BVwG G309 2106342-1

G309 2106342-1Federal Administrative CourtOct 21, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G309 2106342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2106342.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 15.10.2015 mündlich

VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 20.03.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 30.12.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.02.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 20.02.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Migräne Migräne ohne Aura, derzeit ohne Intervallprophylaxe, oberer Rahmensatz aufgrund der gehäuften Schmerzattacken und des fallweisen ungenügenden Ansprechens auf die Beschwerden. Keine neurologischen Ausfälle, Besserung durch Intervalltherapie möglich.

04.11. 01

20

2

Knorpelschaden der linken Kniescheibe nach Luxation Geringe Belastungsminderung, normaler Bewegungsumfang, unterer Rahmensatz

02.05. 18

10

3

Chronische autoimmune Schilddrüsenentzündung Medikamentös zur Gänze substituierbar unterer Rahmensatz

09.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist Gesundheitsschädigung (GS)1, GS2+3 sind im Umfang zu gering um zu steigern.

Folgende beantragten bzw. in der zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n. Sterilitätsoperation, ausgeheilte Osteomyelitis.

3. Mit Parteiengehör vom 27.02.2015 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Im Schreiben vom 09.03.2015 führte die BF im Wesentlichen aus, dass den extremen und dauerhaften Kopfschmerzen wie auch den Einschränkungen und erheblichen und dauerhaften Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei, und der Grad der Behinderung über oder gleich 50 v.H. liegen würde.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2015 wurde der Antrag der BF vom 30.12.2014 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 20 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und das medizinische Beweisverfahren sowie die ärztlichen Gutachten unrichtig festgestellt worden seien.

6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen, und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Die BF teilte mit Schreiben vom 08.06.2015 mit, dass sie den anberaumten Termin zur Untersuchung aus aktuellen und schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen bedauerlicherweise nicht wahrnehmen könne. Weiters führte sie aus, dass die Amtssachverständige die Qualifikation einer praktischen Ärztin innehabe, und sie bestrebt sei, einen fachärztlichen Befund oder allenfalls ein Fachgutachten beizubringen.

7. Mit Mail vom 05.08.2015 wurde ein fachärztliches Attest des Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.07.2015, in Vorlage gebracht.

8. Am 15.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Amtssachverständige Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden sämtliche von der BF neu in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel, im Hinblick auf das bereits vorliegende Gutachten der Dr. XXXX, ausführlich erörtert.

Konkret erstattete der Sachverständige zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Beweismittel, folgende gutachterliche Stellungnahmen:

Beim Attest vom 27.07.2015 (Dr. XXXX) handelt es sich um eine Empfehlung für eine vorzeitige Freistellung aufgrund der Schwangerschaft der BF. In diesem Attest werden primär die Kopfschmerzen und ihre eingeschränkten Therapiemöglichkeiten während der Schwangerschaft angeführt und daher eine vorzeitige Freistellung empfohlen. Die Diagnose der Kopfschmerzen wird hier um eine sogenannte Cluster-Kopfschmerz-Problematik erweitert.

Der Befund vom 19.02.2015 beschreibt die Problematik als chronische Migräne. Beide Diagnosen sind in der GS1 unter Pos. Nr. 04.11.01 bewertet. Der oberste Rahmensatz wurde von der Gutachterin gewählt, obwohl zwar keine Basistherapie wie in der Anmerkung angeführt eingenommen wurde, da jedoch häufige und schwer beeinflussbare Schmerzen angegeben werden.

Die weiters vorgelegten Befunde (welche ebenfalls in Kopie zum Akt genommen werden) behandeln zum Teil den Zustand nach Kniescheibenluxation links 1992, wobei die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen in der GS2 mit dem unteren Rahmensatzwert der Pos. 02.05.18 bewertet sind; der untere Rahmensatzwert entspricht durchaus auch der möglichen Verwendung der Pos. 02.05.27 habituelle Kniescheibenverrenkung mit 10 vH. als Fixposition gewertet.

Ein weiterer Teil der Befunde handelt von der ausgeheilten Osteomyelitis (Knocheneiterung). Diese wurde im GA vom Dr. XXXX als ausgeheilte Krankheit, und somit nicht berücksichtigungswürdig gewertet.

Ein weiterer Befund behandelt die ungewollte Sterilität der Endometriose, deren Behandlung und der Zustand der eingetretenen Schwangerschaft zeigt vom offensichtlichen Erfolg.

Der chirurgische Ambulanzbericht vom 15.10.2013 LKH XXXX zeigt eine damals subakute Schmerzhaftigkeit am linken Darmbeinkamm an, wobei es sich hierbei um eine vorübergehende lokale Schmerzproblematik handelt, die aktuell keinen Behinderungswert besitzt.

Ein Thorax-Röntgen vom 19.04.2000 zeigt, abgesehen von geringgradigen postentzündlichen Residuen links, keinen auffälligen Befund. Die Residuen selbst sind Restzustände nach vorangegangenen Entzündungen ohne aktuellen Krankheitswert.

Das Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 18.11.1997 zeigt zwar Fehlhaltungen und einen geringen Beckenschiefstand, sowie leichte Formanomalien im Kreuz- und Steißbein, befundet jedoch selbst keine wesentliche eigenständige Pathologie.

Das MRT des Schädels vom 13.02.2015 zeigt ebenso wie ein zitierter Vorbefund vom 19.12.2003 einen alterentsprechenden unauffälligen Befund.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt zwanzig (20) von Hundert (v.H.).

2. Beweiswürdigung:

Das zum Gesundheitszustand der BF eingeholten Sachverständigengutachten sowie die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen erstattete gutachterliche Stellungnahme, kommen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die Ausführungen der Sachverständigen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert und vermochte die BF weder in ihren schriftlichen Eingaben noch im Zuge der Verhandlung vorgebrachten Äußerungen, die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen

Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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