BVwG G301 2112864-1

G301 2112864-1Federal Administrative CourtOct 21, 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Einzelfallprüfung,<br/>Gefährdungsprognose, mangelnder Anknüpfungspunkt, persönliche und<br/>soziale Bindungen, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G301 2112864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2112864.1.00

Spruch

G301 2112865-1/5E

G301 2112864-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.10.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, und 2.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, Zl. XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle St. Pölten, dem Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) zugestellt am 06.08.2015, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Mit den am 20.08.2015 beim BFA, RD NÖ - Außenstelle St. Pölten, eingelangten und mit 19.08.2015 datierten Schriftsätzen erhoben der BF1 und der BF2 jeweils Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde übereinstimmend beantragt, das Aufenthaltsverbot wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.08.2015 vom BFA vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen und gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen am 12.10.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF1 und der BF2 teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Rumänien und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8

FPG.

Der BF1 ist der leibliche Vater des BF2.

1.2. Der BF1 weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

1. ) XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 127, 130 1. Fall StGB

§§ 164 (1), 164 (2), 164 (4) 1. Satz 2. Fall StGB

Datum der Letzten Tat 20.12.2013

Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Der BF2 weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

1. ) XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 127, 130 1. Fall StGB

§§ 164 (1), 164 (2), 164 (4) 1. Satz 2. Fall StGB

Datum der Letzten Tat 20.12.2013

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge (r) Erwachsene (r)

Festgestellt wird, dass der BF1 und der BF2 die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt haben.

1.3. Der BF1 lebt seit September 2009 durchgehend in Österreich, der BF2 seit Sommer 2010.

Der BF1 lebt mit seiner Ehegattin, seinem 10-jährigen Sohn, seiner 9-jährigen Tochter und dem BF2 in XXXX in einem Haus, das im Eigentum des BF2 steht, im gemeinsamen Haushalt. Der BF2 ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF1 ist derzeit arbeitslos und bezieht Notstandshilfe. Der BF1 war bis etwa Mitte 2014 unselbstständig beschäftigt.

Der BF2 macht derzeit beim XXXX in XXXX eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker und arbeitet zusätzlich 10 Stunden pro Woche geringfügig bei einer Tankstelle in XXXX. Der BF2 wohnt unter der Woche in einer vom XXXX organisierten Unterkunft und ansonsten in seinem Haus im XXXX. Der BF2 verfügt in Österreich auch über soziale Anknüpfungspunkte.

Der BF1 verfügt über geringe Deutschkenntnisse, einen Deutschkurs hat er nicht besucht. Der BF2 verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Strafurteil, und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt in Österreich, zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen des BF1 und des BF2 in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 und des BF2 in der mündlichen Verhandlung. Sowohl der BF1 als auch der BF2 haben sich in der Verhandlung durchwegs als persönlich glaubwürdig erwiesen. Es sind im gesamten Ermittlungsverfahren auch keine Umstände hervorgekommen oder vorgebracht worden, die an der Richtigkeit dieser Angaben Zweifel aufkommen lassen hätten.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF1 und BF2 beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen einen Bescheid des BFA richten, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A. (Aufhebung des Bescheides):

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde hat jeweils im angefochtenen Bescheid das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt.

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Unbestritten ist, dass sich der BF1 und der BF2 bislang auf Grund ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben.

Vorauszuschicken ist, dass sie sich jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden jedoch - abgesehen vom Hinweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen - nicht hinreichend dargelegt, aus welchen konkreten Umständen sich insgesamt ergeben würde, dass der weitere Aufenthalt des BF1 und des BF2 in Österreich konkret eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Konkrete Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende (gegenwärtige) und in ihrer Intensität jedenfalls als "hinreichend schwer" zu qualifizierende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sind jedoch weder aus der strafgerichtlichen Verurteilung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der ausschließlich bedingt auf eine dreijährige Probezeit verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten (beim BF1) bzw. sechs Monaten (beim BF2), noch aus dem bisherigen Gesamtverhalten der beschwerdeführenden Parteien ersichtlich. Bei Zugrundelegung einer Zukunftsprognose und einer Abwägung von general- und spezialpräventiven Erfordernissen wurde ihnen somit vom Strafgericht gleichsam eine "Chance", sich zu bewähren, eingeräumt. Auch die Art und Schwere der von ihnen begangenen strafbaren Handlungen lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass von ihnen jedenfalls auch weiterhin eine derartige Gefahr ausgehen könnte.

Inwiefern auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien in Österreich über die von ihnen begangenen Straftaten hinaus eine gegenwärtige (hinreichend schwere) Gefahr ausgehen würde, legte die belangte Behörde jedoch nicht hinreichend dar.

Des Weiteren hätte die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG in geeigneter Form abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch das angeordnete Aufenthaltsverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt oder nicht. Der angefochtene Bescheid lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die Garantien des Art. 8 EMRK zum Schutz des Privat- und Familienlebens aber vermissen.

So wurde von der belangten Behörde bei einer Gesamtabwägung aller Umstände nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der BF1 nunmehr seit über sechs und der BF2 seit über fünf Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. § 9 Abs. 6 BFA-VG) und sie unzweifelhaft über intensive private und familiäre Bindungen in Österreich, insbesondere in ihrer Wohngemeinde, verfügen.

Die belangte Behörde hätte somit unter Berücksichtigung der langen Dauer des Aufenthalts in Österreich, des Alters, der familiären und privaten Situation, des Grades der sprachlichen und sozialen Integration in Österreich sowie des Ausmaßes der Bindungen zum Herkunftsstaat eine Abwägung aller betroffenen Interessen vornehmen und deren Ergebnis in ihrer Entscheidung in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG nicht vorliegen.

3.2.3. Da sich die angefochtenen Bescheide insgesamt als rechtswidrig erwiesen haben, waren die Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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