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W227 2016543-1•BVwG W227 2016543-1
W227 2016543-1Federal Administrative CourtOct 20, 2015
Ermittlungspflicht, illegale Ausreise, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, politische<br/>Gesinnung, Verfolgungsgefahr, Wehrdienstverweigerung
W227 2016543-1/12E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Dezember 2014, Zl. 1043800105-140104880, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 24. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er stamme aus dem Dorf XXXX, Bezirk Aleppo, und habe Syrien im August 2014 aus Angst vor dem "Islamischen Staat" (IS) illegal Richtung Türkei verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte er sich vor dem IS.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20. November 2014 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an:
Er werde seit ca. zweieinhalb Jahren vom syrischen Regime gesucht, weil er zu Beginn der Revolution an regimekritischen Demonstrationen in Aleppo und XXXX teilgenommen habe; davon existierten Bilder. Einen schriftlichen Haftbefehl habe er nicht erhalten, aber sein Name scheine an Kontrollstellen auf. Da das Heimatgebiet des Beschwerdeführers und die Grenzposten von der freien syrischen Armee kontrolliert würden, sei der Beschwerdeführer zunächst in Sicherheit vor dem syrischen Regime gewesen und habe zwischen 2012 und 2014 des Öfteren legal in die Türkei aus- und wieder einreisen können. Später sei es im Heimatdorf des Beschwerdeführers zu Kämpfen mit dem IS gekommen. Der Beschwerdeführer habe vor ca. fünf bis sechs Monaten in seinem Heimatdorf auch gegen den IS demonstriert und werde deshalb als "Ungläubiger" bezeichnet.
Seinen Wehrdienst habe der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Einheit in den Jahren 2000 bis 2002 geleistet.
Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, ausgestellt am 8. Februar 2011 und gültig bis 8. Februar 2017, seinen Personalausweis, ausgestellt am 28. September 2003, seine Heiratsurkunde, eine Kopie des Familienbuches sowie Auszüge aus dem Personenregister für seine fünf Kinder vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2015 (Spruchteil III.).
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers führte das BFA Folgendes aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, gehöre der arabischen Volksgruppe an und er habe seinen Wehrdienst von 2000 bis 2002 geleistet. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen.
Das BFA traf weder Feststellungen zur Situation von Reservisten, noch zu den Folgen einer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können; würde man dem Beschwerdeführer die Teilnahme an Demonstrationen glauben, würde dennoch die bloße Möglichkeit des Stattfindens eines Übergriffes nicht ausreichen. Hingegen sei ihm aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sowie in zwei Beschwerdeergänzungen zusammengefasst Folgendes vorbringt:
Die vom BFA herangezogenen Länderberichte seien nicht aktuell und würden sich nicht auf das individuelle Fluchtvorbringen beziehen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer von der Regierung wegen seiner oppositionellen Gesinnung und vom IS wegen seiner religiösen Einstellung verfolgt werden. Weiters stehe der Beschwerdeführer durch die nunmehrige regelmäßige Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Österreich im Visier der syrischen Behörden.
Dazu legte der Beschwerdeführer Fotos, die ihn bei Demonstrationen in Österreich gegen das syrische Regime zeigen und eine am 2. Juni 2015 ausgestellte Strafregisterbescheinigung der Arabischen Republik Syrien vor. Aus letzterer geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom "Terroristengericht" am 21. August 2014 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und der Unterstützung von bewaffneten Gruppen zu sieben Jahren "verschärfter" Haft verurteilt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 84/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das BFA legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in den Jahren 2000 bis 2002 geleistet habe; es traf jedoch keine Feststellungen zur Situation von Reservisten, obwohl für Wehrdienstverweigerer laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Weiters fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGH 22. 5 2003, 2001/20/0268 m.w.N).
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA auch die nunmehr vorgelegte Strafregisterbescheinigung der Arabischen Republik Syrien sowie die exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben.
Sollten die Fluchtgründe und die exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.
2.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
2.3.3. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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