschenkel vom 30.7.2013 (Abl. 134): deutliche Verfettung der Muskulatur bereits gluteal, Zunahme nach caudal, links betont, li. praktisch die gesamte Vastusmuskulatur verfettet.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 180 cm Gewicht: 105 kg Blutdruck: 140/85 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänder
HN: Hypakusis bds., übrige altersgemäß
SOP/HNAST nicht druckdolent, Trapeziusrand nicht druckschmerzhaft, HWS-Rotation bds. endlagig eingeschränkt
OE: MER seitengleich mittellebhaft, Knips bds. neg., keine Parese, Dig. IV und V beider Hände würden fallweise einschlafen.
Rumpf: kein sensibles Niveau, Parästhesien lumbal rund um die ca. 5 cm lange OP Narbe, ISG bds. frei.
UE: MER bds. fehlend, Schwäche bds. Hüftflexion M4, Knieextension li. M3, Fußdorsalextension re. inkomplett möglich, Schwäche bds. M4, Plantarffexion bds. M4. Atrophie li. Ober- und rechter Unterschenkel. Oberschenkel re. 56 li. 54 cm, Unterschenkel re. 43, li. 42 cm Umfang. Vibrationsempfindung bds. vom Knie nach distal fehlend.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. An-/Auskleiden selbständig möglich. Romberg mit ungerichtetem Schwanken, Fersen-/Zehenballengang bds. nicht möglich. Einbeinstand bds. nicht möglich. Stiegensteigen nur mit Anhalten, nicht alternierend, v.a. beim Hinuntersteigen massive Instabilität linkes Knie- und Hüftgelenk.
Status Psychicus:
Voll orientiert, gut kontaktfähig, nur im negativen Skalenbereich affizierbar, verzweifelt über die ständigen Schmerzen. Nachtschlaf gut. Duktus/Antrieb regelrecht, keine produktive Symptomatik, keine mnestischen Defizite.
Zusammenfassung:
1. Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit chronischem Schmerzsyndrom
gz l/f/191 GdB 50 %
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach operativem Eingriff im Bereich der Brustwirbelsäule, Wirbelbruch im Bereich der Lendenwirbelsäule und Wirbelgleiten im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelreizsymptomatik
2. Schädigung aller Nerven der Extremitäten beinbetont
gz IV/i/484 GdB 50 %
Oberer Rahmensatz, da Schwäche links und körpernahe betont an beiden unteren Extremitäten mit Instabilität linkes Knie- und Hüftgelenk und damit verbundener Sturzbefahr
gz V/e/585 GdB 20 %
Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da anhaltende Stimmungsveränderung aber keine medikamentöse Dauertherapie.
Aus neurologischer Sicht ist das Leiden 2, die Nervenschädigung, höher einzuschätzen, als im Vorgutachten, da eine hüftbetonte Schwäche linksbetont besteht, welche die Gangsicherheit und das Stiegensteigen erheblich beeinträchtigt. Die betroffenen Muskeln sind nachweislich fast vollständig durch Fettgewebe ersetzt (MRT vom 30.7.2013, Abl. 134), was die Glaubwürdigkeit noch unterstreicht. Zusätzlich besteht eine bisher nicht dokumentierte Störung der Tiefenwahrnehmung, wodurch die Gangsicherheit insbesondere bei kleinen Unebenheiten beeinträchtigt wird.
Leiden 1 und 3 bestehen unverändert zum Vorgutachten. Die Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit chronischem Schmerzsyndrom sind bereits im Vorgutachten ausreichend eingeschätzt. Aus den neu vorgelegten Befunden (Abl. 167-169) ergibt sich keine Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten (siehe auch Befund Dr. S. vom 1.6.2014 Abl. 112). Auch die Depression ist unverändert einzuschätzen, die Dauertherapie wurde abgesetzt bei bestehender depressiver Stimmungslage.
Aus neurologischer Sicht ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, da aufgrund der hüftnah und links betonten Schwäche mit Muskelschwund an der unteren Extremität, das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet ist."
Im weiters eingeholten zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 16.06.2015 wird Folgendes ausgeführt:
"Derzeitige Beschwerden:
AW berichtet über eine Kraftminderung beider Beine. Beim Gehen ist eine allgemeine Schwäche aufgefallen. Er leidet auch unter anhaltenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und depressiven Stimmungslagen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Tamsulosin, Seractil forte, Nitrolingual Spray, Sirdalud 2mg, Lisinopril 10mg, Ezentrol 10mg, Sortis 10mg, Thrombo-ASS 100mg, Pantoloc40mg, Concor 10mg,
Sozialanamnese:
Berufsanamnese: gelernter Bankangestellter, dzt. AMS - um Pension wurde bereits angesucht
Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
+Befundbericht, Dr. S. (FA f. Neurochirurgie) vom 01.06.2013 Dg:
St.p. Exstirpation eines Neurinoms bei TH12 geringe Vertebrostenose L2/3
+Patientenbrief, XX Spital (Neurologie) vom 06.08.2013
Dg: Idiopathische progressive Neuropathie; deutliche Verfettung der Muskulatur iinksbetont
+Entlassungsbericht, Privatklinik XX vom 16.05.2014
Dg: Diffus vertebragenes Syndrom, chron. BWS-LWS Syndorm, Protrusio Th12/L1
L4-S1
+Arztbefund, Dr. Tschurlovich (FAf. Urologie) vom 11.07.2014
Dg: Parenchymcysten bd. Nieren
Testosteronmangel
arterielle Hypertonie
hypotropher Hoden re.
Dg: Steatosis Hepatis
Aorten- und Beckenarteriensklerose
Multisegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 180 cm Gewicht: 104 kg Blutdruck: 139/79 HF73
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: Sehvermögen unauffällig, Schwerhörigkeit bds. mit Hörgeräten versorgt, Rachen bland, Gebiß: o.B.
Coiluin: keine vergrößerten LK tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,
Thorax: symmetrisch
Cor: HT rein, rhythm, normfrequent,
Pulmo: VA bds., keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe
Abdomen: BD im TN, Hepar und Lien nicht tastbar, DG unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine Inkontinenzversorgung
WS: Klopfschmerz im Übergang BWS-LWS, Beweglichkeit hochgradig eingeschränkt blande Narbe lumbal ca. 4cm lang
OE: aktive und passive Beweglichkeit unauffällig, Schultern bds. frei beweglich,
UE: Beinumfangsdifferenz: rechter Oberschenkel 56cm, linker Oberschenkel 54cm; rechtes Kniegelenk rec. Excor prätibial Unterschenkelödeme bds reli
aktive Beweglichkeit in beiden UE mittelgradig eingeschränkt Parästhesien in beiden Unterschenkeln
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gehen frei und ohne Hilfsmittel möglich
Status Psychicus:
klar, voll orientiert, Denk- und Merkvermögen nicht eingschränkt, Stimmungslage leicht gedrückt, nur im neg. Skalenbereich affizierbar, Denkziele können erreicht werden
...
Aufgrund der Ganginstabilität durch die Nervenschädigung der Unteren Extremitäten ist das Zurücklegen auch kurzer Wegstrecken nicht mehr möglich. Auch der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist demnach nicht gewährleistet.
Prüfung der Auswirkungen der festgesteliten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Beinnervenschädigung beidseits sowie Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Aufgrund der Ganginstabilität durch die Nervenschädigung der Unteren Extremitäten ist das Zurücklegen auch kurzer Wegstrecken nicht mehr möglich. Auch der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist demnach nicht gewährleistet.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2015 wurden der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung derzeit mit 70 v.H. ausgewiesen ist. Er brachte am 07.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Beim Beschwerdeführer liegt eine Nervenschädigung der unteren Extremitäten vor, die eine Ganginstabilität verursacht. Dadurch sind das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und der sichere Transport nicht gewährleistet.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte neurologische Sachverständigengutachten vom 07.04.2015 sowie das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 16.06.2015, in welchen die Sachverständigen jeweils auf Basis einer persönlichen Begutachtung und der im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde übereinstimmend zum Ergebnis gelangen, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Die neurologische Sachverständige hält im Ergebnis fest, dass beim Beschwerdeführer eine Nervenschädigung an beiden unteren Extremitäten vorliegt. Es besteht eine Instabilität des linken Knie- und Hüftgelenks, welche die Gangsicherheit und das Stiegensteigen erheblich beeinträchtigt. Unter Punkt "Gesamtmobilität-Gangbild" wird unter anderem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Stiegensteigen nur mit Anhalten und nicht alternierend möglich ist und vor allem beim Hinuntersteigen massive Instabilität des linken Knie- und Hüftgelenkes vorliegt. Die betroffenen Muskeln sind nachweislich fast vollständig durch Fettgewebe ersetzt, was der Sachverständigen zu Folge die Glaubwürdigkeit noch unterstreicht. Zusätzlich besteht beim Beschwerdeführer eine bisher nicht dokumentierte Störung der Tiefenwahrnehmung, wodurch die Gangsicherheit insbesondere bei kleinen Unebenheiten beeinträchtigt wird.
Dieses Gutachtensergebnis, welches auch dem allgemeinmedizinischen Gutachten hinsichtlich der das Fachgebiet der Neurologie betreffenden Gesundheitsschädigungen zugrunde gelegt wurde, ist vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Befunde, der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung und dem Untersuchungsbefund zu den unteren Extremitäten (auf die oben im Detail wiedergegeben Ausführungen im Sachverständigengutachten wird verwiesen) nachvollziehbar und schlüssig.
Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass die vorliegenden Gutachten im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 07.04.2015 und vom 16.06.2015, welche von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht blieben, zugrunde gelegt, in welchem nachvollziehbar dargelegt wird, dass beim Beschwerdeführer dauerhaft erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vorliegen, welche ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzumutbar machen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung ist daher in weiterer Folge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst und zu welchen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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