BVwG W134 2112284-1

W134 2112284-1Federal Administrative CourtOct 21, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Teilungsplan, Vermessung, Wertänderung, Wertgrenze, Zurückverweisung

Full text

BVwG W134 2112284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W134.2112284.1.00

Spruch

W134 2112284-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX, XXXX, XXXX, vom 25.06.2015 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden, Wunderburgstraße 1, 4810 Gmunden, vom 10.06.2015, GZ 418/2015/42, beschlossen:

A)

Der Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden vom 10.06.2015, GZ 418/2015/42, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

XXXX und XXXX haben mit Antrag vom 10.03.2015 die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes GZ 11.595/15 vom 09.03.2015 des Diplom-Ingenieur XXXX betreffend das Grundstück XXXX in der KG 42124 Kampesberg nach den Sonderbestimmungen des § 13 LiegTeilG beantragt. Mit diesem Teilungsplan soll das Grundstück XXXX mit einem Flächenausmaß von 239 m² geschaffen werden.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden vom 10.06.2015, GZ 418/2015/42, wurde der Antrag vom 10.03.2015 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zu Bauland für die Wertermittlung ein durchschnittlicher Grundstückspreis für Bauerwartungsland anzusetzen sei, "wodurch die Wertgrenze gemäß § 13 Abs. 3 offenbar überschritten wird."

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2015 Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das gegenständliche Grundstück die Widmung als Grünland und nicht als Bauland oder Bauerwartungsland aufweise und daher eine Überschreitung der Wertgrenze des § 13 LiegTeilG nicht vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden vom 10.06.2015, GZ 418/2015/42, wurde der Antrag vom 10.03.2015 abgewiesen. Dem Akt kann nicht entnommen werden, dass durch die belangte Behörde eine Wertermittlung bezüglich des gegenständlichen Grundstückes bzw. des gegenständlichen Trennstückes durchgeführt worden ist. (Akt des Vermessungsamtes Gmunden)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 13 Abs 1 bis 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013 lautet:

"(1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlage einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstücks offenbar um nicht mehr als je 2 000 Euro verringert."

Gemäß § 13 Abs. 3 LiegTeilG ist eine Abschreibung von einem Grundbuchskörper zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Teilstücks offenbar um nicht mehr als je € 2000 verringert. Der Wert bzw. die Wertminderung sind durch das Vermessungsamt ohne förmliche Schätzung zu ermitteln (OGH 5 Ob 94/88; vergleiche auch Twaroch, Kataster-und Vermessungsrecht (2012) S. 243). Es hat somit eine Wertermittlung durch das Vermessungsamt stattzufinden, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht stattgefunden hat.

§ 28 Abs 3 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Eine Zurückverweisung der Sache nach § 28 Abs. 3 VwGVG ist dann zulässig, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Aufgrund der Judikatur des VwGH kommt dies insbesondere in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Ein solcher Fall liegt gegenständlich aufgrund der unterlassenen Wertermittlung durch das Vermessungsamt vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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